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Beschluss

2 U 74/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0329.2U74.20.00
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 8 O 215/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 8 O 215/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte zu 1.) war Führer des am Unfall beteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F.X N01 und die Beklagte zu 2.) Pflichtversicherin des Fahrzeugs. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen L. N02, am 00.00.0000 die K 41 in U.. Der Beklagte zu 1.) befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und geriet auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte zu 2.) regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000,- € auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige Klägerin erlitt durch den Unfall ein Polytrauma nach Frontalunfall, eine Sternumfraktur, eine Fraktur der ersten Rippe links, eine Rippenserienfraktur 1 bis 8, eine Lungenkontusion rechts, ein Mamma Hämatom rechts, eine LWK 1 und 5 Deckenplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung, eine LWK 2 bis 4 Querfortsatzfraktur links, eine nicht dislozierte Tibiakopffraktur rechts sowie eine Calcaneusfraktur rechts. Der erste stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte vom 00.00.0000 bis zum 19.02.2015 im Kreiskrankenhaus U., in dem auch eine Schmerztherapie durchgeführt wurde. Die Klägerin konnte sich anfänglich bei anliegendem Gehgips nur eingeschränkt bis gar nicht fortbewegen. Nach dem 19.02.2015 bewegte sich die Klägerin überwiegend im Rollstuhl fort. Der Klägerin wurde der Gips am 11.03.2015 entfernt. Zu diesem Termin musste sie mit dem Liegendtransport verbracht werden. Vom 13.04.2015 bis zum 15.05.2015 nahm die Klägerin an einer Reha-Maßnahme in der D. Klinik in Q. teil. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig. Eine Gehstrecke von 20 Minuten und Treppensteigen mit Nachstellschritt, unter Zuhilfenahme eines Gehstocks, waren der Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglich. Ab Mai 2015 nahm die Klägerin im Medizinischen Versorgungszentrum U. am Intensivierten Rehabilitationsnachsorge-Programm (IRENA-Programm) teil. Nach Abschluss des Programms nahm die Klägerin ab Dezember 2015 am Reha Sport und begleitend hierzu regelmäßig an Physiotherapiebehandlungen teil. Die Klägerin bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell. Die Beklagte zu 2.) regulierte den Verdienstausfall der Klägerin bis August 2016. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiteren Verdienstausfall ab September 2016 geltend. Die Klägerin hat behauptet, dass es ihr aufgrund der unfallbedingten verbleibenden Schmerzen nicht möglich gewesen sei, die Maßnahmen nach dem Hamburger Modell über den August 2016 hinaus zu absolvieren. Der Heilungsverlauf sei zudem nicht erfolgreich gewesen. Die Klägerin sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten, wie das weite Hineinbeugen in die Theke, unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf das Alter und die mangelnde Qualifikation der Klägerin sei eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschulung nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin der Klägerin bestehe fort. Die Klägerin hat behauptet, dass ihr Verdienstausfall für die Monate September 2016 bis Juli 2017 insgesamt 6.046,31 € netto betragen habe. Der Verdienstausfall für das Jahr 2018 betrage 9.076,62 € netto und für das Jahr 2019 6.311,76 € netto. Das entgangene Urlaubsgeld betrage für das Jahr 2017 808,23 € netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 928,50 € netto. Das entgangene Weihnachtsgeld betrage für das Jahr 2016 1.318,40 € netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 1.620,80 € netto. Zudem betrage die entgangene Arbeitgeberleistung zur Altersvorsorge für die Jahre 2017, 2018 und 2019 insgesamt 1.050,- € netto. Die Klägerin leide ferner an Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Rückzugsverhalten und Grübeln, unter Zukunftsängsten, Spannungszuständen, Unruhe und depressivem Erleben als psychische Folgen des Verkehrsunfalls. Sie habe bis heute starke Schmerzen, insbesondere im Fußgelenk, und sei in ihrer Bewegungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Die Klage ist dem Beklagten zu 1.) am 19.08.2017 und der Beklagten zu 2.) am 20.07.2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld – nicht unter noch weiteren 18.000,- € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.709,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung, sowie weitere 1.008,64 € zu zahlen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 555,03 € zu zahlen. 4. durch Teil-Anerkenntnisurteil festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 in U. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 28 f. d.A.) den Klageantrag zu Nr. 4 mit der Maßgabe anerkannt, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 in U. zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, dass die Klägerin ab August 2015 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin betrage seit dem 26.11.2015 unter 10 %. Jedenfalls habe sie sich berufsbedingte Aufwendungen im Hinblick auf Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und Bekleidung erspart. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2018 (Bl. 77 d.A.), geändert durch Beschluss vom 13.06.2018 (Bl. 92 d.A.), durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen S. vom 29.10.2018 (Bl. 115 d.A.) und O. vom 21.01.2019 (Bl. 160 d.A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen O. Bezug vom 25.10.2019 (Bl. 249 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich etwaiger künftiger materieller und immaterieller Schäden im Umfang des Anerkenntnisses der Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen mit Schlussurteil vom 10.11.2020, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin über die vorprozessual erfolgte Zahlung von 17.000 € hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes bzw. Auszahlung des geltend gemachten Verdienstausfalls zustünde. Nach der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leide, die unmittelbar auf das Unfallereignis vom 00.00.0000 zurückzuführen seien. Es sei lediglich davon auszugehen, dass noch eine Restbeeinträchtigung im Fußgelenk vorhanden sei, die allerdings keine Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge habe. Dagegen seien weder neurologische Defizite oder Störungen noch weitere orthopädische Folgen vorhanden. Soweit bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion festgestellt worden sei, habe diese den Schweregrad einer leichten depressiven Episode nicht erreicht und basiere im Übrigen nicht auf direkten Unfallfolgen. Damit sei weder ein weiteres Schmerzensgeld gerechtfertigt noch sei die Klägerin (infolge des Unfall) als arbeitsunfähig anzusehen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholtim Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin macht hinsichtlich des Feststellungsantrages zu den künftigen materiellen und immateriellen Schäden geltend, dass die vom Landgericht ausgeurteilten Einschränkungen nicht gerechtfertigt seien. Die Schadensentwicklung sei nicht abgeschlossen. Die Klägerin habe ausreichend vorgetragen, dass die Möglichkeit weiterer Verletzungsfolgen bestünde. Zudem greift die Klägerin die Bemessung des Schmerzensgeldes an. