Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
8 O 215/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1110.8O215.17.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden, letztere soweit sie aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.01.2015 in P. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden, letztere soweit sie aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.01.2015 in P. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte zu 1.) war Führer des am Unfall beteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 und die Beklagte zu 2.) Pflichtversicherin des Fahrzeugs. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, am 13.01.2015 die K 41 in P.. Der Beklagte zu 1.) befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und geriet auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte zu 2.) regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000,- € auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige Klägerin erlitt durch den Unfall ein Polytrauma nach Frontalunfall, eine Sternumfraktur, eine Fraktur der ersten Rippe links, eine Rippenserienfraktur 1 bis 8, eine Lungenkontusion rechts, ein Mamma Hämatom rechts, eine LWK 1 und 5 Deckenplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung, eine LWK 2 bis 4 Querfortsatzfraktur links, eine nicht dislozierte Tibiakopffraktur rechts sowie eine Calcaneusfraktur rechts. Der erste stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte vom 13.01.2015 bis zum 19.02.2015 im Kreiskrankenhaus P., in dem auch eine Schmerztherapie durchgeführt wurde. Die Klägerin konnte sich anfänglich bei anliegendem Gehgips nur eingeschränkt bis gar nicht fortbewegen. Nach dem 19.02.2015 bewegte sich die Klägerin überwiegend im Rollstuhl fort. Der Klägerin wurde der Gips am 11.03.2015 entfernt. Zu diesem Termin musste sie mit dem Liegendtransport verbracht werden. Vom 13.04.2015 bis zum 15.05.2015 nahm die Klägerin an einer Reha-Maßnahme in der V. Klinik in J. teil. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig. Eine Gehstrecke von 20 Minuten und Treppensteigen mit Nachstellschritt, unter Zuhilfenahme eines Gehstocks, waren der Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglich. Ab Mai 2015 nahm die Klägerin im Medizinischen Versorgungszentrum P. am Intensivierten Rehabilitationsnachsorge-Programm (IRENA-Programm) teil. Nach Abschluss des Programms nahm die Klägerin ab Dezember 2015 am Reha Sport und begleitend hierzu regelmäßig an Physiotherapiebehandlungen teil. Die Klägerin bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell. Die Beklagte zu 2.) regulierte den Verdienstausfall der Klägerin bis August 2016. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiteren Verdienstausfall ab September 2016 geltend. Die Klägerin behauptet, dass es ihr aufgrund der unfallbedingten verbleibenden Schmerzen nicht möglich gewesen sei, die Maßnahmen nach dem Hamburger Modell über den August 2016 hinaus zu absolvieren. Der Heilungsverlauf sei zudem nicht erfolgreich gewesen. Die Klägerin sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten, wie das weite Hineinbeugen in die Theke, unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf das Alter und die mangelnde Qualifikation der Klägerin sei eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschulung nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin der Klägerin bestehe fort. Die Klägerin behauptet, dass ihr Verdienstausfall für die Monate September 2016 bis Juli 2017 insgesamt 6.046,31 € netto betragen habe. Der Verdienstausfall für das Jahr 2018 betrage 9.076,62 € netto und für das Jahr 2019 6.311,76 € netto. Das entgangene Urlaubsgeld betrage für das Jahr 2017 808,23 € netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 928,50 € netto. Das entgangene Weihnachtsgeld betrage für das Jahr 2016 1.318,40 € netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 1.620,80 € netto. Zudem betrage die entgangene Arbeitgeberleistung zur Altersvorsorge für die Jahre 2017, 2018 und 2019 insgesamt 1.050,- € netto. Die Klägerin leide ferner an Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Rückzugsverhalten und Grübeln, unter Zukunftsängsten, Spannungszuständen, Unruhe und depressivem Erleben als psychische Folgen des Verkehrsunfalls. Sie habe bis heute starke Schmerzen, insbesondere im Fußgelenk, und sei in ihrer Bewegungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Die Klage ist dem Beklagten zu 1.) am 19.08.2017 und der Beklagten zu 2.) am 20.07.2017 zugestellt worden. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 28 d.A.) den Klageantrag zu Nr. 4 mit der Maßgabe anerkannt, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.01.2015 in P. zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld – nicht unter noch weiteren 18.000,- € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.709,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung, sowie weitere 1.008,64 € zu zahlen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 555,03 € zu zahlen. 4. durch Teil-Anerkenntnisurteil festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.01.2015 in P. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin ab August 2015 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin betrage seit dem 26.11.2015 unter 10 %. Jedenfalls habe sie sich berufsbedingte Aufwendungen im Hinblick auf Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und Bekleidung erspart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2018 (Bl. 77 d.A.), geändert durch Beschluss vom 13.06.2018 (Bl. 92 d.A.), durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. med. Y. vom 22.10.2018 (Bl. 115 d.A.) und Dr. med. F. vom 21.01.2019 (Bl. 160 d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. med. F. wurde zur mündlichen Erläuterung des von ihm angefertigten Gutachtens geladen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2019 angehört. