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Beschluss

7 VA 9/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0413.7VA9.21.00
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Tenor

1.       Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.04.2021 gegen die Mitglieder des erkennenden Senats einschließlich der Geschäftsstellenbeamtin wird verworfen.

2.       Der „Eil-Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen, soweit er sich darauf richtet,

a.       der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Entscheidungen des OLG Köln ohne Wissen und Zustimmung des Antragstellers zu veröffentlichen,

b.      der Antragsgegnerin aufzugeben, die Inhalte der anonymisierten veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 zu sperren, und

c.       die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verpflichten sowie hierzu Feststellungen zum (vermeintlichen) Rechtsgrund zu treffen.

3.       Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.

5.       Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

6.       Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.04.2021 gegen die Mitglieder des erkennenden Senats einschließlich der Geschäftsstellenbeamtin wird verworfen. 2. Der „Eil-Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen, soweit er sich darauf richtet, a. der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Entscheidungen des OLG Köln ohne Wissen und Zustimmung des Antragstellers zu veröffentlichen, b. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Inhalte der anonymisierten veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 zu sperren, und c. die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verpflichten sowie hierzu Feststellungen zum (vermeintlichen) Rechtsgrund zu treffen. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. 5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller, der vor dem zuständigen Familiensenat in mehreren Verfahren sorgerechtliche Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau führt, hat in diesem Zusammenhang seit 2018 mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht, über die der Senat entschieden hat – teilweise in der Sache und teilweise durch Verweisung nach § 17a GVG an das aus seiner Sicht zuständige VG Köln. Mit dem vorliegenden „Eilantrag“ vom 25.02.2021 wendet er sich im Kern dagegen, dass in den beiden abgeschlossenen Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 die Senatsbeschlüsse anschließend in anonymisierter Form veröffentlicht worden sind. Er hält die Anonymisierung für unzureichend. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung von ihn betreffenden Beschlüssen für die Zukunft zu untersagen, sie dazu zu verpflichten, die bereits erfolgten Veröffentlichungen einstweilen zu sperren und ihm Schmerzensgeld zuzusprechen. Außerdem beantragt er „Verfahrenskostenhilfe“ und lehnt den erkennenden Senat einschließlich Geschäftsstelle ab. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum genauen Antragsinhalt und dem Begründungsvorbringen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, insbesondere auf die Antragsschrift vom 25. Februar 2021 Bezug genommen. Soweit der Antragsteller sich auch gegen eine Auskunftsablehnung der Antragsgegnerin – durch Bescheid vom 02.02.2021 – gewandt hat, ist eine Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst, weil dieser Vorgang auch Gegenstand des gesonderten Verfahrens 7 VA 11/21 ist. Das Gericht hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 08.03.2021 Akteneinsicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen gewährt und angeboten. Der Antragsteller ist hierauf in der Folgezeit nicht eingegangen. II. In der Sache bleiben sämtliche Anträge ohne Erfolg. 1. Ablehnungsgesuch Das Ablehnungsgesuch ist bereits nicht zulässig und konnte daher durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden, da es sich um eine rechtsmissbräuchliche Wiederholung von in der Vergangenheit vielfach abschlägig beschiedenen Vorwürfen handelt und die vermeintlich neuen Gesichtspunkte keinen sachlichen Gehalt aufweisen. Hinsichtlich der gerügten Sachbehandlung in der Vergangenheit – insbesondere im Hinblick auf die Frage der Akteneinsicht – kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf folgende Beschlüsse des Senats Bezug genommen werden: Beschluss vom 30.07.2020 und vom 28.09.2020 in 7 VA 84/20, Beschluss vom 29.09.2020 in 7 VA 91/20 und Beschluss vom 20.03.2020 in 7 VA 19/19. Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch aktuell zusätzlich auf eine vermeintlich falsche Sachbehandlung bei der Veröffentlichung von zwei Senatsentscheidungen stützt, fehlt dem Vorbringen jede Substanz, da die abgelehnten Richter weder über die Veröffentlichung als solche noch über den Umfang der Anonymisierung entschieden haben; sie sind für letztere aufgrund der gerichtsinternen Aufgabenverteilung nicht zuständig. 2. Untersagung weiterer Veröffentlichungen Soweit der Antragsteller sich gegen die Veröffentlichung von ihn betreffenden Gerichtsentscheidungen wendet, die die Antragsgegnerin veranlasst hat, ist sein Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nicht begründet. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine legitime Justizaufgabe, deren Berechtigung höchstrichterlich anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, 6 C 3/96; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, IV AR (VZ) 2/16). Bei der Auswahl der Entscheidungen hat die Gerichtsverwaltung einen Ermessensspielraum. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessenserwägungen in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2021 näher beschrieben. Sie lassen Ermessensfehler nicht erkennen und der Antragsteller zeigt solche auch nicht auf. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Einschätzung des Antragstellers die Entscheidung auch ausreichend anonymisiert. Maßgebend ist, dass ein Nutzer, der die Entscheidung abruft, die betroffenen Personen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand identifizieren kann. Dazu reicht die Unkenntlichmachung von Namen, Anschriften, genauen Geburtstagen und -orten grundsätzlich aus. Die Unkenntlichmachung von Aktenzeichen ist demgegenüber grundsätzlich nicht erforderlich, da das Aktenzeichen eine Identifizierung der Parteien über allgemein zugängliche Quellen grundsätzlich nicht ermöglicht. Davon hat sich der Senat auch im vorliegenden Fall anhand des betreffenden familiengerichtlichen Aktenzeichen durch eine Internetrecherche überzeugt. Ob einzelne Dritte, die die Prozessparteien näher kennen, den Sachverhalt trotz der Anonymisierung unter Umständen „wiedererkennen“ könnten, ist für die Frage, ob eine ausreichende Anonymisierung vorliegt, nicht ausschlaggebend. Mangels Vorliegens eines rechtswidrigen Justizverwaltungsaktes kommen Folgeansprüche vermögensrechtlicher Art von vornherein nicht in Betracht. 3. Prozesskostenhilfe Das „Verfahrenskostenhilfe“-Gesuch des Antragstellers war zurückzuweisen. Zum einen hat er trotz gerichtlichen Hinweises vom 08.03.2021 die nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderliche formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben. Zum anderen fehlt es auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.