Beschluss
5 W 139/23
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0301.5W139.23.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 - 52 O 163/23 - in dem Tenor zu 1 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen, soweit sie sich auf denjenigen Teil der - einheitlichen - Kostenentscheidung bezieht, der das Prozessverhältnis der Antragstellerin zu 2 zu dem Antragsgegner betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 - 52 O 163/23 - in dem Tenor zu 2 getroffene Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Insoweit ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem oben genannten Beschluss des Landgerichts wird der Streitwert für die erste Instanz auf 80.000 € bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung der Antragsteller und für die Zeit nach der Erledigungserklärung auf bis zu 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 - 52 O 163/23 - in dem Tenor zu 1 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen, soweit sie sich auf denjenigen Teil der - einheitlichen - Kostenentscheidung bezieht, der das Prozessverhältnis der Antragstellerin zu 2 zu dem Antragsgegner betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 - 52 O 163/23 - in dem Tenor zu 2 getroffene Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Insoweit ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem oben genannten Beschluss des Landgerichts wird der Streitwert für die erste Instanz auf 80.000 € bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung der Antragsteller und für die Zeit nach der Erledigungserklärung auf bis zu 6.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt und bei dem Landgericht eine mit Beschluss vom 20. Juni 2023 erlassene einstweilige Verfügung (Bl. 18 d.A.) erwirkt. Mit dieser ist es dem Antragsgegner untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Parfümprodukte in einer in dem Beschluss näher bezeichneten Art und Weise anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen. Den Streitwert hat das Landgericht auf insgesamt 80.000 EUR festgesetzt, wobei 70.000 EUR auf den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Antragstellerin zu 1 (Tenor zu 1 a)) und 10.000 EUR auf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Antragstellerin zu 2 (Tenor zu 1b) entfallen. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Juni 2023 hat der Antragsgegner am 16. August 2023 teilweise Widerspruch eingelegt (Bl. 53 ff. d.A.); dieser richtete sich allein gegen den Tenor zu 1a). Im weiteren Verlauf gab der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zu 1 wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs eine Unterlassungserklärung und im Übrigen eine Abschlusserklärung ab. Die Parteien haben daraufhin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 75 bzw. 79 d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2023 (Bl. 82 ff. d.A.) hat das Landgericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert endgültig auf 80.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es ausgeführt, dass es bei der Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbleibe, soweit kein Widerspruch eingelegt worden ist. Im Übrigen habe der Antragsgegner die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, weil die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden sei. Gegen diesen - dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 29. September 2023 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 9. Oktober 2023 bei dem Kammergericht eingegangenen Beschwerdeschrift (Bl. 89 ff. d.A.). Er rügt mit der gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde im Wesentlichen, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass es an der Dringlichkeit gefehlt habe. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin zu 1 erst am 24. April 2023 Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt haben will. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Konzern verbunden seien und die Antragstellerin zu 2 für die Antragstellerin zu 1 die Marktüberwachung des deutschen Marktes übernommen habe. Jedenfalls sei der Antragstellerin zu 1 eine Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren zuzurechnen. Mit der Streitwertbeschwerde rügt er, dass das Landgericht eine Reduzierung des Streitwerts auf das Kosteninteresse nicht berücksichtigt habe; aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen sei nicht mehr der ursprüngliche Streitwert von 80.000 EUR maßgeblich, sondern ein reduzierter Streitwert, der mit 2.860,55 EUR beziffert wird. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss des Landgerichts Berlin zu dem Az.: 52 O 163/23 aufzuheben, 2. den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. den Wert des Verfahrens auf 2.860,55 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das Rubrum war von Amts wegen entsprechend den von dem Landgericht nicht ausreichend berücksichtigten Angaben in der Antragsschrift zu der Gesellschaftsform der Antragstellerin zu 1 („S.A.S.