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Beschluss

9 U 141/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:1105.9U141.20.00
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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 – 20 O 309/19 - gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 – 20 O 309/19 - gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. G r ü n d e : I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen der Beschädigung seines versicherten Flugzeuges am 23.05.2019 aufgrund der bei der Beklagten dafür unterhaltenen Vollkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß der Ziffer 3.2.2 der vereinbarten AVB bejaht hat, weil das versicherte Flugzeug am Unfalltag nicht vom Kläger, der im Versicherungsschein als allein berechtigter Flugzeugführer namentlich genannt ist, gesteuert worden ist, sondern von dem Zeugen A. Nach Ziffer 3.2.2 AVB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurden. 1. Diese Voraussetzungen waren nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien, insbesondere der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 erfüllt. Der Klägervertreter hatte auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Angabe in der von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger ausgefüllten Schadenanzeige richtig sei, dass das Flugzeug von Herrn A gesteuert worden sei und dieser auch die Landung durchgeführt habe, was der anwesende Kläger bestätigt hat (Bl. 36 a d.A.). Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger – so die Behauptung der Beklagten - mit seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung, er hätte dem erfahrenen Piloten respektvoll den linken Sitzplatz überlassen, ohne dabei das Kommando/die Führung im Rechtssinne über sein Flugzeug abzugeben, bestreiten will, dass Herr A das Flugzeug im Unfallzeitpunkt geführt und gesteuert hat. Vielmehr ist dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verweis des Klägers auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) so zu verstehen, dass er sich während des besagten Fluges auch weiterhin nur für den verantwortlichen – und wohl auch versicherten – Piloten eines Luftfahrzeugs gehalten hat, auch wenn er dieses nicht selbst steuerte. Der Kläger führt selbst aus, dass er dem Zeugen A, der als Sachverständiger auch Pilotenprüfungen abnehmen dürfe, bei dem Unfallflug nur die technische Bedienung des Flugzeug überlassen habe, weil er sein Flugzeug in besseren Händen als seinen eigenen habe wähnen dürfen, was das Landgericht als „Führung des Flugzeugs“ angesehen haben mag. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er weder die Verantwortlichkeit für den Flug habe abgeben noch sein Flugzeug oder dessen Versicherungsschutz habe gefährden wollen. Für dieses Verständnis des Vorbringens des Klägers spricht auch sein Hinweis, dass nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs, unabhängig davon, ob er die Steuerorgane bediene, für den Betrieb des Luftfahrzeugs im Einklang mit dieser Vorschrift verantwortlich sei und es bei der Qualifikation als Pilot nicht darauf ankomme, wer die Instrumente des Flugzeugs bediene. Aber selbst wenn dieses Vorbringen entsprechend der Behauptung der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass der Kläger damit in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Sachvortrag nunmehr erstmals behaupten wollte, er selbst habe das Flugzeug im Unfallzeitpunkt vom rechten Sitz geführt, wäre er damit aufgrund des Bestreitens der Beklagten gemäß § 531 II Nr. 2 ZPO präkludiert. Es wäre in diesem Fall klägerseits weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass er an der rechtzeitigen Einführung dieses neuen Vorbringens in erster Instanz unverschuldet gehindert war. 2. Dem Landgericht folgend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der Klausel in Ziffer 3.2.2 AVB nicht um eine um verhüllte Obliegenheit, sondern eine sog. Risikobeschränkung handelt, für die § 28 VVG nicht gilt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 6). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Klägers oder einer Ursächlichkeit der Steuerung des Flugzeugs durch den Zeugen A für den Schadenseintritt von der Leistungspflicht frei ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klauseln. Maßgeblich ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH, Urt. v. 20.05.2000, - IV ZR 186/99 -, VersR 2000, 969 f. in juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.05.2011, - IV ZR 165/09 -, VersR 2011, 1048 ff. in juris Rn. 29 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.05.2014, - IV ZR 288/12 -, VersR 2014, 869 ff., in juris Rn. 18 Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 16). In der Sache stellt die Rechtsprechung bei dieser Abgrenzung darauf ab, ob ein sorgfältiger Versicherungsnehmer in einem wenn auch begrenzten Bereich durchgehend Versicherungsschutz erhält (dann Obliegenheit) oder ob auch Verhaltensweisen, die nicht gegen Sorgfaltsgebote verstoßen, ausgeschlossen sind (dann Risikoausschluss) (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 28 VVG Rn. 17 a.E. m.w.N.). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen der Auslegung von AVB, die auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt (BGH, Urt. v. 18.05.2011, - IV ZR 165/09 -, VersR 2011, 1048 ff. in juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 20.05.2000, - IV ZR 186/99 -, VersR 2000, 969 f. in juris Rn. 13; Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 28 VVG Rn. 16). Danach ist die Regelung in Ziff. 3.2.2 AVB als Risikoausschluss zu bewerten, weil der Versicherungsschutz von vornherein „ausschnittsweise“ nur für den Fall gewährt wird, dass der Kläger das versicherte Flugzeug steuert. Hintergrund für diese sog. „geschlossene Pilotenklausel“ war die in diesem Fall geschuldete geringere Versicherungsprämie, mit der der Versicherer die Begrenzung des Risikos durch einen eng begrenzten Kreis der berechtigten Flugzeugführer belohnt. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die jeweils einschlägigen Klauseln rechtlich als verhüllte Obliegenheit beurteilt hat. Nach diesen Klauseln bestand kein Versicherungsschutz bzw. dieser war ausgeschlossen, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte (BGH, Urt. v. 14.05.2014, - IV ZR 288/12 -, VersR 2014, 869 ff. in juris Rn. 3), bei nicht verkehrssicherem Zustand oder Überladung der versicherten Fahrzeuge (BGH, Urt. v. 24.05.2000, - IV ZR 186/99 -, VersR 2000, 969 ff. in juris Rn. 10) oder wenn das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen war (BGH, Urt. v. , - IV ZR 165/09 -, VersR 2011, 1048 ff. in juris Rn. 4). In diesen Fällen hat der BGH angenommen, dass es nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers nicht darum gehe, dass der Versicherer von vornherein einen näher bezeichneten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herausnehmen möchte. Der einmal zugesagte Deckungsschutz soll vollumfänglich unter der Voraussetzung erhalten bleiben, dass der Versicherungsnehmer dafür sorgt, dass der Pilot, dem er das Flugzeug überlässt, über die vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt, das versicherte Fahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand befindet bzw. das versicherte Schiff fahrtüchtig ist. Abweichend davon war vorliegend der Versicherungsschutz von vornherein auf den Fall begrenzt, dass der Kläger das Flugzeug steuert, während für die Überlassung des Flugzeugs zu privaten Flügen selbst an einen ausgebildeten Piloten, der über die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, kein Versicherungsschutz bestehen sollte. Es wurde daher anders als in den zitierten BGH-Entscheidungen schon kein „vollumfänglicher“ Versicherungsschutz gewährt, der im Falle einer Sorgfaltswidrigkeit des Versicherungsnehmers eingeschränkt sein sollte. In der BGH-Entscheidung vom 14.05.2014, - IV ZR 288/12 – (in VersR 2014, 869 ff.) ging es um die Überlassung eine Flugzeugs an eine Person, die nicht über die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, weswegen der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war. Damit nicht vergleichbar ist die hier erfolgte Überlassung des versicherten Flugzeugs an den Zeugen A am Unfalltag zur Steuerung, weil dieser über die erforderlichen Qualifikationen und Unterlagen verfügte, die für die Steuerung eines Flugzeuges erforderlich sind. Er wäre somit grundsätzlich befähigt gewesen, das versicherte Flugzeug des Klägers zu steuern, ohne dass damit ein erhöhtes Risiko verbunden gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt stellte sich die Überlassung des Flugzeugs an den Zeugen A nicht als sorgfaltswidriges oder nachlässiges Verhalten des Klägers dar. Für dieses an sich nicht sorgfaltswidrige Überlassung des Flugzeugs sollte aber schon von vornherein kein Versicherungsschutz gewährt werden, sondern ausschließlich für den Fall, dass der Kläger als im Versicherungsschein namentlich benannter und berechtigter Flugzeugführer das Flugzeug im Schadensfall gesteuert hat. Das zitierte Urteil des BGH vom 14.05.2014, - IV ZR 288/12 – (in VersR 2014, 869 ff.) ist aber auch deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier anders als dort keine Haftpflichtversicherung, sondern eine Kaskoversicherung für das klägerische Flugzeug zugrunde liegt. Diese ist aber – anders als die Haftpflichtversicherung – keine Pflichtversicherung und schützt nicht unbeteiligte Dritte, weswegen die vom BGH zitierte und zur Begründung seiner rechtlichen Einordnung der Klausel als verhüllte Obliegenheit herangezogene Norm des Art. 4 I 2 VO (EG) 785/2004 nicht anwendbar ist (Langheid/Wandt in MK, VVG Band 3, 2. Aufl. 2017, 500. Luftfahrtversicherung Rn. 366). 3. Ausgehend davon, dass die Klausel in Ziffer 3.2.2 AVB eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit beinhaltet, findet § 28 VVG keine Anwendung. Es bedarf daher insbesondere keiner Feststellungen zu einem etwaigen Verschulden des Klägers bei der Überlassung des Flugzeugs an den Zeugen A. Unerheblich ist auch, ob die Überlassung des Flugzeugs an den Zeugen A zur Steuerung ursächlich für den Schadeneintritt gewesen ist, weil der Kläger – so sein Vortrag - jederzeit in den Geschehensablauf habe eingreifen können und weil der Zeuge A aufgrund seiner Qualifikation und seiner Berechtigung luftrechtlich gesehen weitaus erfahrener gewesen sei als der Kläger selbst. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte für den Fall, dass er ihr vor dem Flug sein Vorhaben, den Zeugen A links das Steuer übernehmen zu lassen, angekündigt und um Freigabe gebeten hätte, dies im eigenen finanziellen Interesse oder gegen Anforderung einer Zusatzprämie nicht abgelehnt, soweit der Pilot eine höhere Qualifikation als der Versicherungsnehmer habe, ist spekulativ. Ein finanzielles Interesse der Beklagten an einer solchen Ausnahmegenehmigung ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Abgesehen davon hat der Kläger sein Vorhaben der Beklagten nicht angekündigt, so dass es bei dem vereinbarten begrenzten Versicherungsschutz gem. § 3.2.2 AVB geblieben ist. Hintergrund dafür war – wie bereits ausgeführt -, dass die Beklagte damit ihr Haftungsrisiko auf die Nutzung des versicherten Flugzeugs nur durch eine einzige namentlich benannte berechtigte Person – den Kläger – begrenzen wollte und dafür mit dem Kläger eine geringere Versicherungsprämie vereinbart worden ist. II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.