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2019 (Bl. 249 d.A.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich etwaiger künftiger materieller und immaterieller Schäden ist durch das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.09.2017 gem. § 307 ZPO begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der darüber hinausgehend Klage auf Feststellung in Bezug auf die Verpflichtung zum Ersatz nicht nur zukünftiger materieller Schäden ist mangels Feststellungsinteresse unbegründet, da alle gegenwärtigen Schäden beziffert werden konnten. Darüber hinaus ist die Klage auf Feststellung sämtlicher immaterieller Schäden, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorhersehbar waren, ebenfalls abzuweisen, da sämtliche vorhersehbaren Folgen und Umstände in die Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen sind. Die Klägerin hat über die vorprozessual erfolgte Zahlung von 17.000,- € hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe weiterer 18.000,- €. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. In Anbetracht der durch das Unfallereignis unstreitig erlittenen Verletzungen, der Behandlungszeit und deren Folgen hält das Gericht ein in der Gesamthöhe bereits gezahltes Schmerzensgeld von 17.000,- € zum Ausgleich der entstandenen Beeinträchtigungen der Klägerin und als Genugtuung der erlittenen Beschwernisse für angemessen. Dieser Betrag liegt eher im oberen Bereich der durch die Rechtsprechung in annähernd vergleichbaren Fällen zugebilligten Schmerzensgelder (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.06.2010 – 2 O 451/08; AG Meißen, Urt. v. 02.03.2012 – 103 C 932/10) und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei der Haftungsabwägung weder ein Mitverschulden, noch überhaupt ein Mitverursachungsbeitrag der Klägerin zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin nach dem Unfall einen Monat lang stationär behandelt werden musste und sich hieran weitere zwei Monate mit Schmerzen und erheblichen Einschränkungen im Alltag sowie hiernach ein weiterer Monat in einer Rehaklinik anschlossen. Ebenso sind die erlittenen Schmerzen, die mittels einer Schmerztherapie behandelt werden mussten, und die weiteren Einschränkungen, die sich an den Aufenthalt in der Rehaklinik fortsetzten, einzubeziehen. Weitere Unfallfolgen, insbesondere psychischer Natur, sind jedoch nicht mehr schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die unmittelbar auf das Unfallereignis vom 13.01.2015 zurückzuführen sind. Die Kammer stützt sich in ihrer Entscheidung insbesondere auf die auf zutreffender Tatsachengrundlage getroffenen Feststellungen der Sachverständigen Dr. Y. und Dr. F.. Diese Gutachten sind für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar, so dass die Kammer sich die notwendige Überzeugung hieraus verschaffen kann. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 29.10.2018 (Bl. 115 d.A.) sowie das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 21.09.2019 (Bl. 160 d.A.) Bezug genommen. Eine auf die Folgen des Unfallereignisses vom 13.01.2015 zurückzuführende Restbeeinträchtigung der Klägerin ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. lediglich im Fußgelenk vorhanden. Diese geht allerdings ohne Funktionsbeeinträchtigung einher. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Y. sind bei der Klägerin keine neurologischen Defizite oder Störungen vorhanden (Bl. 126 d.A.). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13.01.2015 sind psychische Symptome nur im Rahmen der stationären Rehabilitationsmaßnahme dokumentiert. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist der Schweregrad einer leichten depressiven Episode nicht erreicht, es handelt sich vielmehr um eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die psychische Symptomatik basiert nicht überwiegend auf den direkten Unfallfolgen, sondern auf der aktuellen beruflichen und finanziellen Situation der Klägerin. Insbesondere vor dem Hintergrund des Zeitablaufs ist die Kammer nicht von einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis überzeugt. Dem Antrag der Beklagtenseite auf Anhörung des Sachverständigen musste nicht mehr nachgekommen werden, weil das Gutachten bereits nicht zu Gunsten der Klägerin ausfällt. Die mit Schriftsatz vom 03.01.2019 von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte können ohne weiteres als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Ergebnis der Beweisaufnahme ändern würde. Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder aus § 781 BGB. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Verdienstausfalls für Oktober 2016 bis Juli 2017, 2018 und 2019, auf Zahlung des entgangenen Weihnachtsgeldes für 2016, 2018 und 2019, auf Zahlung des entgangenen Urlaubsgeldes für 2017, 2018 und 2019 sowie auf Zahlung entgangener Arbeitgeberleistungen für die Altersvorsorge für 2017, 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 29.709,92 € sowie weiterer 1.008,64 €. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die entgangenen Zahlungen seitens der Klägerin sind nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf als Fleischereifachverkäuferin auch unter Berücksichtigung der anerkannten Unfallfolgen unfallbedingt ab Oktober 2016 nicht ausüben konnte. Die Kammer stützt sich in ihrer Entscheidung insbesondere auf die schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. F.