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Urteil

27 U 66/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0120.27U66.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 333/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 333/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers, dessen Fahrzeug A. W. G. Diesel vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen ist. Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises von 83.296,55 € nebst Zinsen sowie von 3.800,- € für einen Satz Reifen und 7.904,28 € Inspektionskosten sowie 67,19 € Materialkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des am 16.01.2014 als Neufahrzeug gekauften, am 01.10.2014 ausgelieferten Pkw A. W. (verbindliche Bestellung Bl. 21 d.A.) mit Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hatte ursprünglich allein die frühere Beklagte zu 1., die D. I. GmbH in Köln, später auch die Beklagte zu 2., die A. AG, in Anspruch genommen. Vorgerichtlich hat er mit Schreiben vom 24.10.2016 gegenüber der Beklagten zu 1. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Wartungskosten sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 83.296,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs A. W. G. Diesel, Fahrgestellnummer P. zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. spätestens seit dem 05.11.2016 und die Beklagte zu 2. spätestens seit dem 03.04.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag 1 bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befinden, 3. die Beklagte gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.145,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu verurteilen. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben im Wesentlichen vorgetragen, es liege weder eine Täuschung noch eine Schädigung des Klägers und auch kein Mangel an dem Pkw vor. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Die Beklagte zu 1. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein wirksamer Rücktritt liege nicht vor, weil bei Erklärung des Rücktritts etwaige Ansprüche verjährt gewesen seien. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 1. als Verkäuferin gewusst habe oder habe wissen müssen, dass eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 2. vorliege. Die Beklagte zu 2. hat es antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, u.a., da sie „ die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs M. mit einer manipulierten Software versah und in die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge einbaute … “. Sodann folgen eingefügte Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18. Dem schließe sich die Kammer an und nichts anderes könne auch für den hier fraglichen Motor H. evo gelten. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass insoweit keine anderen Entwicklungsprozesse durchgeführt worden seien; auch bezüglich dieses Motors liege ein verpflichtender Rückruf des KBA vor. Hierdurch habe der Kläger einen Schaden erlitten, der auch nicht durch das aufgespielte Update entfallen sei. Anschließend folgen weitere eingefügte Ausführungen aus dem o.g. Urteil des OLG Köln. Von dem durch die Beklagte zu 2. zu leistenden Schadensersatz hat das Landgericht eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km abgezogen. Ferner hat es die Erstattung der weiteren Kosten (Winterreifen und Radschrauben) zuerkannt, nicht hingegen die Inspektionskosten, da diese auch bei einem mangelfreien Fahrzeug aufgewandt worden wären. Zinsen hat es ab Rechtshängigkeit zuerkannt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Rechtsanwaltskosten hat es nicht zuerkannt, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, einen Auftrag zur vorgerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen (auch) gegen die Beklagte zu 2. erteilt zu haben. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Übrigen kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden (§ 540 ZPO). Hiergegen hat die Beklagte zu 2. (im Folgenden nur noch: Beklagte) Berufung eingelegt und erstrebt mit der Berufung weiterhin – wie erstinstanzlich – vollständige Klageabweisung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie die Auffassung, Schadensersatzansprüche des Klägers scheiterten bereits daran, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor nicht selbst entwickelt, sondern vom Hersteller O. zugekauft und sich auf dessen Mitteilungen verlassen habe. Sie habe zuvor für ihre Fahrzeuge stets nur Benzinmotoren entwickelt und verbaut. Daher habe sie auch – nachdem sie entschieden habe, Modelle mit Dieselmotor anzubieten – den Hersteller O. beauftragt, da sie nicht über eigene Fachkompetenz bezüglich der Entwicklung und Herstellung von