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IV ZR 165/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/09 Verkündet am: 18. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 132 Abs. 1 § 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoaus- schluss einzuordnen. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ve r- pflichtet seien, sie von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 85.077,88 € freizustellen. Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29. Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiff s- hebewerks kollidierte. 1 2 - 3 - Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1 auf ei- nen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten "Cover-Note" vom 13. Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu 1 unter ihrem Briefkopf ausgestellte Dokument enthält An- gaben zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtge- biet, Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem Punkt "Bedingungen" heißt es: "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Fluss- kaskorisiken 2000 (AVB Flusskasko 2000). … Besondere Bedingungen gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran." Die AVB Flusskasko 2000 lauten auszugsweise: "3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten 3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Be- schädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch: - Schiffahrtsunfall; … 3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für: 3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; … 3.2 Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichti- ge Schäden 3.2.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Be- schädigung des versicherten Schiffes, verursacht 3 4 - 4 - 3.2.1.1 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führt. … … 3.2.1.2 dadurch, daß das versicherte Schiff nicht fahrtüch- tig, insbesondere - nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist; … 4. Eratz an Dritte 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, daß er ei- nem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschä- digung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestim- mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatori- sche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teil- nahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. … 4.7 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflicht- ansprüche wegen Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Che- mikalien verursacht worden sind, … 4.8 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Be- schädigung von Sachen, die sich an Bord des versi- cherten Schiffes befinden. 4.9 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat im Falle der Kollision zwischen Schiffen desselben Versicherungsnehmers jedes Schiff bzw. dessen Versicherer seinen eigenen Schaden zu tragen." Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte zu 2 als persönlich haf- tende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 in Anspruch. 5 - 5 - Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu 1 sei nur als Versiche- rungsmaklerin tätig geworden und habe ein Versicherungsverhältnis mit einem Konsortium von Versicherern, darunter der Streithelferin als füh- render Versicherer, vermittelt. Außerdem berufen sie sich darauf, dass die Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Schiff aufgrund gravierender Mängel der Umsteueranlage bereits bei Antritt seiner Reise fahruntüchtig gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufu ng der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. keine Ansprüche aus einem etwaigen mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der Umsteueranlage bei Fahrtantritt am 29. Januar 2003 objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert 6 7 8 9 - 6 - sei. Das Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Der damit zugunsten der Beklagten gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. eingreifende objektive Risikoausschluss sei nicht durch die - bei Annah- me eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages entsprechend der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 - vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen abbedungen worden. Soweit Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 für einen Leistungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetze, gelte dies allein für den hier nicht in Rede stehenden Ersatz wegen Ve r- lustes oder Beschädigung des versicherten Schiffes. Hier gehe es um Ersatzansprüche Dritter, die abschließend in Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 geregelt seien. Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziff. 3.1.3.1 ("Er- satz an Dritte gemäß Ziff. 4") und aus der Überschrift der Ziff. 4 ("Ersatz an Dritte"). In der letztgenannten Bestimmung fänden sich in den Unter- punkten 4.7 bis 4.9 für Fremdschäden eigenständige Haftungsaus- schlüsse, allerdings nicht wegen Fahruntüchtigkeit. Aus dieser Regelung könne daher keine Abbedingung der gesetzlichen Bestimmung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden hergeleitet werden. Weder die systematische Stellung noch der Sinn oder Wortlaut der Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 geböten die Annahme, dass damit eine für alle Bere i- che der Flusskaskoversicherung geltende Sonderregelung zu § 132 Abs. 1 VVG a.F. geschaffen werden sollte. Falls allein das Überfüllen der Ölspeicher der Deutz-Anlage zum Ausfall der Umsteuerungsfunktion ge- führt habe, könnte sich die Klägerin möglicherweise über Ziff. 3.2.1.1 Satz 2 AVB Flusskasko 2000 insoweit entlasten, als sie ein schadenur- sächliches Fehlverhalten der Besatzung nicht zu vertreten hätte. Dan e- 10 - 7 - ben läge aber als weiterer Haftungsausschlussgrund eine objektive Fahruntüchtigkeit des Schiffes vor. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Anders als das Landgericht, das ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bejaht hatte, hat das Beru- fungsgericht offen gelassen, ob ein Versicherungsvertrag gemäß der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. 