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 21.09.2019 (Bl. 160 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2019 (Bl. 249 d.A.) Bezug genommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte und kann die Klägerin vollschichtig als Fleischereifachverkäuferin arbeiten. Die BG Unfallklinik H. G. attestierte der Klägerin dem entsprechend im fachchirurgischen Gutachten vom 09.02.2017 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.11.2015 von unter 10 %. Die Ausübung der Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ab diesem Zeitpunkt möglich. Die festgestellten Schäden im linken Kniegelenk der Klägerin sind nach den Feststellungen des Sachverständigen keinesfalls auf das Unfallereignis vom 13.01.2015 zurückzuführen (Bl. 192 d.A.). Ferner besteht bei der Klägerin keine funktionelle Beeinträchtigung, die es ihr verhindern würden, sich zu bücken oder hinzuknien. Es bestand weder im Rahmen der unfallchirurgischen Vorbegutachtung vom 09.02.2017 in H. G. noch bei hiesiger Untersuchung der Klägerin eine messbare Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der oberen Extremität, im Rumpf sowie auch nicht in den großen Gelenken der unteren Extremität. Die Beweglichkeit der Klägerin in der Brust und Lendenwirbelsäule ist nach den Feststellungen des Sachverständigen bei den Neige- und Drehbewegungen des Rumpfes bei fixiertem Becken seitengleich uneingeschränkt frei und messtechnisch jeweils im Normbereich. Die subjektiv empfundenen Schmerzen der Klägerin bei Bewegungen der Halswirbelsäule sind ohne funktionelle Beeinträchtigung. Die Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist in alle Richtungen uneingeschränkt frei und messtechnisch im Normbereich. Die Hüftbeugung gelingt beidseits nicht über 120°. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die Adipositas der Klägerin bedingt. Ein Niederknien in die Hocke gelingt der Klägerin bis zu einer Beugung im Kniegelenk von 100° mit einem Abstand zwischen Steißbeinspitze und Boden von 47 cm. Die mäßige Einschränkung der Hockfähigkeit besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch ebenfalls in der Adipositas der Klägerin (Bl. 194 d.A.). Die Beweglichkeit der hinteren Kammer des unteren Sprunggelenks ist linksseitig uneingeschränkt frei. Rechts gegenüber links ist sie auf die Hälfte reduziert. Entscheidend ist nach den Feststellungen des Sachverständigen allerdings die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Diese ist bei der Klägerin seitengleich frei. Einzig ein von der Klägerin empfundener Belastungsschmerz im Bereich der Fußwurzel rechts als Folge des Unfallereignisses vom 13.01.2015 kann nach den Feststellungen des Sachverständigen zu einer Limitierung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin führen (Bl. 194 d.A.). Aufgrund der klinischen Untersuchungsergebnisse wird daher eine gemischt stehende und gehende Tätigkeit mit gelegentlichen Sitzmöglichkeiten, das Vermeiden einer überwiegend hockenden oder knienden Tätigkeit, das Vermeiden von Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter häufigem Treppensteigen, unter Akkordbedingungen sowie das Vermeiden von Tragen oder Bewegen von schweren Lasten (10 kg) empfohlen. Diesen Einschränkungen wird der Beruf der Fleischereifachverkäuferin gerecht. Die Haupttätigkeit der Klägerin ist der Verkauf an der Ladentheke, auch wenn zum Bestücken der Theke Wegstrecken in Lager sowie Kühlhäuser absolviert werden müssen, in denen die Sitzmöglichkeiten eingeschränkt sind. Berufsrelevante Einschränkungen für die Tätigkeit als Fleischwarenfachverkäuferin ergeben sich nach dem klägerischen Vortrag insbesondere aus einer eingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände (Bl. 222 d.A.). Diese Extremitäten sind bei der Klägerin jedoch unstreitig nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dem entspricht auch, dass der Sachverständige Y. in seiner Befragung der Klägerin aufgenommen hat, dass diese sich beide Unterarme im Juli 2017 gebrochen hatte. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung zutreffend von dem Berufsbild der Fleischereifachverkäuferin ausgegangen. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht. Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder aus § 781 BGB. Der Klägerin steht deshalb auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls für die Monate August bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 555,03 € zu. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten oder Zinsen aus den §§ 286, 288 Abs. 1 bzw. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m § 93 ZPO. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.09.2017 sofort anerkannt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein sofortiges Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vor, wenn die Beklagten dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklären und sie in ihrer Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt haben noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten sind (BGH v. 21.3.2019 - IX ZB 54/18). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagten haben der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrages auch keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 18.03.2015 (Anlage Bl. 33 d.A.) vorprozessual bereits eine Schadensersatzhaftung für die aus dem Verkehrsunfall vom 13.01.2015 resultierenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin dem Grunde nach vollumfänglich anerkannt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 53.485,07 EUR Der Streitwert wird auf 53.485,07 EUR festgesetzt.