Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung der Klägerin gegen das am 6. August 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 55/19 - wird zurückgewiesen. Die Rücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten Neuwagen vom Typ Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI quattro (Euro 5) zum Preis von 59.734,80 €. In dem Fahrzeug ist ein 3,0 Liter V6-Turbodieselmotor mit einer Leistung von 245 PS verbaut. Dieser ist mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet, also einer Softwarefunktion, die die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur steuert. Für die Steuerung der Schaltpunkte, bei denen das Automatikgetriebe zwischen den verschiedenen Fahrstufen wechselt, verfügt das Fahrzeug über zwei verschiedene Programme, nämlich zum einen über ein „Dynamische Schaltprogramm“, das nur im realen Fahrbetrieb aktiv ist, und zum anderen über ein „Warmlauf-Schaltprogramm“, das die Schaltpunkte auf dem Rollenprüfstand steuert. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen SCR-Katalysator. Es ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2 ihr zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sie hat behauptet, in ihrem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. So werde auf Grund des „Thermofensters“ die Abgasreinigung abgeschaltet, wenn Außentemperaturen von unter 17 und über 30 Grad Celsius herrschten. Die Manipulationen am Getriebe - es handele sich um ein Getriebe AL551 - bewirkten, dass das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand weitaus weniger Schadstoffe ausstoße als im normalen Fahrbetrieb. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, das „Thermofenster“ sei erforderlich, um das Fahrzeug vor Motorschäden zu schützen. Da das System der Abgasrückführung bei kalten Temperaturen Schäden durch Ablagerungen erleiden könne, werde die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Zur Steuerung des Automatikgetriebes hat die Beklagte zu 2 behauptet, sensitive „Dynamische Schaltprogramme“ seien deshalb nur im realen Fahrbetrieb aktiv, weil es auf Grund der künstlichen Bedingungen des Rollenprüfstandes vorkommen könne, dass ein solches Programm Schaltpunkte vorsehe, die einer Bergauf- oder Bergabfahrt entsprächen, obwohl sich das Fahrzeug tatsächlich in der Ebene befinde; dies könne zu Verfälschungen der Messergebnisse führen und deren Reproduzierbarkeit beeinträchtigen. Im Übrigen sei im streitgegenständlichen Fahrzeug die Schaltpunktsteuerung bei beiden Schaltprogrammen so ähnlich bedatet, dass es zwischen beiden Programmen weder beim Stickoxidausstoß noch bei den Kohlendioxidwerten zu relevanten Unterschieden komme. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat in Bezug auf die Beklagte zu 2 insbesondere einen Anspruch aus § 826 BGB verneint. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 4. November 2021 hat sie sodann die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung zurückgenommen und hat im Verhältnis zur Beklagten zu 2 über die bisherigen Anträge hinaus einen Zahlungsantrag angekündigt, mit dem sie die Rückzahlung des Kaufpreises (59.734,80 €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 12.741,63 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. Die Klägerin macht geltend, ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folge aus der arglistigen Täuschung über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Das Landgericht habe ihren Vortrag zum „Thermofenster“ und zur Getriebemanipulation nicht hinreichend berücksichtigt. Zu diesen beiden Abschalteinrichtungen, die jeweils eine Prüfstandserkennung beinhalteten, habe die Beklagte zu 2 nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum es sich nicht um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln solle. Das „Thermofenster“ reduziere die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 17 und über 33 Grad Celsius. Dass dies unzulässig sei, habe die Beklagte zu 2 selbstverständlich gewusst. Im Übrigen habe sie das „Thermofenster“ gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt. Die Verwendung der verschiedenen Schaltprogramme sorge dafür, dass das Fahrzeug die Kohlendioxid- und Stickoxidgrenzwerte auf dem Prüfstand einhalte, während dies auf der Straße nicht der Fall sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 46.993,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A5 3.0 TDI mit der FIN N01, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das Fahrzeug Audi A5 3.0 TDI (FIN: N01) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 in den Motor, Typ 3,0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A5 3.0 TDI (FIN: N01) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, sie habe die temperaturgesteuerte Abgasrückführung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens im rechtlich erforderlichen Umfang gegenüber der Typgenehmigungsbehörde offengelegt. Im Übrigen hat sie auf einen Hinweis des Senats näher zu den unterschiedlichen Schaltprogrammen vorgetragen (Schriftsatz vom 4. August 2020, Seiten 12 ff.). Sie behauptet, im Fahrzeug der Klägerin sei ein DL-501-Getriebe verbaut, bei dem die Stickoxidemissionen bei beiden Schaltprogrammen unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes lägen und bei dem auch die Kohlendioxidwerte ohne aktivierten Warmlauf nicht mehr als 4 % oberhalb der Werte mit aktiviertem Warmlaufmodus lägen. Die Getriebe-Thematik sei dem Kraftfahrt-Bundesamt in drei Terminen am 8. Dezember 2016, am 23. März 2017 sowie am 19. September 2019 umfassend vorgestellt worden. Dabei sei auch für den Fahrzeugtyp der Klägerin aufgezeigt worden, unter welchen Bedingungen der Getriebe-Warmlauf aktiv sowie inaktiv sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe auf dieser Grundlage keinen Anlass zu einem Einschreiten gesehen. II. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren - einschließlich des nachgelassenen Schriftsatzes vom 16. Dezember 2021 - rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch ihr erstmals im Berufungsverfahren gestellter Zahlungsantrag ist zwar zulässig (§ 533 ZPO), aber nicht begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch aus § 826 BGB. Es fehlt bereits an einem sittenwidrigen Handeln. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15 mwN). b) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich im Streitfall ein sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte zu 2 handelnden Personen nicht feststellen. aa) Dass im Fahrzeug der Klägerin unstreitig eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eingesetzt wird, reicht nicht aus, um dem Verhalten dieser Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. (1) Dabei kann zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für die Beklagte zu 2 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26; vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 13; Urteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 13; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 13; Urteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 13; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16). (2) Das lässt sich nicht feststellen, was zu Lasten der Klägerin geht, weil diese als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin weist ein sogenanntes „Thermofenster“ keine Prüfstandsbezogenheit auf, die im Grundsatz geeignet sein kann, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 19; vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18; vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 25). Denn die Temperaturen, bei denen die Abgasrückführung nicht zurückgefahren wird, treten häufig auch außerhalb des Prüfstandes auf. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass der Temperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 20). Denn nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag wird die Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen von unter 17 und über 30 Grad Celsius abgeschaltet, während die Temperatur auf dem Prüfstand 20 bis 24 Grad Celsius beträgt (Seite 9 der als Anlage BK 0 zum Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 vorgelegten Replik, die in erster Instanz nicht zur Akte gelangt war). Im Übrigen trägt die Klägerin im Berufungsverfahren abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, die Abgasrückführung werde bei Temperaturen unter 17 und über 33 Grad Celsius lediglich reduziert. Dafür, dass die Beklagte zu 2 das Vorliegen der temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung oder die für deren Aktivierung maßgeblichen Bedingungen im Typgenehmigungsverfahren verschleiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 24), bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach ihrem Vortrag, dem die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten ist, hat sie die temperaturgesteuerte Abgasrückführung vielmehr im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens im rechtlich erforderlichen Umfang gegenüber der Typgenehmigungsbehörde offengelegt. Selbst wenn sie dabei - erforderliche - Angaben zu Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten zu 2 im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches oder manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, sind danach nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 26; Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 17). Die Beklagte zu 2 trifft deshalb auch keine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 21) und es besteht kein Anlass, ihr die Vorlage des Typgenehmigungsantrags aufzugeben. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte zu 2 handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Soweit die Klägerin dies schlicht behauptet, ist ihr Vortrag substanzlos und damit unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21, juris Rn. 18). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage jedenfalls zweifelhaft war. So ergibt sich aus dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, dass „Thermofenster“ von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet wurden. Ein Verstoß gegen Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ist deshalb jedenfalls nicht eindeutig. Dafür spricht auch, dass sich der Europäische Gerichtshof mit der Auslegung der genannten Vorschrift befassen musste. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2 nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Klägerin beweist schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 ein Softwareupdate für das Fahrzeug entwickelt und dabei das „Thermofenster“ noch „aufgeweitet“ hat, offensichtlich nicht, dass sie bereits vor dem Fahrzeugerwerb der Klägerin im Jahr 2014 wusste, dass das ursprüngliche „Thermofenster“ unzulässig war. bb) Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2 folgt auch nicht daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin über zwei unterschiedliche Programme für die Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes verfügt, von denen eines nur im realen Fahrbetrieb und das andere nur auf dem Rollenprüfstand aktiv ist. (1) Es fehlt insoweit an greifbaren, über die schlichte Behauptung der Klägerin hinausgehenden Anhaltspunkten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 22) dafür, dass der Wechsel zwischen beiden Programmen für die Einhaltung gesetzlicher Abgasgrenzwerte relevant ist. Die Beklagte zu 2 bestreitet dies. Sie behauptet, im Fahrzeug der Klägerin sei ein DL-501-Getriebe verbaut, bei dem die Stickoxidemissionen bei beiden Schaltprogrammen unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes lägen und bei dem auch die Kohlendioxidwerte ohne aktivierten Warmlauf nicht mehr als 4 % oberhalb der Werte mit aktiviertem Warmlaufmodus lägen. Die Getriebe-Thematik sei dem Kraftfahrt-Bundesamt in drei Terminen umfassend vorgestellt worden, ohne dass das Kraftfahrt-Bundesamt Anlass zu einem Einschreiten gesehen habe. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Sie hat schon nicht mitgeteilt, ob sie trotz des gegenteiligen Vorbringens der Beklagten zu 2 an ihrem nicht belegten erstinstanzlichen Vortrag festhält, in ihrem Fahrzeug sei ein Getriebe vom Typ AL551 verbaut. Unbeschadet dessen erläutert sie nicht, auf Grund welcher Umstände sie zu der - gegebenenfalls laienhaften - Einschätzung oder auch nur Vermutung gelangt ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei seiner Bewertung der Funktion von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass der Senat ihren Vortrag für nicht ausreichend erachtet (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 25. November 2021), ist sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 nicht mehr auf den fraglichen Gesichtspunkt zurückgekommen. (2) Ist mithin davon auszugehen, dass der Wechsel zwischen den beiden Schaltprogrammen beim konkreten Fahrzeugmodell für die Einhaltung gesetzlicher Abgasgrenzwerte nicht relevant ist, so liegt ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht vor. Ein möglicher Gesetzesverstoß durch die Funktionalität - die der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt - ist dafür nicht ausreichend. Weitere hinreichende Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertigen könnten, lassen sich nicht feststellen. Es fehlt insbesondere an einer Täuschung. Bei der Beurteilung der Prüfstandserkennung im Motor EA 189 als sittenwidrig hat der Bundesgerichtshof entscheidend darauf abgestellt, dass die Beklagte von der Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abgesehen und dem Kraftfahrt- Bundesamt die Einhaltung der Grenzwerte wahrheitswidrig vorgespiegelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 17). Dieses Unwerturteil ist im vorliegenden Fall, in dem die Grenzwerte auch bei Deaktivierung des an sich für den Rollenprüfstand vorgesehenen „Warmlauf-Schaltprogramms“ sicher eingehalten werden und das Kraftfahrt Bundesamt dies nach Vorstellung der Funktion auch nicht anders bewertet, nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 11/21, zur Veröffentlichung bestimmt, für eine andere Funktion im Fahrzeug eines anderen Herstellers). Ob im Streitfall überhaupt eine Abschalteinrichtung im Rechtssinne vorliegt oder ob dem entgegensteht, dass sich die Wahl der Schaltpunkte für das Automatikgetriebe nur mittelbar auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt, kann deshalb dahinstehen. 2. Es besteht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht in deren Aufgabenbereich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff.). Entgegen der Auffassung einzelner Landgericht besteht insoweit keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 26 ff.). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung ab von dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 - 8 U 68/20. Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer das Emissionsverhalten beeinflussenden Fahrkurvenerkennung auch unabhängig von einer Grenzwertkausalität sittenwidrig ist (juris Rn. 31 f.). Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000,00 €