Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.10.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.04.2016 bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat: 1) VollMed4 zum 01.04.2016 um 76,25 € 2) TC 43 zum 01.04.2016 um 9,90 € 3) TC 43 zum 01.04.2017 um 5,48 € b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2019 zu verzinsen hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 650,34 € freizustellen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind in der Berufungsinstanz noch die Beitragserhöhungen in den Tarifen: 1) VollMed M4 zum 01.04.2016 um 76,25 € 2) TC 43 zum 01.04.2016 um 9,90 € 3) TC 43 zum 01.04.2017 um 5,48 € Der am 29.10.1979 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in den Tarifen VollMed M4 und TC 43. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder B. erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen in den vorgenannten Tarifen jeweils mit Schreiben aus Februar desselben Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1, Bl. 102 ff. GA, KGR 3, Bl. 121 ff. GA sowie Anlagenkonvolut BLD 5, Anlagenband). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2018 (Anlage BLD 6, Anlagenband) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen sowie Reduzierung der gegenwärtigen Prämien und Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Zustellung der am 08.03.2019 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erfolgte am 10.04.2019 (Bl. 21 R GA). In der am 28.05.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 15.05.2019 (Bl. 54 ff., 85 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt (Bl. 56 GA). Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. In Höhe dieser anzurechnenden konkreten Vermögensvorteile, die sie mit 3.082,32 € beziffert, hat sie zudem die Hilfsaufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erklärt (Bl. 78 GA). Mit der Klageschrift hat der Kläger unter Ziffer 1) zunächst beantragt festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 31.03.2016 in Höhe von insgesamt 532,31 € - verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif VollMed M4 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 76,25 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 9,90 € und die Erhöhung zum 01.04.2017 um 15,38 €, c) in der Pflegepflichtversicherung im Tarif PVN die Erhöhung zum 01.01.2017 um 4,18 € und die Erhöhung zum 01.01.2019 um 9,18 €, d) in dem gesetzlichen Beitragszuschlag R 10 die Erhöhung zum 01.04.2019 um 7,63 €. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl. 89 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1 a) und b) für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 15.05.2019 insbesondere die auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. Bezogen auf die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags R 10 hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl. 89 GA) sowohl bezüglich des ursprünglichen Feststellungsantrages zu 1 d) als auch der insoweit geltend gemachten Zahlungsforderung i.H.v. 291,79 € teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 (Bl. 139 GA) hat der Kläger zudem die Klage in Bezug auf die Erhöhungen im Tarif PVN sowohl bezüglich des verbliebenen Feststellungsantrags zu 1 c) als auch im Hinblick auf die insoweit mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Forderung (127,04 €, vgl. Bl. 15 GA) ebenfalls teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers zu dem Feststellungsantrag zu 1 a) und b) mit Schriftsatz vom 25.07.2019 (Bl. 141 ff. GA) unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 226 ff. GA) Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genüge nicht. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechnungsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die Gründe müssten detailliert aufgeführt und auch die konkrete Höhe der Veränderung müsse mitgeteilt werden. Andernfalls sei der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Vertragsanpassung nachzuvollziehen oder zu überprüfen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ursprünglich einen Zahlungsbetrag von 3.429,77 € sowie Zinsen hieraus seit dem 04.11.2018 geltend gemacht (Bl. 279 GA). Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 hat er seinen Antrag umgestellt; insbesondere hat er den Zahlungsantrag zu Ziffer 2 auf 3.141,29 € reduziert (Bl. 368 ff. GA). Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.10.2019 – 23 O 41/19 – aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass der folgende Feststellungsantrag – auch soweit er für erledigt erklärt wurde – ursprünglich zulässig und begründet war: Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif VollMed M4 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 76,25 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 9,90 € und die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,48 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 928,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und Vertiefung ihrer jeweiligen Standpunkte hält die Beklagte daran fest, dass sämtliche Erhöhungsschreiben den formellen Voraussetzungen genügten. Sie erhebt zudem erneut die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 1) ist unzulässig. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch noch verfolgt, ist dieser in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 3.141,29 € begründet. Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Schließlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem tenorierten Umfang. 1. Der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klageantrag zu 1) a) und b) in der Fassung des Schriftsatzes vom 08.09.2020 (Bl. 368 f. GA), den der Kläger in der Sitzung vom 22.09.2020 gestellt hat (Bl. 393 GA), ist unzulässig. