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Urteil

6 U 30/16

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0131.6U30.16.0A
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Leitsätze
Der Widerspruch gegen das Zustandekommen von sechs sukzessive abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen gemäß § 5a VVG a.F. nach Ablauf von über zehn Jahren verstößt trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung gegen Treu und Glauben, weil der Versicherungsnehmer den Bestand der Verträge zur Absicherung eines später aufgenommenen Immobiliendarlehens genutzt hat, die Verträge der Absicherung seiner beruflich selbständigen Tätigkeit dienten und er durch die sukzessive Erweiterung seines Versicherungsschutzes zu erkennen gegeben hat, an den jeweils zuvor geschlossenen Verträgen festhalten zu wollen.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.1.2016 - 23 O 168/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerspruch gegen das Zustandekommen von sechs sukzessive abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen gemäß § 5a VVG a.F. nach Ablauf von über zehn Jahren verstößt trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung gegen Treu und Glauben, weil der Versicherungsnehmer den Bestand der Verträge zur Absicherung eines später aufgenommenen Immobiliendarlehens genutzt hat, die Verträge der Absicherung seiner beruflich selbständigen Tätigkeit dienten und er durch die sukzessive Erweiterung seines Versicherungsschutzes zu erkennen gegeben hat, an den jeweils zuvor geschlossenen Verträgen festhalten zu wollen.(Rn.25) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.1.2016 - 23 O 168/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der auf sechs Rentenversicherungsverträge mit teilweise eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen geleisteten Versicherungsbeiträge unter Anrechnung der ausgezahlten Rückkaufswerte nebst der Herausgabe von Nutzungen nach vorprozessual erklärten Widersprüchen und hilfsweiser Kündigung. Unstreitig zahlte der Kläger die in der Klageschrift S. 6 f. zu den einzelnen Verträgen aufgeführten Prämien. Ebenfalls unstreitig zahlte die Beklagte auf die hilfsweise Kündigungserklärung die dort aufgeführten Rückkaufswerte einschließlich Überschussguthaben und Beteiligung an Bewertungsreserven gemäß den Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlagenkonvolute K 33 bis K 35 der Klageschrift (Leitzordner II, und BLD 8, Beistück zur Klageerwiderung) zum 1.8.2013 aus. Zu den Verträgen aus den Jahren 1998 Nr. 4043783 und 1999 Nr. 4048497 bildete sie zudem wegen eines die Beitragsrückgewähr im Todesfall übersteigenden Rückkaufswertes beitragsfreie aufgeschobene Leibrentenversicherungen mit Jahresrenten von 466,50 Euro und 532,44 Euro oder einer Kapitalabfindung von 7.340,91 Euro und 9.105,04 Euro. Hinsichtlich des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages führte sie Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.076,79 Euro ab. Wegen der Einzelheiten der zustande gekommenen Vertragsverhältnisse, deren Abwicklung und des Vorbringens der Parteienvertreter wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich in der Hauptsache zuletzt unter Zurücknahme seiner weitergehenden Klageforderung auf der Grundlage seiner neuen Zinsberechnungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.10.2015 (Bl. 64 ff. d. A. nebst Anlagen K 44 bis K 49: Nutzungszinsen gemäß den mit Schriftsatz vom 14.10.2015 vorgetragenen Nettozinsen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.642,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 3.209,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil insgesamt abgewiesen, zur Hauptsache mit der Begründung, hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung habe dem Kläger schon kein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. zugestanden, da die Widerspruchsbelehrung den formellen Anforderungen des § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. entsprochen habe und auch die übrigen Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist erfüllt gewesen seien, was außer Streit stehe. Hinsichtlich der übrigen fünf Verträge seien die formellen Anforderungen zwar nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Ansprüche stelle jedoch eine widersprüchliche und unzulässige Rechtsausübung dar. Es sei Verwirkung hinsichtlich aller Verträge festzustellen aufgrund von vier Umständen: erstens sei die Ausübung des Widerspruchsrechts erst 11 bis 16 Jahre nach Vertragsschluss und damit nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraumes, der selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausschließe (§§ 123, 124 Abs. 2 BGB) erfolgt, zweitens wiege die lediglich formelle Fehlerhaftigkeit der Belehrung graduell weniger schwer als eine inhaltlich fehlerhafte Belehrung, drittens belege der Umstand, dass der Kläger auch nach formell ordnungsgemäßer Belehrung zur fondsgebundenen Lebensversicherung von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, dass lediglich späte Vertragsreue vorliege, und viertens habe der Kläger die Verträge insgesamt gelebt, sie seien damit vom Kläger gebilligt und genutzt worden (Bezugsrechtsänderungen, Einholung von Auskünften und Einsatz der Lebensversicherungen zur Besicherung eines Immobilienkredits). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter. Er rügt, dass das Landgericht hinsichtlich der fondsgebundenen Versicherung die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung nicht geprüft und bejaht habe; inhaltlich fehle es an der hinreichenden Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen. Die Voraussetzungen der Verwirkung seien nicht gegeben. Die genannten Umstände seien bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung nicht geeignet, das Umstandsmoment herbeizuführen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.2.2016 sowie die nachfolgenden Schriftsätze verwiesen. Nach Aufschlüsselung der Verwaltungskostenanteile aus den jährlichen Kostenbeiträgen der gezahlten Prämien durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.2016 (Bl. 147 ff.) hat der Klägervertreter neue Berechnungen der Nutzungszinsen für die nicht fondsgebundenen fünf Versicherungsverträge vorgelegt, in denen er für die Berechnung der Zinsen um Abschlusskosten geminderte Prämien zugrunde gelegt hat, und aus denen sich eine Gesamtforderung von 43.072,42 Euro ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.9.2016 nebst Anlagen BB1 bis BB5 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.1.2016 - 23 O 168715 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.642,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 3.209,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. In Höhe von 3.100,17 Euro nebst anteiligen Zinsen und Kosten, nämlich hinsichtlich des fondsgebundenen Vertrages Ziffer II. der Klageschrift - der Höhe nach entfällt aus der Klageforderung von 53.642,05 Euro auf diesen Vertrag nach der Berechnung im Schriftsatz vom 19.10.2015 nebst Anlage K 45 ein Betrag von 3.100,17 Euro - hat die Berufung schon deshalb keinen Erfolg, weil die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 26.9.2002 Nr. 4085181 (Anlage K 8) formell und inhaltlich den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. entspricht. Sie ist durch den verwendeten Fettdruck des Belehrungstextes drucktechnisch deutlich hervorgehoben, da im Versicherungsschein keine weitere in Fettdruck gehaltene Textpassage enthalten ist. Dass auch Über-/Nebenschriften fettgedruckt sind, steht der Hervorhebung nicht entgegen. Die Belehrung ist auch hinsichtlich des Fristbeginns ordnungsgemäß. Der Fristbeginn ist in Satz 2 der Belehrung mit dem Vorliegen des Versicherungsscheins und aller genannten Unterlagen angegeben. Aus Satz 1 der Belehrung ergibt sich, dass mit den genannten Unterlagen die im Versicherungsschein genannten Vertragsunterlagen gemeint sind. Diese sind auf derselben Seite des Versicherungsscheins mit jeweils fettgedruckter Nebenschrift aufgeführt als “Vertragsgrundlagen” (... -Bedingungen) und unmittelbar vor der Belehrung mit der Nebenschrift “Weitere Vertragsgrundlagen” (die mit Spiegelstrichen aufgeführten Allg. Bedingungen und weitere Informationen). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß daher bei einer solchen Belehrung, dass er neben dem Versicherungsschein diese Unterlagen erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Diese müssen in der Belehrung selbst nicht noch einmal aufgeführt werden. Die Wiederholung würde vielmehr die Kürze und damit die Prägnanz der Belehrung mindern. Da im Versicherungsschein und in den weiteren Vertragsgrundlagen die Verbraucherinformationen enthalten waren, war eine Formulierung, dass der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG a. F. erhalten haben muss, ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 13.7.2016 - IV ZR 541/15 Rn. 11 zitiert nach Juris). 2. Hinsichtlich der früheren Verträge (aufgeführt in der Klageschrift S. 2-4 nebst Anlagen K 1 bis K 5 und K 11 bis K 28) fehlt es dagegen in den Versicherungsscheinen Anlagen K 3, K 13, K 17, K 21 und K 26 (befindlich im Leitzordner I) an der hinreichend deutlichen Hervorhebung. Die Versicherungsscheine sind zwar durch die mit fettgedruckten Nebenschriften gekennzeichneten einzelnen Passagen übersichtlich gestaltet, so dass bei einer Durchsicht des Inhaltes auch die Widerspruchsbelehrung wahrgenommen werden kann. Sie ist aber aus den übrigen Inhalten nicht herausgehoben worden und kann bei den mehrseitigen Versicherungsscheinen, in denen sich die Belehrung auf der vorletzten und/oder letzten Seite befindet, leicht übersehen werden. Dies soll durch die drucktechnische Hervorhebung gerade vermieden werden. 