Beschluss
7 VA 11/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0505.7VA11.18.00
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Tenor
1. Alle Ablehnungsgesuche des Antragstellers seit dem 26.02.2021 gegen die Mitglieder „des Spruchkörpers einschließlich der zuständigen Urkundsbeamtinnen“ werden verworfen.
2. Die als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bezeichneten Anträge seit dem 26.02.2021 werden zurückgewiesen.
3. Die Prozesskostenhilfegesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Verfahren werden dem Antragsteller auferlegt.
5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Alle Ablehnungsgesuche des Antragstellers seit dem 26.02.2021 gegen die Mitglieder „des Spruchkörpers einschließlich der zuständigen Urkundsbeamtinnen“ werden verworfen. 2. Die als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bezeichneten Anträge seit dem 26.02.2021 werden zurückgewiesen. 3. Die Prozesskostenhilfegesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen. 4. Die Kosten der Verfahren werden dem Antragsteller auferlegt. 5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 7 VA 11/18 7 VA 5/19 7 VA 19/19 7 VA 28/19 7 VA 84/20 7 VA 91/20 7 VA 94/20 7 VA 99/20 7 VA 100/20 Gründe: 1. Die Ablehnungsgesuche sind nicht zulässig, sodass der Senat unter Mitwirkung auch der abgelehnten Richter über sie entscheiden konnte, da es sich um rechtsmissbräuchliche Wiederholungen von in der Vergangenheit bereits vielfach abschlägig beschiedenen Befangenheitsanträgen handelt und alle vermeintlich neuen Gesichtspunkte keinen sachlichen Gehalt aufweisen. Hinsichtlich der gerügten Sachbehandlung – insbesondere im Hinblick auf die angeblich „laufend verwehrte Akteneinsicht“, die Verweisungsbeschlüsse („Fehlsteuerungen“) und die gerügte fehlende Anonymisierung veröffentlichter Entscheidungen – kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf folgende Beschlüsse des Senats Bezug genommen werden: Beschluss vom 30.07.2020 und vom 28.09.2020 in 7 VA 84/20, Beschluss vom 29.09.2020 in 7 VA 91/20, Beschluss vom 20.03.2020 in 7 VA 19/19 und Beschluss vom 13.04.2021 in 7 VA 9/21. Der Antragsteller verfolgt mit der fortwährenden Wiederholung vermeintlicher Ablehnungsgründe erkennbar das Ziel, in einer Vielzahl seit längerem abgeschlossener Verfahren, in denen ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, rückwirkend eine erneute Entscheidung durch andere Richter zu erreichen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau seines Antragsverhaltens seit etwa Anfang November 2019. Der Antragsteller hat in einer Vielzahl von Verfahren praktisch jeden einzelnen Richter des Senats nachträglich abgelehnt, der an einer ihn betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, auch die Vertreterbesetzung, die über Ablehnungsgesuche entschieden hat. Selbst die Geschäftsstellenbeamtinnen, die er in zahllosen – phasenweise fast täglichen – Telefonaten um Auskünfte anging, hat er fortwährend abgelehnt, obwohl sie auf den Fortgang und Ausgang seiner Verfahren keinen Einfluss nehmen konnten. Soweit ersichtlich hat er parallel gegen jeden einzelnen Richter, der sich mit seinen Anträgen befasst hat, auch Dienstaufsichtsbeschwerden eingelegt. Zugleich war er in allen abgeschlossenen Verfahren bemüht, erneute Sachentscheidungen herbeizuführen. Nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen setzt er dieses Verhalten in seinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren – mit im Wesentlichen vergleichbaren Begründungen – nahtlos fort. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass am Beginn der Kette von Ablehnungsgesuchen, die sich bis zum heutigen Tage ununterbrochen fortgesetzt hat, der Vorwurf der verwehrten Akteneinsicht in eine Verfahrensakte stand, deren Inhalt dem Antragsteller nahezu zur Gänze bekannt war, da sie sich mit Ausnahme von vier rein technischen Verfügungen des Gerichts ausschließlich aus seinen eigenen Schreiben zusammensetzte. Seitdem hat der Antragsteller auch in allen weiteren Verfahren stets Akteneinsichtsgesuche gestellt, jedoch über viele Monate hinweg in keinem einzigen Verfahren jemals die ihm zwischenzeitlich vielfach angebotene Akteneinsicht in den gesetzlich vorgesehenen Formen – also persönlich oder durch einen Beauftragten an der Gerichtsstelle oder durch Übersendung von Kopien - in Anspruch genommen; er bestand stattdessen zunächst lange Zeit kategorisch auf einer Aktenversendung der Originalakten in die Ukraine, auf die er keinen Anspruch hat, und hat zuletzt auf Akteneinsichtsangebote nicht mehr reagiert. Dies rechtfertigt insgesamt den Rückschluss, dass der Antragsteller sein Akteneinsichtsrecht seit längerem bewusst rein taktisch einsetzt, um im Falle einer ihm nicht genehmen rechtskräftigen Entscheidung unter Berufung auf einen vermeintlichen „ultimativen Ablehnungsgrund“ – die vermeintliche Nichtgewährung von Akteneinsicht - nachträglich eine Neuauflage des Entscheidungsprozesses mit neuen Entscheidern zu fordern. In diesem Zusammenhang ist auch der untaugliche Versuch zu bewerten, aus den übrigen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten einzelner Richter angebliche Unvereinbarkeiten nach § 41 Nr. 1 ZPO herzuleiten – wie im Fall von ROLG A. Da die Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung in einem mit gänzlich anderen Aufgaben betrauten Dezernat nicht zu einer Parteistellung in den vorliegenden Verfahren führen kann, ist auch dieser Ablehnungsgrund ersichtlich ohne jede Substanz und dient erkennbar allein taktischen Zwecken. 