Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem am 1. September 2021 verkündeten Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 225/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter Einbeziehung der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 1 zu 35 % und der Beklagte zu 2 zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 1 zu 40 %. Der Beklagte zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, den die Parteien nach der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Strafverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn nach summarischer rechtlicher Bewertung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13) geht der Senat davon aus, dass das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1b (dazu unten 3) und 2 (dazu unten 4) jedenfalls bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Strafverfahren am 21. April 2021 zulässig und begründet war. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1a dritter und vierter Spiegelstrich war die Klage hingegen zu keinem Zeitpunkt begründet, weil die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie wirksam entstanden sein, jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 2. Juli 2020 wieder erloschen waren (dazu unten 2). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klageantrags zu 1a erster und zweiter Spiegelstrich hängt von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage ab, die im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu klären ist (dazu unten 1). Ausgehend von dieser Bewertung des Sach- und Streitstandes hält der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenaufteilung für angemessen (dazu unten 5). 1. Die mit dem Klageantrag zu 1a erster und zweiter Spiegelstrich geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der beiden gleichlautenden Berichte vom 3. und 4. September 2019 setzen gemäß § 823 Abs. 1 und entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass die Beklagte zu 1 durch die Berichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzt hat und eine dadurch begründete Wiederholungsgefahr nicht nachträglich entfallen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet, dass diese Vermutung indes wegfällt, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände die Berichterstattung nunmehr als zulässig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 23). Ob gemessen an diesen Grundsätzen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bei Klageerhebung oder bei Einreichung der Klageschrift bestanden haben, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. a) Die angegriffenen Wortberichterstattungen, die ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften betreffen, greifen nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen des Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 19). b) Bei der deshalb gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit hat das Landgericht zu Unrecht darauf abgestellt, dass es an dem für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Strafverfahren der Beweis als erbracht anzusehen ist, dass er die Taten, wegen derer er verurteilt worden ist, begangen hat (§ 190 Satz 1 StGB). Da der Wahrheitsgehalt entsprechender Tatsachenbehauptungen demnach nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit entsprechender Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Jedenfalls kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 1 ihren Recherchepflichten nicht genügt und es im Zeitpunkt der Veröffentlichungen an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 39). c) Stattdessen gelten in Fällen, in denen - wie vorliegend - im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen ist, für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (dazu unten cc). Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (dazu unten bb). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von solchem Gewicht handeln, das ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 42; dazu unten aa). aa) Die letztgenannte Voraussetzung lag im Streitfall spätestens bei Klageeinreichung am 2. Juli 2020 vor. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen unter Ziffer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Gründe seines den Parteien bekannten Beschlusses vom 12. Oktober 2020 - 15 W 47/20 (n.v.). Danach durfte die Beklagte zu 1 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Straftat und der herausgehobenen Stellung des Klägers jedenfalls nach der im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärung seines früheren Verteidigers in identifizierender Weise über den gegen den Kläger erhobenen Verdacht berichten. Dabei muss zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass sein Verteidiger die Erklärung bereits vor Einreichung der Klageschrift am 2. Juli 2020 abgegeben hatte. Denn auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zu der