“ statt „S.A.“) zu berichtigen. 2. Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg. a) Die sofortige Beschwerde, über die der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. § 568 Satz 1 ZPO), ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, soweit sie sich gegen den Teil der gemischten Kostenentscheidung des Landgerichts richtet, der hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags der Antragstellerin zu 1 ergangen ist und auf § 91a ZPO beruht. Denn haben die Parteien den Rechtsstreit - wie hier das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - nur zum Teil in der Hauptsache für erledigt erklärt und ist über die Kosten deshalb lediglich hinsichtlich dieses Teils nach § 91a ZPO und im Übrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 91, 92 ZPO) entschieden worden, ist mit der sofortigen Beschwerde auch nur der Teil der Kostenentscheidung anfechtbar, der auf § 91a ZPO beruht; für den übrigen Teil der Kostenentscheidung gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504 [juris Rn. 5]). Danach war die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur statthaft, soweit von dem Antragsgegner Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Juni 2023 eingelegt worden war; nur insoweit haben die Parteien das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht statthaft - und damit gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen - ist die sofortige Beschwerde dagegen, soweit von dem Landgericht bereits in dem Beschluss vom 20. Juni 2023 hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Verfügungsanspruchs der Antragstellerin zu 2 gemäß § 91 ZPO über die Kosten entschieden worden war; der Antragsgegner hat insoweit keinen (Kosten-)Widerspruch eingelegt und die (gemischte) Kostenentscheidung ist daher für diesen Teil der Entscheidung auch nicht anfechtbar. b) Die sofortige Beschwerde ist - soweit statthaft - im Übrigen zulässig (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO), in der Sache aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Antragsgegner auferlegt. aa) Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten zu verteilen sind. Es ist vornehmlich darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 [juris Rn. 7] mwN). Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 5 W 1024/20, GRUR-RR 2021, 335 [juris Rn. 4] mwN). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Denn ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wäre bei summarischer Prüfung die einstweilige Verfügung nach dem Teilwiderspruch des Antragsgegners in dem Tenor zu 1a) bestätigt worden, § 925 Abs. 2, § 936 ZPO; der Antragsgegner hätte auch dann die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO tragen müssen. (1) Zu Recht bejahte das Landgericht in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Sie folgt aus Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 125 Abs. 1, Art. 124 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Unionsmarkenverordnung; nachfolgend: UMV). Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist die Antragstellerin zu 1 von der Markeninhaberin ermächtigt, den Unterlassungsanspruch und die Auskunftsansprüche im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend zu machen, Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV. Aus dem als Anlage AS 3 vorgelegten Schriftstück ergibt sich nicht nur, dass die Markeninhaberin die Antragstellerin zu 1 zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt hat, sondern auch, dass sie die Antragstellerin zu 1 autorisiert hat, Produkte der Marke „N…“ herzustellen und zu vertreiben. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Bestätigung der Markeninhaberin, dass sie der Antragstellerin zu 1 eine Lizenz an der Marke eingeräumt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, [juris Rn. 14 ff.] - Querlieferungen). (2) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlte es nicht an der für den Verfügungsgrund erforderlichen Dringlichkeit. (a) Nach § 140 Abs. 3 MarkenG (zu dessen Anwendbarkeit im Bereich der UMV vgl. Fezer/Klopschinski in Fezer MarkenR, MarkenG, 5. Aufl. 2023, § 140 Rn. 30e) können einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Unterlassung wegen einer Markenverletzung grundsätzlich auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357 ff.) eingeführte Vorschrift entspricht inhaltlich der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 12 Abs. 1 UWG (vgl. etwa Klopschinski in Fezer, Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 140 MarkenG Rn. 30c). Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 12 Abs. 2 UWG aF). (b) Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG ist allerdings widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa Senat, Urteil vom 18. November 2022 - 5 U 6/21, [juris Rn. 8]; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 6 U 151/19, GRUR-RR 2020, 368 [juris Rn. 15]; zum Wettbewerbsrecht vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen. Dringlichkeitsschädlich verhält sich der Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn er vom Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers sowie von den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags länger als zwei Monate zugewartet hat. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis eines verantwortlichen Mitarbeiters bezüglich des jeweils konkret geltend gemachten Streitgegenstands an (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4] mwN). Ein bloßes „Kennenmüssen“, also nur (leicht) „fahrlässige“ Unkenntnis (vgl. § 122 Abs. 2 BGB), genügt dagegen bereits deshalb nicht, weil keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht (allgemein Auffassung; vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2018 - 6 U 49/18, GRUR-RR 2019, 70 [juris Rn. 22] mwN). Ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten ohne positive Kenntnis kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller der früheren Kenntnis von konkreten Umständen, aus denen eine (drohende) Rechtsverletzung folgt, aufgrund eines als grob fahrlässig einzuordnenden Verhaltens ohne Not bewusst verschlossen hat (vgl. zum Ganzen Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 12 Rn. 2.15a mwN). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen von Umständen, aus denen auf eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung geschlossen werden kann, liegt - sofern die Vermutung nicht durch das eigene tatsächliche Vorbringen des Antragstellers widerlegt ist - grundsätzlich bei dem Antragsgegner (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 5 und 7] mwN; vgl. auch Klopschinski in Fezer, Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 140 MarkenG Rn. 30g). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin zu 1 die Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dringlichkeitsschädlich verzögert. Dass einer ihrer verantwortlichen Mitarbeiter mehr als zwei Monate vor dem am 15. Juni 2023 bei dem Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hatte oder ihm diese grob fahrlässig nicht zur Kenntnis gelangte, trägt der Antragsgegner bereits nicht vor; das bloße Bestreiten der fehlenden früheren Kenntnis eines Mitarbeiters der Antragstellerin zu 1 durch den darlegungspflichtigen Antragsgegner konnte die Vermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG dagegen nicht beseitigen. Es fehlt auch an konkretem Vortrag des Antragsgegners zu der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis eines verantwortlichen Mitarbeiters der Antragstellerin zu 2, so dass eine von der Beschwerde angenommene Wissenszurechnung aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der Antragsteller bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Schließlich muss sich die Antragstellerin zu 1 auch nicht eine etwaige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung (§ 166 Abs. 2 BGB analog) zurechnen lassen, worauf der Antragsgegner im Wesentlichen abstellt. (aa) Gemäß § 166 BGB ist eine Zurechnung von Wissen bei dem Abschluss von Verträgen zu beurteilen. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretung beschränkt, sondern erstreckt sich analog auf den vergleichbaren Tatbestand der Wissensvertretung. „Wissensvertreter“ ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 158/19; NJW-RR 2021, 1068 [juris Rn. 19], mwN); er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum „Wissensvertreter“ ausdrücklich bestellt zu sein (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104 [juris Rn. 11]). (bb) Die Grundsätze der Wissensvertretung sind auch im gewerblichen Rechtsschutz und im Lauterbarkeitsrecht bei der Frage der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG) anwendbar (vgl. etwa Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 12 Rn. 2.15a; Schwippert in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 71). Repräsentant des Verletzten ist dabei grundsätzlich auch der von ihm beauftragten Rechtsanwalt, den auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes besondere Hinweispflichten treffen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2023 - 3 U 1092/23, GRUR-RR 2023, 499 [juris Rn. 108]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 6 W 61/13, WRP 2013, 1068 [juris Rn. 4]). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners muss sich der Verletzte jedoch nicht das Wissen zurechnen lassen, welches der von ihm beauftragte Rechtsanwalt aufgrund einer früheren Tätigkeit für einen anderen Mandanten - ggf. zufällig - erlangt hat (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 3 U 194/15, GRUR-RR 2018, 27 [juris Rn. 66]). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und ggf. wie sich der hiesige Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht von den Umständen unterscheidet, die dem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg zugrunde lagen. Denn der Antragsgegner berücksichtigt bei seiner abweichenden Auffassung nicht ausreichend, dass in rechtlicher Hinsicht die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO eine Grenze der Zurechnung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, 116 [juris Rn. 14]). Unter die Verschwiegenheitspflicht fällt aber alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO), ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - IV ZB 24/09, [juris Rn. 10]). Letzteres ist hier nach dem Vortrag des Antragsgegners allerdings ausgeschlossen. (3) Es bestand schließlich auch ein Verfügungsanspruch, was von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird. 3. Die von dem Antragsgegner ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hat, ist gemäß § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Denn das Landgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Dies war hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Juni 2023. Maßgebend war damit die sich aus der Antragsschrift ergebende Bedeutung der Sache (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GKG), die unter Berücksichtigung der Ermäßigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 51 Abs. 4 GKG) mit 80.000 € beziffert wurde. Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert daher nach diesen Angaben in der Antragsschrift festgesetzt; Einwendungen gegen die Angemessenheit dieses Wertes hat der Antragsgegner nicht erhoben. Soweit er eine Reduzierung des Streitwerts auf das Kosteninteresse annimmt, übersieht er, dass die Herabsetzung erst ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache und nur dann eintritt, wenn der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 5 W 1024/20, GRUR-RR 2021, 335 [juris Rn. 34] mwN; vgl. auch BeckOK ZPO/Jaspersen [1.12.2023], § 91a Rn. 37); für den nach dem Gerichtskostengesetz festzusetzenden Wert für die Gerichtsgebühren bleiben die übereinstimmenden Erledigungserklärungen daher - mit Ausnahme der Gebühr gem. KV-GKG Nr. 1412 und der dafür erforderlichen Wertfestsetzung (s.u.) - grundsätzlich ohne Auswirkung (vgl. auch Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stichwort: Erledigung der Hauptsache, Rn. 2.1341). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren über die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf § 97 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auf § 68 Abs. 3 GKG. 2. Die (ergänzende) Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Wertfestsetzung des Landgerichts zu ändern (zur Änderungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 [juris Rn. 9]); im Anwendungsbereich dieser Vorschrift darf auch trotz der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners eine diesen belastende Entscheidung ergehen. Von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG begründeten Änderungsbefugnis hat der Senat Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat bei der Wertfestsetzung übersehen, dass hier nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen und des daraufhin ergangenen Beschlusses nach § 91a ZPO die Gebühr nach KV-GKG Nr. 1412 entstanden ist. Durch diesen Gebührentatbestand soll Mehraufwand abgegolten werden, der für das Gericht durch besondere Verfahrenskonstellationen entsteht (vgl. etwa Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr.1412 Rn. 1). Wird - wie hier - über die Kosten (teilweise) durch Beschluss entschieden, ist daher eine gestaffelte Wertfestsetzung erforderlich. Der Verfahrenswert bestimmt sich für die Zeit nach der Erledigungserklärung nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag - wie hier - den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 5 W 1024/20, GRUR-RR 2021, 335 [juris Rn. 34]). Gemäß KV-GKG Nr. 1412 erhöht sich nach diesem Wert die allgemeine Verfahrensgebühr (KV-GKG Nr. 1410) von 1,5 auf 3,0. Der Wert für das Kosteninteresse ist - aus einem Wert von bis zu 80.000 € - auf bis zu 6.000 € festzusetzen (Gerichtskosten: 1.297,50 €; RA-Kosten Antragsteller - wie im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt: 1.947,60 € zzgl. RA-Kosten des Antragsgegners - bestehend aus 1,3-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100: 1.907,10 € zzgl. Telekommunikationspauschale nach VV RVG Nr. 7002: 20 €; ob der Antragsgegner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann bei der Festsetzung bis 6.000 € dahinstehen, weil sich dies nicht auswirkt).