3. Die Berufung des Klägers hat auch hinsichtlich dieser Verträge jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Ausübung des Widerspruchsrechts auch hinsichtlich dieser Verträge für verwirkt angesehen hat. a) Ein Verstoß der Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt hier aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten in Betracht. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11- VersR 2014, 817, Rn. 39). Die Rechtsausübung kann darüber hinaus auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH a.a.O. Rn. 40). b) Nach der Rspr. des BGH verstößt der Versicherungsnehmer mit der Ausübung des Widerspruchsrechtes bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn er auf den Vertrag über lange Zeiträume hinweg Prämien gezahlt und ihn durchgeführt hat. Denn bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung steht dem Einwand der Verwirkung entgegen, dass das Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, und dem Einwand widersprüchlichen, Verhaltens, dass der Versicherer keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (BGH a.a.O. Rn. 39 f.). Auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages mangels Vereinbarkeit des sogen. Policenmodells (Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a VVG a. F.) mit europäischen Lebensversicherungsrichtlinien (Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 S. 1 der zweiten Richtlinie Lebensversicherung) kann sich der Versicherungsnehmer dagegen bei ordnungsgemäßer Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach jahrelanger Prämienzahlung und Durchführung des Vertrages nicht berufen, weil er hierdurch bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet hat (Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13 Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen des treuwidrigen Verhaltens liegen bei dem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit ordnungsgemäßer Belehrung ohne weiteres vor. Der Kläger hat auf diesen im Jahre 2002 abgeschlossenen Vertrag über zehn Jahre lang Prämien gezahlt und die Durchführung erst im Jahre 2013 beendet. c) Die Ausübung des Widerspruchsrechtes kann jedoch auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.1.2016 zu IV ZR 117/15; vom 27.1.2016 und 22.3.2016 zu IV ZR 130/15). So ist es hier. aa) Entgegen dem angefochtenen Urteil können hierfür zwar die ersten drei Gesichtspunkte nicht als maßgeblich herangezogen werden. Denn die jahre- oder jahrzehntelange Prämienzahlung genügt nach der Rspr. des BGH (Urteil vom 7.5.2014 a.a.aO.) für die Frage der Treuwidrigkeit bei einer fehlerhaften Belehrung gerade nicht, um ein berechtigtes Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages zu begründen. Eine graduelle Abstufung der Fehler der Widerspruchsbegründung erfolgt insoweit - von Ausnahmen abgesehen - nicht. Jedenfalls kann eine graduelle Abstufung nicht zwischen formellen und materiellen Fehlern hergestellt werden. Denn scheitert die Wirksamkeit der Belehrung schon an der hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung, kommt es auf weitere inhaltliche Fehler nicht an, die Belehrung ist vielmehr im Ergebnis als nicht erfolgt anzusehen. Die hinreichende drucktechnische Hervorhebung in dem Versicherungsschein über den fondsgebundenen Vertrag vom 26.9.2002 (Anlage K 8) hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Widerspruchsrechtes gegen die anderen Verträge, die in der Zeit davor (1996, 1998, 1999, 2000 und 2001) geschlossen wurden. Denn die Widerspruchsbelehrung kann grundsätzlich nur zum selben Vertrag nachgeholt werden. Eine umfassende Belehrung zu allen Verträgen liegt ebenfalls nicht vor. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, dass der Kläger die Verträge “insgesamt gelebt” hat, indem er während der Vertragszeit das Bezugsrecht änderte, eine neue Einzugsermächtigung erteilte, die Zahlungsweise abändern ließ und Auskünfte zu voraussichtlichen Ablaufleistungen und Rückkaufswerten erbat (vgl. zur Einholung von Auskünften und Dynamikanpassungen: BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15 Rn. 15). bb) Einen besonders gravierenden Umstand hat das Landgericht jedoch zu Recht in den Sicherheitsabtretungen aller sechs Verträge vom 1.6.2010 (Anlagenkonvolut B 6 der Klageerwiderung und Anlage B 20 des Schriftsatzes vom 24.1.2017) gesehen. Zwar hat der Kläger die Abtretungen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen vorgenommen, sondern erst viele Jahre später. Nach der Rspr. des BGH lässt in einem solchen Fall der Einsatz des Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 Rn. 24). Ob die konkreten Umstände des Einzelfalls einen solchen Schluss rechtfertigen, ist vielmehr der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten (BGH a.a.O.). Solche Umstände liegen hier vor. Die vorliegende Abtretung aller Ansprüche und Gestaltungsrechte aus allen sechs Verträgen bis zur Höhe von 198.000 Euro zur Sicherung eines Immobiliendarlehens in Höhe von 200.000 Euro vom 1. Juni 2010 