Dieselaggregaten verfügt habe. Zwar habe sie auch Fahrtests durchgeführt, nicht aber die Motorsteuerungssoftware geprüft. Letzteres sei auch allenfalls mit einem Zeitaufwand von 2 Jahren für das Lesen der Motorsoftware, daher faktisch gar nicht möglich gewesen, zumal diese auch verschlüsselt und ohne Änderungsmöglichkeiten geliefert worden sei. Die Beklagte habe lediglich den rein mechanischen Einbau der von O. hergestellten Antriebseinheit vorgenommen. Bis in den Juni 2017 hinein habe O. ihr wiederholt bestätigt, dass die zugelieferten Motoren frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen seien. Erst recht im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Kaufs des Klägers im Januar 2014 habe sie keine Kenntnis von der vom KBA letztlich als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt. Beim Aufkommen der sog. Diesel-Thematik sei es zunächst um den vom hier verbauten Motor völlig verschiedenen E.- (im Folgenden: E.) -Motor M. gegangen, später dann um die US-amerikanische Variante des 3,0 l N01 F.-Motors. Für den europäischen Markt seien die Vorwürfe aus den JD. bezüglich der Fahrzeuge der Beklagten gerade nicht bestätigt und lediglich ein freiwilliges Update vereinbart worden. Etwa im März 2016 und erneut im Juni 2017 habe O. der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass der W.-Dieselmotor N01 F. die Zulassungsvorschriften erfülle und keine illegale Abschalteinrichtung gemäß Ziff. 2.16 der Vorschrift UN ECE R83 enthalte (März 2016) bzw. vom KBA vermessen und als in Ordnung bestätigt worden sei (Juni 2017). Erst danach habe die Beklagte Kenntnis von einer unzulässigen Bedatung nicht nur des Modells S., sondern auch des Modells W. erlangt, zu diesem Zeitpunkt seien aber die neu ausgelieferten W.-Modelle bereits mit einer aktualisierten Motorsteuerungssoftware versehen gewesen. Zudem habe das Landgericht eine unzulässige pauschalisierende Gesamtbetrachtung aller Unternehmen des E.-Konzerns zugrundegelegt, was sich etwa daran zeige, dass ausgeführt werde, die Beklagte habe den M.-Motor mit manipulierter Software versehen und in den Verkehr gebracht (was unstreitig nicht zutrifft). Das Landgericht habe auch auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinweisen müssen, zumal die Beklagte eingehend zur fehlenden Kenntnis vorgetragen habe und überdies nicht Herstellerin des fraglichen Motors sei. Tatsächlich bestehe eine solche sekundäre Darlegungslast nicht bzw. sei jedenfalls erfüllt. Eine sittenwidrige Schädigungshandlung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Ebenso mangele es am Schädigungsvorsatz der Beklagten und am Schaden des Klägers sowie an der Kausalität; jedenfalls sei ein etwaiger Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB erfasst. Schließlich befinde sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug. Die Entscheidungsgründe seien offenbar einer gegen ein anderes Unternehmen ergangenen Entscheidung entnommen, also seien im angefochtenen Urteil gerade nicht die Gründe dargestellt, die vorliegend für die Überzeugungsbildung des Gerichts leitend gewesen seien. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles seien unbeachtet geblieben. Das Fahrzeug habe stets und bis zum heutigen Tag über eine wirksame Typengenehmigung der Schadstoffklasse EU 6 verfügt. Die Beklagte beantragt, die gegen sie gerichtete Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.09.2019 – Az. 17 O 333/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Er hält die Klage für begründet und erachtet die angefochtene Entscheidung für richtig. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht eine sittenwidrige Täuschung und Schädigung durch die Beklagte bejaht, ebenso einen Schaden des Klägers. Auch Verfahrensfehler lägen nicht vor. Im Übrigen wird entsprechend zu den E.-Fällen vorgetragen und auf die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, juris) verwiesen, die gleichermaßen auf das hier fragliche Fahrzeug bzw. auf die Beklagte zu übertragen sei. Auch vorliegend sei entgegen der Darstellung der Beklagten nicht nur ein freiwilliges Update zur Verfügung gestellt worden, sondern ein verpflichtender Rückruf des KBA erfolgt (Kopie Bl. 1091 f. d.A.). Ihm stünden auch Zinsen gemäß § 849 BGB auf die Klageforderung zu. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 15.07.2020 und vom 16.12.2020 Bezug genommen. Der Senat hat unter dem 16.09.2020 einen Beweisbeschluss erlassen, nach dem zur Frage der Kenntnis der Beklagten zur Softwaresteuerung im Motor des hier fraglichen Fahrzeugs Beweis erhoben werden sollte durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen X.. