Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 287/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 67% und der Beklagten zu 33% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin, die nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch die Verträge mit den früheren Versicherungsnehmern A (Endz. ‑236 001) und B (Endz. -779 002) betrifft, hat in der Sache zu einem Teil Erfolg. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem Gesamtgefüge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmern A und B ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergebenden Forderungen für die Zedenten beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam; insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine in juris dokumentierten Urteile vom 2. Oktober 2020 (20 U 60/20) und vom 9. Oktober 2020 (20 U 35/20 sowie 20 U 105/20). Die dortigen Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall entsprechend. 2. Vertrag Endz. -236 001 (VN A) a) Der Vertrag ist im Policenmodell zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 14. April 1999 (GA 77) ist inhaltlich fehlerhaft, weil der zwingend erforderliche Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist, fehlt. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte auch nicht dadurch, dass dem Versicherungsnehmer weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung (vgl. BGH, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass diesem durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen. Der fehlende Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs stellt auch keinen nur marginalen Fehler dar. Der Belehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (BGH, VersR 2015, 1104, Rz. 30). Diese Rechtsprechung ist nicht mit Blick auf das Urteil des EuGH v. 19. Dezember 2019 (C-355/18 u.a., VersR 2020, 341) überholt. Auch der EuGH geht grundsätzlich davon aus, dass es einer Belehrung über die Form des Rücktritts bedarf, wenn ein bestimmtes Formerfordernis entweder gesetzlich vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbart wurde; das gilt entsprechend für eine Belehrung über die Form eines Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. Die Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form ist fehlerhaft, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht (EuGH, aaO, Rz. 77). Danach ist die Belehrung vorliegend auch unter Beachtung der Vorgaben des EuGH fehlerhaft, weil nicht über die nach deutschem Recht für einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zwingend notwendige Einhaltung der Schriftform (bei Verträgen, die vor August 2001 abgeschlossen worden sind) informiert worden ist. Ob die Entscheidung des EuGH dahin zu verstehen ist, dass stets dann, wenn der Versicherer fehlerhaft belehrt, geprüft werden muss, ob die Belehrung derart unrichtig war, „dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird“ (EuGH, aaO, Rz. 81), oder ob eine solche Prüfung nur dann veranlasst ist, wenn zulässige vertragliche Regelungen, über ein Formerfordernis des Rücktritts, die vom Gesetz abweichen, vereinbart worden sind (s. EuGH, aaO, Rz. 82, 2. Spiegelstrich), bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine fehlerhafte Belehrung über die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts – bzw. des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. – nur dann den Lauf der Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechts nicht auslöst, wenn sie derart fehlerhaft ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Ausübung des Vertragslösungsrechts „unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung“ genommen wird, dann ist dies anzunehmen, wenn der Versicherer nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Form des Lösungsrechts hinweist, denn in diesem Fall läuft der Versicherungsnehmer Gefahr, dass der Versicherer einen fristgerecht ausgeübten Widerspruch nicht anerkennt, wenn die gesetzlich geforderte Form der Erklärung nicht gewahrt wird. Im konkreten Fall ist insbesondere denkbar, dass der über die Form des Widerspruchs nicht informierte Versicherungsnehmer den Widerspruch etwa mündlich, per E-Mail oder per Telefax erklärt, womit dem Schriftformerfordernis nicht genügt wäre (s. dazu schon das Senatsurt. vom 28. August 2020 - 20 U 63/19 -, juris-Rz. 24 ff.). b) Besonders gravierende Umstände, die der Ausübung des Widerspruchs ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015, IV ZR 117/15, juris-RZ. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24; Beschl. v. 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, NJW-RR 2018, 161), sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich. Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris). Die von der Beklagten hierzu angeführten Gesichtspunkte (Mitteilung einer geänderten Bankverbindung, Änderung der Zahlweise) genügen nicht. Dass die Klägerin die an sie abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung gewerblich verwertet, steht der Berufung auf ein fortbestehendes Widerspruchsecht schon deshalb nicht entgegen, weil nicht die Klägerin, sondern der frühere Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt hat. Der in seiner Person entstandene Rückabwicklungsanspruch kann nicht alleine deshalb entfallen, weil er diesen an einen Dritten abgetreten hat. c) Was die Rückabwicklung angeht, so ist von den geänderten Anträgen und den damit verbundenen geänderten Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. März 2021 (GA 402 ff.) auszugehen. Die Prämienzahlungen sind jetzt mit 9.381,06 € (8.743,23 € für die Hauptversicherung und 637,83 € für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) unstreitig (GA 