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Beschluss

1 RVs 198/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1026.1RVS198.21.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In der Strafsache wegen Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20. April 2021 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 26. Oktober 2021 beschlossen: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Juni 2020 ist der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 100,- € verurteilt worden. Auf die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Köln den Angeklagten mit Urteil vom 20. April 2021 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses - seinem Verteidiger L. am 28. Mai 2021 zugestellte - Urteil hat der Angeklagte mit am 23. April 2021 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tag Revision eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Juni 2021, bei dem Landgericht eingegangen am 28. Juni 2021, unter näherer Ausführung mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts führt. 1. Die erklärte Beschränkung der Berufung war - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. vgl. nur SenE v. 16.01.2018 - III-1 323/17 -; SenE v. 27.09.2016 - III-1 RVs 194/16-) - wirksam. Die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen lassen den Unrechts- und auch Schuldgehalt der Taten (noch) hinreichend erkennen und bieten daher der Strafzumessung eine ausreichend sichere Grundlage. Das Landgericht ist insoweit zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen und hat zutreffend nur noch über die Rechtsfolgenseite entschieden. 2. Der danach allein der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfolgenausspruch hält der durch die Erhebung der Sachrüge veranlassten materiell - rechtlichen Überprüfung nicht stand und unterliegt insoweit insgesamt der Aufhebung. Im Einzelnen: a. Soweit es die Fälle 3, 5, 6 und 7 betrifft, begegnet bereits die Strafrahmenwahl Bedenken. Es kann dahinstehen, ob das Tatgericht nicht jedenfalls in den Fällen 3 und 6, in denen die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich angenommene einheitliche Wertgrenze von 50.000 € (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15 - juris) nur (recht) knapp überschritten ist, Veranlassung gehabt hätte, den Anwendungsbereich näher zu erörtern. Denn jedenfalls lassen die Ausführungen der Kammer zur mangelnden Anwendbarkeit des Normalstrafrahmens im Lichte der allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Auseinandersetzung mit der Erwägung vermissen, dass die strafmildernden Umstände hier deutlich überwiegen. Hiermit hätte sich das Landgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels im Einzelfall entfällt, näher befassen müssen. Der Umstand, dass die Berücksichtigung des (allein) strafschärfend angeführten Umstandes der wiederholten Tatbegehung über einen langen Zeitraum im Rahmen der Einzelstrafbemessung - wie nachfolgend dargestellt - im Übrigen seinerseits Bedenken unterliegt, tritt insoweit lediglich hinzu. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet es dagegen, dass die Kammer ein Entfallen der Regelwirkung nicht ausdrücklich im Lichte des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 46a, 49 StGB erörtert hat; denn das Eingreifen der Vorschrift hat sie im Weiteren mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Angeklagten mit der Revision vorgetragenen besonderen Belastungen, die sich insoweit als urteilsfremd erweisen. Ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die im Fall 7 angenommene „bloße“ Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB. b. Die Strafzumessungsentscheidung im engeren Sinne erweist sich in allen acht Fällen als rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht, ohne dies näher zu erörtern, strafschärfend den Umstand der wiederholten Tatbegehung über einen langen Zeitraum angeführt hat. Zwar ist es zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268 [271]). Dabei darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten aber nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen. Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten setzt voraus, dass die Art der Straftaten und die Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH NStZ 1998, 404; BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – 2 StR 483/15 - = NStZ-RR 2016, 242; SenE v. 02.08.2011 - III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 01.12.2017 – III-1 RVs 292/17 -; SenE v. 20.07.2018 – III-1 RVs 154/18 -; SenE v. 14.12.2018 – III-1 RVs 265/18 -; SenE v. 08.10.2019 – III-1 RVs 187/19 -). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (BGH wistra 2002, 21; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen hätte es hier näherer Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Taten sowie namentlich zur Gesinnung des Angeklagten bedurft. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung anführt, sie könne (gerade) nicht ausschließen, dass die wiederholte Tatverwirklichung Ausdruck einer abgesunkenen Hemmschwelle gewesen sei (vgl. dazu auch SenE v. 28.11.2003 - Ss 486/03 -; SenE v. 14.12.2018 – III-1 RVs 265/18 -; SenE v. 15.03.2019 – III-1 RVs 40/19 -). Der aufgezeigte Erörterungsmangel zwingt (ebenfalls) zur Aufhebung der festgesetzten Einzelstrafen, zumal die Tatserie hier als alleiniger Strafschärfungsgrund benannt ist. c. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht den Wegfall der gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Mit Blick auf die Ausführungen der Revision sowie der Generalstaatsanwaltschaft sieht sich der Senat gleichwohl noch zu folgender Anmerkung veranlasst: Die Bildung der Gesamtstrafe ist ansich rechtsfehlerfrei begründet worden. Namentlich begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Durchführung des Härteausgleichs keinen Bedenken; einer näheren Darlegung dazu, in welcher Höhe dieser angenommen wurde, bedurfte es nicht. Maßgeblich ist allein, dass der Tatrichter - wie hier - zu erkennen gibt, dass er den Härteausgleich bei der Bemessung der nunmehr abzuurteilenden Tat vorgenommen hat (BGH NJW 2011, 868; SenE v. 22.02.2011, III-1 RVS 26/11; SenE v. 11.03.2011 – III-1 RVS 226/19-). d. Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen, § 353 Abs. 2 StPO, bedarf es nicht; sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bislang getroffenen nicht widersprechen.