Beschluss
19 U 158/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0602.19U158.19.00
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Tenor
Die gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) eingelegte Berufung der Klägerin wird teilweise gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, darüber hinaus werden die weitergehende Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) eingelegte Berufung der Klägerin wird teilweise gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, darüber hinaus werden die weitergehende Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus dem so genannten Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen. Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Am 04.04.2011 kaufte die Klägerin bei der Firma A GmbH einen PKW VW B 1.6 l TDI, 75 kW (102 PS) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) C. Das Fahrzeug verfügte über eine EG-Typengenehmigung der Abgasnorm EU 5. Der Tachostand betrug bei Lieferung des Fahrzeuges laut Kaufvertrag 2 km. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrug der Tachostand 109.528 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 mit 1,6 l Hubraum verbaut. In diesem Motor war eine Software integriert, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi kannte, welche die Abgasrückführung steuerten. Im Abgasrückführungs-Modus 1, der im so genannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war der partikeloptimierte Abgasrückführungs-Modus 0 aktiv. Damit war das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidgehalt (NOx) im Prüfstand beeinflusste. Die Beklagte legte die Verwendung der vorstehend umschriebenen Software nicht offen. Erst im Nachhinein wurde bekannt, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs über diese von der Beklagten so genannte Umschaltlogik verfügten und technisch überarbeitet werden mussten. Mit Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 die Umschaltlogik zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass danach alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. Mit Bestätigung vom 03.11.2016, redaktionell überarbeitet am 21.11.2016, gab das Kraftfahrt-Bundesamt technische Maßnahmen für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs frei und stellte für die technische Lösung unter anderem die Zulässigkeit vorhandener Abschalteinrichtungen, die Einhaltung von Grenzwerten und Angaben des Herstellers zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen fest. Zusammenfassend war in der Bestätigung ausgeführt, dass „die von der Volkswagen AG … dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen“ . Es kam zu einer technischen Überarbeitung betroffener Fahrzeuge, die die verwendete Umschaltlogik beseitigte. Bei Fahrzeugen mit einem EA 189-Motor und einem Hubraum von 1,6 l wurde ein Softwareupdate durchgeführt und ein so genannter Strömungsgleichrichter eingebaut. Die technischen Maßnahmen führten dazu, dass die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen, adaptierten Betriebsmodus arbeitete und dass der Verbrennungsprozess durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik optimiert war. Das Fahrzeug der Klägerin erhielt die seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes geprüfte und freigegebene Software im März 2017. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2018 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 01.11.2018 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Dabei gab die Klägerin an, sich maximal 0,5 Cent pro gefahrenen Kilometer an Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Mit der Klage hat die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, keinen Nutzungsersatz zu schulden, jedenfalls aber sei diesbezüglich von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von mindestens 350.000 km auszugehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.826,16 € abzgl. 7.238,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW B mit der FIN C zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 02.11.2018 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. die Ansicht vertreten, es fehle an einer Täuschung der Klägerin, einer Kenntnis der Beklagten von der Software, einem Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie einem Schaden. Das Landgericht hat der auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gestützten Klage gegen die Beklagte als Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors im Wesentlichen stattgegeben und - unter Klageabweisung im Übrigen – die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 12.587,89 € (Kaufpreis abzüglich saldierter Nutzungsentschädigung auf Basis von 300.000 km Gesamtlaufleistung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW B mit der FIN C verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. In den Gründen hat es ausgeführt, dass der Annahmeverzug mangels hinreichenden Angebots der Gegenleistung nicht bereits zum 02.11.2018, sondern erst seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sei. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € freizustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit jeweils eigenen Rechtsmitteln. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Nutzungsentschädigung nicht in Abzug gebracht wird, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges zum 02.11.2018 sowie die Zuerkennung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Sie beantragt zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.826,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW B (FIN C) zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 02.11.2018 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung und beantragt, das am 13.