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Betrag von insgesamt 35.000 € angemessen sei. Das Landgericht habe die Vielzahl der von der Klägerin erlittenen Frakturen und deren Folgen nur unzureichend bewertet. Schließlich behauptet die Klägerin erneut, infolge des Unfalls ihren Beruf als Fleischereifachverkäuferin nicht mehr ausüben zu können und beanstandet, dass das Landgericht ihrem Antrag auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist. Die Klägerin beantragt, 1. abändernd festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 in U. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 2. abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld – nicht unter noch weiteren 18.000,- € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen; 3. abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.709,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung, sowie weitere 1.008,64 € zu zahlen; 4. abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 555,03 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit dem wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss vom 17.02.2021 (Bl. 418 ff. d.A.) die Klägerin unter Darlegung der maßgeblichen Gründe auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2021 gegeben. Der Klägerin hat mit dem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Stellung genommen (Bl. 430 f.). II. Die zulässige Berufung die Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 17.02.2021 ausgeführt: „ Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein über das Teilanerkenntnis hinaus gehender Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 17.000 € nicht zu beanstanden. Der Senat hat die Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (vgl. BGH, VersR 2006, 710). a) D. h. zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden ist, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Würdigung (das sind Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen, Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, vgl. BGH, VersR 2005, 945) vorgetragen werden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254, 258), bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. auch OLG München, Urteil v. 30.6.2006, 10 U 4663/05). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Die Kammer ist vielmehr unter umfassender und erschöpfender Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen E. und P. zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass nicht feststellbar ist, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Dabei hat die Kammer die Sachverständigengutachten zutreffend, lückenlos und frei von Widersprüchen wiedergegeben. Die Kammer hat auf dieser Grundlage fehlerfrei dargelegt, dass nach den Sachverständigengutachten weder die psychische Symptomatik auf direkten Unfallfolgen beruht, noch die von der Klägerin vorgetragenen funktionellen Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Insofern ist die Frage, ob die von der Klägerin nach wie vor behaupteten Einschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit führen, nicht mehr maßgeblich, da es bereits an der erforderlichen Kausalität mangelt. Bezüglich der Kausalität wären schließlich auch von einem Arbeitsmediziner keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. b) Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen, hat die Kammer zutreffend angenommen, dass sich der von den Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 17.000 € zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen und zur Genugtuung ihrer Beschwernisse im oberen Bereich des zuzubilligenden Rahmens bewegt, so dass zu Recht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch verneint wurde. Die Einwendungen der Klägerin dazu, dass die Kammer die unfallbedingte Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Dauerfolgen des Unfalls nicht zutreffend festgestellt habe, greifen aus den dargestellten Gründen nicht durch. Ein höheres Schmerzendgeld würde jedoch nur bei einer weitergehenderen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder bei schwerwiegenderen Verletzungsfolgen in Betracht kommen. 2. Dementsprechend ist auch eine Erstattung des ab September 2016 geltend gemachten Verdienstausfalls bzw. eine weitergehende Feststellung von Ersatzpflichten zu Recht verneint worden.“ Hieran hält der Senat fest. Die Stellungnahme der Klägerin vom 15.03.2021 enthält keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte. Soweit sie auf die Feststellungen des Landgerichts zu dem von der Klägerin im Bereich der Fußwurzel empfundenen Belastungsschmerz verweist, verkennt die Klägerin, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen gerade – fehlerfrei - festgestellt hat, dass diese Beeinträchtigung der Klägerin zu keiner Limitierung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin führt. Damit bleibt es bei der Einschätzung, dass die Kammer auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass weder die vorgetragene psychische Symptomatik noch die behaupteten (weiteren) funktionellen Beeinträchtigungen kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Im Ergebnis setzt die Klägerin in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung der Kammer. Daher ist die Berufung zurückzuweisen. III. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um einen Einzelfall, wobei die maßgeblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden wurden. Insofern ist auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und es ist auch keine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 50.485,07 € (18.000 € + 29.709,92 € + 2.775,15 €)