374 f. und Anlage KGR 22 [GA 417]). Die Risikokosten setzt die Beklagte für die Hauptversicherung mit 367,36 € an, was die Klägerin übernimmt, aber (unzutreffend) meint, es seien als tatsächliche Risikokosten nur 50% (183,68 €) hiervon abzuziehen. Die reinen Risikokosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat die Beklagte mit 570,86 € mitgeteilt (GA 430). Diese sind maßgebend. Die Klägerin will als Risikokosten nur 50% der Beiträge ansetzen (= 318,92 €, s. GA 417), wofür es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Der Fondsgewinn ist mit einem Betrag von 2.328,81 € nicht im Streit (GA 375 und 417). Etwaige Rückvergütungen (KGR 22: „Vorab abgef. VWK zulasten Fondsertrag“) aus den Verwaltungskosten der Fonds stehen der Klägerin nicht als sonstige Nutzungen zu. Rückvergütungen stellen grundsätzlich keine erstattungsfähigen Nutzungen dar, weil es sich hierbei nicht um aus zurückzugewährenden Prämienanteilen gezogene Nutzungen handelt (vgl. BGH, VersR 2017, 1000, Rz. 27; KG, VersR 2020, 605, Rz. 54; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 211, Rz. 75 f.). Das gilt nicht nur für etwaige Rückvergütungen bei Vertragsschluss, sondern auch für Rückvergütungen aus Verwaltungskosten der Fonds (s. mit näherer Begründung: KG, aaO; OLG Karlsruhe, aaO). Nutzungen auf den Risikoanteil an der Prämie (also auch auf die nicht verbrauchten Anteile) stehen nach klarer und eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer zu (BGH, VersR 2016, 33, Rz. 42, bestätigt durch BGH, Urt. v. 29. April 2020 - IV ZR 5/19 -, VersR 2020, 836, Rz. 14). Nutzungen auf den Prämienanteil, der auf tatsächlich entstandene Abschlusskosten (Provisionen) entfallen ist, verlangt die Klägerin, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, nicht (vgl. BGH, VersR 2016, 33, Rz. 44 f.). Die Klägerin kann aber auch auf eine etwaige Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Abschlusskosten sowie auf den zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil keine Nutzungen beanspruchen. Der Verwaltungskostenanteil kann zwar grundsätzlich zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte (BGH, VersR 2018, 1367). Dahinstehen kann, ob die Klägerin vorliegend ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte aus den genannten Prämienanteilen Nutzungen gezogen hat, denn jedenfalls ist deren Höhe nicht schlüssig berechnet, weil insoweit nicht – wie in der Berechnung KGR 22 geschehen - auf die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des Versicherers abgehoben werden kann (BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, juris-Rz. 27 a.E.). Damit ergibt sich folgende Berechnung: 9.381,06 € (Prämien) – 367,36 € (Risikokosten HV) – 570,86 € (reine Risikokosten BUZ) + 2.328,81 € (Fondsgewinn) – 8.902,41 € (Zahlung nach Kündigung) = 1.869,24 € Zinsen verlangt die Klägerin ab dem 19. Juli 2019. Das Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 2019 (Anlage KGR 4) war indes nicht verzugsbegründend, weil mit einem Betrag von (mindestens) 28.452,74 € eine weit übersetzte Forderung erhoben worden ist. Geschuldet sind somit nur Rechtshängigkeitszinsen. 3. Vertrag Endz. -779 002 (VN B) a) Der Vertrag ist im Policenmodell zustande gekommen. Auch hier ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein 5. April 2000 (GA 89) wegen des fehlenden Hinweises auf die Schriftform des Widerspruchs fehlerhaft. Die Ausführungen zu 2. a. gelten im Übrigen entsprechend. b) Besonders gravierende Gründe, die der Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise entgegenstehen würden, sind auch zu diesem Vertrag nicht gegeben. Die Beklagte verweist hier insbesondere darauf, dass der Versicherungsnehmer B ein Beitragsdepot eingerichtet und dadurch „seine Steuervorteile optimiert“ habe. Die Einrichtung eines Beitragsdepots ist indes eine nicht unübliche Vertragsgestaltung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags, die keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt durchführen will. c) Die Prämienzahlungen sind jetzt mit 34.853,87 € (30.341,56 € für die Hauptversicherung und 4.512,82 € für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) unstreitig (GA 376 f. und Anlage KGR 24 [GA 425]). Die Risikokosten setzt die Beklagte für die Hauptversicherung mit 6.388,34 € an (GA 376), was die Klägerin übernimmt, aber (unzutreffend) meint, es seien als tatsächliche Risikokosten nur 50% (3.194,17 €) hiervon abzuziehen. Die reinen Risikokosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat die Beklagte mit 4.051,33 € mitgeteilt (GA 431). Diese sind maßgebend. Den Fondsgewinn hat die Beklagte nunmehr mit 10.804,46 € angegeben, was der Klägerin, die 10.804,36 € errechnet hat (Anlage KGR 24), günstig ist Weitere Nutzungen stehen der Klägerin nicht zu. Hierzu wird auf die Ausführungen zu 2. c. verwiesen, die entsprechend gelten. Das ergibt folgende Berechnung: 34.853,87 € (Prämien) – 6.388,34 € (Risikokosten HV) – 4.051,33 € (reine Risikokosten BUZ) + 10.804,46 € (Fondsgewinn nach Angabe der Beklagten) ‑ 28.322,75 € (Zahlung nach Kündigung) = 6.895,91 € Zinsen verlangt die Klägerin ab dem 10. Juli 2019. Das Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 2019 (Anlage KGR 14) war indes nicht verzugsbegründend, weil mit einem Betrag von (mindestens) 95.535,19 € eine weit übersetzte Forderung erhoben worden ist. Geschuldet sind somit nur Rechtshängigkeitszinsen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist die Teilrücknahme des Rechtsmittels vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Rechnung gestellt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert bis 26. Juli 2021: 27.889,21 €, danach 23.491,54 €.