Erklärung und zum Zeitpunkt ihrer Abgabe keine näheren Angaben gemacht. Ihn traf insoweit eine sekundäre Darlegungslast, da die Beklagte zu 1 keine näheren Kenntnisse vom Inhalt der Ermittlungsakten hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob aus den vom Senat im Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 15 W 47/20 - genannten Gründen viel dafür spricht, dass die Beklagte zu 1 auch schon unmittelbar nach dem am 3. September 2019 erfolgten Zugriff der Ermittlungsbehörden in identifizierender Weise berichten durfte. bb) Ob die beiden Berichte vom 3. und 4. September 2019 auch noch über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus deshalb rechtswidrig waren, weil die Beklagte zu 1 keine Stellungnahme des Klägers eingeholt hat (dazu unten [1]) und dies auch nicht im Hinblick auf die zu erwartende Reaktion des Klägers ausnahmsweise entbehrlich war (dazu unten [2]), lässt der Senat offen (dazu unten [3]). (1) Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war die Beklagte zu 1 vorbehaltlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls (dazu unten [2]) grundsätzlich gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35). Das ist nicht geschehen. Denn zwar haben Reporter der Beklagten zu 1 den Kläger ausweislich des angegriffenen Videos bei laufender Kamera angesprochen, als er am 3. September 2019 in Begleitung mehrerer Polizisten von seinem Auto zu seinem Haus ging. Dabei haben sie ihn aber lediglich gefragt, was bei ihm los sei, warum die Polizei da sei und ob er wisse, was ihm vorgeworfen werde. Diese Fragen enthielten keine Konfrontation mit den konkreten Tatvorwürfen, die dem Kläger im Übrigen zu diesem Zeitpunkt nach seinem unbestrittenen Vortrag noch nicht vollständig bekannt waren. Davon abgesehen war dem Kläger eine Äußerung unter den gegebenen Umständen auch nicht zuzumuten. Ihren Sorgfaltspflichten hat die Beklagte zu 1 auch nicht dadurch genügt, dass ihre Reporter, nachdem die Polizisten das Haus des Klägers verlassen hatten, an der Haustüre des Klägers geklingelt und erfolglos versucht haben sollen, mit dem Kläger zu sprechen. Die Beklagte zu 1 hätte deshalb auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aktualitätsdrucks (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 29) grundsätzlich noch vor Veröffentlichung des ersten Berichts versuchen müssen, auf anderem Wege - etwa telefonisch oder per E-Mail - Kontakt zum Kläger aufzunehmen. Dass ihr das mit vertretbarem und zumutbarem Aufwand nicht möglich war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. (2) Indes könnte im Hinblick auf die zu erwartende Reaktion des Klägers auf eine entsprechende Anfrage der Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme - zumindest rückblickend - ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen sein. Denn zwar hat der Kläger im Vorfeld - also vor den Berichten vom 3. und 4. September 2019 - nicht zu erkennen gegeben, keine Stellung zu den Vorwürfen nehmen zu wollen (zu solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 23; Senatsurteil vom 15. November 2011 - 15 U 61/11, AfP 2011, 601, 604). In Rechtsprechung und Literatur wird aber vertreten, dass eine Berichterstattung auch dann nicht wegen fehlender Anhörung des Betroffenen als unzulässig beurteilt werden kann, wenn dieser sich auch nach Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen äußern will; denn dann stehe fest, dass die Nachfrage nichts ergeben hätte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 - 27 O 569/07, AfP 2008, 216, 218; BeckOK-InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 249 [Stand: 1. November 2021]; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 159b). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1 hat einer ihrer Reporter ab dem 11. September 2019 mindestens sieben bis acht Mal versucht, den Strafverteidiger des Klägers telefonisch zu erreichen, um dem Kläger auf diese Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Obwohl der Reporter den Grund seines Anrufs genannt und das Anwaltsbüro ihm einen Rückruf zugesagt hat, hat er keine Rückmeldung erhalten. Es kommt hinzu, dass der Kläger sich auch in der Folgezeit nicht öffentlich zu den Vorwürfen geäußert und im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt hat, wie er sich auf eine Anfrage der Beklagten zu 1 geäußert hätte. Bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob der vorstehend wiedergegebenen Auffassung zu folgen ist. Das ist nicht zweifelsfrei. Es ist fraglich, ob im Fall einer nachträglichen Weigerung des Betroffenen, sich zu den Vorwürfen zu äußern, eine vor der Berichterstattung unterlassene Anfrage rückblickend als bloße Förmelei anzusehen ist. Dagegen könnte sprechen, dass im Fall einer Nichtäußerung zur Sicherstellung der Ausgewogenheit der Berichterstattung jedenfalls über diesen Umstand zu berichten sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Standpunkt