Urteil
9 U 217/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0714.9U217.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Endurteil des Landgerichts Aachen vom 03.09.2019 (8 O 39/17 LG Aachen) nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Endurteil des Landgerichts Aachen vom 03.09.2019 (8 O 39/17 LG Aachen) nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten wegen „Schockschadens“ aufgrund eines Unfallereignisses vom 02.08.2015, bei dem der damals knapp 3 ½ -jährige Sohn des Klägers schwer verletzt wurde. Die Beklagte begehrt im Gegenzug mit der Widerklage von dem Kläger im Wege des Gesamtschuldnerregresses wegen einer Aufsichtspflichtverletzung des Klägers Zahlung von 5.492,54 € sowie die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung aller Aufwendungen, die die Beklagte im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadenersatzes an das Kind C. O. Z. oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 zu leisten hat. Der Sohn C. O. Z. des Klägers verunglückte am 02.08.2015 in Höhe seines Elternhauses „P.-straße N01“ in U., als er mit seinem Laufrad einen neben dem Haus befindlichen abschüssigen Weg herunterfuhr und sodann auf die Fahrbahn der kreuzenden Straße „P.-straße“ rollte. Auf der Fahrbahn der Straße „P.-straße“ wurde das Kind von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von dem Zeugen S. geführten Pkw I. D. mit dem amtlichen Kennzeichen Q. – M. N02 erfasst, welches in Richtung der Straße „T.-straße“ unterwegs war. Das Kind wurde von dem Fahrzeug derart erfasst, dass es unter den Wagen geriet und danach mit einem Hubschrauber in die Klinik geflogen werden musste. Das Kind erlitt schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma rechts mit mehreren Schädelbrüchen und Hirnödem, Lungenkontusion, Milzruptur, Fraktur des Skapula sowie Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen. Der Sohn des Klägers wurde operativ und neurochirurgisch behandelt. Noch heute leidet er unter den Folgen des Unfallgeschehens. Er wurde vier Tage lang beatmet und erlitt durch den Unfall eine motorische Schwäche der rechten Körperhälfte sowie wiederkehrend auftretende Bewusstseinsverluste im Zusammenhang mit Krampfanfällen und Artikulations– und Wortfindungsstörungen. Der Sohn des Klägers hat gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Kfz-Halters vor dem Landgericht Kassel Schadensersatzansprüche geltend gemacht (2 O 269/19). Vor dem Landgericht Kassel haben die Parteien sodann zur Abgeltung aller bestehenden Ansprüche des Sohnes des Klägers am 22.03.2019 einen Abfindungsvergleich in Höhe von 20.000,00 € vereinbart; dieser Betrag ist inzwischen an den Sohn gezahlt worden (Bl.264, 312 GA). Das Landgericht hat am 19.03.2019 einen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen, nach welchem der Kläger sich im Falle der Zuerkennung der Klageforderung ggf. ein eigenes Mitverschulden wird anrechnen lassen müssen. Über die von dem Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Frage der Unfallbedingtheit möglicher Erkrankungen soll Beweis erhoben werden soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. im Einzelnen Bl.218 ff. GA). Das Landgericht hat sodann in dem am 03.09.2019 verkündeten Teil-Versäumnisurteil und Teil-Endurteil (Bl. 246 ff. GA) die Klage im Wege des Teil-Versäumnisurteils abgewiesen, nachdem in dem Verhandlungstermin vom 20.08.2019 für den Kläger niemand erschienen war (Bl. 243 GA). Die Widerklage der Beklagten hat die Kammer im Wege des Teil-Endurteils insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Gegen das klageabweisende Teil-Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.09.2019 (Bl.258 GA), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das die Widerklage abweisende Teil-Endurteil hat die Beklagte und Widerklägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus, dass die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens vom 02.08.2015 seine Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Sohn nicht grob fahrlässig verletzt habe, auf lebensfremden Überlegungen beruhe. Der Kläger hätte sehr wohl damit rechnen müssen, dass sein Sohn mit dem Laufrad bis zum Ende des Weges auf die Straße fahre. Es sei grob fahrlässig gewesen, dass der Kläger sich nicht in einer solchen Entfernung zu seinem Sohn aufgehalten habe, dass er ihn jederzeit hätte anhalten können. Im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner hafte der Kläger alleine, da dem anderen Gesamtschuldner – dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs – kein schuldhafter Straßenverkehrsverstoß vorgeworfen werden könne. Die Beklagte und Widerklägerin beantragt, unter Abänderung des Teil-Endurteils des Landgerichts Aachen vom 03.09.2019 1. den Widerbeklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 5.492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Widerbeklagte verpflichtet ist, der Widerklägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die diese im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadenersatzes an das Kind C. O. Z. oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 zu leisten hat. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die insoweit angefochtene Entscheidung und führt aus, dass das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt habe, dass dem Kläger nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei. Der Unfall habe sich im unmittelbaren optischen und tatsächlichen Zugriffsbereich des Klägers ereignet. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Das Teil-Endurteil des Landgerichts Aachen vom 03.09.2019 ist wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO insgesamt unzulässig. Durch Teilurteil darf nur entschieden werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (BGH NJW-RR 2017, 1197 (1198) Rdnr.17; BGH NJW-RR 2012, 101 (102); BGH NJW 2000, 800 (801); BGH NJW 1993, 784 (785); BGH NJW 1989, 2821 (2822)). Das trifft auch für den Fall zu, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Endentscheidung reif erachtet wird (BGH NJW 1997, 1709 (1710); BGH NJW 1999, 1035). Auch dann ist zu fragen, ob sich eine bei dem einen Anspruch zu prüfende Frage bei dem mit diesem in objektiver Klagehäufung verbundenen anderen Anspruch in gleicher Weise stellt, sodass nicht auszuschließen ist, dass das Gericht in diesem Punkt im Verlauf der weiteren Verhandlung über den anderen Anspruch zu abweichenden Erkenntnissen gelangt. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen bzw. bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH NJW-RR 1992, 1053; BGH NJW 1997, 1709 (1710); BGH NJW 2011, 2800 (2801); BGH NJW 2011, 2736 (2737); BGH NJW 2011, 1815 (1817); BGH NJW-RR 2012, 101 (102); BGH NJW 2013, 1009). Ein Teilurteil ist deshalb stets unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über den restlichen Streitstoff erneut stellen kann (BGH NJW 2011, 2736 (2737); BGH NJW 2013, 1009; Musielak/Voit-Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 301, Rdnr.N01). Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 301 ZPO unterliegen nicht der Verfügung der Parteien und sind unverzichtbar (BGH NJW 1991, 2082 (2083); BGH NJW 1999, 1035). Ihr Fehlen kann daher nicht durch Rügeverzicht geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH NJW 1999, 1035). Diese Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht hier. Die vorliegend im Rahmen der Widerklage zu entscheidende Frage, inwieweit dem Kläger ein Verschulden an dem Unfallgeschehen vom 02.08.2015 anzulasten ist, wird sich im weiteren Verfahren über den restlichen Streitstoff erneut stellen. Eine mögliche Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte folgt aus §§ 823 Abs. 1, 840, 1664, 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gerichtet auf Erstattung (eines Teils) ihrer Aufwendungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind neben dem Fahrer und Halter des Pkw, dem Zeugen J. S., auch den Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 840, 1664 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte. Bei Fallgestaltungen, bei denen – wie hier – nicht der Schutz Dritter, sondern die Sorge für das zu beaufsichtigende Kind im Vordergrund stehen, sind die Vorschriften der §§ 1664, 277 BGB als Haftungsmaßstab heranzuziehen (BGH NJW 1988, 2667 (2669)). Für den selbständigen Schadenersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern kommt den Eltern das Haftungsprivileg der §§ 1664, 277 BGB zugute. Nach den §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Im Vergleich zu Schädigern, die nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB haften, ist ihre Einstandspflicht für einen von ihnen verursachten Schaden wegen ihrer familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Geschädigten eingeschränkt. Nach § 277 BGB sind sie von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit indes nicht befreit. Inhalt der Aufsichtspflicht ist es, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2009, 1952 (1953)) bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Normal entwickelte Kinder im Alter von fast fünfeinhalb Jahren können eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf „Schritt und Tritt” zu beaufsichtigen sind (BGH NJW 2009, 1952 (1953)). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird. Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zum selbständigen verantwortungsbewussten Handeln einzuüben, in Einklang gebracht werden. Deshalb dürfen und müssen Kindern in diesem Alter im Rahmen einer verantwortlichen Erziehung auch Freiräume eingeräumt werden, bei denen ein sofortiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.10.1995 – 18 U 225/94 – BeckRS 1995, 06941). Unter Beachtung dieser Grundsätze wäre von dem Senat vorliegend die Frage zu entscheiden, ob dem Kläger bei der Aufsicht seines Sohnes am 02.08.2015 eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Bei der mit der Klage geltend gemachten Forderung eines Schmerzensgeldes wegen eines sog. „Schockschadens“ des Klägers stellt sich diese Frage im Rahmen der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB erneut, sodass nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht in diesem Punkt zu abweichenden Erkenntnissen gelangt. Ein Mitverschulden des Verletzten gemäß § 254 BGB ist im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein wichtiger Bewertungsfaktor (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 253, Rdnr.20). Dementsprechend hat das Landgericht in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19.03.2019 auch bereits klargestellt, dass sich der Kläger im Rahmen der von ihm geltend gemachten Klageforderung, gerichtet auf Ersatz eines „Schockschadens“, „ein eigenes Mitverschulden“ wird anrechnen lassen müssen (Bl.218 GA). Bei dieser Sachlage besteht die Möglichkeit, dass der Senat die allgemeine Haftungs- und Verschuldensfrage bezüglich des Klägers anders beurteilt als das Landgericht im Rahmen des auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klagebegehrens, über welches noch zu entscheiden ist. Ein Teilurteil ist indes – wie ausgeführt – schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH NJW 1999, 1035; BGH NJW 2004, 1452; BGH NJW 2013, 1009; BGH NJW-RR 2017, 1197 (1198))). Da eine solche Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens der Beklagten – nicht auszuschließen ist, kann das Teilurteil keinen Bestand haben. Da über die näheren Voraussetzungen der Haftung der Beklagten derzeit beim Landgericht noch Beweis erhoben wird, kommt eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht. Die Sache ist daher entsprechend der bei unzulässigen Teilurteilen üblichen Verfahrensweise (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538, Rdnr.55) gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 2. a) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht u.a. in den Blick zu nehmen haben, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 355 ZPO zur sachgerechten Bewertung der Beweismittel regelmäßig den unmittelbaren Eindruck des entscheidenden Richters erfordert. Der die Widerklage entscheidende Richter war an keinem Beweistermin beteiligt. Zwar erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme nicht grundsätzlich deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen daher nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden, selbst wenn von drei mitwirkenden Richtern nur einer an der Beweisaufnahme nicht teilgenommen hat (BGH NJW 2017, 1313 (1314) Rdnr.28 m.w.N.)). Bei einem Kollegialgericht kann der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht dadurch gewahrt werden, dass ein Mitglied des Gerichts an einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung berufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke unterrichtet. Soweit es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, muss das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (BGH NJW 1997, 1586 (1587)). b) Ergänzend wird die Kammer auch zu prüfen haben, ob dem Kläger ggf. ein dem eigentlichen Unfall zeitlich vorgelagertes Verhalten vorzuwerfen ist, als er die Aufsicht über insgesamt vier Kinder in dem Moment übernahm, als sein Bruder „durch die Garage zum Beten“ ins Haus gegangen ist (vgl. Bl.84 GA). Hierbei werden sowohl das Alter der übrigen, im Pool spielenden Kinder, wie auch der konkrete Aufsichtsbedarf bzgl. dieser Kinder näher in den Blick zu nehmen sein. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller-Heßler, ZPO, a.a.O., § 538, Rdnr.58). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber folgt aus dem Umstand, dass erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan dazu veranlasst, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen aufzuheben (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, vgl. MünchKomm-Götz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 704, Rdnr.6). Streitwert für dieses Verfahren (Teil-Endurteil vom 03.09.2019) in erster und zweiter Instanz, § 63 Abs. N01 Nr. 2 GKG: bis 65.000,00 € [Der Senat hat unter Berücksichtigung der nach dem Vortrag der Beklagten bereits geleisteten 27.000,00 € an die G. B. (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10.07.2020, Bl.353 f., 371, 372 GA), der gezahlten 20.000 € aufgrund des Vergleiches vor dem Landgericht Kassel vom 22.03.2019 sowie der etwaigen zukünftigen Schäden des Kindes einen Gesamtbetrag von 80.000,00 € zugrunde gelegt, der unter Berücksichtigung des bei einer positiven Feststellungsklage gebotenen Abschlages von 20 % (Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § N01, Rdnr.16.76 „Feststellungsklagen“) zu dem genannten Streitwert führt.]