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss Bezug genommen. Nach Erlass des Beweisbeschlusses hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen X. verzichtet und hat stattdessen Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen K.. Die beantragte Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Das Fahrzeug des Klägers wies laut unbestrittener Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.12.2020 an diesem Tag eine Laufleistung von 67.057 km auf. II. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Vorliegend ist – allein – die Beklagte als Hersteller des Pkw gemäß § 826 BGB zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden. Der Senat vermag der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises bejaht und hierzu in weiten Teilen die Rechtsprechung herangezogen, die zu den M.-Motoren des Herstellers E. (E.) ergangen ist. Diese kann indes hier nicht zugrundegelegt werden, weil es sich vorliegend nicht um einen von der Fa. E. hergestellten Motor M., sondern um einen anderen, von der O. AG hergestellten und an die Beklagte zum Einbau in deren Fahrzeuge gelieferten Motor handelt. a. Vorliegend mag zwar von einem Mangel des Fahrzeugs auszugehen sein, zumal auch ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für die entsprechenden Fahrzeuge vorlag. Jedoch ist entscheidend für die hier nur in Betracht kommende Haftung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen, ob eine arglistige Täuschung durch die Beklagte als Herstellerin im Kaufzeitpunkt zu bejahen ist, was Kenntnis der Beklagten von der Manipulationssoftware jedenfalls bei Übergabe des Neufahrzeugs im Oktober 2014 voraussetzt. b. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass sie (insoweit auch unstreitig) – gerade anders als der Hersteller O. AG und auch anders als der Hersteller E. AG – den fraglichen Motor nicht selbst entwickelt und hergestellt hat, sondern diesen in Gänze vom Hersteller O. bezogen und in ihre Fahrzeuge lediglich eingebaut hat. Dazu trägt sie ferner vor, der Motor sei von vornherein mit einer ihr im Detail nicht bekannten, von ihr realistisch nicht prüfbaren und auch nicht beeinflussbaren, nämlich verschlüsselten, Motorsteuerungssoftware ausgestattet gewesen. Dies hat der Kläger nicht konkret in Abrede gestellt. c. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht von Kenntnis der Beklagten bezüglich der Mängel jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs im Januar 2014 ausgegangen werden. Während bei dem Hersteller E. , der die in der angefochtenen Entscheidung erwähnten M.-Motoren selbst entwickelt und verbaut hat, und auch bei dem Hersteller O. bezüglich der von diesem für seine eigenen Fahrzeuge hergestellten Motoren selbstverständlich von Kenntnis der maßgeblichen Umstände auszugehen war und ist, wie es auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, juris) getan hat, gilt dies nicht in gleicher Weise für die Beklagte, die – unstreitig – die Motoren gerade nicht selbst entwickelt und hergestellt, sondern vom Hersteller O. „fertig“ bezogen hat. Das galt jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs und der Übergabe des Neuwagens im Jahr 2014. Ob und wann die Beklagte in der Zeit nach Herbst 2015 (Bekanntwerden der Problematik bei E.-Fahrzeugen) weitere Kenntnisse erlangt hatte oder hätte haben müssen, kann hier offenbleiben, weil es auf den Zeitpunkt der Herstellung und des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankommt. 3. Soweit der Kläger Kenntnis der Beklagten auch bereits im Januar 2014 behauptete und dazu im Einzelnen darlegt, welche führenden Mitarbeiter wann und mit welchen Informationen zwischen der Beklagten und den Herstellern O. und E. gewechselt sind, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn die erstinstanzlich im Schriftsatz des Klägers vom 27.03.2019 geschilderten Vorgänge betreffen ersichtlich zunächst weitestgehend den Hersteller E. und nicht die Beklagte, da dort von Aufträgen der Fa. E. an die Fa. V. bezüglich der fraglichen Software im Jahr 2004 die Rede ist, von denen Herr L. Kenntnis gehabt haben soll. All das mag zutreffen, besagt aber nichts über bei der Beklagten vorhandene Informationen. Herr K., der nach Darstellung des Klägers von der Fa. E. zur Beklagten gewechselt sein soll, bevor die Auslieferung der mit dem 3.0 l-Motor versehenen Fahrzeuge in die JD. begann, ist erstinstanzlich nicht als Zeuge benannt worden. Herr Z. soll zunächst bei der Beklagten, dann in den Jahren 2007 bis 2013 bei der Fa. E. tätig gewesen sein, danach wieder bei der Beklagten. Inwieweit er Kenntnisse über den hier fraglichen, gerade nicht von der Fa. E., sondern von der Fa. O. hergestellten Motor und dessen Steuerungssoftware gehabt haben soll, ist nicht dargelegt. Ob Herr Q. B., der