2. Die als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bezeichneten Anträge können in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO oder einen Restitutionsgrund nach § 580 ZPO nicht dargelegt hat. Aus dem Zweck und der Funktion des für Urteile entwickelten Wiederaufnahmeverfahrens ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme einer rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidung nur erfolgen kann, wenn feststeht, dass einer der im Gesetz abschließend aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Das gilt auch, soweit die Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend auf Beschlüsse angewendet werden, gegen die ein Rechtsmittel nicht (oder nicht mehr) zulässig ist. Dabei obliegt es den Parteien, den Wiederaufnahmegrund darzulegen und zu beweisen (vgl. Fleck, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 578 Rn 31). Der Antragsteller zeigt indes keine Anhaltspunkte auf, die auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes hindeuten könnten. Soweit der Antragsteller meint, es habe eine unzulängliche Anonymisierung von Beschlüssen des Senats stattgefunden, die zur Veröffentlichung gelangt seien, ist seine Einschätzung aus Rechtsgründen nicht zutreffend. Insoweit kann auf den Beschluss des Senats vom 13.04.2021 (7 VA 9/21) Bezug genommen werden. Darüber hinaus zeigt der Antragsteller aber auch keine Argumente dafür auf, warum wegen der Veröffentlichungen eine ihm günstigere Sachentscheidung in den abgeschlossenen Verfahren rechtlich geboten sein könnte. Die Veröffentlichung ist für die materiell-rechtliche Herleitung der Entscheidungen vielmehr irrelevant. Die in den vorliegenden Verfahren erneut beantragte Akteneinsicht ist dem Antragsteller mit Verfügung vom 03.05.2021 in den gesetzlichen Formen – Einsicht bei Gericht oder Übersendung von Kopien gegen Vorkasse – zum wiederholten Male angeboten worden. Innerhalb der gesetzten Frist ist eine Reaktion hierauf in dem Sinne, dass der Antragsteller mitgeteilt hätte wann er oder ein Beauftragter die Akte einsehen möchte, damit sie für ihn bereitgelegt werden kann – wie auch bereits bei allen früheren Gelegenheiten - nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller zuletzt in seinen Schreiben den Eindruck zu erwecken versucht hat, die Geschäftsstelle habe ihm signalisiert, dass sämtliche Akten versandt seien und daher durchweg überhaupt nicht eingesehen werden können, konnten die Geschäftsstellenbeamtinnen einen solchen Gesprächsinhalt nicht bestätigen; vielmehr sei dem Antragsteller stets der Standort der Akten mitgeteilt worden und lediglich hinsichtlich der an das Verwaltungsgericht verwiesenen Akten sei darauf hingewiesen worden, dass sich diese nicht mehr beim OLG Köln befinden. Ein weiteres Zuwarten war daher nicht veranlasst, zumal der Antragsteller sich bereits wiederholt über vermeintliche Verfahrensverschleppungen beschwert hat. Soweit er sich verschiedentlich auf Krankheit berufen hat, um seine beständige Nichtwahrnehmung des ihm eingeräumten Einsichtsrechts zu rechtfertigen, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Auch zeigt der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht keinerlei Perspektive auf. 3. Die als Verfahrenskostenhilfeanträge bezeichneten Prozesskostenhilfeanträge nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO waren zurückzuweisen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die beabsichtigten Verfahren aus den vorgenannten Gründen fehlt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt. Der Senat hat darauf verzichtet, für jedes einzelnen Verfahren einen gesonderten Verfahrenswert zu bestimmen, weil sich die Antragsbegründungen weitgehend ähneln und alle auf den gleichen Anlass – die angeblich unzulässige Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, die Gegenstand des Verfahren 7 VA 9/21 war – zurückgehen, sodass eine einheitliche Entscheidung ergehen konnte. 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat in den von diesem Beschluss behandelten abgeschlossenen Verfahren auf weitere Anträge und Eingaben, die keine neuen, rechtlich relevanten Gesichtspunkte aufweisen, keine weiteren Bescheide mehr erteilen und diese lediglich zu den Akten nehmen und nicht weiterleiten wird. Das gilt insbesondere für alle Verfahren, die der Senat durch Beschluss zuständigkeitshalber an das VG Köln verwiesen hat und in denen das Gericht daher auch nicht mehr über die Verfahrensakten verfügt, da sie weitergeleitet worden sind. Die Führung von „Doppelverfahren“ an zwei unterschiedlichen Gerichten sieht die Rechtsordnung, wie sich aus §§ 17 Abs 1 S. 2 und 17a Abs. 1 S. 3 GVG ergibt, nicht vor.