zeigt, dass der Kläger die Verträge jedenfalls in dem Zeitraum der Abtretung (offenbar bis 2012) unbedingt durchführen wollte. Er war auf ihre Wirksamkeit in diesem Zeitraum angewiesen, da er sie sämtlichst als Sicherheit für das von ihm aufgenommene Immobiliendarlehen über 200.000 Euro (vgl. Anlagenkonvolut B 6 und B 4, u.a. Blatt 2: Bitte des Klägers vom 1.6.2010 um Mitteilung der aktuellen Rückkaufswerte, da er “in der letzten Phase eines Imo-Kaufes” sei) gegenüber der darlehensgewährenden Bank einsetzte und hierfür in der Folge auch benötigte. Die Bank hätte Forderungen aus schwebend unwirksamen, jederzeit rückwirkend auflösbaren Lebensversicherungsverträgen nicht akzeptiert. Mitübertragen war auch die Todesfallleistung, das Kündigungsrecht und das Recht auf Entgegennahme des Rückkaufswertes, lediglich die Ansprüche aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen waren nicht übertragen (Ziffer 1 der Sicherungsverträge Anlage B 6). Die Abtretung der Todesfallleistung setzt zwingend einen wirksamen Lebensversicherungsvertrag voraus, so dass auch die im Schnitt ca. zehn Jahre nach Abschluss der Versicherungsverträge erfolgte Abtretung hinreichend den Durchführungswillen des Klägers angezeigt hat. Die Abtretungen wurden der Beklagten angezeigt. Die darlehensgewährende Bank bat die Beklagte um Bestätigung der Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus insgesamt acht Verträgen mit dem Schriftsatz vom 24.1.2017 vorgelegten Schreiben der Deutschen Bank vom 1.6.2010. Der Kläger hat damit ein für ihn erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrages hervorgerufen. Die Beklagte musste aufgrund der ihr mitgeteilten Abtretung von der Berechtigung der Bank zur Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausgehen und von ihrer Verpflichtung, bei Eintritt des Sicherungsfalls an diese zu zahlen. Das Verhalten des Klägers, dem Zustandekommen der Verträge schließlich im Jahr 2013 noch zu widersprechen, nachdem eine Rückabtretung erfolgt war und er die Verträge als Sicherungsmittel nicht mehr benötigte, stellt damit eine grob treuwidrige Ausübung formaler Rechtspositionen dar, mit der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen brauchte. cc) Aus den in der Anlage B 4 enthaltenen Schreiben des Versicherungsvertreters K... an die Beklagte ergibt sich zudem, dass die Verträge vormals der privaten Altersvorsorge des (vormals) selbständig tätigen Klägers und seiner damaligen Ehefrau Andrea dienten und dass eine Umstellung auf eine Altersvorsorge im Rahmen einer Pensionszusage vor der Einstellung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter zum 17. Oder 1.10.2009 angedacht war. Zudem waren in den Verträgen teilweise Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten, die sich nicht nur auf die Beitragsbefreiung bezogen, sondern jährliche Berufsunfähigkeitsrenten von 24.000 DM (Versicherungsschein vom 27.4.1998 mit den Endziffern 4043783, Anlage K 3) und von 36.000 DM (Versicherungsschein vom 25.4.2001 Nr. 4067393, Anlage K 17) vorsahen; dabei handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil der beruflichen Absicherung einer selbständig tätigen Person, auf die während des Zeitraums der Selbständigkeit nicht ohne weiteres verzichtet werden kann. Diese Umstände zusammen genommen zeigen, dass der Kläger die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen sechs Verträge bewusst als privates Absicherungssystem über einen längeren Zeitraum hinweg vorgehalten hat. Für den Kläger war auch erkennbar, dass diese Umstände der Rechtsvorgängerin der Beklagten über den Versicherungsvertreter K... bekannt geworden und geeignet waren, bei ihr ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Verträge zu begründen. dd) Zudem hat er durch den sukzessiven Abschluss von sechs Rentenversicherungsverträgen unter Einschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Jahren 1996, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war, sondern an den jeweils zuvor abgeschlossenen Verträgen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Neuabschlüsse auch festhalten und seinen Versicherungsschutz sukzessive erweitern wollte. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird dagegen in der Regel nicht zusätzliche Lebensversicherungen beim selben Versicherer abschließen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016 - 12 U 137/16, Rn. 28 zitiert nach Juris). ee) In der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist es dem Kläger damit trotz unwirksamer Belehrung nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht gegen das Zustandekommen der Verträge aus den Jahren 1996 bis 2001 zu berufen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen. Die grundlegenden Fragen zu § 5a VVG a. F., auch zur Verwirkung, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Fragen der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall sind der Revision nicht zugänglich.