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Urteil

3 U 96/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0323.3U96.20.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – Az. 86 O 79/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.04.2019 und aus 43.504,02 € seit dem 12.12.2019 zu zahlen;

2. an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – Az. 86 O 79/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.04.2019 und aus 43.504,02 € seit dem 12.12.2019 zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Kosten von seitens der Klägerinnen veranlassten Absteuerungen erheblicher Mengen Leichtverpackungen (im folgenden: LVP) an die Fa. A. Die Klägerinnen sind Entsorgungsunternehmen, die Beklagte betreibt eines der insgesamt 8 dualen Systeme in Deutschland gemäß der Verpackungsverordnung. Diese sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen – zu denen auch die in Rede stehenden LVP gehören – beim Endkunden oder in dessen Nähe zu gewährleisten. Die von ihr im Rahmen des dualen Systems übernommene Erfassung und Abfuhr der LVP führte die Beklagte in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum Ende des Jahres 2018/Anfang des Jahres 2019 vielfach nicht selbst durch, sondern beauftragte hiermit Dritte. So beauftragte sie im B-Kreis, im Landkreis C und im Landkreis D die Klägerin zu 1) mit der Erfassung und Abfuhr der LVP und in den Landkreisen E und F die Klägerin zu 2). In den insoweit zwischen den Parteien geschlossenen – jeweils inhaltsgleichen – Miterfassungsverträgen verpflichteten sich die Klägerinnen gegenüber der Beklagten, die LVP beim Endkunden abzufahren, zu erfassen und der Beklagten nach Maßgabe der Anlage 5 der Miterfassungsverträge an einem Umschlagplatz im Vertragsgebiet zu übergeben. Die Miterfassungsverträge sehen weiterhin vor, dass die Erfassungsmenge im jeweiligen Kalendermonat kontinuierlich und unberaubt an die Beklagte zu übergeben ist und die übergebene Erfassungsmenge der durchschnittlichen gebietstypischen Qualität im Vertragsgebiet entsprechen muss. Die Modalitäten der Bereitstellung und des Umschlags sind in Anlage 5 zu den Miterfassungsverträgen geregelt. Dort heißt es in Ziffer I 7 auszugsweise: „Der Erfassungsvertragspartner zeigt der Auftraggeberin/dem Beauftragten entweder die vollständige Befüllung von mindestens 2 Abrollcontainern oder das Erreichen von mindestens 110 m³ Abholmenge durch die Anmeldung abzuholender Ladungen an. Je Schubboden-Lkw oder Sattelkipper bzw. je Containerzug ist eine Ladung zur Abholung anzumelden. Abholungen sind nur für einen Fixtermin und nicht für einen Zeitraum anzumelden. Die Anzeige für die Auftraggeberin, sowie die Anzeige für den Beauftragten erfolgt über ein noch abzustimmendes Verfahren. Der Erfassungsvertragspartner hat der Auftraggeberin / dem Beauftragten die Abholung der befüllten Abrollcontainer / der Abholmenge montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr zu ermöglichen. Sofern der Abholauftrag der Auftraggeberin / dem Beauftragten bis 11.00 Uhr zugeht, sind die befüllten Behälter / die Abholmenge am folgenden Werktag oder einem im Abholauftrag genannten späteren Termin beim Erfassungsvertragspartner abzuholen. Sofern der Abholauftrag nach 11.00 Uhr aber spätestens bis 16.00 Uhr zugeht, sind die befüllten Behälter / die Abholmenge spätestens am übernächsten Werktag oder einem im Abholauftrag genannten späteren Termin beim Erfassungsvertragspartner abzuholen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen in den Miterfassungsverträgen wird auf die zu den Akten gereichten Miterfassungsverträge Bezug genommen. Ende Dezember 2018/Anfang Januar 2019 kam es saisonal bedingt und wegen der ungünstigen Lage der gesetzlichen Feiertage zu einem erhöhten Anfall von LVP bei den Endkunden, der von den Klägerinnen auftragsgemäß abgefahren und erfasst wurde. Die Klägerinnen meldeten in der Folge im Januar 2019 diverse Abholaufträge bei der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Fa. G GmbH an, die unstreitig jedenfalls nicht vollständig abgearbeitet wurden. Etliche Ladungen wurden seitens der Beklagten nicht abgeholt, wobei die diesbezüglichen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig gewesen gewesen sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2019 (Anlage K 8) forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, die rückständigen Mengen LVP bis zum 28.01.2019, 12.00 Uhr, abzuholen. Sie boten zugleich unter Fristsetzung auf den 28.01.2019 an, einen vorhandenen eigenen Lagerplatz in H auf Kosten der Beklagten für diese zu aktivieren und dort LVP in einem Umfang von 400 t für die Beklagte zwischenzulagern. Auf dieses Angebot ging die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, sondern stellte lediglich eine Stellungnahme bis zum 31.01.2019 in Aussicht. Am 04.02.2019 teilte sie den Klägerinnen mit, eine rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Abholansprüche nicht erkennen zu können und bat um Erläuterung. Mit E-Mail vom 05.02.2019 (Anlage K 19) forderten die Klägerinnen die Beklagte unter tabellarischer Auflistung konkret bezeichneter Ladungen auf konkret bezeichneten Umschlagplätzen auf, die rückständigen Ladungen LVP bis spätestens 06.02.2019 abzuholen. Für den Fall der nicht fristgerechten Abholung drohte sie an, die LVP auf Kosten der Beklagten an die Fa. A I GmbH in J (im Folgenden: Fa. A) zu deren im Einzelnen mitgeteilten Bedingungen abzusteuern. Dieser Vorgehensweise widersprach die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2019 und kündigte an, die LVP selbst abholen zu wollen, um sie einer rechtskonformen Verwertung zuzuführen. Einen