Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 - 1 O 480/19 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.610,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11. April 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 28. August 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Urteil In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht O., die Richter am Oberlandesgericht N. und R. für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 - 1 O 480/19 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.610,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11. April 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 28. August 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Teil 1 Die Klägerin begehrt die Berichtigung ihres Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung einer atypisch stillen Beteiligung. Die Klägerin und ihr Ehemann waren aufgrund des „Vertrages über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft“ (Anlage K 3, Bl. 36 f d.A. unter „B.“, nachfolgend: Z.) an der X. D. (nachfolgend: X.) als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Die Beklagte ist eine nach dem Recht von England und Wales in der Rechtsform einer „limited company“ gegründete und in T., Vereinigtes Königreich, ansässige Gesellschaft. Am 10. Oktober 2018 stellte die X. einen Verschmelzungsplan gemäß §§ 122a ff UmwG auf, dem die Beklagte zustimmte; der Plan wurde bekanntgemacht. Die X. wurde durch Eintragung in die Register der Gerichte beider Länder zum 31. Dezember 2018 auf die Beklagte verschmolzen. Die „H.“ in Q., Schweiz, teilte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom Februar 2019 (Bl. 47 f, Bl. 49 f d.A.) mit, ihre stille Beteiligungen an der X. seien aufgrund der Verschmelzung der X. auf die Beklagte in Aktien der Beklagten in Form sogenannter „B Shares“ bzw. „B-Anteile“ mit einem Nominalwert von 4,50 € und 2,11 € umgewandelt worden. Dabei sei von einem „rechnerischen Wert der stillen Beteiligung per 31.12.2018“ in Höhe von 4.501,61 € bzw. 2.108,71 € ausgegangen worden, und je Euro Wert sei eine Aktie im Nennwert von 0,001 € zugeteilt worden. Ein „Fragen/Antworten-Katalog“ mit „Stand: 07.02.19“ (Bl. 51 ff .A.) enthielt verschiedene Erläuterungen, insbesondere dazu, dass die „Aktionäre“ ihre Aktien jederzeit zum Nennwert an die Gesellschaft zurückgeben könnten (vgl. Bl. 53 Abs. 1 d.A.). Die Klägerin und ihr Ehemann kündigten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2019 (Bl. 54 ff d.A.) die stille Gesellschaft mit der X. und verlangten die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens, welches sie der Höhe nach mit dem ihnen mitgeteilten „rechnerischen Wert“ ihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2018 bemaßen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Ehemann trat seine „gesamte Forderung (insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung)“ aus der Beteiligung gegen die Beklagte an die Klägerin ab (vgl. Abtretungserklärung vom 6. Mai 2019, Anlage K 6, Bl. 58 d.A.). Die Klägerin hat sich im ersten Rechtszug auf die Unwirksamkeit der Verschmelzung mangels Erteilung ihrer nach dem Beteiligungsvertrag erforderlichen Zustimmung sowie auf ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen des Untergangs der Beteiligung an der X. berufen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 6.610,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 2. hilfsweise a. die Beklagte zu verurteilen, ihre atypisch stillen Beteiligungen zu der Vertragsnummer N01 und der Vertragsnummer N02 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurechnen; b. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 578,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Die Kündigung hat sie als unwirksam angesehen, weil die Beteiligungen aufgrund der wirksamen Verschmelzung untergegangen seien und der Klägerin durch Gewährung der „B Shares“ gleichwertige Rechte iSv § 23 UmwG eingeräumt worden seien. Das Landgericht hat durch am 28. Mai 2020 verkündetes Urteil (Bl. 154 ff d.A.), auf das wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Sachdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Seine Zuständigkeit ergebe sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO aus dem Wohnsitz der Klägerin im Gerichtsbezirk. Die Klägerin und ihr Ehemann seien als Verbraucher anzusehen, weil sie bei Abschluss des Beteiligungsvertrages als solche gehandelt hätten, hingegen sei die X. gewerblich tätig gewesen. Hieran ändere sich durch deren Umwandlung nichts. Soweit der Beteiligungsvertrag eine Prorogation enthalte, sei diese gegenüber der Klägerin und dem Ehemann als Nicht-Kaufleuten unwirksam. Die Klage sei im Ausland wirksam der Beklagten zugestellt worden. Sie sei jedoch unbegründet. Der Klägerin stünden Ansprüche weder aus § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB iVm § 723 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Es liege keine wirksame Kündigung der stillen Beteiligung vor, weil die X. im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung bereits untergegangen gewesen sei und sich die Rechtsverhältnisse nunmehr nach dem Recht der neuen Gesellschaftsform richteten. Eine Auslegung der – von einem Rechtsanwalt verfassten – Kündigungserklärung als Kündigung der (neuen) Beteiligung an der Beklagten sei angesichts des eindeutigen Wortlautes nicht möglich. Unabhängig hiervon sei wegen des Vorrangs der Vorschriften der §§ 122a ff UmwG sowohl eine Kündigung als auch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen. Danach sei das komplexe Regelwerk, das Anlegern einerseits Sicherheit gebe, andererseits beim Verschmelzungsprozess Rechtssicherheit schaffe, abschließend, jedenfalls sei eine außerordentliche Kündigung nach Durchführung der Umwandlung ausgeschlossen. Den Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Ausland trügen die Vorschriften dadurch Rechnung, dass die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans ihre Ansprüche gegenüber dem übertragenden Rechtsträger anzumelden hätten, soweit sie innerhalb vor oder innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung entstanden seien. Der Gläubigerschutz werde durch § 122j UmwG insoweit auf den Zeitpunkt vor der Verschmelzung vorverlagert. Die Klägerin hätte ihre Ansprüche fristgebunden gegenüber der X. anmelden müssen; die Kündigung einer nicht mehr existenten Beteiligung gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger sei nicht möglich. Schadensersatzansprüche seien angesichts der Einhaltung des deutschen Rechts und der Eintragung in den Registern nicht ersichtlich. Die Klage habe auch mit dem Hilfsantrag und im Hinblick auf die Nebenforderungen keinen Erfolg. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung (Bl. 189 ff d.A.) verfolgte die Klägerin – unter geringfügiger sprachlicher Anpassung ihrer Klageanträge – ihr Rechtschutzbegehren aus dem ersten Rechtszug weiter; hilfsweise trägt sie auf Zulassung der Revision an. Sie rügt eine Verletzung des formellen Rechts durch Nichterteilung gebotener Hinweise und des sachlichen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht es entgegen § 139 ZPO unterlassen habe, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, wonach im Zeitpunkt der Kündigung kein Beteiligungsverhältnis mehr bestanden habe; hierdurch sei ihr die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen abgeschnitten worden sei. Bei Erteilung von Hinweisen hätte sie in Ergänzung ihres Schriftsatzes vom 16. Dezember 2019 weiter vorgebracht, dass durch die Umwandlung der Beteiligung gegen ihre Mitwirkungsrechte aus dem Gesellschaftsvertrag verstoßen worden sei, insbesondere die Beklagte gegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Z. verstoßen habe. Die ihr eingeräumte Beteiligung sei weder rechtlich noch wirtschaftlich gleichwertig, weil es sich bei den Aktien der Beklagten nicht um Sonderrechte handele und sie weder Informations-, Kontroll-, Mitwirkungs- noch Kündigungsrechte oder Ansprüche auf Abrechnung und Abfindung habe. Die Aktien seien zudem wirtschaftlich durch den damals bevorstehenden „Brexit“ entwertet. Sie bestreitet die Schaffung einer bestimmten Anzahl von „B Shares“ durch die Beklagte mit Nichtwissen; ebenso die Gleichwertigkeit dieser Anteile auf Grundlage eines „Statements of Financial Position“. Sie ist der Auffassung, dass sich ihr Kündigungsrecht aus § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 723, § 314 Abs. 1 BGB ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht Schadensersatzansprüche ebenfalls verneint habe; insoweit ergäben sich ihre Ansprüche aus der unterbliebenen Einräumung gleichwertiger Rechte gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit zu vertreten, weil die X. entweder die Verschmelzung hätte vermeiden oder die atypisch stille Beteiligung beenden und sie hätte auszahlen müssen. Der Schadenersatzanspruch sei auf ihren Abfindungsanspruch gerichtet. Das Spruchverfahrensgesetz sei nicht anwendbar; sie sei auch nicht durch die Verschmelzung „automatisch“ Aktionärin der Beklagten geworden. Sie verweist auf Entscheidungen anderer Gerichte, ein Fehlen von Ergänzungsrechnungen für die Geschäftsjahre 2017 und 2018, zu verschiedenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und zur Berechnung ihres Abfindungsguthabens. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 6.610,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 2. hilfsweise , die Beklagte im Wege einer Stufenklage zu verurteilen, a. ihre atypisch stillen Beteiligungen zu der Vertragsnummer N01 und der Vertragsnummer N02 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurechnen; b. das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 578,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil ihr weder die Berufungsschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück noch die Berufungsbegründung unmittelbar zugestellt worden seien. Die Zustellung der Berufungsschrift an ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei unwirksam, weil diese sich nicht für den Berufungsrechtzug bestellt hätten; die Regelung des § 172 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei angesichts ihres Auslandssitzes nicht anwendbar, so dass die Zustellung unmittelbar an sie gemäß § 1068 ZPO, Art. 8, 14 EuZVO hätte erfolgen müssen. Die Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigten sei auch nicht an deren Leiter als Rechtsanwalt adressiert gewesen. Eine Heilung von Zustellungsmängeln sei nicht möglich, weil § 189 ZPO nicht anwendbar sei und die EuZVO keine auf den vorliegenden Fall anwendbaren Heilungsvorschriften enthalte. Ebenso wenig sei die Frist zur Berufungserwiderung in Lauf gesetzt worden. Ihr sei auch keine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung übermittelt worden, weil die Person, welche den Beglaubigungsvermerk angebracht habe, nicht ersichtlich sei. Die Berufung sei unbegründet. Das Landgericht habe die Klage allerdings zu Unrecht nicht bereits als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dessen internationaler und örtlicher Zuständigkeit. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht als Verbraucher anzusehen, weil sie der X. eine eigenkapitalähnliche Finanzierung in Form einer atypisch stillen Beteiligung gewährt hätten und Aktionäre im Verhältnis zu ihrer Gesellschaft niemals als Verbraucher anzusehen seien. Die stille Beteiligung habe mit der Durchführung der Verschmelzung geendet, angesichts der Gewährung von Mitgliedschaftsrechten in Form von „B Shares“ an ihr liege daher eine innergesellschaftliche Streitigkeit vor. Das Landgericht sei auch örtlich nicht zuständig, weil eine wirksame Prorogation hinsichtlich ihres Geschäftssitzes gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO im Sinne einer handelsgebräuchlichen Form gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c) EuGVVO vorliege; hilfsweise bestehe der Gerichtsstand der Auflösung der Rechtsvorgängerin gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO. Das Landgericht habe die Klage jedoch zu Recht als unbegründet angesehen, weil die stille Beteiligung nicht mehr bestanden habe, nachdem der Klägerin und dem Ehemann gleichwertige Rechte in Form von „B Shares“ gewährt worden seien und die ursprüngliche stille Beteiligung daher nicht mehr außerordentlich kündbar gewesen sei. Die X. habe ihre Rechnungslegungsunterlagen offengelegt, wonach sich das Verlustrisiko der stillen Beteiligung in Gänze realisiert und der Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 2017 bereits 0 € betragen habe; durch die Ausgabe der „B Shares“ mit einem Nominalwert von 0,001 € sei wirtschaftliche Gleichheit im Sinne des § 23 UmwG eingetreten. Einer Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes zur Verschmelzung habe es nicht bedurft, weil § 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG und § 23 UmwG die gesetzliche Grundlage für die Umwandlung enthielten. Diese Vorschriften seien gemäß § 122a Abs. 2 UmwG auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anwendbar. Die „B Shares“ vermittelten gleichwertige Rechte an ihrem Kapital. Es müssten keine Rechte gleicher Art eingeräumt werden, sondern es bedürfe nur der weitgehenden Beibehaltung der bisherigen Rechtsstellung des Sonderrechtsinhabers. Dies sei vorliegend gegeben, weil die „B Shares“ im Wesentlichen dieselben Rechte vermittelten wie die atypisch stille Beteiligung; an die Stelle des Kündigungsrechts des Gesellschafters sei das Recht auf Rückgabe der „B Shares“ nebst korrespondierender Rücknahmepflicht getreten. An ihrem Sitz in T., Vereinigtes Königreich, könnten keine atypisch stillen Beteiligungen eingeräumt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nunmehr Vollgesellschafter ohne Nachschusspflicht. Die Verschmelzung sei in beiden Registern eintragen worden, dabei sei eine Rechtmäßigkeitskontrolle nach europäischen Vorschriften erfolgt. Die X. sei mit der Verschmelzung erloschen und die stille Beteiligung daher zum 31. Dezember 2018 beendet. Eine Kündigung im Jahr 2019 könne nicht auf den Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zurückwirken. Wirtschaftlich seien die Beteiligungen vergleichbar; der unsubstantiierte Verweis der Klägerin auf ihre vermeintliche finanzielle Situation könne nicht verfangen. Die Leistungsklage sei ohne Durchführung eines Spruchverfahrens unstatthaft; ein Kündigungsrecht der Klägerin gemäß § 314 BGB bestehe nicht. Die Beklagte verweist ergänzend auf zu ihren Gunsten ergangene Entscheidungen anderer Landgerichte. Teil 2 A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. I. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Klägerin sind der Beklagten an ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt worden. Es bedurfte nach Maßgabe der Zustellungs-VO (VO (EG) 1393/2007; EuZVO) keiner Auslandszustellung an die Beklagte, weil es sich nicht um verfahrenseinleitende Schriftsätze handelt (vgl. E. Peiffer/M. Peiffer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 45 Rn. 65 mwN). II. Die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift war auch im Übrigen ordnungsgemäß; insbesondere liegen keine Mängel hinsichtlich der Beglaubigung der Ausdrucke der elektronisch eingereichten Schriftstücke vor. Gemäß § 130a ZPO sind elektronisch eingereichte Schriftsätze, sofern das Dokument nicht gemäß § 169 Abs. 4 und 5, 174 Abs. 3 ZPO elektronisch zugestellt wird, von der Geschäftsstelle vor der Zustellung auszudrucken und von ihr zu beglaubigen (vgl. BeckOK-ZPO/von Selle, 41. Edition Juli 2017, § 133 Rn. 7 mwN). Die Beklagte hat den handschriftlichen Eintrag auf dem Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2020 (Bl. 199 d.A.), der „Schriftsatz v. 28.07.2020 war nicht beglaubigt“, nicht konkretisiert, sondern in der Berufungserwiderung angegeben (vgl. Bl. 232 Abs. 4 d.A.), es sei hieraus lediglich die Person, die den Beglaubigungsvermerk angebracht habe, nicht ersichtlich gewesen. Dies begründet keinen Mangel der Beglaubigung. Die Beglaubigung von Ausdrucken erfolgt gemäß § 169 Abs. 2 ZPO durch die Geschäftsstelle; sie ist handschriftlich zu unterzeichnen, ohne dass eine maschinelle Namenswiederholung erforderlich wäre (vgl. BeckOK-ZPO/Dörndorfer, aaO, § 169 Rn. 3). Eine etwaige Unleserlichkeit der Namensunterschrift begründet daher keinen Mangel der Beglaubigung. Beide Schriftstücke sind den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch unzweifelhaft zugegangen; Abweichungen zwischen ihnen und den zu den Gerichtsakten genommenen Ausdrucken werden nicht geltend gemacht. Unerheblich ist, ob die Zustellungen an die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasste Prozessbevollmächtigte einen Zusatz zur gesetzlichen Vertretung enthalten. III. Auf angebliche Mängel im Rahmen der Setzung der Frist zur Berufungserwiderung kommt es nicht an, weil diese innerhalb der (verlängerten) Frist eingegangen ist. B. Die Berufung ist überwiegend begründet und führt ohne Beweisaufnahme zur Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu 1 und 3 mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung; der Klageantrag zu 2 steht nicht zur Entscheidung an. I. Das Landgericht hat sich mit Recht als international und örtlich zuständig angesehen; auch sind die einzuhaltenden Förmlichkeiten gewahrt. 1. Das Landgericht Aachen ist für die Entscheidung international und örtlich zuständig. a) Die Prüfung der Zuständigkeit ist im Berufungsrechtszug von Amts wegen veranlasst. Soweit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, gilt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die internationale Zuständigkeit, die vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wulf, 41. Edition Juli 2021, § 513 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 513 Rn. 8). Damit wird die Schaffung im Ausland nicht vollstreckbarer Entscheidungen deutscher Gerichte vermieden (vgl. Zöller/Heßler, aaO). In diesem Rahmen hat auch eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen, wenn beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, zitiert nach juris, Rn. 10 ff). b) Für die Streitentscheidung bestand im Zeitpunkt der Klageerhebung ein inländischer Gerichtsstand des Landgerichts Aachen gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO („Brüssel-I-VO“, VO (EU) 1215/2012), weil es sich um eine Verbrauchersache handelte, für die auf den Wohnsitz der Klägerin im dortigen Bezirk abzustellen ist (zutreffend S. 4 f UA). aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und des erkennenden Landgerichts Aachen ergibt sich in zeitlicher und räumlicher Hinsicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c), Art. 18 der EuGVVO (Brüssel-la-Verordnung, VO (EU) Nr. 1215/2012). Die EuGVVO ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO für gerichtliche Verfahren maßgeblich, die – wie das vorliegende – nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet werden. Sie galt im Zeitpunkt der am 10. Mai 2019 anhängig gemachten und spätestens seit dem 27. August 2019 rechtshängigen Klage auch (noch) im Vereinigten Königreich, in dem die Beklagte ihren Sitz hat. Das Vereinigte Königreich war bis einschließlich 31. Januar 2020 Mitglied der Europäischen Union, zudem findet die EuGVVO gemäß Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a) iVm Art. 126, 127 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bis zum 31. Dezember 2020 und damit zum Einleitungszeitpunkt weiterhin Anwendung. bb) Es handelte sich um eine Verbrauchersache, für welche der inländische Wohnsitz der Klägerin im Bezirk des Landgerichts Aachen maßgeblich ist. (1) Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Eine Verbrauchersache liegt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (a) Die Klägerin hatte, wie auch ihr Ehemann, sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 (vgl. Anlagen K 2, Bl. 10 f d.A.) als auch bei Klageerhebung (Bl. 1 ff d.A.) ihren Wohnsitz im Bezirk des erkennenden Landgerichts. (b) Beide handelten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags auch als Verbraucher. „Verbraucher“ ist nach dem autonom aus Sicht des EU-Rechts zugrunde zu legenden Rechtsverständnis eine natürliche Person, die bei den betreffenden Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO), Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2011/83/EU oder Art. 3 lit. a Richtlinie 2008/48/EG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C 464/01; ABl EU 2005, Nr. C 57, 1; BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, WM 2017, 565 Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 5; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 23). Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH a.a.O.). Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hinweise darauf, dass die Klägerin bei Erklärung des Beitritts nicht als Verbraucherin handelte, liegen nicht vor. Sie war ausweislich der Beitrittserklärungen (Anlage K 2, Bl. 10 f d.A.) beruflich als „Bürokauffrau/Elektronikerin“, der Ehemann als „Baumaschinenführer“, tätig. Dass beide Anleger sich in Gestalt einer stillen Beteiligung an der X. beteiligten, um damit ihr Vermögen zu verwalten und zu vermehren, macht sie noch nicht zum Unternehmer; insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung als Verbraucher nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, aaO Rn. 18). Der Verbrauchergerichtsstand entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der stillen Beteiligung oder der von der Beklagten angenommenen Umwandlung dieser Beteiligung in einen Erwerb von Gesellschaftsanteilen an ihr in Form der „B Shares“ um eine (inner-)gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelte. