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Beschluss

17 W 36/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0818.17W36.21.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 17. Februar 2021 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2021 – 5 T 88/20 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 17. Februar 2021 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2021 – 5 T 88/20 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Landgericht Aachen im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen, gegen den am 12. Februar 2021 zugestellten Beschluss ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (3 – 7 Sonderband Beschwerde) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Februar 2021 (17 – 18) sowie der Begründung im vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 26. November 2020 – 61 M 726/20 – (32 – 33R) keinen Erfolg. Zwar ist der Bezirksrevisorin zuzugestehen, dass die Schuldnerin von dem Angebot zu einer gütlichen Einigung keinerlei Kenntnis erlangt hat, weil ihr die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Hinweis auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung nicht übergeben werden konnte. Damit fehlt es an einer Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher als Vertreter der Gläubigerin und Schuldnerin. Es kommt jedoch darauf an, dass der Gerichtsvollzieher mit der Fertigung der entsprechenden Schriftstücke und dem – vergeblichen – Versuch der persönlichen Übergabe – ähnlich wie bei der Aufgabe zur Post (dazu der Senatsbeschluss vom 20.07.2020 – 17 W 55/20 -, BeckRS 2020, 45458 und juris) - alles Notwendige und ihm Mögliche unternommen hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Uhl in Toussaint: Kostenrecht, 51. Aufl., KV 207, 208 GvKostG Rn 14; keine ex-post-Betrachtung: NK-GK/Kessel, 3. Aufl., Nr. 207 - 208 KV GvKostG Rn 8). Auf eine Mitwirkung oder Kooperation des Schuldners kommt es nicht an (Voit in Musielak/Voit, 18. Aufl., § 802b ZPO Rn 21; BeckOK-ZPO/Fleck, Stand 01.07.2021, § 802b ZPO Rn 21a, je mwN). Es handelt sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Herrfurt in BeckOK-Kostenrecht, Stand 01.07.2021, GvKostG Nr. 208 Rn 10 und DGVZ 2020, 241 ff.). Die Gebühr fällt – bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch an, wenn der Schuldner nicht ermittelt werden kann (Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 802b ZPO Rn 23). Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 (–19 W 1098/20–, juris Rn 16 – 18) folgende Ausführungen gemacht: In der Begründung zur Einführung des KV 208 und der Änderung zu KV 604 heißt es u.a.: „Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen.(...) Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 gerichtet, entsteht die Gebühr 604 KV GvKostG in Höhe von 15 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt.“ Aus dem ersten Teil der Begründung ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung mit einer Festgebühr zu entschädigen. Da der Gesetzgeber auf den Arbeitsaufwand abstellt, erscheint es folgerichtig, wenn für das Entstehen der Gebühr demnach bereits eine entsprechende zielgerichtete Handlung ausreicht, ohne dass es auf den Zugang ankommt, da der Arbeitsaufwand bereits im Wesentlichen entstanden ist. Aus dem zweiten Teil der Begründung, der auf die Regelung des KV 604 abstellt, ergibt sich, dass diese Regelung des KV 604 dann eingreifen soll, „bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist.“ Hier wird auf eine zielgerichtete Amtshandlung abgestellt, die ausgeblieben sein muss. Es reicht danach aus, dass die Amtshandlung auf den Versuch gerichtet ist, ein Erfolg (oder eine objektive Tauglichkeit) wird nicht verlangt. Diese zielgerichtete Amtshandlung liegt hier in dem Abfassen eines auf gütliche Erledigung gerichteten Schreibens nebst versuchter Zustellung. Die Amtshandlung ist demnach nicht ausgeblieben, der Auftrag hat nicht vorher geendet. Nach der Gesetzesbegründung sollte lediglich verhindert werden, dass bei einem frühzeitigen Scheitern des Auftrags (nämlich noch bevor eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde) der noch nicht einmal begonnene Versuch einer gütlichen Erledigung neben der nicht erledigten weiteren Vollstreckungsmaßnahme vergütet wird. Dies ist nach der Gesetzesbegründung für die Gebühr KV 208 auch folgerichtig, weil diese auf einen betriebenen Arbeitsaufwand abstellt, der nur dann nicht anfällt, wenn beispielsweise der Auftrag zurückgenommen wird, bevor der Gerichtsvollzieher ein entsprechendes Schreiben an den Schuldner verfasst hat. Diese Überlegungen, denen sich der Senat anschließt, gelten auch für den hier vorliegenden Fall eines dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger unbekannt gebliebenen Aufgebens der – bisherigen – Wohnanschrift des Schuldners. Wenn dem Gerichtsvollzieher der für die persönliche Zustellung betriebene Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung entstanden ist, kann er nach dem Willen des Gesetzgebers diesen mit der dafür vorgesehenen Festgebühr nach KV Nr. 208, 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von 8 € berechnen. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.