Beschluss
7 U 63/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1130.7U63.21.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da es mangels verkehrswidrigen Zustandes an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§§ 9, 47 StrWG NRW) fehlt. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG ist daher nicht gegeben. Grundsätzlich hat der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf Straßen und Wegen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten. Dazu gehört insbesondere, den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit des (Verkehrs-)Weges sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.05.2012 – 7 U 216/11 – zitiert nach juris Rndr. 6). Mit dieser ausdrücklich auch in § 9 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW normierten Verpflichtung ist jedoch nicht gemeint, dass Wege praktisch völlig gefahrlos sein müssen. Dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann daher vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 122/08 – zitiert nach juris Rdnr. 11). Danach hat der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann danach nur sein, was nach objektivem Maßstab im Interesse des Verkehrs objektiv verlangt werden kann und außerdem auch zumutbar ist (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. § 29 Rn. 1028). Dabei sind die Art und die Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 122/08), eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich (OLG Köln Urteil vom 31.05.2012 – 7 U 216/11- Rdnr. 7 zitiert nach juris). Unter zutreffender Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit überzeugenden Gründen, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, das Vorliegen eines verkehrswidrigen Zustandes verneint. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die landgerichtliche Begründung zu entkräften. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich beide Belagsarten optisch deutlich unterscheiden und insbesondere die Kante des Steinbelags als solche deutlich zu erkennen ist. Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass ersichtlich die Gehwegplatten und nicht der Steinschüttelbelag zur Nutzung durch Fußgänger bestimmt sind. Auf dem dafür vorrangig bestimmten Gehweg sind Unebenheiten jedoch nicht vorhanden, dieser hätte gefahrlos genutzt werden können. Aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ist ferner deutlich ersichtlich, dass der Steinschüttelbelag ersichtlich nicht fest verlegt ist und sich daher auch für den durchschnittlichen Nutzer aufdrängt, dass sich mangels ortsfester Verlegung Belagsverschiebungen oder, z.B. durch Befahren mit Schubkarren oder schwererem Gerät, Verschiebungen und dadurch bedingte Unebenheiten des Bodenbelags ergeben können. Die Klägerin als sorgfältige Wegenutzerin, auf die hier abzustellen ist, hätte die Gefahrenstelle demnach erkennen können und ihre Gehweise entsprechend anpassen müssen. Hieran ändert auch die von der Klägerin herangezogene Tatsache nichts, dass Besucher von Friedhöhen möglicherweise durch Trauer oder innere Einkehr abgelenkt sein könnten. Dies entbindet jedoch nicht davon, im Interesse der eigenen Sicherheit beim Begehen der Friedhofswege auf die Wegeoberfläche zu achten, zumal auf Friedhöfen wegen deren besonderer Bestimmung in der Regel nicht eiligen Schrittes, sondern gerade verhalten ausgeschritten wird. Nach alledem hat sich in dem bedauerlichen Unfall der Klägerin das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht; eine Haftung der Beklagten besteht jedoch nicht. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der kostenrechtlich privilegierten Rücknahme der Berufung ( statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an, KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen. Berufungsstreitwert: bis 6.000,00 EUR