konkreten Zeitpunkt für die Abholung nannte sie nicht, sondern stellte vielmehr eine erneute Prüfung des Sachverhalts und eine neuerliche Stellungnahme im Laufe der nächsten Woche in Aussicht. Eine Abholung der Rückstände durch die Beklagte erfolgte in der Folgezeit nicht. Die Klägerinnen begannen ab dem 07.02.2019 mit der sukzessiven Absteuerung der LVP-Rückstände an die Fa. A zu den der Beklagten zuvor mitgeteilten Konditionen. Die Fa. A übernahm die Sortierung und Verwertung der LVP. Auf diese Weise wurde bis in den Monat März 2019 hinein verfahren, bis die sich angesammelten Rückstände sukzessive abgebaut worden waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2019 forderten die Klägerinnen die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.225,45 € an die Klägerin zu 1) und eines Betrages in Höhe von 11.297,38 € an die Klägerin zu 2) auf. Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage im Wege des Schadensersatzes, aber auch gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht die ihnen durch die Absteuerung der Rückstände an die Fa. A entstandenen Kosten ersetzt verlangt. Sie haben behauptet, diese Kosten beliefen sich auf die Klageforderung. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die mit dieser zu den Akten gereichten Anlagen K 21-24 Bezug genommen. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, diese Kosten seien vollumfänglich von der Beklagten zu tragen. Die Beklagte sei nach dem Inhalt der in den Miterfassungsverträgen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, die LVP zeitnah nach ihrer Anmeldung zur Abholung auch tatsächlich abzuholen. Die Klägerinnen haben behauptet, die Beklagte habe diese Pflicht in dem in Rede stehenden Zeitraum schuldhaft verletzt. Infolge dessen sei es zu einer massiven Überfüllung der klägerischen Umschlagplätze gekommen. Die Situation habe sich immer weiter zugespitzt. Bis zum 04.02.2019 seien bei der Klägerin zu 1) insgesamt 396 t und bei der Klägerin zu 2) insgesamt 141 t auf die Beklagte entfallende LVP aufgelaufen. Diese hätten von den Umschlagplätzen entfernt werden müssen, um die Handlungsfähigkeit der Klägerinnen erhalten und die weitere Abfuhr von LVP beim Endkunden gewährleisten zu können. Die Umschlagplätze seien bestimmungsgemäß lediglich für den Umschlag bestimmt, nicht jedoch für die längerfristige Lagerung. Nur hierauf seien sie auch ausgelegt. Da die Beklagte trotz der Fristsetzungen die aufgelaufenen Rückstände nicht abgeholt habe, sei die Absteuerung an die Fa. A zwingend erforderlich gewesen. Andere Alternativen hätten seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden. Die Fa. A sei das einzige Unternehmen gewesen, das seinerzeit überhaupt bereit und in der Lage gewesen sei, die in Rede stehenden LVP zwecks Sortierung zu übernehmen. Die von der Fa. A in Rechnung gestellte Vergütung sei üblich und angemessen. Zwischenlagermöglichkeiten hätten seinerzeit nicht bestanden. Die zunächst von den Klägerinnen avisierte klägereigene Lagerfläche in H habe entgegen der Mitteilung im Schreiben vom 25.01.2019 schon zu diesem Zeitpunkt nur in einem geringeren Umfang von 180 t als Zwischenlager zur Verfügung gestanden; zum Zeitpunkt der Absteuerungen seien gar keine Lagerkapazitäten mehr vorhanden gewesen. Auf dieses Angebot sei die Beklagte zudem – insoweit unstreitig – nicht innerhalb der Annahmefrist eingegangen. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.4.2019 und aus 43.504,02 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2019 zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Kostenerstattung – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nicht verpflichtet zu sein. Bis auf den Landkreis C seien die Miterfassungsverträge erst nach dem in Rede stehenden Zeitraum unterzeichnet worden, so dass die Ansprüche der Klägerinnen auf sie bereits nicht gestützt werden könnten. Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten durch die wirksam in die Miterfassungsverträge einbezogenen AGB der Beklagten ausgeschlossen. Seitens der Beklagten habe nach den mit den Klägerinnen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bereits keine Pflicht bestanden, die LVP zeitnah abzuholen. Die Miterfassungsverträge verpflichteten lediglich einseitig die Klägerinnen zum Tätigwerden für die Beklagte, nicht aber die Beklagte selbst. Nach dem Inhalt der Verträge obliege es den Klägerinnen, ausreichend dimensionierte Lagerflächen zur Verfügung zu stellen. Dies sei offenbar versäumt worden, wenn die – bestrittene – Behauptung der Klägerinnen zutreffe, ihre Lagerkapazitäten seien im streitgegenständlichen Zeitraum erschöpft gewesen. Die Beklagte könne auch nichts dafür, dass auf einem der Umschlagplätze der Klägerinnen ein Feuer ausgebrochen sei und deren Lagerkapazitäten weiter verringert habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle zudem selbst bei unterstellter Verpflichtung zur Abholung der LVP an einem Verzug ihrerseits zum Zeitpunkt der Absteuerungen an die Fa. A. Denn die von den Klägerinnen getätigten Abholanmeldungen wiesen inhaltliche Mängel und Unvollständigkeiten auf und könnten daher jedenfalls die Fälligkeit einer etwaigen Abholverpflichtung nicht begründen. Zum Teil habe es sich auch nur um bloße Ankündigungen von Abholanmeldungen und nicht bereits um Abholanmeldungen selbst gehandelt. Schließlich könne es ihr nicht angelastet werden, dass sie außerstande gewesen sei, sämtliche LVP zeitnah abzuholen. Dies sei vielmehr durch den saisonal erheblich erhöhten Anfall an LVP zum Jahresende und durch die Lage der Feiertage bedingt gewesen. Dieser erhöhte Anfall an LVP habe die von