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Urteil

20 U 42/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1126.20U42.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.03.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 161/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.636,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und der Beklagten zu 37 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.03.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 161/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.636,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und der Beklagten zu 37 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem Gesamtgefüge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmern ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergebenden Forderung für die Zedenten beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam; insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Urteile vom 2. Oktober 2020 (20 U 60/20) und vom 9. Oktober 2020 (20 U 35/20 sowie 20 U 105/20). Die dortigen Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall entsprechend. 2. Dem Grunde nach ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung jeweils aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Beide streitgegenständlichen Verträge sind rückabzuwickeln, denn die Belehrungen sind fehlerhaft, weil der Hinweis fehlt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Das stellt einen erheblichen Mangel dar und führt auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des EuGH dazu, dass das Widerspruchsrecht fortbesteht. Dies hat der Senat in mehreren Parallelverfahren der Parteien bereits entschieden und entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (zuletzt Urt. v. 22.10.2021 - Az. 20 U 44/21). a) Vertrag VN A (Endz. -xxx 001) Besonders gravierende Umstände, die der Ausübung des Widerspruchs ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015, IV ZR 117/15, juris-RZ. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24; Beschl. v. 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, NJW-RR 2018, 161), sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich. Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris). Auch die vom Landgericht herangezogenen gestalterischen Einwirkungen auf den Vertrag (Widerspruch gegen Dynamikerhöhungen) und die Fondskapitalentnahme genügen nach der ständigen und den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Senats nicht. Der Vertrag ist dementsprechend bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Die Prämienzahlungen sind mit 11.003,28 € unstreitig. Die Risikokosten setzt die Beklagte mit 690,02 € an. Die Klägerin übernimmt die von der Beklagten angegebenen Risikokosten, meint aber (unzutreffend), davon seien als tatsächliche Risikokosten nur 50% (345,01 €) abzuziehen. Maßgeblich sind aber die kalkulierten Risikokosten. Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Fondsgewinn von 5.855,73 € nunmehr unstreitig gestellt. Weitere Nutzungen stehen der Klägerin nicht zu. Damit ergibt sich für den Vertrag A folgende Berechnung: Prämienzahlung (unstreitig) 11.003,28 € abzgl. kalk. Risikokosten (laut Bekl.) - 690,02 € zzgl. Fondsgewinn (unstreitig) + 5.855,73 abzügl. Teilauszahlung (unstreitig) - 10.000,00 € abzügl. Zahlung nach Kündigung (unstreitig) - 3.568,20 € -------------------------------------------------------------------------------------------- gesamt 2.600,79 € b) Vertrag VN B (Endz. -XXX 001) Auch hier liegen keine besonders gravierenden Gründe vor. Lange Laufzeit, Bezugsrechtsänderung und Beitragsfreistellung genügen nicht; auch nicht die Gewährung von insgesamt 3 Policendarlehen (vgl. dazu BGH v. 27. April 2016 in den Sachen IV ZR 200/14 und IV ZR 486/14). Auch dieser Vertrag ist dementsprechend bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Die Prämienzahlungen hatte die Beklagte zunächst mit 16.412,73 € angegeben, was die Klägerin in die Berechnung KGR 24 übernommen hat. Die Beklagte hat dann aber nachträglich die Zahlungen auf 15.645,78 € korrigiert. Diesen Betrag hat die Klägerin nunmehr unstreitig gestellt. Die Risikokosten setzt die Beklagte mit 345,31 € an. Die Klägerin übernimmt die von der Beklagten zunächst angegebenen Risikokosten in Höhe von 361,53 €, meint aber (unzutreffend), davon seien als tatsächliche Risikokosten nur 50% (180,77 €) abzuziehen. Was die Nutzungen aus dem Sparanteil – weitere Nutzungen stehen der Klägerin nicht zu – angeht, so gibt es unterschiedliche Angaben der Parteien. Die Klägerin gibt einen Fondsgewinn in Höhe von 1.003,97 € an, die Beklagte einen Fondsverlust in Höhe von 475,15 €. Der Unterschied beruht darauf, wie die Policendarlehen verrechnet werden und wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Berechnung lt. Angaben der Klägerin (nach Senatsrechtsprechung): Prämienzahlung (unstreitig) 15.645,78 € abzgl. kalk. Risikokosten (laut Bekl.) - 345,31 € zzgl. Fondsgewinn (laut Kl.) + 1.003,97 € abzügl. Auszahlungen Policendarlehen (laut Kl.) - 6.898,00 € abzügl. Zahlung nach Kündigung (unstreitig) - 5.370,65 € -------------------------------------------------------------------------------------------- gesamt 4.035,79 € Berechnung lt. Angaben der Beklagten (nach Senatsrechtsprechung): Prämienzahlung (unstreitig) 15.645,78 € abzgl. kalk. Risikokosten (laut Bekl.) - 345,31 € zzgl. Fondsgewinn (laut Bekl.) - 475,15 € abzügl. Auszahlungen Policendarlehen (laut Bekl.) - 5.418,88 € abzügl. Auszahlung nach Kündigung (unstreitig) - 5.370,65 € -------------------------------------------------------------------------------------------- gesamt 4.035,79 € d) Zusammengerechnet steht der Klägerin damit ein Anspruch in Höhe von 6.636,58 € zu. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Quote für die Kosten der Berufung hat der Senat im Wege der sog. Quotenmethode berücksichtigt, dass die teilweise Berufungsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: bis 09.08.2021: 22.476,10 € danach: 11.700,08 €