2. Das Berufungsgericht hat § 132 Abs. 1 VVG a.F. zutreffend für einschlägig gehalten, aber letztlich nicht richtig angewandt. a) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000 nicht als versicherungsvertragliche Spezialregelung den vom Berufungsgericht bejahten Rückgriff auf § 132 Abs. 1 VVG a.F. aus. aa) Nach dem Inhalt der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 soll- ten Kasko, Haftpflicht und Wrackbeseitigung mit unterschiedlichen Vers i- cherungssummen abgedeckt sein. Dabei sollten die AVB Flusskasko 2000 und die Besonderen Bedingungen gemäß der Anlage zur "Cover- Note" gelten, wobei die Besonderen Bedingungen "den gedruckten Klau- seln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bes t- immungen" vorangehen sollten. Daraus ergibt sich nach dem maßgebl i- chen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, 11 12 13 14 15 - 8 - dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt nicht zum Zuge kommen sollten. Vielmehr zielt die in der "Cover-Note" vorgenommene Abstufung ersichtlich darauf, dass die AVB Flusskasko 2000 die allgemeinen No r- men des VVG ergänzen und gegebenenfalls modifizieren. bb) Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes ist zu- nächst Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000. Unter Ziff. 3.1 "Versicherte Gefah- ren, Aufwendungen und Kosten" findet sich bei Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 die Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes und seines Zubehörs und damit die Regelung der Kaskoversicherung. Ziff. 3.1.3.1 sieht den "Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4" vor. Dort wird die Haftpflichtversicherung dergestalt umschrieben, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall ge- währt, "dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschäd i- gung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigat o- rische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsver- kehr verursacht worden sind". Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rah- men der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versiche- rungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die R i- sikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahr- untüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräu- men - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des 16 17 - 9 - Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versi- cherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungs- ausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflicht- versicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des vers i- cherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt." cc) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 nicht so deuten, dass daneben die gesetzlichen Vo r- schriften des VVG - unter anderem des § 132 a.F. - nicht gelten. Insbe- sondere wird ihm ein Rückgriff auf das VVG nach der zitierten Priorität s- regelung in der "Cover-Note" nicht ausgeschlossen erscheinen. Denn dort sind die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich, wenn auch nac h- rangig genannt. Daher wird ein verständiger durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer nicht meinen, der Umfang des Versicherungsschutzes sei allein und abschließend in den AVB Flusskasko beschrie ben. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden gilt, die durch eine Kollision eines Schiffes mit einer anderen Sache verursacht worden sind. 18 19 - 10 - aa) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Haftpflichtversich e- rungsschutz für den Ersatz von Drittschäden jenseits der Kollision me h- rerer Schiffe unterfalle nicht dem gesetzlichen Regelungsbereich des § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. und damit auch nicht § 132 Abs. 1 VVG a.F. Die in § 129 Abs. 2 VVG a.F. (§ 130 Abs. 2 VVG n.F.) normierte Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst als Kaskoversicherung das Risiko der Beschädigung des Schi f- fes selbst (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., so auch § 130 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Daneben deckt die Schiffsversicherung auch Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen zu ersetzen hat (§ 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F.). Die Versicherung dieses Risikos hat der Gesetzgeber nicht der Haftpflichtversicherung unterstellt, um die Einheit der Trans- portversicherung nicht zu gefährden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Verhandlungen des Reichs- tags Band 241 §§ 129 bis 133 S. 130; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 11). Gleichwohl handelt es sich um die - jetzt in § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. enthaltene - Regelung der Kollisionshaftpflicht in der Binnenschifffahrt (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945 S. 91 zu § 130). bb) Die erweiterte Fassung des § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. er- fasst zusätzlich zur bisherigen Regelung in § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. auch den Fall, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß des vers i- cherten Schiffes mit einem Gegenstand - wie hier mit einem Schleusen- tor - verursacht wird (Gesetzesbegründung aaO S. 92). § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. umfasst diesen Fall nicht, sondern ist auf den Zusa m- menstoß des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff beschränkt 20 21 - 11 - (Gesetzesbegründung VVG a.F. §§ 129 bis 133 S. 132). Daraus lässt sich aber nicht der von der Revision angestrebte Umkehrschluss ziehen, dass auch der (im Wesentlichen unverändert von § 138 Satz 1 VVG n.F. übernommene) § 132 Abs. 1 VVG a.F. nur Schäden betrifft, die durch Kollisionen zwischen Schiffen verursacht werden. § 132 Abs. 1 VVG a.F. spricht allgemein von der "Versicherung eines Schiffes", ohne auf § 129 Abs. 2 VVG a.F. Bezug zu nehmen. Daher muss der Haftungsau sschluss nicht auf die dort geregelten Arten der Schiffsversicherung beschränkt sein, sondern kann jedenfalls dann eingreifen, wenn eine darüber hin- ausgehende Kollisionshaftpflicht in einem Versicherungsvertrag bzw. den in diesen einbezogenen AVB - wie hier nach Ziff. 3.1.3.1 i.V.m. Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 - vereinbart ist. Dieses - auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Verständ- nis bedeutet nicht, dass die AVB Flusskasko § 132 Abs. 1 VVG a.F. auf vertraglicher Basis auf Haftpflichtfälle erstrecken, für die der Ge setzge- ber einen solchen Haftungsausschluss nicht vorgesehen hat. Vielmehr gilt neben den AVB Flusskasko 2000 die gesetzliche Regelung, die hier nach der "Cover-Note" gerade nicht ausgeschlossen worden ist. Eine von der Revision reklamierte unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann darin schon deshalb nicht liegen, weil durch § 132 Abs. 1 VVG a.F. die Haftung gesetzlich eingeschränkt wird und somit dem Versicherungsnehmer kein dem Gesetz widersprechender Nachteil i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auferlegt wird. c) Die objektiven Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VVG a.F. hat das Berufungsgericht ohne Verfahrens- oder Rechtsfehler bejaht. 22 23 - 12 - aa) Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs zum Binnenschifffahrtsrecht liegt anfängliche Fahruntüch- tigkeit dann vor, wenn ein Schiff bereits bei Antritt der Reise nicht fähig ist, deren gewöhnliche Gefahren zu bestehen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1995 - II ZR 60/94, VersR 1995, 685 unter 2; vom 24. April 1989 - II ZR 208/88, VersR 1989, 761 unter 4; vom 15. Oktober 1979 - II ZR 80/77, VersR 1980, 65 unter II 3 m.w.N.; vom 21. April 1975 - II ZR 164/73, MDR 1976, 29 unter 1 m.w.N.). bb) Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass entweder die Deutz-Umsteueranlage infolge eines Überfüllens der Öl- speicher ausgefallen sei oder die Weiterleitung der Steuerbefehle au f- grund eines technischen Defekts der dafür vorgesehenen Sempress-An- lage versagt habe oder aber beide Fehlerquellen in einem Zusamme n- spiel unfallursächlich geworden seien. Da aus seiner Sicht eine der in Betracht kommenden Fehlervarianten zur Fahruntüchtigkeit bei Reiseb e- ginn führte, konnte das Berufungsgericht offen lassen, welche dieser Un- fallursachen zutraf. d) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht § 132 Abs. 1 VVG a.F. als objektiven Risikoausschluss und nicht als so genannte verhüllte Obliegenheit angesehen hat. aa) Eine vergleichbare Klausel aus der Flusskaskoversicherung hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR 1985, 629 unter 2) ebenso wie § 132 VVG Abs. 1 a.F. als objektiven Risikoausschluss verstanden, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes und nicht an ein Verhalten des 24 25 26 27 - 13 - Versicherungsnehmers anknüpfe (so auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II; OLG Karlsruhe VersR 1983, 74; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 132 Rn. 5; Römer aaO § 132 Rn. 1; Thume in Thume/de la Motte, Transportversi- cherungsrecht Kap. 2 § 132 VVG Rn. 178; ebenso für § 138 Satz 1 VVG n.F.: HK-VVG/Harms, § 138 VVG Rn. 2; Koller aaO § 138 Rn. 2; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. § 138 Rn. 465; zweifelnd Pisani in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 138 Rn. 12 f.; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG § 138 Rn. 7). An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2000 (IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 b) ausdrücklich nicht festgehalten. bb) Die Erwägungen, mit denen der Senat in dem genannten Urte il vom 24. Mai 2000 Nr. 6.1.5 AVB Werksverkehr nicht als objektiven Risi- koausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit eingeordnet hat, gelten auch für die gesetzliche Regelung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherung s- schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verha l- ten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von vor n- herein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener 28 29 - 14 - Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9; vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 140/02, VersR 2003, 897 unter 1 b; vom 24. Mai 2000 aaO unter 1 a m.w.N.). Das gilt auch für gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. (2) Die Einordnung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. als verhüllte Oblie- genheit steht mit ihrem Wortlaut in Einklang. Danach bezieht sich der Haftungsausschluss auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das ver- sicherte Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt. Derartige Mängel liegen im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers und können von ihm vermieden werden, indem er die Fahrtauglichkeit seines Schiffes sichert und es mit genügender Ausrüstung und Personal versieht. Damit wird ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängt, ob der Versicherungsnehmer eine zugesagte Deckung behält oder verliert. Dass der Versicherungsschutz auch schon dann ent- fallen soll, wenn das Schiff ohne Verschulden und möglicherweise sogar ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist, kann der Formulierung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Mat e- rialien zu dieser Bestimmung (Gesetzesbegründung aaO S. 131 f.), die sich zu ihrer rechtlichen Einordnung nicht verhalten. Auch dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 132 Abs. 1 VVG a.F. entspricht es, ihn als verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Versi- 30 31 - 15 - cherer soll nicht für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer durch ordnungsgemäße Instandhaltung und Ausrüstung sowie personelle Aus- stattung des Schiffes hätte verhindern können. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er Deckungsschutz er- hält. Mit einem Verlust des Versicherungsschutzes muss er aber nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass sich das versicherte Schiff bei Fahrtantritt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet oder nicht ausreichend ausgerüstet oder mit zuwenig Personal ausge- stattet ist. Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es nicht, unabhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers einen bestimmten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herauszunehmen. 3. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend in der Sache entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. fehlen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen und der Klägerin Gelegenheit zu 32 - 16 - geben, zur Entkräftung der Vorsatzvermutung ergänzend vorzutragen. Falls es eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung annimmt, wird es zu klären haben, ob die Beklagten der Klägerin, wie diese meint, aus ei- nem Versicherungsvertrag verpflichtet sind. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2 O 1125/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.01.2009 - 9 U 17/07 -