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Beschluss

20 U 242/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0125.20U242.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2021 – 12 O 100/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2021 – 12 O 100/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht R. und die Richterin am Oberlandesgericht P. am 25. Januar 2022 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2021 – 12 O 100/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt in der Sache die Rückabwicklung eines mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossenen Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er meint, dass er dem Vertrag mit Schreiben vom 17. November 2020 wirksam widersprochen habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.432,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.348,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2021, auf das auch wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn die durch die Beklagte erteilte Widerspruchsbelehrung im Hinblick auf den Fristbeginn inhaltlich unzutreffend erscheine, könne sich der Kläger jedenfalls nicht wirksam auf den von ihm erklärten Widerspruch berufen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts stelle sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten dar, weil der Kläger den Vertrag über Jahre beanstandungslos geführt, gestalterisch auf das Vertragsverhältnis eingewirkt und seine sämtlichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag einschließlich der Ansprüche für den Todesfall im Jahr 2003 zur Darlehenssicherung an die S. abgetreten habe, wovon die Beklagte zeitnah Kenntnis erlangt habe. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint er, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Fall der Treuwidrigkeit vorliege. Hierfür genügten weder die gestalterische Einwirkung auf den Vertrag durch den Kläger noch die lediglich einmalige Abtretung bzw. Verwendung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages als Kreditsicherheit mehrere Jahre nach Vertragsschluss. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13. Oktober 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 12 O 100/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm 42.432,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen; 2. ihm vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.348,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. a) Die Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat der Senat den Kläger diesbezüglich wie folgt hingewiesen: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags. Zugunsten des Klägers mag angenommen werden, dass die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 23. Oktober 1996 unzureichend war. Der Kläger war gleichwohl nicht mehr berechtigt, dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 17. November 2020 zu widersprechen. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 – IV ZR 117/15 – [juris] und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 – [RuS 2016, 230]). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO, Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24; Beschl. v. 27. September 2017 – IV ZR 506/15 [NJW-RR 2018, 161]). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urt. v. 16. Dezember 2016 - IV ZR 399/15 -, RuS 2017, 128, Rz. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO). Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet hat (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO) oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehrfach abgetreten werden (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO; Urt. v. 1. Juni 2016, aaO). Maßgebender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Abtretung der Todesfallleistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt, und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist. Aus diesem Grund ist es für den Senat auch nicht erheblich, ob der Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel unmittelbar nach Vertragsschluss oder erst einige Zeit später ‑ hier nach nicht ganz 7 Jahren - erfolgt. Auch und gerade dann, wenn der Versicherungsvertrag zunächst durch Zahlung der Prämien einige Zeit durchgeführt und erst dann als Sicherungsmittel eingesetzt wird, gibt der Versicherungsnehmer zu erkennen, dass er den Vertrag unbedingt durchführen will ‑ zunächst durch die Prämienzahlungen, und alsdann zusätzlich durch die dem Versicherer bekannt gemachten Finanzierungsabreden, insbesondere die Abtretung der Todesfallleistung aus der Lebensversicherung (s. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2019 und vom 16. Dezember 2019 in der Sache 20 U 230/19 [Kreditaufnahme ca. 3 Jahre nach Abschluss der Versicherung], die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2020 ‑ IV ZR 4/20 - zurückgewiesen; Senatsurt. v. 12. Dezember 2017 - 20 U 185/17 - [Kreditaufnahme mehr als 1 Jahr nach Abschluss der Versicherung], die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2019 - IV ZR 26/18 - zurückgewiesen; s. auch KG, Urt. v. 31. Januar 2017 - 6 U 30/16 -, juris [die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß der Angabe in juris vom BGH mit Beschl. v. 8. November 2017 – IV ZR 64/17 – zurückgewiesen worden]; OLG Karlsruhe, RuS 2017, 177). Auch im vorliegenden Fall ist die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2020 als grob widersprüchlich zu werten. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärungen vom 18./25. August 2003 (Anlage BLD 3; GA 135 ff.) die Todesfallansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 180.100,- € und sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 179.400,- € an die S. eG abgetreten, was der Beklagten angezeigt worden ist. Unter diesen Umständen hat der Kläger bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrags begründet. Dass – anders als in der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (aaO) zugrunde lag – hier die Ansprüche aus der Lebensversicherung nur einmal (nicht, wie dort, noch ein zweites Mal) abgetreten worden sind, steht der Annahme eines grob widersprüchlichen Verhaltens nicht entgegen, denn schon der einmalige Einsatz der Lebensversicherung zur Sicherung eines Kredits in erheblicher Höhe wird regelmäßig in dem Versicherer die berechtigte Erwartung wecken, dass der Versicherungsnehmer ‑ schon um die mit der Bank vereinbarte Finanzierung nicht zu gefährden - den Bestand des Vertrags fortan nicht mehr in Frage stellen wird (vgl. auch KG VersR 2016, 1045). Etwas anderes ist auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2015 (IV ZR 334/15, RuS 2016, 339) und vom 1. Juni 2016 (IV ZR 482/14, VersR 2017, 275) nicht zu entnehmen. Dort ist ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden kann. Vorliegend erfolgte die Abtretung zwar erst einige Jahre nach dem Abschluss der Lebensversicherung. Die Abtretung war aber zeitlich nicht begrenzt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände stellt sich das Verhalten des Klägers als grob treuwidrig dar, so dass er im Jahr 2020 an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehindert war. