Beschluss
6 U 29/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0802.6U29.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021 – 14 O 393/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021 – 14 O 393/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Oberlandesgericht Köln B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder H., Y. und C. am 02.08.2021 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021 – 14 O 393/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung geltend, gestützt auf Urheberrecht und Lauterkeitsrecht. Die Beklagte wendet ein, dass die Klage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Die Klage diene der nachträglichen Umsetzung eines sie behindernden Kartellverstoßes, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei, und sei auch als solche Teil einer Kartellabsprache. Das vorliegende Verfahren sei als eine Art Musterverfahren der Beginn einer kollektiven und abgestimmten Klagewelle. Außerdem greife die Dolo-Agit-Einrede. Die Klägerin müsse ihr ggf. das durch die Klage Erlangte umgehend wieder herausgeben. Sie, die Beklagte, habe einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch, der sich gegen die Zufügung von Schaden durch die Kartellabsprache richte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird entsprechend § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021 (14 O 393/19) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne hier ausnahmsweise offen bleiben, ob die Klage selbst rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, weil sie Teil einer Kartellabsprache sei oder der Umsetzung eines Kartells diene, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Ob die Klage ausschließlich wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt, weil die Klägerin hier möglicherweise konzertiert mit anderen Kreditinstituten alleine zu diesem Zweck vorgehe, könne nicht ohne weiteres festgestellt werden. Ohne weitere Sachaufklärung könne jedoch die Unbegründetheit der Klage festgestellt werden, so dass es der betroffenen Beklagten, deren Schutz der Missbrauchseinwand diene, besseren Rechtsschutz bietet, die Klage als unbegründet abzuweisen, als die Frage des Rechtsmissbrauchs in einem aufwendigen Verfahren - ggf. unter Beteiligung des Bundeskartellamts - aufzuklären. Ebenso werde dem Gericht, das ebenfalls nicht mit unnötigen und nicht schutzwürdigen Klagen belastet werden solle, weiterer Aufwand erspart. Das Landgericht führt aus, dass und warum dem Schadensersatz- und Feststellungsanspruch als Hauptanspruch und somit auch dem Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht. Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie diene weder der nachträglichen Durchsetzung einer Kartellabsprache noch gehe sie im Rahmen einer unzulässigen konzertierten Absprache mit anderen Kreditinstituten gegen die Beklagte vor. Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche habe das Landgericht ihren Sachvortrag nicht hinreichend beachtet und das Recht fehlerhaft angewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.04.2021 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Kölns im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständig und geordnet nach Kalendertagen betreffend den Zeitraum vom 01.01.2017 bis einschließlich 12.01.2018, Auskunft darüber zu erteilen, a) wann, wie oft und für wie viele Auftraggeber die Beklagte täglich auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat, b) in welcher Höhe die Beklagte für die nach Ziffer 1 a) erfolgten Zugriffe jeweils ein Entgelt von einem Auftraggeber erhalten hat und welche Kosten (geordnet nach Kostenarten und transaktionsscharf) sie für diese Zugriffe hatte, insbesondere durch Vorlage – betreffend die Kunden der Klägerin anonymisierter – Urkunden, Bank-, Finanz-und/oder sonstiger Geschäftsunterlagen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent jeweils ab dem sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenen Zugriffsdatum, ab Rechtshängigkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Verfügung des Vorsitzenden ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach Beratung von einer Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht Düsseldorf ausgehe. Auf die Anfrage, ob Verweisung beantragt werde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2021 um eine Entscheidung in der Sache gebeten. Der Senat könne über den Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten entscheiden, ohne Kartellrecht anzuwenden. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein solcher Rechtsmissbrauchseinwand von vornherein nicht die Vorschriften des GWB berühre. Mit Beschluss vom 25.06.2021 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2021 entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Senats sei das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.1986, KZR 41/85 – Aktion Rabattverstoß, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sie bittet um eine Entscheidung in der Sache. II. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden ist. Es handelt sich um eine kartellrechtsrelevante Streitigkeit, für die der Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig ist. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 wird inhaltlich Bezug genommen. Der Senat verbleibt auch nach nochmaliger Prüfung bei der Ansicht, dass die „Aktion Rabattverstoß“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem auf Kartellrecht gestützten Rechtsmissbrauch-Einwand der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Davon, dass ein Kartellrechtsverstoß der Klägerin bindend festgestellt ist, geht auch der Senat nicht aus. Gleichwohl ist hier abweichend von dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten erkennbar, dass/wie die Klägerin unter Mithilfe des Gerichts im konkreten Fall einem ins Auge gefassten kartellrechtswidrigen Ziel mit Hilfe der Gerichte näher kommen könnte. Ob der geltend gemachte Auskunfts- und Feststellungsanspruch kartellrechtliche Relevanz besitzt, bleibt zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Einer Entscheidung zur Vollstreckbarkeit bedarf es nicht; die Zwangsvollstreckung findet gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statt (s. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 708 Rn. 12). Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 €.