der Beklagten belieferte Sortieranlage in K an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gebracht. Verschärft worden sei die Lage dadurch, dass die Klägerinnen im Dezember 2018 eingesammelte und erfasste LVP wegen der Lage der gesetzlichen Feiertage erst verspätet und kumuliert im Januar 2019 zur Abholung angemeldet hätten. Dadurch hätten die Klägerinnen gegen ihre vertragliche Pflicht zur kontinuierlichen Bereitstellung der LVP verstoßen. Darüber hinaus seien teilweise auch Abholtermine von den Klägerinnen storniert oder verschoben worden. Die Beklagte hat behauptet, lediglich 25 Ladungen seien von ihr nicht abgeholt worden. Weitergehende Rückstände habe es nicht gegeben. Die Beklagte hat die Klageforderung für insgesamt nicht nachvollziehbar und unschlüssig gehalten, und darüber hinaus die Auffassung vertreten, es fehle an der für jede einzelne Ladung erforderlichen Fristsetzung zur Abholung mit einer angemessenen Frist von jeweils mindestens einer Woche. Schließlich hat sich die Beklagte auf einen Verstoß der Klägerinnen gegen ihre Schadensminderungspflicht berufen und dies damit begründet, die Klägerinnen seien gehalten gewesen, die rückständigen LVP insgesamt, zumindest aber im Umfang einer Teilmenge von 400 t in H oder einem anderen verfügbaren Lagerplatz zwischenzulagern. Keinesfalls sei es zulässig gewesen, über eine bloße Zwischenlagerung hinaus die LVP komplett abzusteuern, noch dazu an die weit entfernt gelegene Sortieranlage der Fa. A zu dem von dieser geforderten überhöhten Entgelt. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen dem Grunde nach bejaht, ihn jedoch aus Gründen der Schadensminderungspflicht der Höhe nach auf einen Betrag in Höhe von 72.195,47 € zugunsten der Klägerin zu 1) und 2.024 € zugunsten der Klägerin zu 2) begrenzt. Insoweit hat es die Auffassung vertreten, die Klägerinnen seien gehalten gewesen, eine Teilmenge von 400 t nach H zu transportieren und dort für die Beklagte zwischenzulagern. Denn eben dies hätten sie der Beklagten selbst angeboten. Dass diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Absteuerungen nicht mehr zur Verfügung gestanden haben solle, erschließe sich nicht. Die bei einem solchen Vorgehen hypothetisch angefallenen Kosten hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO im Falle der Klägerin zu 1) auf 72.195,47 €, im Falle der Klägerin zu 2) auf 2.024 € geschätzt, § 287 ZPO. Weitergehende Ansprüche der Klägerinnen hat es verneint, dies sowohl unter vertraglichen Schadensersatzgesichtspunkten als auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht. Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerinnen die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte in vollem Umfang weiter. Sie rügen, die dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Annahme eines Verstoßes der Klägerinnen gegen ihre Schadensminderungspflicht sei fehlerhaft. Sie verkenne, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verstoß vollumfänglich bei der Beklagten liege. Diese habe hierzu aber bereits nicht schlüssig vorgetragen und keinen ausreichenden Beweis angeboten. Jedenfalls habe der klägerseits angebotene Beweis erhoben werden müssen. Die Klägerinnen hätten in 1. Instanz stets behauptet, dass die Lagerfläche in H bereits am 25.01.2019 nur im Umfang einer Teilmenge von 180 t zur Zwischenlagerung zur Verfügung gestanden habe. Dies sei indes unerheblich, weil die Beklagte das Angebot der Klägerinnen zur Aktivierung der Lagerfläche in H ohnehin nicht angenommen habe. Zum Zeitpunkt der Absteuerungen an die Fa. A habe entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Annahme überhaupt keine Lagerkapazität in H mehr zur Verfügung gestanden. Diesen bereits in 1. Instanz erfolgten Vortrag der Klägerinnen habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. Darüber hinaus habe es rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass im Falle einer bloßen Zwischenlagerung in H nicht nur die vom Landgericht geschätzten Kosten für die Aktivierung der Lagerfläche und den Transport der LVP nach H entstanden wären, sondern darüber hinaus auch noch Lagerkosten, die Kosten des späteren Transports von dort zur Sortieranlage in K und die Kosten der Sortierung angefallen wären. Diese habe die Beklagte durch das von den Klägerinnen gewählte Vorgehen erspart. Die Schätzung des Landgerichts überschreite darüber hinaus die Grenzen des § 287 ZPO, weil sie die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen nicht erkennen lasse und im Hinblick auf die Transportkosten von falschen Bemessungsgrundsätzen ausgehe. Darüber hinaus verkenne das Landgericht, dass die Ansprüche der Klägerinnen jedenfalls mit Erfolg auf Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherung gestützt werden könnten. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 09.07.2020 – Az. 86 O 79/19 – zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.04.2019 und aus 43.504,02 € seit dem 12.12.2019 zu zahlen, 2. an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegten und auch im übrigen zulässigen Berufungen der Klägerinnen haben in der Sache Erfolg. 1. Gegen die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommene Haftung der Beklagten den Klägerinnen gegenüber dem Grunde nach gemäß §§ 280, 249 ff. BGB auf Schadensersatz wegen der Nichtabholung der LVP hat die Beklagte sich nicht mit der Berufung gewandt. Diese ist daher im Berufungsrechtszug nicht streitgegenständlich und der Entscheidung des Senates ohne weiteres zugrunde zu legen. Ausführungen des Senates sind insoweit nicht veranlasst. 