des Betroffenen für den Leser nämlich nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält und sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. So kann auch die Information über ein bloßes Dementi grundsätzlich geeignet sein, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 25). Es erscheint jedenfalls erwägenswert, diese Rechtsprechung auch auf den Fall einer Nichtäußerung zu übertragen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger vor der Veröffentlichung der Berichte vom 3. und 4. September 2019 wäre dann trotz der späteren Weigerung des Klägers auch rückblickend nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Denn im Falle einer Nichtäußerung hätte die Beklagte zu 1 diesen Umstand mitteilen müssen, was in den beiden Berichten vom 3. und 4. September 2019 nicht geschehen ist. (3) Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann die Frage offenbleiben. Denn im Verfahren der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung statt, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch und belastet die Klägerin und die Beklagte zu 1 jeweils hälftig mit den auf den Klageantrag zu 1a erster und zweiter Spiegelstrich entfallenden Kosten. cc) Abgesehen davon, dass der Kläger nicht zu Wort kommt, enthalten die mit diesem Antrag angegriffenen Wortberichte vom 3. und 4. September 2019 keine Vorverurteilung. Aus den Berichten und auch aus dem zugehörigen Aufmacher auf der ersten Seite der Printausgabe, in dem bereits in der Überschrift ausdrücklich von einem bloßen „Kinderpornografie-Verdacht“ die Rede ist, geht eindeutig hervor, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt und der Kläger nicht bereits überführt ist. Sollten einzelne Äußerungen, insbesondere die Äußerung, den Ermittlern seien „mindestens 15“ kinderpornografische Fotos vorgelegt worden, zu beanstanden sein, kämen allenfalls auf diese Einzeläußerungen beschränkte Unterlassungsansprüche in Betracht. Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand des weit gefassten Klageantrags und würden für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenverteilung auch nicht erheblich ins Gewicht fallen. d) Muss nach alledem hinsichtlich der Wortberichterstattung von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden, so gilt dies auch für die Bildberichterstattung. Die Rechtmäßigkeit der Wortberichterstattung unterstellt, war die Bebilderung dieser Berichterstattung mit Fotos des Klägers, die keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen, jedenfalls in der Zeit nach der Verteidigererklärung (dazu oben c aa) durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer 3 der Gründe seines Beschlusses vom 12. Oktober 2020 - 15 W 47/20 (n.v.). War die Wortberichterstattung hingegen wegen fehlender Anhörung des Klägers rechtswidrig, gilt dies auch für die begleitende Bildberichterstattung. 2. Die mit dem Klageantrag zu 1a dritter und vierter Spiegelstrich geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der beiden im Wesentlichen gleichlautenden Berichte vom 5. September 2019 waren, sollten sie wirksam entstanden sein, jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 2. Juli 2020 wieder erloschen, weil die Berichterstattung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt zulässig und die Wiederholungsgefahr deshalb entfallen war. Es geltend insoweit die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass es auf die dort offen gelassene Rechtsfrage nicht ankommt. Die beiden Berichte vom 5. September 2019 waren jedenfalls seit den Anrufen des Reporters der Beklagten zu 1 beim Verteidiger des Klägers (dazu oben 1 c bb 2) nicht mehr wegen einer fehlenden Anhörung des Klägers als unzulässig anzusehen. Denn mit diesen Anrufen hat die Beklagte zu 1 hinreichende Anstrengungen unternommen, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat damit ihre entsprechenden Sorgfaltspflichten nachträglich erfüllt. Anders als in den Berichten vom 3. und 4. September 2019 kommt das in den Berichten vom 5. September 2019 auch zum Ausdruck. Denn darin heißt es, der Kläger reagiere auf „W.-Anfragen“ nicht. Diese Erkenntnis hat die Beklagte zu 1 zwar, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ergibt, tatsächlich erst nach der Veröffentlichung der Berichte vom 5. September 2019 durch die Anrufe ihres Reporters beim Verteidiger des Klägers gewinnen können. Nach diesen Anrufen war sie aber nicht gehalten, die unterbliebene Reaktion des Klägers auf ihre Versuche der Kontaktaufnahme anders als bereits geschehen darzustellen. Die Berichterstattung ist deshalb, sollte sie zunächst rechtswidrig gewesen sein, jedenfalls durch die nachträgliche Erfüllung der Sorgfaltspflichten rechtmäßig geworden. Dadurch ist eine etwa zuvor begründete Wiederholungsgefahr entfallen. 