ebenfalls nicht bei der Beklagten, sondern bei der Fa. E. beschäftigt gewesen sein soll, im Frühjahr 2014 Kenntnis von den Manipulationen erhalten hat, spielt schon deshalb keine Rolle, weil er nicht bei der Beklagten tätig war und überdies der Kläger sein Fahrzeug bereits im Januar 2014 erworben hatte. Dementsprechend ist auch die E-Mail des Herrn Y. J. von der Fa. E. an Herrn L., ebenfalls E., ohne Belang für die Frage der Haftung der Beklagten. Gleiches gilt für die strafrechtliche Verurteilung des Herrn R. PH. in den JD., der ebenfalls bei der Fa. E. tätig war. Soweit der Kläger sodann im genannten Schriftsatz sowie im Schriftsatz vom 12.06.2019 pauschal vorträgt, die Entscheidungen darüber, welche Motoren bei der Beklagten einzusetzen sind, sei gemeinsam durch die Vorstände der Fa. E. und der Beklagten getroffen worden, so ist damit weder dargelegt, welche konkreten Personen die Entscheidungen getroffen haben sollen, noch wann genau das geschehen sein soll. Es erscheint schon fraglich, weshalb auch der Vorstand der Fa. E. über den Einbau von anderweitig, nämlich durch die Fa. O., hergestellten Motoren in die Fahrzeuge der Beklagten entschieden haben soll. Die Beklagte beanstandet daher in ihrem Schriftsatz vom 03.06.2019 zu Recht, es sei „lediglich nebulös“ dargelegt, welche Personen bei der Beklagten wann was gewusst haben sollten. 4. Zwar trägt der Kläger weiter vor, bereits im Jahr 2010 habe auch die Beklagte Fahrzeuge mit Dieselmotor auf den Markt bringen wollen und diesbezüglich mit der Fa. E. und der Fa. O. kooperiert. In diesem Zusammenhang sei sie über die Problematik des viel zu kleinen Ad-Blue-Tanks und dagegen entwickelte Strategien von E. und O. informiert worden. Die Überschreitung der Grenzwerte bei den 3,0 l-Motoren sei von Anfang an bekannt gewesen. Dies sollte der Zeuge X. bestätigen können, auf dessen Vernehmung der Kläger indes inzwischen, nachdem der Zeuge sich in einem anderen Verfahren geäußert hat, verzichtet hat. Herr Stadler, der seit 2010 zugleich Vorstandsvorsitzender der O. AG und Vorstandsmitglied der E. AG und Aufsichtsratsmitglied der A. BD. gewesen sein soll und trotz positiver gegenteiliger Kenntnis die meisten EG-Konformitätsbescheinigungen bei der O. AG unterzeichnet haben soll, ist weder erst- noch zweitinstanzlich als Zeuge benannt worden. Die dargestellten Ausführungen der amerikanischen Behörde betreffen ersichtlich Erkenntnisse aus dem Jahr 2015 oder später, was für den hier maßgeblichen Kaufzeitpunkt des Fahrzeugs Anfang des Jahres 2014 ohne Belang ist. 5. Der Kläger trägt zwar nunmehr zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.11.2020 weiter vor, das Oberlandesgericht Stuttgart habe auf Kenntnisse des Herrn K. verwiesen. Dieser sei ab 2001 im E. -Konzern, zunächst bei O., tätig gewesen. Dann sei er zu E. gewechselt, ab 2007 Generalbevollmächtigter des Konzerns und ab 2009 auch Chef der Aggregateentwicklung gewesen. Daher habe er um die Manipulationen gewusst. Da er 2011 zur Beklagten gewechselt und Mitglied des Vorstands der Beklagten gewesen sei, sei ausgeschlossen, dass er als Chef der Aggregateentwicklung im gesamten Konzern hiervon nichts gewusst habe. Der Kläger hat im genannten Schriftsatz ausdrücklich die Vernehmung des Herrn K. beantragt. Eine Beweisaufnahme kam indes nicht in Betracht. Denn dieses erstmalig erfolgte Beweisangebot ist erheblich verspätet erfolgt, § 530 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen ein entsprechend konkreter Vortrag unter Benennung auch dieses Zeugen nicht bereits erstinstanzlich oder jedenfalls wesentlich früher im zweiten Rechtszug hätte erfolgen können, so dass dieses neue Angriffsmittel nicht zuzulassen ist (§§ 530, 531 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO). Zuvor waren andere Personen, nicht aber Herr K., als Zeugen benannt. Während etwa im Schriftsatz vom 12.06.2019 Herr X. wie auch Herr Z. ausdrücklich als Zeugen benannt sind, ist das bezüglich des Herrn K. nicht geschehen, obgleich er – neben weiteren, ebenfalls z.T. nicht konkret als Zeugen benannten Personen – in diesen Schriftsätzen erwähnt ist. Die Beklagte hat hierzu in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.12.2020 erneut klargestellt, dass die klägerseits behauptete Kenntnis maßgeblicher Mitarbeiter der Beklagten von der fraglichen Motor-Software jedenfalls vor dem Sommer 2017 erst- wie zweitinstanzlich bestritten worden ist und weiterhin bestritten werde. Eine Umkehr der Darlegungslast dahin, dass die Beklagte ihrerseits das Fehlen entsprechender Kenntnisse maßgeblicher Mitarbeiter darlegen (und beweisen) müsste, kommt nicht in Betracht. 