2. Gegenstand der Prüfung im Berufungsrechtszug sind allein die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Kürzungen im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt des vom Landgericht angenommenen Mitverschuldens der Klägerinnen bei der Schadensentstehung, respektive der Schadensminderung, § 254 I, II BGB. (a) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 I BGB. Gleiches gilt, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, § 254 II ZPO. Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der aus Treu und Glauben hergeleitete allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (Palandt-Grüneberg, BGB 80. Auflage, § 254 Rn. 8; BGH NJW 1997, 2234). Ein Mitverschulden in diesem Sinne trifft den Geschädigten, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 8; BGH NJW 1997, 2234; BGHZ 9, 316). Zu berücksichtigen sind im Rahmen des § 254 I BGB jedoch nur solche Verursachungsanteile des Geschädigten, die entweder unstreitig, zugestanden oder erwiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VersR 2012, 865; BGH NJW 2014, 217). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage bleiben außer Betracht (BGH NJW 2014, 217). Die Darlegungs- und Beweislast für eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch den Geschädigten liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem Schädiger. Der Beweis ist im Hinblick auf die mitwirkenden Verursachungsbeiträge mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen, im Hinblick auf deren Kausalität für den Schaden mit dem Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72). (b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen vermag der Senat eine gemäß § 254 I ZPO zu berücksichtigende mitwirkende Verursachung der Klägerinnen bei der Entstehung des Schadens auf der Grundlage des unterbreiteten Sachvortrages unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Absprachen nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Klägerinnen auch in dem in Rede stehenden Zeitraum Ende Dezember 2018/Anfang Januar 2019 kontinuierlich LVP für die Beklagte beim Endkunden abgefahren, erfasst und zur Abholung angemeldet. Eine vertragliche Verpflichtung, sämtliche in einem Kalendermonat abgefahrenen LVP noch im gleichen Kalendermonat zu erfassen und zur Abholung bereit zu stellen, vermag der Senat den Miterfassungsverträgen nicht zu entnehmen. Das Fehlen derartiger Regelungen im Vertrag fügt sich zwingend in das gegenseitige Rechte- und Pflichtenverhältnis der Parteien nach den Miterfassungsverträgen. Schließlich ergibt sich aus diesen neben der Pflicht der Klägerinnen zur Erfassung der LVP beim Endkunden auch eine Pflicht der Beklagten zur Abholung der LVP nach Anmeldung bzw. Anzeige durch die Klägerinnen ohne besondere zeitliche Vorgaben. Korrespondierend dazu stellt sich die Lagerungspflicht der Klägerinnen nur als kurzfristige Zwischenlagerung dar, ohne besondere Vorkehrungen für darüber hinausgehende Lagerkapazitäten treffen zu müssen, die im Fall der fehlenden Abholung durch die Beklagte erforderlich werden können. Im Einzelnen: Nach § 4.1 der Verträge haben die Klägerinnen sämtliche für die Beklagte erfassten Leichtverpackungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anlage 5 i.V.m. § 16 des Vertrages an einem Umschlagplatz zu übergeben. Dies impliziert zugleich notwendigerweise die Verpflichtung der Beklagten, sämtliche für sie erfassten Leichtverpackungen auch entgegen zu nehmen. Entsprechend regelt Ziffer I der Anlage 5 die Modalitäten der Übergabe. Nach Ziffer I.7 dieser Anlage erfolgt die Übergabe dergestalt, dass die Klägerinnen der Beklagten oder einem von ihr Beauftragten die vollständige Befüllung von mindestens 2 Abrollcontainern oder das Erreichen von mindestens 110 Kubikmeter Abholmenge durch die Anmeldung abzuholender Ladungen nach einem noch abzustimmenden Verfahren anzeigen. Nach erfolgter Anzeige sind die befüllten Behälter/die Abholmenge bei Eingang der Anzeige vor 11.00 Uhr am folgenden Werktag oder einem konkret in der Anzeige bestimmten Termin, bei Eingang der Anzeige nach 11.00 Uhr aber vor 16.00 Uhr spätestens am übernächsten Werktag oder einem im Abholauftrag genannten späteren Termin abzuholen. Die Formulierung dieser Klausel – „sind…abzuholen“ – macht dabei sehr deutlich, dass die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern zugleich auch vertraglich verpflichtet ist zur Abholung der ihr von den Klägerinnen angemeldeten bzw. angezeigten Abholmengen. Hierfür werden in der Regelung der Ziffer 1.7 auch für den Fall der fehlenden Vorgabe eines bestimmten Abholtermins in den Abholaufträgen ganz konkrete, in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Eingangs des Abholauftrages bei der Beklagten stehende und nach dem Kalender zu berechnende Fristen bestimmt, binnen derer die Abholung spätestens erfolgen muss. Diese Pflicht ist nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht an weitere Voraussetzungen, etwa die – von der Beklagten pauschal bestrittene – Überfüllung der Umschlagplätze der Klägerinnen gebunden und von einer solchen auch nicht abhängig. Dabei ist darauf zu verweisen, dass weder in den Miterfassungsverträgen selbst noch in ihren Anlagen 5 Einzelheiten des Übergabeverfahrens oder des Inhalts der Abholaufträge geregelt sind. Ziff. 1.7 spricht nur von einem „noch abzustimmenden Verfahren“ und verpflichtet die Klägerinnen zur Anmeldung der Abholungen. Wie konkret die Anmeldung zu erfolgen hat, ist in den Übergabemodalitäten der Verträge gerade nicht geregelt, so dass das insoweit zwischen den Parteien abgestimmte Verfahren einer Genehmigung nicht bedarf. Mit den wirksamen Abholaufträgen wird die Pflicht der Beklagten zur Abholung der angemeldeten Ladungen zu den in den Abholaufträgen genannten Zeitpunkten fällig, ansonsten mit Ablauf des dem jeweiligen Abholauftragsfolgenden nächsten oder übernachten Tag. Ab diesem Zeitpunkt kommt die Beklagte zugleich in Verzug. Auch § 4.2 enthält lediglich die Verpflichtung der Klägerinnen zur kontinuierlichen und ratierlichen Bereitstellung der LVP, ohne jedoch insoweit nähere Einzelheiten zu regeln. Die Klägerinnen haben sowohl im Laufe des Monats Dezember 2018 als auch im Monat Januar 2019 durchgängig jede Woche diverse Abholaufträge erteilt und die Gesamtmenge an LVP somit kontinuierlich und ratierlich bereit gestellt. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dass es Anfang Januar 2019 zu einer Vielzahl zusätzlicher Abholtermine kam, war nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem generell deutlich erhöhten Anfall an LVP zum Jahreswechsel 2018/2019 geschuldet. Diesen hatten aber die Klägerinnen ebenso wenig zu vertreten wie die Beklagte. Dass es in diesem Zeitraum zu einer vorwerfbar zeitverzögerten Bearbeitung und Erfassung der beim Endkunden abgefahrenen LVP durch die Klägerinnen gekommen ist, hat die Beklagte in 1. Instanz zwar schriftsätzlich vage angedeutet. Ein konkreter und substantiierter Vortrag hierzu fehlt jedoch in beiden Instanzen. Zeitverzögerungen durch gesetzliche Feiertage gereichen den Klägerinnen insoweit im Rahmen des § 254 I BGB nicht zum Nachteil, denn es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht ihrerseits zum Tätigwerden für die Beklagte auch an gesetzlichen Feiertagen ergeben sollte. Die Miterfassungsverträge verhalten sich hierzu nicht. Darüber hinaus trägt die Beklagte nicht einmal ansatzweise vor, bei einer frühzeitigeren Bereitstellung der LVP, die sich im zeitlichen Umfang allenfalls auf einige wenige Tage hätte belaufen können, imstande gewesen zu sein, die LVP zeitnah abzuholen und die tatsächlich angefallenen Rückstände zu vermeiden. Dies liegt angesichts der sich nach dem Akteninhalt darbietenden seinerzeitigen Gesamtsituation aus Sicht des Senates auch fern. Den gleichen Einwänden begegnen die beklagtenseits für eine Mitverursachung der Klägerinnen angeführten Anzeige- und Meldepflichten nach §§ 3, 7 der Miterfassungsverträge. Selbst wenn man trotz des lediglich pauschal und vage gehaltenen Vortrags der Beklagten von einer Verletzung einzelner der diesbezüglichen Pflichten durch die Klägerinnen ausgehen wollte, lässt sich dem Beklagtenvortrag in keiner Weise entnehmen, dass und inwieweit die vertraglich vorgesehenen Meldungen und Anzeigen sie in der seinerzeitigen Situation in die Lage versetzt hätten, die LVP zeitnah abzuholen. Dies erschließt sich schon deshalb nicht, weil die fehlende Abholung der LVP von der Beklagten nicht damit begründet wird, sie habe keine rechtzeitige Kenntnis von dem erheblichen Anfall an LVP oder den erheblichen Rückständen auf den Umschlagplätzen der Klägerinnen besessen, sondern allein damit, die von ihr belieferte Sortieranlage in K habe seinerzeit keine ausreichenden Kapazitäten gehabt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich vage angeführt hat, tägliche Meldungen hätten ihr eine bessere Mengensteuerung ermöglicht (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 29.04.2020, Bl. 123 d.A.), verkennt sie, dass jegliche Art der Mengensteuerung bereits im Ansatz voraussetzt, dass die in Rede stehenden Mengen überhaupt steuerbar sind. Dazu verhält sich der Beklagtenvortrag aber mit keinem Wort und lässt sich auch den übrigen Akteninhalt nicht entnehmen. Auch soweit sich die Beklagte auf inhaltliche Unzulänglichkeiten der Abholanmeldungen der Klägerinnen beruft, vermag der Senat hierin keinen im Rahmen des § 254 I BGB zu berücksichtigenden mitwirkenden Verursachungsbeitrag der Klägerinnen zu erkennen. Diese – von der Beklagten ohnehin erstmals im Verlaufe des hiesigen Rechtsstreits erhobene – Rüge ist nicht geeignet, den unstreitig erfolgten Abholanmeldungen der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum jegliche Wirkung abzusprechen und sie als insgesamt unbeachtlich anzusehen. Denn die klägerseits zu den Akten gereichten streitgegenständlichen Abholanmeldungen entsprachen nach dem unwidersprochenen Klägervortrag inhaltlich dem Vertrag und den üblichen Gepflogenheiten im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und unterschieden sich in keiner Weise von den bis dato an die Beklagte gerichteten Abholanmeldungen, von denen nicht ersichtlich ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt von der Beklagten beanstandet oder ignoriert worden wären. Wenn die Beklagte sich an diesen Gepflogenheiten nicht mehr hätte festhalten lassen und weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Abholanmeldungen hätte stellen wollen, hätte es jedenfalls einer zeitnahen Rüge bzw. einer Nachfrage bedurft, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Davon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen (vgl. Seite 8 des Urteils, Bl. 199R d.A.). Eine solche Rüge oder Nachfrage ist aber unstreitig nicht erfolgt, dies selbst unter dem Eindruck der anwaltlichen Abholaufforderungen vom 25.01.2019 und vom 05.02.2019 nicht. Vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten gemäß § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr im Rechtsstreit auf etwaige inhaltliche Mängel der Abholanmeldungen zu berufen Auch mit ihrem Einwand, die Klägerinnen seien nach den getroffenen vertraglichen Absprachen verpflichtet gewesen, ausreichende Lagerkapazitäten zu schaffen, um Absteuerungen entbehrlich zu machen, kann die Beklagte nicht durchdringen. Ungeachtet der vom Landgericht