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es vorstehend nicht um eine Anspruchsverwirkung geht. Eine solche scheidet nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb aus, weil es am Umstandsmoment fehlt, denn der Versicherer, der unzureichend belehrt, kann schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (grundlegend BGHZ 201, 101, juris-Rz. 39). Soweit der Ausübung des Widerspruchsrechts ‑ wie vorliegend - besonders gravierende Umstände entgegenstehen, steht alleine ein (objektiv) grob widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Raum. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsnehmer beim Versicherer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, RuS 2016, 231, juris-Rz. 4). Das ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hier aufgrund der dargelegten Umstände anzunehmen. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen der vorliegenden Art steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, RuS 2016, 231).“ Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zu diesen Hinweisen erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 5. Januar 2022 in seiner aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 geänderten Besetzung einstimmig fest. Dafür, dass dem Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages die Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2020 nach Treu und Glauben verwehrt war, ist maßgebend, dass insbesondere die Abtretung der Todesfallleistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt, diese Abtretung mit dem später ausgeübten Widerspruch unvereinbar ist und somit das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens des Klägers vorliegt. Da die – der Beklagten bekannt gemachte – Abtretung bei objektiver Betrachtung nur dahingehend verstanden werden konnte, der Kläger werde von einem ihm etwa zustehenden Vertragslösungsrecht keinen Gebrauch machen, musste die Beklagte unter diesen besonderen Umständen mit einem Widerspruch im Jahr 2020 billigerweise nicht mehr rechnen. Soweit der Kläger sich darauf stützen wollen sollte, der Bundesgerichtshof habe als Grundsatz aufgestellt, besonders gravierende Umstände lägen „nur bei einer Abtretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss“ vor, ist eine Entscheidung, in dem ein solcher Grundsatz aufgestellt würde, dem Senat nicht bekannt; vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch in jüngerer Zeit den vom Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss angeführten Grundsatz bekräftigt, dass die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 –, juris-Rz. 17). Ferner hat der Senat – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – bereits mehrere Fälle entschieden, in denen die Kreditaufnahme mehrere Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgte, ohne dass dies vom BGH beanstandet worden ist (z.B. Kreditaufnahme ca. 3 Jahre nach Abschluss der Versicherung, die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2020 ‑ IV ZR 4/20 – zurückgewiesen). Eine konkrete Entscheidung, aus der sich das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der Abtretung mit dem Vertragsschluss zwingend ergeben würde, wird vom Kläger nicht benannt. Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen ausgeführt hat, der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lasse keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, juris-Rz. 24). Der Bundesgerichtshof führt dies im Zusammenhang damit an, das jeweilige Berufungsgericht habe allein den einmaligen Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel nicht als besonders gravierenden Umstand werten müssen (BGH, aaO, juris-Rz. 15 und juris-Rz. 24). Der Rückschluss, eine einmalige Abtretung sämtlicher Ansprüche einschließlich der Leistungen im Todesfall zur Darlehenssicherung sei grundsätzlich nicht hinreichend für die Feststellung gravierender Umstände, aufgrund derer dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt ist, lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ziehen. Dass es dabei – wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 2022 zutreffend ausgeführt wird – nicht um eine Anspruchsverwirkung geht, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss klargestellt. Dass ein widersprüchliches Verhalten missbräuchlich sein kann, ohne dass die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, deren Grundsätze ebenfalls auf dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens beruhen ( Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 242 Rn. 55, 87), ist allgemein anerkannt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a., WM 2021, 1986 ff.). Die dortigen Ausführungen des EuGH zur Vereinbarkeit der Annahme von Verwirkung bzw. eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit Gemeinschaftsrecht betreffen nicht den Bereich der Lebensversicherung, sondern das Verbraucherkreditrecht. Für den Bereich der Lebensversicherung (Zweite Richtlinie Lebensversicherung 90/619/EWG und Dritte Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG) hat der EUGH in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 u.a., zitiert nach juris) die Vereinbarkeit der Annahme von Verwirkung bzw. eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit dem Gemeinschaftsrecht anerkannt, indem es dort in Rn. 81 heißt (Unterstreichung nicht im Original): „In den Ausgangsverfahren werden die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird. “ Damit einhergehend ist auch durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH geklärt, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht (z.B. BVerfG, Beschl. v. 2. Februar.2015, 2 BvR 2437/14, zit. nach juris; BGH, Beschl. v. 22. März 2016, Az. IV ZR 130/15, zit. nach juris). b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist vielmehr abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, der vorliegend keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen für die vom Kläger hilfsweise beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 42.432,55 €