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 25.06.2019 (Bl. 89 GA) und vom 09.05.2019 (Bl.174 GA) bereits erstinstanzlich den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1 a) und b) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils der Hauptsache ist dieser nicht mehr rechtshängig; insoweit hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO nur noch nach den materiellen Kriterien des § 91 Abs. 1 Satz 1 über die erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden. Das Gericht verliert bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils seine Befugnis, in der Hauptsache zu entscheiden. Rechtshängig bleibt (nur) der nicht für erledigt erklärte Teil der Hauptsache (Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., 2020, § 91 a, Rn. 51; BeckOK, ZPO/Jaspersen, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 91 a, Rn. 25). Der Gebührenstreitwert ergibt sich fortan nur noch aus dem Wert der Resthauptsache. Die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Streit- und Beschwerdewert nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist (BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - II ZR 395/18 - BeckRS 2020, 2998). Der Berufungsantrag des Klägers zu Ziffer 1) geht damit ins Leere. Die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich dieses erledigten Teils des Rechtstreits sind gemäß § 91 a ZPO abweichend von der Entscheidung des Landgerichts der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung, welche der Parteien die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache zu tragen hat, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Bei dieser Entscheidung sind die Grundgedanken des Kostenrechts gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen, insbesondere der Grundsatz des § 91 ZPO, dass der Unterlegene die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Dies wäre vorliegend die Beklagte gewesen, da bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits auf den ursprünglichen Feststellungsantrag des Klägers festzustellen gewesen wäre, dass die streitgegenständlichen Tariferhöhungen in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung in den Tarifen VollMed M4 und TC 43 unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen ist. Aus den nachfolgend unter Ziffer 2) näher dargelegten Gründen waren die streitgegenständlichen Tariferhöhungen wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten entweder bereits in formeller Hinsicht jeweils unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 geheilt und zum 01.07.2019 wirksam geworden oder sie waren – wie im Fall der Erhöhung im Tarif VollMed M4 zum 01.04.2016 – im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Tarifanpassungsklausel gemäß § 8 b MB/KK bereits von vornherein endgültig unwirksam. 2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge in den Tarifen VollMed M4 und TC 43 für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 3.141,29 € nebst anteiligen Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die Tarifanpassung im Tarif VollMed M4 zum 01.04.2016 ist wegen der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1 und 2 MB/KK 2009 - Teil I AVB - i.V.m. § 8b Abs. 1 der Tarifbedingungen der Beklagten (TB) - Teil II AVB – (Anlage BLD 2, Anlagenband) endgültig unwirksam (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 2) c)). Sämtliche streitgegenständlichen Tariferhöhungen waren darüber hinaus wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten in formeller Hinsicht jeweils unwirksam, wobei die Prämienanpassungen im Tarif TC 43 jeweils durch die Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 geheilt und zum 01.07.2019 wirksam geworden sind. In formeller Hinsicht gilt Folgendes: a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vorliegend genügen die von der Beklagten verfassten Begründungsschreiben aus Februar 2016 und Februar 2017 (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1, Bl. 102 ff. GA, und KGR 3, Bl. 121 ff. GA sowie Anlagenkonvolut BLD 5 im Anlagenband), bezogen auf die Prämienerhöhungen zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 nebst Anlagen nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss. „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, welche Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, und zu der vom Senat vertretenen Auffassung wird auf die Senatsurteile vom 29.10.2019 (9 U 127/18), vom 17.12.2019 (9 U 131/18), vom 28.01.2020 (9 U 138/19) sowie vom 21.04.2020 (9 U 174/18) verwiesen. Unter inhaltlicher Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in den Senatsurteilen sind hiernach folgende Anforderungen und Grundsätze zu beachten: aa) Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt ist. bb) Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. cc) Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder unterschreitet. dd) Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z.B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet. ee) Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (- IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff.) nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. ff) Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Genügt die Mitteilung des Versicherers gemäß § 203 Abs. 5 VVG diesen grundsätzlichen Anforderungen, kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. b) Die Begründungen der Beklagten aus Februar 2016 und Februar 2017 für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den vorgenannten Tarifen erfüllen jedoch die demgemäß nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht. In dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2016 (Anlage KGR 1, Bl. 102 ff., BLD 5, Anlagenband) und dem jüngeren Anpassungsschreiben aus Februar 2017 (Anlage KGR 3, Bl.121 ff. GA, BLD 5, Anlagenband) wird zwar jeweils im ersten Absatz mitgeteilt, dass wichtigster Grund für die Änderung des Beitrags die gestiegenen Gesundheitskosten seien. In dem Schreiben aus 2016 wird neben der allgemeinen Begründung gestiegener Gesundheitskosten ebenfalls angegeben, dass „für einige Krankentagegeld-Tarife die Beiträge angehoben werden müssen wegen steigender Ausgaben durch Zunahme langwieriger Krankheitsfälle“. In dem Schreiben aus 2017 wird zudem auf den starken Anstieg von Versicherungsleistungen in bestimmten Tarifen hingewiesen. Es fehlt indes jeweils eine Bezugnahme auf die vorgenommenen konkreten Tariferhöhungen sowie die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat bzw. wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8 b MB/KK vorgenommen wurde. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung, die den angepassten streitgegenständlichen Tarifen zugrunde liegen, finden sich auch in beigefügten Beilagen („Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“, „Gründe für Beitragsanpassungen“) nicht. Auch dort werden nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben. Allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reichen nicht aus, um eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe anzunehmen und die Frist des § 203 Abs. 5 VVG auszulösen. In der Mitteilung ist vielmehr unmissverständlich, klar und eindeutig darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Hieran fehlt es. c) Bei der Tarifanpassung im Tarif VollMed M4 zum 01.04.2016 liegt die Veränderung bei den Versicherungsleistungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 % aber über 5 % (auslösender Faktor: 106,5). Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK 2009 i.V.m. § 8 b Abs. 1 TB gestattet bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist nach Auffassung des Senats jedoch unwirksam. Dies ist auch zu berücksichtigen, da der Kläger in der Sitzung vom 22.09.2020 klargestellt hat, dass Einwände gegen die Prämienerhöhungen in materieller Hinsicht nicht erhoben werden, „soweit diese von dem Treuhänder zustimmend dem Grunde nach geprüft und der Höhe nach festgesetzt wurde“ (Bl. 394 GA). Die Überprüfung der Wirksamkeit der materiellen Regelungsgrundlage für die streitgegenständlichen Tariferhöhungen bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – wie hier in durch die Tarifbedingungen in Teil II der AVB - auch ein geringerer Prozentsatz als über 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. Die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK ergibt sich vielmehr daraus, dass abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2009, 1147 (1148); BGH NJW-RR 2015, 1442 (1443); BGH NJW 2018, 305 (306)), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin/Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rn. 2). Dieser Bewertung steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer solchen Beitragsanpassungsklausel getroffen, sondern Prämienanpassungen nach der früheren Rechtslage beurteilt, d.h. jene vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8 a Teil II, III AVB) „weniger strenge Vorgaben enthalten“ als die seit dem 29.07.1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen“, diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen“ ist (BGH NJW-RR 2004, 1677 [1678]). Eine nähere Prüfung, ob eine solche Regelung mit den halbzwingenden Vorschriften der §§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, war im Rahmen dieser Entscheidung nicht veranlasst, da insoweit Prämienerhöhungen zum 01.07.1994, also nach altem Recht, betroffen waren. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 MB/KK, weil die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Eine Prämienanpassung ist hiernach von vornherein unwirksam, wenn bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen – wie vorliegend im Hinblick auf den Tarif VollMed M4 – die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert „nach oben oder unten“ beträgt. d) Die unzureichenden Begründungen für die beiden Prämienerhöhungen im Tarif TC 43 zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 sind mit Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 (Bl. 86 GA) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt worden. Nach Ablauf der Frist nach § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 01.07.2019 wirksam. aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)). bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Unwirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist. cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die genannten Prämienerhöhungen im Tarif TC 43 zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 durch die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 15.05.2019 (Bl. 54 ff. GA) geheilt worden. Die Beklagte hat dort die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der vorgenannten Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. e) Die zu viel gezahlten Beträge für alle Tarife errechnen sich unter Berücksichtigung des konkreten Klagebegehrens, das eine Rückforderung bis einschließlich Februar 2019 vorsieht (Bl. 357 GA), im Einzelnen wie folgt: Tarif Erhöhung insgesamt 1) VollMed M4 ab 01.04.2016 um 76,25 € bis zum 01.02.2019 (35 Monate 35 x 76,25 €) 2.668,75 € 2) TC 43 ab 01.04.2016 um 9,90 € bis zum 01.02.2019 (35 Monate 35 x 9,90 €) 346,50 € 3) TC 43 ab 01.04.2017 um 5,48 € bis zum 01.02.2019 (23 Monate 23 x 5,48 €) 126,04 € ergibt insgesamt: 3.141,29 € f) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. g) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus Bereicherungsrecht greifen nicht durch. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte – hier die Beklagte – kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang – hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge – auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -,NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben. bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückabgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung – anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5 a VVG a.F. – keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gemäß § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.). ee) Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O., § 818 Rn. 45, BGH NJW 1985, 2700). Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. h) Da sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen muss, ist auch die von der Beklagten in der Klageerwiderung erhobene Hilfsaufrechnung über 3.082,32 € (Bl. 78 GA), die auch in zweiter Instanz zu berücksichtigen ist (vgl. die umfassende Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag Bl. 310 GA), nicht begründet. Auch insoweit gilt, dass der Bereicherte – hier die Beklagte – sich nicht darauf berufen kann, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang (Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge) auch Vorteile gehabt hat. 3. Der Feststellungsantrag zu 3) ist im tenorierten Umfang begründet. a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 3) bestehen nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 - VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris). b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten bzw. den von Beginn an unwirksamen Prämienerhöhungen im geltend gemachten Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 29.11.2018. c) Der Zinsanspruch in erkanntem Umfang folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB. 4. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 650,34 €. a) Nach Auffassung des Senats folgt ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB. Denn durch die unzureichende Begründung der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen in den Mitteilungsschreiben aus Februar 2016 und Februar 2017 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger auch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie ihm entgegen § 203 Abs. 5 VVG die „maßgeblichen Gründe“ hierfür nicht hinreichend mitteilte. Im Übrigen stellt auch die materiell rechtsgrundlose Erhöhung im Tarif VollMed M4 zum 01.04.2016 eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die vom Kläger durch Vorlage das unstreitige anwaltliche Forderungsschreiben vom 29.11.2018 nachgewiesene vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten (Anlage BLD 6, Anlagenband) ist daher kausal auf die o.g. Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Sie war im Übrigen angesichts der für den Kläger nicht ohne weiteres überschaubaren versicherungsrechtlichen Natur des Falls auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. b) Im Hinblick auf die Anspruchshöhe erachtet der Senat aber lediglich den Ansatz der Regelgebühr (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) als gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war (vgl. BGH NJW 2011, 1603 (1604 f.) Rn. 16; BGH NJW 2012, 2813 (2814) Rn. 8; BGH NJW 2015, 3244 (3246) Rn. 34; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV, Rn. 9 a). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls nicht überdurchschnittlich aufwändig. Der vorliegende Sachverhalt ist weder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich, sondern entspricht vergleichbaren Sachverhalten, die - gerichtsbekannt - von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Änderungsmitteilungen hinsichtlich Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung regelmäßig bearbeitet werden. Angesichts dieser gerichtsbekannten Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle erfordert hier auch die anwaltliche Tätigkeit keinen überdurchschnittlichen Einsatz. Da auch bei den vorgerichtlichen Schriftsätzen nahezu ausschließlich Textbausteine und standardisierte rechtliche Bewertungen ohne individuellen Bezug zu dem konkreten Sachverhalt verwandt werden, ist ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nicht gerechtfertigt. Allein der Umfang der Schriftsätze oder der beigefügten Anlagen lässt gerade in solchen Serienverfahren nicht automatisch auf eine überdurchschnittlich schwierige oder aufwändige Tätigkeit schließen. Die Tätigkeit war auch nicht schwierig i.S.d. § 14 RVG. Schwierig ist eine Tätigkeit dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, unabhängig davon, ob diese auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet liegen. Auch dies war hier nicht der Fall. c) Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten im November 2018 ist von einem zugrunde zu legenden Streitwert für die seinerzeit berechtigt geltend gemachten Rückforderungsansprüche wegen Prämienmehrzahlungen i.H.v. 2.866,40 € (= 76,25 € x 32 Monate + 9,90 € x 32 Monate + 5,48 € x 20 Monate) zzgl. des Streitwerts für die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen i.H.v. 3.848,46 € (= (76,25 €+9,90 €+5,48 €) x 42 Monate, § 9 ZPO) auszugehen. Demgemäß ergibt sich ausgehend von einem anzusetzenden Gesamtstreitwert i.H.v. 6.714,86 € folgender berechtigter Vergütungsanspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten, von dem der Kläger Freistellung verlangen kann: 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 526,50 € Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 € Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 103,84 € Summe 650,34 € III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen – auch unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Parteien – auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bezüglich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien wird die Kostengrundentscheidung für die erste Instanz bezüglich des durch die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils im Rahmen einer Kostenmischentscheidung gemäß § 91 a ZPO festgesetzt. 2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3. Der Streitwert für das Verfahren wird für beide Instanzen (§ 63 Abs. 2, Abs. 3, S. 1 Nr. 2 GKG) wie folgt festgesetzt: Streitwert 1. Instanz: bis zum 24.07.2018: 8.587,69 € Klageantrag zu 1) (112,62 € x 42, § 9 ZPO): 4.730,04 € Klageantrag zu 2), Zahlungsforderung: 3.857,65 € danach: Klageantrag zu 2), Zahlungsforderung: 3.429,77 € Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist eine rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichts nicht ergangen. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 10.360,55 € Klageantrag zu 1) (91,63 € x 42, § 9 ZPO): 3.848,46 € Klageantrag zu 2), Zahlungsforderung: bis 3.429,77 € Hilfsaufrechnung der Beklagten (§ 45 Abs. 3 GKG): 3.082,32 €