zu Recht beanstandeten fehlenden Substanz des diesbezüglichen Beklagtenvortrages (vgl. Seite 8 des Urteils, Bl. 199R d.A.), der jegliche Angaben zu den Dimensionen und Kapazitäten der in Rede stehenden Umschlagplätze der Klägerinnen vermissen lässt, vermag der Senat eine derartige Verpflichtung den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien – gleich, wie diese rechtlich zu qualifizieren sein mögen – bereits im Ansatz nicht zu entnehmen. Die Miterfassungsverträge enthalten keine konkreten Regelungen hinsichtlich der vorzuhaltenden Lagerkapazitäten. Sie regeln nur die Erfassungsmengen an LVP und deren Umschlag auf den Umschlagplätzen der Klägerinnen. Deren Beschaffenheit muss nach Ziffer I.2 der Anlage 5 dergestalt sein, dass sie ausreichend Raum für den Umschlag und die Abholung bieten. Welcher Raum als „ausreichend“ im Sinne der vorgenannten Regelung anzusehen ist, ist den Verträgen hingegen nicht zu entnehmen. Einen Anhaltspunkt hierfür bietet jedoch die weitere in Ziffer I.2 der Anlage 5 enthaltene Erläuterung, der Raum müsse ausreichend „für den Umschlag “ – nicht: die Lagerung – sein. Der Begriff des Umschlags bezeichnet im fracht- und speditionsrechtlichen Verständnis keine längerfristige Lagerung des umzuschlagenden Gutes, sondern lediglich seine Verbringung von einem auf ein anderes Transportmittel, häufig verbunden mit einer vorübergehenden kurzfristigen Zwischenlagerung (vgl. Koller, Transportrecht 10. Auflage, § 452 HGB Rn. 15a ff., 16). Eine solche kurzfristige Zwischenlagerung sehen auch die vorliegenden Miterfassungsverträge in Ziffer I.7 der Anlage 5 vor (siehe oben). Diese Ziffer enthält sehr konkrete Regelungen zu den Modalitäten der Abwicklung des Umschlags, die neben Einzelheiten der Anmeldung der LVP zur Abholung zugleich auch konkrete, von dem Zeitpunkt des Eingangs der Abholanmeldung bei der Beklagten abhängige Fristen für die Abholung beinhalten. Aus ihnen ergibt sich zugleich auch die Zeitspanne der von den Klägerinnen im Rahmen des Umschlags geschuldeten Zwischenlagerung. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen mussten die Klägerinnen nach den getroffenen Vereinbarungen lediglich ausreichend Raum vorhalten für die auf die Zeitspanne der im Rahmen des Umschlags geschuldeten Zwischenlagerung entfallende Teilmenge der vertraglich vereinbarten Gesamterfassungsmenge an LVP, §§ 133, 157 BGB. Nicht zu entnehmen vermag der Senat in Ermangelung besonderer Absprachen aber eine Verpflichtung der Klägerinnen zur Vorhaltung weitergehender Lagerkapazitäten auf ihren Umschlagplätzen, etwa für den hier vorliegenden Fall einer (erheblichen) Leistungsstörung im Rahmen des Umschlags. Dass eine Leistungsstörung im Rahmen des Umschlags vorlag, davon geht der Senat aus. Denn entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung war die Beklagte auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen sehr wohl im Sinne einer vertragsimmanenten (Haupt-) Pflicht verpflichtet, die LVP innerhalb der in Ziffer I.7 der Anlage 5 genannten Zeitspannen abzuholen. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus dem Wortlaut der Regelung („sind…abzuholen“) , aber auch aus dem Vertragszweck im Gesamtkontext des in der Präambel der Miterfassungsverträge explizit in Bezug genommenen dualen Systems . Dieses ist auf die Schaffung eines LVP-Wiederverwertungskreislaufs gerichtet, zu dessen Schaffung und Aufrechterhaltung sich die Beklagte gegenüber ihren Auftraggebern vertraglich verpflichtet hat und zu deren Erfüllung sie sich in Teilbereichen des Kreislaufs, namentlich bei der Abfuhr der LVP beim Endkunden, seiner Erfassung und Bereitstellung, der Dienste der Klägerinnen bedient. Deren Pflichtenkreis im Rahmen des Kreislaufs endet nach der vertraglichen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche aber mit der Bereitstellung der erfassten LVP und ihrer Anmeldung zur Abholung. Daran schließt sich die Abholung und Verwertung der LVP durch die Beklagte bzw. den von ihr insoweit beauftragten Dritten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen an. Dass letzterer Teilbereich des Kreislaufs störungsfrei wahrgenommen und der Kreislauf so insgesamt in Gang gehalten wird, liegt damit aber allein im Verantwortungsbereich der Beklagten, die nur so ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern nachkommen kann. (c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. Seiten 9 ff. des Urteils, Bl. 200 ff. d.A.) vermag der Senat auch einen Verstoß der Klägerinnen gegen ihre Schadensminderungspflichten aus § 254 II BGB nicht zu erkennen. (aa) Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gemäß § 254 II 1. Alt. BGB liegt nicht vor. Einen solchen hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht angenommen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf den im Falle einer Nichtabholung der LVP drohenden Schaden mit E-Mail vom 05.02.2019 pflichtgemäß hingewiesen und zugleich konkret mitgeteilt, nach fruchtlosem Fristablauf die LVP-Rückstande an die Fa. A zu deren konkret mitgeteilten Konditionen abzusteuern. (bb) Der Senat vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts auf der Grundlage des unterbreiteten Sachverhalts auch nicht zu erkennen, dass die Klägerinnen gegen ihre Pflicht zur Abwendung oder Minderung des Schadens gemäß § 254 II 2. Alt. BGB verstoßen hätten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung thematisierte Zwischenlagerung der LVP in H, die sich dogmatisch nicht als Frage der Höhe des erstattungsfähigen Schadens, sondern als Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen dürfte. Der Senat vermag dem Landgericht bereits im Ansatz nicht in der Einschätzung zu folgen, die Klägerinnen seien im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, die LVP anstelle der stattgehabten Absteuerung an die Fa. A in einem Umfang von 400 t auf den Lagerplatz in H zu verbringen und dort entsprechende Zwischenlagerfläche für die Beklagte zu aktivieren. Woraus das Landgericht eine solche Verpflichtung der Klägerinnen nimmt, erschließt sich dem Senat bereits nicht. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sehen eine Verpflichtung der Klägerinnen zur Lagerung von LVP über die zeitlichen Grenzen der Regelung in Ziffer I.7 der Anlage 5 hinaus nicht vor, dies weder auf dem vertraglich vorgesehenen Umschlagplatz noch auf anderen den Klägerinnen zur Verfügung stehenden Plätzen. Wenn die Klägerinnen der Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 25.01.2019 gleichwohl zeitlich befristet eine kostenpflichtige Zwischenlagerung in H anboten, geschah dies überobligatorisch und ohne eine bestehende rechtliche Verpflichtung. Da die Beklagte dieses Angebot weder in der ihr gesetzten Annahmefrist noch zu einem späteren Zeitpunkt angenommen hat, bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und in welchem Umfang die klägerseits angebotenen Lagerkapazitäten am 25.01.2019 überhaupt tatsächlich zur Verfügung standen, keiner Klärung und kann dahinstehen. Denn wenn die Klägerinnen nach den vertraglichen Vereinbarungen schon nicht verpflichtet waren, die der Beklagten zugewiesenen LVP über den normalen Umschlagszeitraum hinaus zu lagern, kann auch im Ansatz eine Verpflichtung, zugunsten der Beklagten anderweitige Lagerkapazität zum Zwecke der Zwischenlagerung zu aktivieren und zu nutzen, nicht erkannt werden. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich zu dem ihr unterbreiteten Angebot vorprozessual in keiner Weise äußerte, dies selbst dann nicht, als die Klägerinnen die Absteuerung der LVP an die Fa. A androhten. Seitens der Beklagten wurde vielmehr zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit einer Zwischenlagerung der LVP in H, geschweige denn mit der Übernahme der klägerseits avisierten Kosten für eine solche Zwischenlagerung signalisiert. Vor diesem Hintergrund konnten die Klägerinnen aus ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine solche Verbringung der LVP nach H und eine Zwischenlagerung dort auf ihre Kosten überhaupt wünschte. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten wäre nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Senates aber sogar zwingend vonnöten gewesen, da der Lagerplatz in H nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 03.04.2020, Bl. 100 d.A.) kein geeigneter Umschlagplatz im Sinne des § 4 der Miterfassungsverträge war. Die Verbringung der LVP nach H hätte daher als Abweichung von den vereinbarten Übergabemodalitäten nach den getroffenen vertraglichen Absprachen der schriftlichen Genehmigung der Beklagten bedurft, vgl. § 4.5. Ohne eine solche Genehmigung hätten die Klägerinnen sich nicht nur dem Risiko ausgesetzt, die mit der Aktivierung der Lagerfläche und der Zwischenlagerung entstehenden Kosten mangels einer vertraglichen Einigung über die Kostentragung und deren konkreter Höhe nicht von der Beklagten erstattet verlangen zu können. Sie hätten sich darüber hinaus dem Risiko ausgesetzt, von der Beklagten selbst des vertragswidrigen Verhaltens bezichtigt zu werden und der Weigerung der Beklagten ausgesetzt zu sein, die LVP auf eigene Kosten von dem nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Platz in H abzuholen. Ob die Beklagte sich daher in Ansehung ihres eigenen vorprozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben überhaupt darauf berufen kann, die Klägerinnen seien zur Schadensminderung gehalten gewesen, die LVP-Rückstände in H zwischenzulagern, erscheint aus Sicht des Senates bereits überaus fraglich. Darüber hinaus vermag der Senat dem Landgericht angesichts der von beiden Parteien zugestandenen kritischen und sich weiter zuspitzenden Lage im Hinblick auf den Anfall an LVP Ende des Jahres 2018/Anfang des Jahres 2019 nicht in der Einschätzung zu folgen, es könne zu Ungunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass am 25.01.2019 etwa zur Verfügung stehende Lagerkapazitäten auch 2 Wochen später noch unverändert zur Verfügung standen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen nach Ablauf der gesetzten Annahmefrist nicht mehr an ihr Angebot gebunden und daher frei darin waren, ihnen etwa zur Verfügung stehende Lagerkapazitäten anderweitig zu nutzen, ohne dass ihnen dies im Verhältnis zu der Beklagten als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht angelastet werden könnte. Vor diesem Hintergrund konnte das Landgericht nicht einfach zu Ungunsten der Klägerinnen unterstellen, dass zu dem für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Absteuerungen – dem 07.02.2019 – in H überhaupt noch eine Zwischenlagerkapazität welchen Umfangs auch immer zur Verfügung stand. Hierfür spricht auch kein Anscheinsbeweis, weil der Umfang freier Lagerkapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt kein dem Anscheinsbeweis zugängliches typisiertes Geschehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es nach der allgemeinen Beweislastverteilung an der Beklagten gewesen, freie Lagerkapazitäten in H substantiiert zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Ein solcher Vortrag der Beklagten fehlt in beiden Instanzen. Hierfür ist der beklagtenseits zu den Akten gereichte L Ausdruck (Anlage B8, grünes AH) nicht ausreichend. Weder vermag er hinreichenden schriftsätzlichen Vortrag zu ersetzen noch ist er aussagekräftig