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 20 O 169/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie wendet sich gegen ihre Verurteilung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung dem Grunde nach nicht gegeben seien, insbesondere weil es an einem Schaden - u.a. wegen des durchgeführten Updates - fehle. Weiter wendet sie sich gegen die lineare Berechnung des Nutzungsvorteils, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zuerkennung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. B. Die Berufungen sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung gestellten Klageantrags zu 2. (Feststellung des Annahmeverzugs durch die Beklagte seit dem 02.11.2018) und 3. (Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen) unzulässig, da es - abgesehen von einem in Bezug auf die Zulässigkeit unzureichenden pauschalen Hinweis auf das Vorbringen erster Instanz - an jedweden Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlt, so dass die formellen Anforderungen des § 520 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1-4 ZPO nicht gewahrt sind und die Berufung insoweit zu verwerfen war, § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig, indes unbegründet, ebenso wie die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, so dass die Rechtsmittel insoweit der Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unterliegen. Zur näheren Begründung der vorstehenden Ausführungen wird auf die Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 06.12.2019 verwiesen. Diese lauten in der Sache wie folgt: „1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für den gekauften PKW abzüglich Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens der Klägerin und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 06.09.2019 (19 U 51/19, juris) und in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19, juris) verwiesen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den hier streitgegenständlichen, am 04.04.2011 gekauften Neuwagen VW B, der mit einem Motor mit der Bezeichnung EA189 EU5 ausgestattet ist. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, es fehle am nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und dem Schadenseintritt. Der Senat teilt die hierzu ergangene Rechtsprechung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 03.1.2019 – 18 U 70/18, juris, Rn. 44), der zutreffend darauf abstellt, dass ein Fahrzeugkäufer davon ausgehen darf, dass das Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen, dieser Umstand seiner Kaufentscheidung immanent ist und es demgemäß der Lebenserfahrung entspricht, dass er bei Kenntnis der Unsicherheiten von dem Kauf des betroffenen Fahrzeugs Abstand genommen hätte. Aus den o.g. Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb der Klägerin als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKWs zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Soweit die Beklagte gegen die auf Basis von 300.000 km erfolgte Berechnung der Nutzungsentschädigung durch das Landgericht einwendet, diese sei fehlerhaft, denn die Gesamtlaufleistung bewege sich nach der insoweit ganz herrschenden Rechtsprechung vielmehr zwischen 200.000 km und 250.000 km, zeigt dieser Vortrag keine Verletzung des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) auf. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände der Beklagten gegen die Feststellung des Annahmeverzugs und die - teilweise - zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, schon weil die Beklagte diese Positionen nur mit der Begründung angreift, es bestehe kein Schadenersatzanspruch. Im Übrigen nimmt der Senat auch insoweit auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19, juris) Bezug, die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gelten. 2. a) Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des weiterverfolgten Klageantrags zu 1. betreffend der vom Landgericht in Abzug gebrachten Nutzungsentschädigung zulässig, hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn auch insoweit ist es nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, die gezogenen Nutzungsvorteile seien schon mangels entsprechenden Einwands der Beklagten nicht zu saldieren, übersieht sie den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2019 (dort S. 63). b) Unzulässig ist die Berufung der Klägerin, soweit sie die erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 3. weiterverfolgt, weil es der Berufungsbegründung an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Die pauschale Bezugnahme auf einen nicht näher konkretisierten erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß §§ 520 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 520, Rn. 40).“ II. Die ergänzende Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2020, mit der sie weiter zur ihrer Ansicht nach zutreffenden Nichtanrechnung der Nutzungsentschädigung vorträgt und hilfsweise ausführt, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km anzusetzen, gibt keinen Anlass zur Neubewertung der bereits im Hinweisbeschluss aufgezeigten Schätzungsgrundlagen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. IV. Der Berufungsstreitwert wird auf 19.826,16 € festgesetzt, davon entfallen 12.587,89 € auf die Berufung der Beklagten.