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe f) Rom-I-VO sind Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die stille Gesellschaft als bloß interne Beteiligung an einem Unternehmen ist nicht gesellschaftsrechtlicher Natur, sondern vertragsrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, zitiert nach juris Rn. 7 aE [zu § 38 Abs. 2 ZPO und Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ]; vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14, NJW 2015, 2581 Rn. 12 [zu Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF]; BeckOK-BGB/Spickhoff, 59. Edition August 2021, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rn. 40). Aus der – nach der Rechtsauffassung der Beklagten – ohne Mitwirkung der Klägerin gegen deren Willen erfolgten Umwandlung der stillen Beteiligung in eine Beteiligung durch „B Shares“ ergibt sich nichts anderes. (c) Die X. als Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Hierfür kommt es darauf an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff; BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, WM 2017, 565 Rn. 23 ff; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 58 ff). Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Insoweit ergibt sich bereits aus der Präambel des – in deutscher Sprache erstellten – Verkaufsprospekts der X. vom 3. August 2015 (S. 7 der Anlage K 3, Bl. 15 d.A. unter „I. Präambel“), dass dieser „für in Deutschland ansässige Investoren erstellt“ wurde. Auf den – ohne Mitwirkung der Klägerin – bewirkten Übergang vertraglicher Verhältnisse auf die Beklagte kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, aaO Rn. 53). cc) Ein abweichender ausländischer Gerichtsstand ergibt sich nicht aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO, weil der Rechtsstreit weder die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand hat. Die Klägerin zieht nicht die Umwandlung der X. als ihrer Vertragspartnerin auf die Beklagte im Wege einer Verschmelzung gemäß §§ 122a ff UmwG in Zweifel, sondern verlangt entweder die Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche gegen ihre ursprüngliche Vertragspartnerin, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind, oder eine Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung entsprechender Rechte. dd) Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 19 EuGVVO liegt nicht vor. Unstreitig trafen die Parteien keine Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO); ebenso wenig wurde im Rahmen des Vertragsschlusses ein ausländischer Gerichtsstand gemäß Art. 25 EuGVVO begründet. Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 25 EuGVVO auf die vorliegende Verbrauchersache gemäß Art. 19 EuGVVO bereits keine Anwendung finden kann, haben die Parteien auch keine Prorogation vereinbart, weder in § 19 Z. noch anderweitig. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am „Sitz des Unternehmensträgers“ im Gesellschaftsvertrag könnte diesen allenfalls in Anknüpfung an den Sitz der X. D. (vgl. § 1 Nr. 1 Z.) in A. bei Vertragsschluss begründen (vgl. § 1 Nr. 3 Z.-X.-GmbH, Bl. 36 unter „A.“), nicht aber am jeweiligen Sitz eines etwaigen Rechtsnachfolgers der X.. 2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Förmlichkeiten der EuZVO gewahrt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 5 UA letzter Absatz), gegen welche die Berufung mit Recht keine Einwendungen erhebt. Soweit sich das angefochtene Urteil mit weiteren erstinstanzlichen Rügen der Beklagten nicht ausdrücklich auseinandersetzt, sind diese Rügen nicht aufrechterhalten worden; von Amts wegen zu beachtende Verfahrenserfordernisse sind nicht verletzt worden. II. Die Klage ist nach dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1) und hinsichtlich des überwiegenden Teils der Nebenforderungen (Klageanträge zu 1 und 3) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet; der Hilfsantrag steht nicht zur Entscheidung an. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben iHv 4.501,61 € nach wirksamer außerordentlicher Kündigung der mit der X. bestehenden stillen Beteiligung nach deren Übergang auf die Beklagte gemäß § 235 Abs. 1 Fall 2 HGB iVm § 15, §§ 6 f Z. (Bl. 36 ff d.A. unter „B.“, nachfolgend unter a)). Es kann dahinstehen, ob sich ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe auch aufgrund einer vorsätzlichen Missachtung der Mitwirkungsrechte der Klägerin aus ihrer stillen Beteiligung infolge der Umwandlung der X. in die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 283 Abs. 1 BGB ergibt (nachfolgend: b)). a) Die außerordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft seitens der Klägerin im März 2019 (Bl. 54 ff d.A.) war – entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. S. 6 ff UA) – ungeachtet der Verschmelzung der X. auf die Beklagte wirksam, so dass nach bereits durchgeführter Auseinandersetzungsrechnung ein Zahlungsanspruch nach § 235 Abs. 1 Fall 2 HGB in Verbindung mit § 15, §§ 6 f Z. in der vom Senat zuerkannten Höhe besteht. aa) Auf den Streitfall ist trotz der Verschmelzung und des Untergangs der X. weiterhin deutsches Recht anwendbar. Soweit die Klägerin ihre Kündigung erst im März 2019 und damit nach der zum 31. Dezember 2018 wirksam gewordenen Verschmelzung abgab und Ansprüche aus der Auseinandersetzung nach Verschmelzung entstanden und nicht unverändert auf die Beklagte übergegangen sein können, fehlt es an einer Anknüpfung für die Anwendbarkeit englischen Rechts. (1) Auf die stille Beteiligung der Klägerin ist internationales Vertragsrecht und nicht internationales Gesellschaftsrecht anzuwenden, weil die stille Gesellschaft als bloß interne Beteiligung an einem Unternehmen nicht gesellschaftsrechtlicher Natur, sondern vertragsrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, zitiert nach juris Rn. 7 aE [zu § 38 Abs. 2 ZPO sowie Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ]; vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14, NJW 2015, 2581 Rn. 12 [zu Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF]; BeckOK-BGB/Spickhoff, 59. Edition August 2021, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rn. 40; Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 43 ff; Blaurock, in: Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31). Eine Bereichsausnahme liegt weder gemäß der noch anwendbaren Art. 27 ff EGBGB aF zur Umsetzung des EVÜ (Römisches EWG-Übereinkommen vom 19. Juni 1980, vgl. BeckOK-BGB/Spickhoff, aaO Rn. 2) noch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) des gemäß Art. 29 erst für ab dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge geltenden Art. 1 Rom-I-VO vor. (2) Auch durch die Verschmelzung der X. auf die Beklagte ist keine Anwendbarkeit des englischen Rechts begründet. (a) Die Parteien haben bei Vertragsschlusses im Jahr 2005 keine Rechtswahl zugunsten des englischen Rechts iSd Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF getroffen, weil die X. als Unternehmensträgerin ihren Sitz in A. hatte und § 19 Z. keine dynamische Rechtswahlklausel enthält. Eine engere Beziehung zum ausländischen Recht im Sinne des Art. 28 EGBGB aF bestand bei Vertragsschluss ebenfalls nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass gemäß der Vermutung zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF im Zweifel das Recht desjenigen vertragsschließenden Teils Anwendung findet, der die charakteristische Leistung zu erbringen hat, und dies bei der atypisch stillen Gesellschaft im Unterschied zur typisch stillen Gesellschaft im Zweifel der Geschäftsherr ist (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 95). (b) Die Inlandsanknüpfung ging durch die gemäß §§ 122a ff UmwG ohne Mitwirkung der Klägerin als stille Gesellschafterin vollzogene Verschmelzung nicht zu ihren Lasten verloren. (aa) Bei Inlandssachverhalten setzt sich die stille Beteiligung mit der aufnehmenden Gesellschaft bzw. dem neuen Rechtsträger fort (vgl. Oetker/Wedemann, HGB, 7. Aufl. 2021, § 234 Rn. 36; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl. 2020, § 20 Rn. 20). (bb) Für die objektive Bestimmung des Vertragsstatuts gemäß Art. 4 Rom-I-VO ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, so dass anknüpfungsrelevante Umstände, die nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen, für die Vertragsstatutbestimmung unbeachtlich sind (vgl. BeckOGK/Köhler, Stand Februar 2021, Rom-I-VO, Art. 4 Rn. 27 mwN). Es bleibt selbst dann bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmten Recht, wenn die Parteien nachträglich die vertragscharakteristische Leistungspflicht in anknüpfungsrelevanter Weise modifizieren (vgl. BeckOGK/Köhler, Stand Februar 2021, Rom-I-VO, Art. 4 Rn. 156 mwN). Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - „KA Finanz“, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 14 Rn. 59 ff) geht für die – auf den vorliegenden Sachverhalt keine unmittelbaren Rechtwirkungen entfaltende – Richtlinie 78/855 EWG vom 9. Oktober 1978 („Aktiengesellschafts-Verschmelzungs-RL“) davon aus, dass nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags dasselbe Recht anzuwenden ist, wie es vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwenden war. Vertragliche Verpflichtungen, die infolge einer Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergehen, unterliegen daher weiterhin dem bisherigen Vertragsstatut, soweit keine inhaltliche Veränderung von Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber mit der Verschmelzung verbunden sind (vgl. Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 45 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - „KA Finanz“, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 14, Rn. 59, 62 ff). Die Fortsetzung der stillen Beteiligung der Klägerin an der X. nach deren Verschmelzung mit der Beklagten enthält keine Inhaltsänderung mit der Folge der weiteren Anwendbarkeit des deutschen Rechts. bb) Nach dem danach anwendbaren deutschen Recht blieb – entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. S. 6 ff UA unter „1.“ und „3.“) und der Beklagten – die stille Gesellschaft von der Verschmelzung unberührt und ging mit Wirksamwerden der Verschmelzung zum 31. Dezember 2018 nicht unter, so dass sie von der Klägerin im April 2019 gekündigt werden und Ansprüche auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begründet werden konnten. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger. Anderer Gesellschafter iSd §§ 230 ff HGB kann auch eine nach englischem Recht gegründete „Limited“ sein, weil die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft dem internationalen Vertragsrecht und nicht dem internationalen Gesellschaftsrecht zuzuordnen ist (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 94; Blaurock, in: Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31). Die englische Limited ist eine der GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft und kann daher auch Geschäftsinhaber iSd §§ 230 ff HGB sein (vgl. Harbarth, in: Staub, aaO; Blaurock, in: Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.33). cc) Die Kündigungserklärung der Klägerin beendete die mit der Beklagten fortbestehende stille Beteiligung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung im April 2019 gemäß § 234 Satz 2 HGB iVm § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB, weil die Klägerin aufgrund einer vorsätzlichen Missachtung ihrer Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte im Rahmen der Verschmelzung zur fristlosen Kündigung berechtigt war; die Verweigerung der Zustimmung der Klägerin zu den ihr – wohl im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) – zugeteilten „B Shares“, in Gestalt von Aktien der Beklagten stellt sich mangels wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzes im Sinne des § 23, § 122a UmwG nicht als treuwidrig dar. (1) Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Es bedarf insoweit einer umfassenden Abwägung und Entscheidung, ob dem stillen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses zuzumuten ist. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 314 BGB kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. (2) In der vorsätzlichen Missachtung der Beteiligungs- und Zustimmungsrechte der Klägerin im Zuge der Verschmelzung liegt ein schwerwiegender Grund, der die Fortsetzung der stillen Gesellschaft für die Klägerin unzumutbar machte, weil es an dem Angebot eines gleichwertigen Ersatzes fehlt. (a) Dem stillen Gesellschafter kann ein außerordentliches Kündigungsrecht (sowie ggf. ein Schadensersatzanspruch) zustehen, wenn der Geschäftsinhaber den stillen Gesellschafter im Vorfeld der Verschmelzung übergeht, also dessen Zustimmung überhaupt nicht einholt oder eine berechtigte Verweigerung der Zustimmung übergeht (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 234 Rn. 110; Oetker/Wedemann, HGB, 7. Aufl. 2021, § 234 Rn. 36; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl. 2020, § 20 Rn. 20; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 19; Blaurock/Lamprecht, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.26; Jung, ZIP 1996, 1734, 1738). In diesem Fall muss sich der stille Gesellschafter nicht auf eine Vertragsanpassung verweisen lassen, die ansonsten stets Vorrang hat (vgl. Harbarth, in: Staub, aaO, § 234 Rn. 110; MünchHdbdGesR/Keul, aaO, § 87 Rn. 19; Blaurock/Lamprecht, Handbuch Stille Gesellschaft, aaO, Rn. 17.26; Jung, ZIP 1996, 1734, 1738). Durch die stille Gesellschaft haben die Vertragspartner sich zu einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in besonderem Maße beherrschten Rechtsverhältnis zusammengeschlossen. Hieraus erwachsen den Gesellschaftern gegenseitige Treuepflichten; sie dürfen dem gemeinsamen Gesellschaftszweck nicht zuwiderhandeln. Der stille Gesellschafter hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat, fortgeführt wird und in seinen wesentlichen Grundlagen keine Änderung gegen seinen Willen erfährt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter „II.1.“; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16). (b) Vorliegend stand der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, weil sie erst im Februar 2019 durch die „H.“ über die zum 31. Dezember 2018 bereits vollständig vollzogene Verschmelzung unterrichtet wurde. Die X. verletzte damit nicht nur die aus der entsprechenden Anwendung des § 42 UmwG herrührende Verpflichtung zur rechtzeitigen Unterrichtung des stillen Gesellschafters über die beabsichtigte Verschmelzung vor dem Vollzug (vgl. Blaurock/Lamprecht, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.16), sondern auch ein im Innenverhältnis zur Klägerin bestehendes Zustimmungserfordernis. Dieses ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 2 Z. (vgl. Bl. 37 d.A.), wonach nicht im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensträgerin (vgl. Bl. 36 unter „A.“ d.A.) geregelte Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Klägerin bedurften. Der Gesellschaftsvertrag der Unternehmensträgerin enthielt keine Regelungen zu einer Verschmelzung der X. auf eine neugegründete ausländische Gesellschaft unter Anwendung des Umwandlungsgesetzes. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass es bei atypisch stillen Gesellschaften im Regelfall der Zustimmung des stillen Gesellschafters bedarf (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 234 Rn. 109; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 13; Blaurock/Lamprecht, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.22). Besondere Umstände, die eine Zustimmung ausnahmsweise entbehrlich machen könnten, sind von der Beklagten weder dargelegt worden noch ersichtlich. (c) Eine Kündigung ist nicht wegen eines seinerseits treuwidrigen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen, weil die ihr von der Beklagten angebotenen „B shares“ keinen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz iSd § 23 UmwG darstellen und die Beklagte ihr keine anderweitige Ausgleichung angeboten hat. (aa) Die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters wird durch seine Treuepflicht gegenüber dem Geschäftsinhaber begrenzt; er kann nur eine angemessene Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die geänderten Umstände verlangen und ist nicht berechtigt, seine Zustimmung nach Belieben zu verweigern (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 110). Abzuwägen sind das haftungsrechtliche, steuerliche und geschäftspolitische Interesse des Stillen an der Fortführung des Handelsgewerbes durch den bisherigen Geschäftsinhaber und das Interesse des Geschäftsinhabers an der Durchführung der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme (vgl. Blaurock/Lamprecht, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.23). Er muss daher, wenn der übernehmende Rechtsträger den mit der Gesellschaft verfolgten Zweck fortsetzt, oder seine Belange durch die Umwandlung nicht berührt werden, einem Angebot des aufnehmenden Rechtsträgers gemäß § 23 UmwG im Grundsatz zustimmen, wenn er sich selbst nicht treuwidrig verhalten will (vgl. Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 619). Voraussetzung hierfür ist, dass dem stillen Gesellschafter Rechte gewährt werden, die seinen bisherigen gleichwertig sind (sog. Verwässerungsschutz; vgl. MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 17). Dem stillen Gesellschafter steht daher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft durch eine Verschmelzung so in seinen Grundlagen verändert wird, dass auch nach seiner Anpassung eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses dem stillen Gesellschafter nicht zumutbar ist (MünchHdbdGesR/Keul, aaO, § 87 Rn. 19). (bb) Es fehlt an einem wirtschaftlich gleichwertigen Angebot der Beklagten iSd § 23 UmwG. (aaa) Es kann dahinstehen, ob der andere Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast für die Treuwidrigkeit der Weigerung des stillen Gesellschafters bei Missachtung des (internen) Zustimmungserfordernisses trägt (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 110), oder ob diese beim stillen Gesellschafter liegt, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen treuwidriges Verhalten des anderen Gesellschafters beruft, weil sich die fehlende Treuwidrigkeit vorliegend aus dem unstreitigem Parteivortrag ergibt. (bbb) Die Weigerung der Klägerin, die im Verschmelzungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG lediglich erläuterten und ihr – in zulässiger Weise in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB (vgl. Ca. Müller, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, UmwG § 23 Rn. 5) – angebotenen, von ihr aber bisher nicht angenommenen „B shares“ der Beklagten als Ersatz für den angeblichen Wegfall ihrer stillen Beteiligung an der X. anzunehmen, war nicht treuwidrig, weil darin kein wirtschaftlich gleichwertiger Ersatz liegt. (aaaa) Mangels Sonderregelungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen findet auf den vorliegenden Sachverhalt gemäß § 122a Abs. 1 UmwG auch die Regelung des § 23 UmwG Anwendung (vgl. Lutter/Bayer, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 23 Rn. 21); wobei der gegen den übertragenden Rechtsträger (hier: X.) gerichtete Anspruch bei der Verschmelzung auf die (Beklagte als) ausländische Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging (vgl. Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagel, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 122j Rn. 11). § 23 UmwG findet auch auf die Rechte stiller Gesellschafter Anwendung (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 107; Keul, in: MünchHdbdGesR, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 17). (bbbb) Gemäß § 23 UmwG sind den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genussrechten, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren. Maßgeblich für die Gleichwertigkeit ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 54; Lutter/Bayer, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 23 Rn. 23; Ca. Müller, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, UmwG § 23 Rn. 4); eine Gewährung gleichartiger Rechte ist nicht zwingend (vgl. Ca. Müller, in: Henssler/Strohn, aaO). (cccc) Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, insbesondere den Erläuterungen der „H.“ unter dem Punkt „Was sind Stammaktien B“ (vgl. Bl. 52 d.A.), fehlt es an einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der „B Shares“ mit der stillen Beteiligung der Klägerin an der X.. Charakteristisch für die stille Gesellschaft ist, dass der Stille zwar gesellschaftsrechtlich mit dem Träger des Unternehmens (Inhaber des Handelsgeschäfts) verbunden ist, jedoch nur in Gestalt einer Innenbeteiligung. Die stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft, sondern in rechtstechnischer Hinsicht ein Fall der mittelbaren Beteiligung am Unternehmen; in tatsächlicher Hinsicht besteht eine erhebliche Variationsbreite (vgl. MünchKomm-HGB/Schmidt, 4. Aufl. 2019, vor § 230 Rn. 94). Die Klägerin leistete vorliegend einer festen (in monatlichen Raten zu zahlende) Einlage, wofür sich nach dem im Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft detailliert geregelten Bedingungen an den Gewinnen und Verlusten beteiligt werden sollte. Der Gesellschaftsvertrag (und die §§ 230 ff HGB) gewährten ihr einklagbare Auskunftsrechte. Demgegenüber ist ein Aktionär, insbesondere bei Beteiligung an einer ausländischen Aktiengesellschaft, im Zweifel auf veröffentlichte Geschäftsberichte und die Hauptversammlung angewiesen. Der Klägerin stand ein satzungsmäßig und gesetzlich geregeltes ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich ihrer stillen Beteiligung zu, welches durch die (freiwillige) Rücknahmeverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des (minimalen) Nennwerts der „B Shares“ oder die Möglichkeit einer Veräußerung der Anteile außerhalb eines geregelten Marktes (vgl. Bl. 47 d.A.: „in den kommenden drei Jahren geplante[r] Börsengang“ der „Zielgesellschaft“) und durch eine Aussicht auf theoretische Wertsteigerungen in unbekannter Zukunft (vgl. Bl. 48, 50 d.A.) nicht in wirtschaftlich gleichwertiger Weise ersetzt werden kann. Hinzu tritt, dass – nach dem rechtlichen Standpunkt der Beklagten – durch die Verschmelzung an die Stelle der stillen Beteiligung der Klägerin mit der in Deutschland ansässigen, rechenschaftspflichtigen und hier verklagbaren X. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts die Beklagte, also eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz im außereuropäischen Ausland getreten sein soll, wodurch zudem der Verbrauchergerichtsstand verloren gegangen und die Durchführung eines Spruchverfahrens erforderlich geworden sein sollte. Zusätzlich zu den bereits im vorliegenden Rechtsstreit zu beantwortenden Fragen träten weitere Probleme der Rechtsanwendung und -durchsetzung hinzu. Diese Schwierigkeiten überwiegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Umstand, dass auch die stille Beteiligung an der X. lediglich die Beteiligung an der im Ausland ansässigen „Zielgesellschaft H.“ vermittelt haben mag. Gegen eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit spricht schon, dass die Verschmelzung unmittelbar vor dem bevorstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgte (vgl. Bl. 51 d.A. unter „Warum hat die H. ihren Sitz in Großbritannien?“), wodurch die Rechtsposition der Klägerin entwertet wurde. Ihr hatte vor Umwandlung der X. in die Beklagte wenigstens deren Stammeinlage als in Deutschland belegene Haftungsmasse zur Verfügung gestanden. Unerheblich aus Sicht der Klägerin sind angebliche Vorteile bei der Verfolgung des Geschäftszwecks von Gesellschaften der „H. Group“. Dahinstehen können auch etwaige steuerliche Vorteile in Gestalt von Verlustzuweisungen aus der stillen Beteiligung an der X. als inländischer Gesellschaft nach Annahme des Angebots auf Einräumung von „B Shares“ an der Beklagten als ausländischer Gesellschaft. Auf den unsubstantiierten Vortrag beider Parteien (vgl. Bl. 193 d.A. einerseits, Bl. 236 Abs. 6 d.A. andererseits) zu der Frage, in welchem Umfang die Beklagte anderen Personen, die nicht zuvor stille Gesellschafterin der X. gewesen waren, ebenfalls „B Shares“ anbot, wie sich der Wert der Anteile hierdurch änderte und welchen tatsächlichen Außenwert die unstreitig nicht an einem regulierten Markt gehandelten Anteile mit einem Nominalwert von 0,001 € je Aktie verkörpern, kommt es nicht an. Der Vortrag der Beklagten (vgl. Bl. 234 f d.A.), die stille Beteiligung der Klägerin habe zum 31. Dezember 2017 keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr aufgewiesen, so dass das Angebot der „B Shares“ mit ihrem unstreitig minimalen Nominalwert wirtschaftlich identisch gewesen sei, entbehrt jeglicher Substanz. (c) Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin den Vertrag auch deshalb außerordentlich kündigen konnte, weil die Beklagte ihr ein anderweitiges Angebot im Sinne des § 23 UmwG, aus dem sich eine angemessene Vertragsanpassung ergeben könnte, verweigerte (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 230 Rn. 112; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 19). (cc) Die Kündigung war – entgegen der Ansicht des Landgerichts (S. 6 f UA unter „3.“) – nicht aufgrund des Vorrangs anderer Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ausgeschlossen. Der im Urteil in Bezug genommene § 122j UmwG betrifft lediglich Ansprüche von Gläubigern der übertragenden Gesellschaft auf Einräumung von Sicherheiten vor der Verschmelzung. Die Klägerin verlangt von der Beklagten jedoch keine Stellung von Sicherheiten und war mangels Kündigung der stillen Beteiligung vor dem 31. Dezember 2018 hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche keine Gläubigerin. (2) Die Kündigungserklärung ging der Beklagten unstreitig zu; es kommt auf den genauen Zeitpunkt der „nur per FAX“ übermittelten Erklärung (vgl. Bl. 54 ff d.A.) angesichts der nach dem Gesellschaftsvertrag auf den Stichtag 31. Dezember 2018 abzurechnenden Ansprüche und der beschränkten Rechtsverfolgung der Klägerin nicht an. (3) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm § 15 Z. (Klageantrag zu 1), weil entgegen der Ansicht der Beklagten die Auseinandersetzungsrechnung iSd § 235 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB bereits erfolgt ist. (a) Der Anspruch der Klägerin auf Abrechnung gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB und § 15 Abs. 6 Z. (Bl. 38 d.A.) ist durch das Schreiben der „H.“ vom Februar 2019 (vgl. Bl. 49 f d.A.) erfüllt, so dass ihr Hilfsantrag (Klageantrag zu 2 a), mit dem die Aufstellung einer Auseinandersetzungsrechnung auf der ersten Stufe der Stufenklage begehrt wird, nicht zur Entscheidung ansteht. (aa) Soweit angesichts der erst im April 2019 erfolgten außerordentlichen Kündigung grundsätzlich der Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens als Stichtag für die Auseinandersetzungsrechnung anzusehen ist (vgl. Harbarth, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 235 Rn. 15), haben vorliegend die Parteien etwas anderes vereinbart. Gemäß § 15 Abs. 6 Z. sind bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters während des Geschäftsjahres die zum letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden (= Bewertungsstichtag) ermittelten „Kontostände“ (vgl. § 6 Z.) maßgeblich; auf diesen Bewertungsstichtag ist auch der (anteilige) Auseinandersetzungswert zu ermitteln. Die im Geschäftsjahr des Ausscheidens geleisteten Einlagen bzw. getätigten Entnahmen erhöhen bzw. mindern den Auseinandersetzungswert. Es kommt daher auf das Vorbringen der Beklagten, wonach eine rückwirkende Kündigung unmöglich sei, nicht an. Ebenso wenig ist auf die Besonderheiten der Liquidation bei mehrgliedrigen stillen Gesellschaften (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 234 Rn. 1; MünchKomm-HGB/Schmidt, 4. Aufl. 2019, § 234 Rn. 2) einzugehen. (bb) Der Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung ist erfüllt. Die Klägerin nimmt hin, dass die „H.“ ihr als „rechnerischer Wert der stillen Beteiligung per 31.12.2018“ einen Betrag von 4.501,61 € mitteilte (vgl. Bl. 50 obere Reihe, rechtes Kästchen); die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Forderung übersteigt den genannten Betrag nicht. Die Beklagte muss sich an dieser Mitteilung ungeachtet des dort am Ende der Erläuterungen angebrachten Zusatzes, hierin liege weder ein Anerkenntnis, noch würden hierdurch Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber dem Anleger begründet (vgl. Bl. 48, 50, jeweils letzte Zeile), festhalten lassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Mitteilung des „rechnerischen Wertes“ keine detaillierte Auseinandersetzungsrechnung zugrunde liegt; weil die Beklagte weder im Rahmen der vorgenannten Schriftstücke noch im Rechtsstreit dargelegt hat, dass die Ansprüche der Klägerin geringer ausfielen als der mitgeteilte „rechnerische Wert“. Ihr Vorbringen, das Auseinandersetzungsguthaben der Kläger betrage allenfalls die Summe der Nominalwerte der von ihr der Klägerin angebotenen „B shares“, also 4,50 €, ist unsubstantiiert und rechtlich unbeachtlich. Der Gesamtbetrag des Nennwertes der Anteile bezeichnet lediglich das Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft, nicht jedoch den Wert der stillen Beteiligung an einer solchen im Fall einer Auseinandersetzung nach deren Kündigung. Auch aus einer – nicht vorgelegten – etwaigen Bilanz der X. auf den 31. Dezember 2018 ergäbe sich kein solch niedriger Betrag des Auseinandersetzungsguthabens. (b) Es besteht daher ein Anspruch der Klägerin auf Berichtigung ihres Auseinandersetzungsguthabens in Geld gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm §§ 6, 7, § 15 Z. in Höhe von (mindestens) 4.501,61 € gegen die Beklagte. b) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass ein Anspruch der Klägerin in der zuerkannten Höhe auch dann als gerechtfertigt anzusehen wäre, wenn – mit dem Landgericht und der Beklagten – anzunehmen wäre, die stille Beteiligung der Klägerin an der X. sei aufgrund ihrer Verschmelzung auf die Beklagte ersatzlos untergegangen. Er ergäbe sich dann als Schadensersatzanspruch wegen der von der X. zu vertretenden Unmöglichkeit der Erfüllung des stillen Beteiligungsvertrags gemäß § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 283 BGB und wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. aa) Rechtsstatut für die rechtliche Beurteilung eines Schadensersatzanspruches wegen einer vor Wirksamwerden der Verschmelzung auf die Beklagte begangenen Pflichtverletzung der X. ist deutsches Recht. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften der VO (EG) 864/2007 (Rom-II-VO) Anwendung, weil es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art 2 Abs. 1 Rom-II-VO handelt, die nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d) Rom-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus Gesellschaftsrecht ergeben, fällt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO findet in Ermangelung anderer Regelungen der Verordnung das deutsche Recht als das Recht des Staates Anwendung, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. bb) Die X. verletzte durch die bewusst unterlassene Einholung der (internen) Zustimmung der Klägerin zu ihrer Verschmelzung auf die Beklagte vor dem Wirksamwerden deren gesellschaftsvertragliche Mitwirkungsrechte und machte eine Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag mit der X. begründeten Pflichten unmöglich, ohne dass hierfür eine angemessene Ausgleichung gemäß § 23, § 122a UmwG angeboten worden wäre. Die X. verstieß gegen die Verpflichtung des bisherigen Geschäftsinhabers, das Unternehmen, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt hatte, nicht in seinen wesentlichen Grundlagen zu verändern, zumindest aber dessen Zustimmung hierzu einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter „II.1.“; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 20). Wird durch eine Verschmelzung eine gleichwertige Gestaltung unmöglich, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 275 Abs. 1, §§ 280, 286 BGB (vgl. Ca. Müller, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, UmwG § 23 Rn. 5 aE). Der Schaden der Klägerin entstand spätestens mit dem Vollzug der Verschmelzung durch Eintragung in die jeweiligen Register und ging auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin über. cc) Die Klägerin könnte als Schadenersatz die Auszahlung des von der Beklagten nach den vorstehenden Maßgaben berechneten Auseinandersetzungsguthabens in Anwendung des Rechtsgedankens des § 235 Abs. 1 HGB verlangen, weil eine anderweitige Schadenskompensation nicht möglich ist. Der Schadenersatzanspruch ist auf Naturalrestitution, im Regelfall also auf Ausgleichung des Wertverlustes der Beteiligung beim Geschäftsinhaber, und damit auf Einräumung von Rechten gerichtet, die den Wertverlust der stillen Beteiligung kompensieren. Er besteht in einem Anspruch auf Einräumung einer gleichwertigen Position nach Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 625). Allerdings kommen auch Rückerstattungsansprüche bei Beendigung der stillen Gesellschaft in Betracht (vgl. Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 614, 620). Da die „B shares“ keine wirtschaftlich gleichwertigen Rechte gewähren, könnte die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die fortbestehende stille Beteiligung aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten wirksam außerordentlich gekündigt. 2. Der Klägerin steht daneben ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen hierauf aus §§ 286 Abs. 1, § 288 BGB zu. Ihr Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich aus dem Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten nach Ablauf der ihr in der Kündigungserklärung gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, also ab dem 11. April 2019 (vgl. Bl. 56 d.A.); eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Zinsen ab dem 1. April 2018 (vgl. Bl. 2 f, S. 3 UA, Bl. 189 d.A.) besteht nicht. Die Beklagte schuldet daneben die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe unter teilweiser Anrechnung der Gebühren für das gerichtliche Verfahren als Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung des Gesellschaftsvertrags über die stille Beteiligung der Klägerin an der X. gemäß § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 283 BGB. Ein solcher Anspruch kommt als allgemeiner Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auch in Betracht, wenn von einer Fortsetzung der stillen Gesellschaft auszugehen ist, weil die Beklagte durch das von ihr gewählte Vorgehen die Anleger zu einer rechtlichen Prüfung der Kündigungsmöglichkeiten veranlasste. Die Beklagte schuldet auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten schließlich Rechtshängigkeitszinsen seit der Verteidigungsanzeige der Beklagten vom 27. August 2019. 3. Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Zahlung weiterer 2.108,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2019 gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes und der hierauf entfallenden Nebenforderungen gemäß obiger Maßgabe. a) Die Abtretung der Ansprüche gemäß § 398 Satz 1 BGB durch die schriftliche Erklärung vom 6. Mai 2019 (Anlage K 6, Bl. 58 d.A.) war wirksam; insbesondere bedurfte sie nicht der Zustimmung der X. oder der Beklagten als Rechtsnachfolgerin. Zwar enthält § 12 Z. (Bl. 37 d.A.) die Vorgabe, wonach eine „Übertragung“ der „Beteiligung“ nach der schriftlichen Anzeige des stillen Gesellschafters einer Zustimmung der X. und der „Umschreibung im Beteiligungsbuch“ bedurfte. Diese Regelung vermag auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Wirkungen mehr zu entfalten. Es fehlt schon an der „Übertragung einer Beteiligung“ in Gestalt der Abtretung sämtlicher aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis erwachsenden Rechte an der Gesellschaft; die vorgelegte Abtretung umfasst lediglich die „Forderung“ gegen die Beklagte „insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung“, also vertragliche Ansprüche nach der vom Ehemann durch seine Prozessbevollmächtigten ausgesprochenen Kündigung. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der vorsätzlich vertragsbrüchig gewordenen X. nach deren Untergang auf Schutzvorschriften des Gesellschaftsvertrags berufen kann, welche dem ungestörten Fortgang der stillen Beteiligung dienen sollten. 2. Zur Begründetheit der Ansprüche und deren Höhe wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen; der Anspruch des Ehemannes ergibt sich der Höhe nach ebenfalls gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 HGB aus der erfolgten Auseinandersetzungsrechnung der „H.“ vom Februar 2019 (Bl. 47 f d.A.) und dem darin mitgeteilten „Rechnerischen Wert der stillen Beteiligung per 31. Dezember 2018“ iHv 2.108,71 €. Teil 3 A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713, § 540 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. B. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere besteht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 23 UmwG auf den vorliegenden Sachverhalt kein Bedarf nach höchstrichterlicher Klärung abstrakter Rechtsfragen. Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, dass andere Obergerichte entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfragen in abweichender Weise beantwortet hätten; dies ist auch nicht ersichtlich. C. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.610.32 €.