im Hinblick auf eine freie Lagerkapazität am 07.02.2019 gleich welchen Umfangs. Eine solche ist seitens der Klägerin aber qualifiziert und dezidiert in Abrede gestellt worden (vgl. den Klägervortrag Seiten 19 ff. des Schriftsatzes vom 03.04.2020, Bl. 110 ff. d.A., Seiten 4 f., 9 des Schriftsatzes vom 22.05.2020, Bl. 149 f., 154 d.A.), wohingegen sich die Beklagte in Verkennung der ihr obliegenden Darlegungslast auf ein bloßes einfaches Bestreiten zurückgezogen hat. Auf dieser Grundlage kam auch der Eintritt in eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt aus Sicht des Senates weiter hinzu, dass dem beklagtenseits unterbreiteten Sachvortrag nicht einmal entnommen werden kann, dass sich der eingetretene Schaden im Falle einer Zwischenlagerung in H überhaupt relevant verringert hätte, ggf. in welcher Höhe. Dies schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, obliegt nach allgemeinen Grundsätzen wiederum der Beklagten und nicht den Klägerinnen. Nicht angängig erscheint dem Senat insoweit, einen hypothetischen Schaden lediglich in Höhe der Transportkosten nach H nebst Be- und Entladekosten der Klägerinnen sowie den Kosten für die Aktivierung der Lagerfläche anzunehmen, wie das Landgericht es in der angefochtenen Entscheidung getan hat. Dies rügen die Klägerinnen in der Berufungsbegründung zu Recht. Hinzuzusetzen wären weiterhin zumindest noch eine angemessene Vergütung der Klägerinnen für die von ihnen nicht unentgeltlich geschuldete Zwischenlagerung, ferner die Kosten der Ballenpressung, da in H nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen nur gepresste Ballen gelagert werden konnten. Hinzugekommen wären ferner die auf seiten der Beklagten entstehenden Kosten für den Transport der LVP von H nach K nach Beendigung der Zwischenlagerung sowie die ihr entstehenden Kosten für die Sortierung und Verwertung der LVP in K. Zu allen diesen Kosten und ihrer hypothetischer Höhe verhält sich der Beklagtenvortrag mit keinem Wort. Dabei ist für den Umfang des Schadens im Verhältnis der hiesigen Parteien ohne Belang, dass diese Kosten z.T. an mit der Beklagten konzernschaftlich verbundene Unternehmen geflossen wären. Denn es handelt sich bei den Konzernunternehmen um rechtlich selbständige Unternehmen. (cc) Auf welche andere Weise die Klägerinnen es gemäß § 254 II 2. Alt. BGB versäumt haben sollten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, hat die Beklagte ebenfalls in beiden Instanzen nicht mit der erforderlichen Substanz aufgezeigt. Dass die am 07.02.2019 aufgelaufenen Rückstände an LVP nicht länger auf den Umschlagplätzen der Klägerinnen gelagert werden konnten, weil diese überfüllt waren, kann nach dem klägerseits zu den Akten gereichten Lichtbild von eben diesem Zustand aus Sicht des Senates nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dass andere von der Beklagten konkret angesprochene Lagerplätze – wie etwa der in Plochingen – freie Kapazitäten hatten, haben die Klägerinnen dezidiert in Abrede gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 03.04.2020, Bl. 100 d.A.), ohne dass die Beklagten ihre abweichende Behauptung substantiiert und konkretisiert und tauglichen Beweis für sie angeboten hätten. Soweit die Beklagte schriftsätzlich behauptet hat, in K hätten ausreichend anlageneigene Lagerkapazitäten zur Verfügung gestanden, erschließt sich dem Senat unter dieser Prämisse bereits nicht, warum die Beklagte die LVP dann nicht bei den Klägerinnen abgeholt und zum Zwecke der Zwischenlagerung dorthin transportiert hat. Diese schriftsätzliche Behauptung der Beklagten ist durch den Inhalt des zu den Akten gereichten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlagen K 43 bis 40, Bl. 40 ff., grünes AH) ohnehin widerlegt. Soweit die Beklagte moniert, die LVP hätten klägerseits zu Ballen gepresst werden müssen, verkennt dies, dass eben dieser Weg ausweislich des als Anlage K46 vorgelegten E-Mail-Verkehrs (Bl. 45 ff., grünes AH) von den Parteien sogar beschritten worden ist. Dass dies gerade auch im Hinblick auf die begrenzten Lagerkapazitäten in einem noch größeren Umfang möglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten schlüssig dargetan worden, obwohl die Klägerinnen dies in zivilprozessual zulässiger Weise bestritten haben. 3. Besteht der Anspruch der Klägerinnen in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang bereits als vertraglicher Schadensersatzanspruch aus den in Rede stehenden Miterfassungsverträgen in Verbindung mit den §§ 280 I, 249 ff. BGB, bedarf es Ausführungen des Senates zu den von den Parteien umfänglich erörterten weiteren Anspruchsgrundlagen aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007, Az. 24 U 4/06) und aus Bereicherungsrecht nicht mehr. Diese wären im Verhältnis zu den vorliegend angenommenen Haftung der Beklagten aus Vertrag ohnehin subsidiär. 4. Der Zinsanspruch der Klägerinnen beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 ff. BGB. Die Beklagte ist mit vorgerichtlichem Schreiben der Klägerinnen vom 26.03.2019 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden und befindet sich seit Ablauf der gesetzten Frist mit den geforderten Beträgen im Verzug. Soweit der mit der Klage geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Klägerin zu 1) über den vorgerichtlich angeforderten Betrag hinausgeht, beruht der Zinsanspruch auf § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten unter dem 12.12.2019 zugestellt worden. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 I BGB. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.567,02 € festgesetzt (Antrag zu 1): 69.293,64 €, Antrag zu 2): 9.273,38 €).