6. Unter diesen Umständen ist nach alldem die Kenntnis maßgeblicher Mitarbeiter der Beklagten im Zeitraum bis Januar 2014 nicht erwiesen; der insoweit beweisbelastete Kläger ist beweisfällig geblieben. Eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB oder anderen deliktischen Vorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften oder Schutzgesetzen) kann daher nicht angenommen werden. 7. Auch der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.01.2020 (13 U 81/19, juris) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit ersichtlich, existiert keine weitere Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, die eine Haftung der Beklagten in einem ähnlich gelagerten Fall bejaht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe die von der O. AG zugekauften Motoren (von vornherein) überprüfen müssen, wie diese arbeiteten und ob sie ordnungsgemäß funktionierten. Dem wird zwar beizupflichten sein, doch das ist nach dem Vorbringen der Beklagten auch geschehen; ein etwaiges diesbezügliches Unterlassen würde zudem nicht dazu führen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger Arglist oder sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Ein derartiges Versäumnis wäre möglicherweise zwischen den Vertragspartnern relevant, nicht hingegen im Rahmen der hier allein fraglichen deliktischen Haftung gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat zudem das dargestellte Vorbringen der Beklagten dazu, dass ihr eine Prüfung der Software selbst aufgrund der Verschlüsselung und des Zeitaufwands nicht möglich gewesen sei, und den Vortrag bezüglich der Nachfragen bei dem Hersteller, der O. AG, nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, lediglich die Funktionen der von der O. AG zugelieferten Motoren überprüft zu haben, nicht hingegen die Motorsteuerungssoftware selbst, weil dies faktisch aufgrund des damit verbundenen unvertretbar hohen Zeitaufwands und überdies der Verschlüsselung der Software nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe sie nach Bekanntwerden der Problematik bei den Fahrzeugen des Herstellers E. mehrfach bei der O. AG angefragt und bis zum Juni 2017 jeweils die Zusicherung erhalten, die an sie (die Beklagte) gelieferten Motoren seien nicht mit einer den E. -Motoren vergleichbaren Software ausgestattet bzw. seien von der „E. -Abgasproblematik“ nicht betroffen. Darüber hinaus hatte der Kläger des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sein Fahrzeug im Februar 2016 als Neufahrzeug erworben, also zu einem Zeitpunkt, als der „Abgas-Skandal“ betreffend E. -Fahrzeuge bereits seit Monaten in der Diskussion war. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte Veranlassung zu weiteren Überprüfungen der gelieferten Motoren der O. AG. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Der vorliegende Fall ist indes mit dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen nicht vergleichbar. Zwar hat der Kläger sein Fahrzeug ebenfalls, wie der Kläger des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, als Neufahrzeug erworben, jedoch anders als letzterer nicht im Jahr 2016, sondern bereits Anfang des Jahres 2014 (Kaufzeitpunkt). Folglich lagen sowohl die Herstellung als auch das Inverkehrbringen des hier fraglichen Fahrzeugs deutlich vor dem Bekanntwerden der Diesel-Problematik bei den Fahrzeugen des Herstellers E. im September 2015. Jedenfalls im Jahr 2014 konnte die Beklagte von der erst im September 2015 publik gewordenen Problematik bei den E. -Fahrzeugen noch nicht veranlasst oder gar gehalten gewesen sein, die ihr von der O. AG gelieferten Motoren auf Abschalteinrichtungen zu untersuchen; das gilt ungeachtet der Frage, ob ihr nach den vorstehenden Ausführungen eine Prüfung der Software in den komplett gelieferten, nur noch in die Fahrzeuge der Beklagten einzubauenden Motoren tatsächlich technisch überhaupt möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen kann daher ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bis zum Inverkehrbringen des hier fraglichen Fahrzeugs im Jahr 2014 als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht bejaht werden. Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach alldem nicht gegeben ist, bestehen auch keine Ansprüche bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen, nämlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil – entgegen der Auffassung des Klägers – die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Mangels vergleichbaren Sachverhalts besteht auch kein Widerspruch zu der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Darüberhinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Natur haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Wert für die Berufungsinstanz: Berufung der Beklagten 67.651,24 €