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Urteil

IX ZR 67/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind nach Art.15 Abs.1 Buchst. c LugÜ 2007 zuständig, wenn ein Anwalt seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag einen Verbraucher zum Gegenstand hat. • Verbraucher im Sinne des Art.15 LugÜ 2007 ist eine natürliche Person, die den betreffenden Vertrag zu nicht beruflichen bzw. nicht gewerblichen Zwecken geschlossen hat; dies ist tatrichterlich zu prüfen. • Die Ausrichtung der Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers kann sich aus einer Gesamtschau von Internetauftritt, werbenden Maßnahmen und dem Verhalten Dritter ergeben; absatzfördernde Aktivitäten Dritter sind dem Unternehmer zuzurechnen. • Eine Gerichtsstandsvereinbarung am Sitz des Unternehmers ist gegenüber dem vorrangigen Verbrauchergerichtsstand nach Art.16 LugÜ 2007 unwirksam, wenn sie vor Entstehung des Rechtsstreits getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit nach Art.15 Buchst. c LugÜ 2007 bei auf Deutschland ausgerichteter Anwaltswerbung • Deutsche Gerichte sind nach Art.15 Abs.1 Buchst. c LugÜ 2007 zuständig, wenn ein Anwalt seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag einen Verbraucher zum Gegenstand hat. • Verbraucher im Sinne des Art.15 LugÜ 2007 ist eine natürliche Person, die den betreffenden Vertrag zu nicht beruflichen bzw. nicht gewerblichen Zwecken geschlossen hat; dies ist tatrichterlich zu prüfen. • Die Ausrichtung der Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers kann sich aus einer Gesamtschau von Internetauftritt, werbenden Maßnahmen und dem Verhalten Dritter ergeben; absatzfördernde Aktivitäten Dritter sind dem Unternehmer zuzurechnen. • Eine Gerichtsstandsvereinbarung am Sitz des Unternehmers ist gegenüber dem vorrangigen Verbrauchergerichtsstand nach Art.16 LugÜ 2007 unwirksam, wenn sie vor Entstehung des Rechtsstreits getroffen wurde. Der Kläger, ein in Deutschland lebender Musikproduzent, hatte von 2001 bis 2007 private Gelder bei einer Schweizer Vermögensverwaltung angelegt. Nach Problemen kündigte er 2008 und beauftragte deutsche Anwälte, die zahlreiche Mandanten vertraten, mit Rückholmaßnahmen. Ende 2010 wurde für das Unternehmen Nachlassstundung gewährt; die deutschen Anwälte fragten die Beklagten (Schweizer Anwaltskanzlei) zur Vertretung im Nachlassverfahren an. Der Beklagte zu 1 sandte am 3. Januar 2011 ein Schreiben mit Auftragsformularen und Vollmachten an die geschädigten Kunden; der Kläger unterzeichnete am 11. Januar 2011 die Unterlagen. Der Beklagte meldete Forderungen an und stimmte im Gläubigervotum auch für den Kläger dem Nachlassvertrag zu, wodurch Ansprüche des Klägers gegen Dritte nach schweizerischem Recht untergingen. Der Kläger verlangt deswegen Schadensersatz von den Beklagten; strittig war vor allem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Zulässigkeit: Die Revision hatte gegen das Zwischenurteil keinen Erfolg. Grundlagen: Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Lugano-Übereinkommen (Art.64 Abs.2 Buchst.a, Art.60 Abs.1). Verbraucherstatus: Der Kläger ist tatrichterlich zutreffend als Verbraucher i.S.v. Art.15 Abs.1 Buchst.c LugÜ 2007 angesehen worden, weil er die Kapitalanlageverträge zu privaten Zwecken schloss und nicht im Namen seiner Unternehmen handelte; die Beweiswürdigung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (§286 ZPO). Ausrichtung auf Deutschland: Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände vor Vertragsabschluss; maßgebliche Indizien sind u.a. international ausgerichtete Internetseite, mehrsprachige Darstellung, internationale Kontaktmöglichkeiten und das werbende Anschreiben mit Formularen. Auch wenn die forensische Tätigkeit auf Schweizer Gerichte beschränkt war, schließt das Ausrichten auf Deutschland dies nicht aus. Wirkung Dritter: Die absatzfördernden Handlungen der deutschen Anwälte sind den Beklagten zuzurechnen, weil eine gemeinsame Vermarktung und Abstimmung vorlag; damit verstärkt sich das Ausrichten. Folge: Der Verbrauchergerichtsstand nach Art.15 Abs.1 Buchst.c LugÜ 2007 liegt gegenüber allen Beklagten, auch gegenüber der später gegründeten Beklagten zu 3, vor. Vorlagepflicht: Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die Rechtsprechung des EuGH die maßgeblichen Fragen bereits geklärt hat. Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück und bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass deutsche Gerichte international zuständig sind. Begründung: Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des LugÜ 2007 und der Anwaltsvertrag fällt in den Bereich einer auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit der Beklagten; insoweit sind Internetauftritt, mehrsprachige Ausrichtung, werbendes Anschreiben und die Einbindung der deutschen Anwälte als absatzfördernde Mittel entscheidend. Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes in Zürich ist daher gegenüber dem vorrangigen Verbrauchergerichtsstand wirkungslos. Damit verbleibt die Klage im Inland, sodass die weitere Prüfung der materiellen Haftung der Beklagten nach deutschem Verfahren erfolgen kann; die Kosten des Revisonsverfahrens trägt die Beklagte.