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Urteil

9 U 66/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0430.9U66.23.00
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Tenor

Der Kostentenor des Urteils des 9. Zivilsenats  des Oberlandesgerichts Köln vom 05.03.2024 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 66/23 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Entscheidungsgründe
Der Kostentenor des Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.03.2024 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 66/23 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Gründe: I. Das Oberlandesgericht Köln hat am 05.03.2024 ein Urteil erlassen, das im Kostentenor wie folgt lautet: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Beklagte beantragt mit dem am 12.03.2024 eingegangenen Schriftsatz, die am 06.03.2024 zugestellte Entscheidung um die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 zu ergänzen. Der Kläger stellt keinen Antrag. II. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 unterblieben. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.