3. Der mit dem Klageantrag zu 1b geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des in die beiden Online-Berichte eingebundenen Videos war jedenfalls bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Strafverfahren zulässig und begründet. Das folgt jedenfalls daraus, dass das Video - anders als die den Textberichten beigefügten Fotos - nach summarischer rechtlicher Prüfung die bei einer strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung gebotene Zurückhaltung vermissen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 46). Der Kläger hat zu Recht geltend gemacht, dass dem ohne seine Einwilligung aufgenommenen Video eine gewisse Prangerwirkung nicht abgesprochen werden kann, was mit der bis zur rechtskräftigen Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung nicht vereinbar ist. Denn das Video zeigt ihn, unmittelbar nachdem er unvorbereitet mit den gegen ihn geführten Ermittlungen konfrontiert worden war, in Begleitung mehrerer Polizeibeamter unter anderem vor seinem markanten Privathaus, dessen Hausnummer am Schluss des Videos gut zu erkennen ist. Das kommt einem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers wertungsmäßig zumindest nahe. Hinzu kommt, dass die Reporter dem Kläger - wie bereits ausgeführt (oben 1 c bb 1) - Fragen stellen, deren Beantwortung ihm unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten war, wodurch der Eindruck entsteht, dass der Kläger in gewisser Weise vorgeführt wird. Dies musste er jedenfalls bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren nicht hinnehmen. 4. Der mit dem Klageantrag zu 2 gegen beide Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der angegriffenen Interviewäußerungen des Beklagten zu 2 in seiner Funktion als Chefredakteur der Beklagten zu 1 war, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nach summarischer Prüfung ebenfalls zulässig und begründet. Die Äußerung „bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird“ ist als unzulässige Verdachtsbehauptung anzusehen. Denn zwar kann die Äußerung so verstanden werden, dass sie eine bloße - wenn auch juristisch nicht korrekte (§ 12 Abs. 1 StGB) - Bewertung des Straftatbestandes der Verbreitung kinderpornographischer Schriften enthält, was äußerungsrechtlich unbedenklich wäre. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind aber alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 Rn. 35). Die vorliegende Äußerung, dass wegen „Schwerstverbrechen […] ermittelt wird“ lässt auch die Deutung zu, dass neben dem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften auch noch wegen anderer Vorwürfe gegen den Kläger ermittelt wird. Denn ein unbefangener Durchschnittsbetrachter des Interviews wird die Verbreitung kinderpornographischer Schriften auch ohne juristisches Begriffsverständnis (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17, AfP 2019, 38 Rn. 17) nicht zwingend als Schwerstverbrechen ansehen. Im Übrigen wird er diesen Begriff auch deshalb nicht zwingend auf den bereits bekannten Tatverdacht beziehen, weil sich aus den der angegriffenen Äußerung unmittelbar vorangehenden Aussagen des Beklagten zu 2 ergibt, dass die Beklagte zu 1 ihr vorliegende Erkenntnisse zurückhält: „… wir wissen schon deutlich mehr über die Vorwürfe und über das, was dort Hintergrund dieser Ermittlungen ist. Teilweise geht das aus unserer Berichterstattung hervor, aber teilweise halten wir selbst da noch Dinge zurück, teilweise auch, weil wir glauben, dass es Ermittlungsarbeit gefährden oder schädigen könnte und dass es tatsächlich bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird, logischerweise nicht unser Interesse ist …“ Lässt die Äußerung mithin auch die Deutung zu, dass neben dem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften auch noch wegen anderer Vorwürfe gegen den Kläger ermittelt wird, so ist die Äußerung unzulässig, weil die Ermittlungen tatsächlich nur den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften betrafen. Die weitere Äußerung „wenn man Kenntnis eines möglichen Verbrechens, eines möglichen Schwerverbrechens gelangt“ ist ebenfalls als unzulässige Verdachtsbehauptung anzusehen, weil sie jedenfalls die Deutung zulässt, dass sie sich auf die erste angegriffene Äußerung bezieht und denselben Sachverhalt betrifft wie diese. 5. Ausgehend von dieser Beurteilung des Sach- und Streitstandes hält der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung für angemessen. Dabei bewertet er, ausgehend von einer geringeren Breitenwirkung der beiden Videos im Verhältnis zu den vier weiteren Berichten, die vier Spiegelstriche des Klageantrags zu 1a mit jeweils 20% sowie die Klageanträge zu 1b und 2 mit jeweils 10% des Gesamtstreitwertes. Danach sind die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers ergibt sich dies im Einzelnen aus nachfolgender Tabelle: 6. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 und § 97 Abs.1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 542 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.