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Beschluss

9 U 150/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0331.9U150.21.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, den für den 31.05.2022, 10.30 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (24 O 444/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.676,35 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, den für den 31.05.2022, 10. 30 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (24 O 444/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.676,35 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt ein Restaurant in Köln. Zwischen den Parteien besteht für dieses Restaurant eine Geschäftsversicherung, die u.a. eine Betriebsschließungs-Pauschalversicherung umfasst. Die Betriebsbeschreibung lautet: „Restaurant (nicht Imbiss, Bar, Diskothek, Vergnügungsbetrieb)“. Auf den Versicherungsschein vom 05.04.2019 (Anlage K1, Bl. 1 ff. AH) wird Bezug genommen. In dem Versicherungsschein heißt es: Versicherungsumfang Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Versichert sind Schäden und Kosten, die durch behördliche Anordnungen zur Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen. Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote, Schäden an Vorräten und Waren sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. Die Haftzeit beträgt 30 Tage und Beginn zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung. Versicherungssumme 300.000,00 Euro Die Entschädigung für Schäden an Vorräten und Waren ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung für Schäden und Kosten infolge Schließung und Tätigkeitsverbote ist auf 1/12 der Versicherungssumme begrenzt. Grundlage des Vertrages sind die „Bedingungen für die Betriebsschließung-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12)“ der Beklagten, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt sind (Anlage K2, Bl. 5 ff. AH, im Folgenden: BBSG). In den BBSG ist u.a. geregelt: 1 Gegenstand der Versicherung Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden. Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe Ziffer 3.2) sowie (…). (…) 3 Versicherte Gefahren und Schäden 3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4) 3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); (…); (…) 3.2 Behördliche Anordnungen zu Vorräten und Waren Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4) die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung, die Vernichtung oder die Desinfektion von Vorräten und Waren (siehe Ziffer 4) in dem versicherten Betrieb anordnet oder empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Ziffer 3.4 behaftet sind. (…) 3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG. (…) 3.5.3 Der Versicherer haftet nicht (…) (3) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf; (…) 8. Entschädigungsberechnung 8.1. Entschädigungsberechnung Schließung Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach Ziffer 3.1.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit. Kosten werden nur ersetzt, sofern ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Haftzeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung und endet 30 Tage später. (…) 8.4 Entschädigungsberechnung Vorräte und Waren Der Versicherer ersetzt bis zu der (…) Entschädigungsgrenze im Falle 8.4.1 der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder der Vernichtung von Vorräten und Waren nach Ziffer 3.2 (…) 8.4.2 der Desinfektion von Vorräten und Waren nach Ziffer 3.2 (…) Am Ende der BBSG heißt es: Anhang: Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Unter dieser Überschrift sind die § 6 Absätze 1 bis 3 und § 7 Absätze 1 bis 3 IfSG abgedruckt, wobei die Fassung nicht angegeben ist. Darin sind Covid-19 und SARS-CoV-2 nicht mitaufgeführt. Am 30.01.2020 erließ das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“), die aufgrund des IfSG erging und bestimmte, dass eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 IfSG und nach § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf das Coronavirus und die durch dieses hervorgerufene Krankheit ausdehnte. Die Verordnung trat am 01.02.2020 in Kraft. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erließ am 15.03.2020 den von der Klägerin als Anlage K3 (Bl. 14 ff. AH) vorgelegten „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“. Unter dem 17.03.2020 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Betriebsausfallschaden an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.04.2020 (Anlage K4, Bl. 19 AH) eine Eintrittspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, Versicherungsschutz setze eine behördliche Maßnahme individuell gegen den konkreten Betrieb voraus. Mit dem zum 23.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz vom 19.05.2020 wurden COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) und SARS-CoV-2-Virus in § 7 Abs. 1 Nr. 44 a) IfSG eingefügt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2020 (Anlage K5, Bl. 20 ff. AH) trat die Klägerin der Auffassung der Beklagten entgegen und forderte diese erfolglos zur Zahlung von 28.676,35 € auf. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Betrieb sei ab dem 17.03.2020 – und für mindestens 30 Tage – aufgrund des Erlasses vom 15.03.2020 geschlossen gewesen. Der Geschäftsbetrieb habe erst am 12.05.2020 wieder öffnen dürfen. Bei Ziffer 3.4 BBSG handele es sich um eine dynamische Verweisung auf alle unter diese Vorschriften – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Ihr sei ein versicherter Schaden in Höhe von 28.676,35 € entstanden, der sich zusammensetze aus  entgangenem Gewinn in Höhe von 7.540,09 €,  laufenden Kosten in Höhe von 16.989,80 € und  vernichteten Waren und zubereiteten Speisen in Höhe von 4.146,46 €. Der entgangene Gewinn sei zu ermitteln, indem die Gewinne von März 2019 und April 2019 gemittelt würden. Für die Umsätze sei auf die Vorjahresumsätze der vergleichbaren Monate abzustellen. Wegen der Zusammensetzung der zu ersetzenden Kosten und der vernichteten Waren/Speisen im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 2 R, 3 GA) Bezug genommen. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus dem IfSG stünden ihr nicht zu. Die Beklagte hat in erster Instanz das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls bestritten. Nur bei Vorliegen einer der in den BBSG namentlich aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger bestehe Deckungsschutz. Das Coronavirus sei aber auch deshalb nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil Covid-19/SARS-CoV-2-Virus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in §§ 6, 7 IfSG noch nicht aufgenommen gewesen seien. Zudem müsse es sich um eine im Betrieb selbst aufgetretene Gefahr handeln. Voraussetzung für einen Deckungsanspruch sei eine öffentlich-rechtlich wirksame Betriebsschließung. Hieran fehle es. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Betrieb der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vollständig geschlossen gewesen sei. Einen Anspruch habe die Klägerin der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin müsse nachweisen, dass und welcher kausale Schaden durch die behördliche Schließung eingetreten sei. Maßgeblich sei, was die Klägerin ohne die Schließung des Betriebs hätte erwirtschaften können. Hierbei seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Bewertungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden. Einbußen, die auch ohne die Betriebsunterbrechung eingetreten wären, seien nicht zu ersetzen. Zu berücksichtigen sei daher insbesondere, dass es coronabedingte Umsatzeinbrüche gegeben hätte. Zudem sei anzugeben, ob staatliche Soforthilfen gezahlt worden seien. Da gemäß Ziffer 12 BBSG kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, soweit die Klägerin Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne, seien derartige Entschädigungsleistungen in Abzug zu bringen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung die aus der Sitzungsniederschrift vom 08.04.2021 (Bl. 120 f. GA) ersichtlichen Hinweise erteilt, auch zu den Anforderungen an die Ermittlung des gedeckten Schadens. Der Klägerin ist nachgelassen worden, mit Rücksicht auf die erteilten Hinweise bis zum 14.06.2021 Stellung zu nehmen. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 14.06.2021 hat die Klägerin ihre Auffassung vertieft, für die Ermittlung des eingetretenen Schadens käme es auf die Umsätze der vergleichbaren Monate des Vorjahres an, pandemiebedingte Umsatzeinbußen seien nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei der Gewinnausfall zu „normalen Zeiten“. Dass sich für versicherte Betriebe die Betriebsschließung als vorteilhafter darstellen könne, als wenn es nicht zu einer Betriebsschließung, aber pandemiebedingten Umsatzeinbrüchen gekommen wäre, sei Folge der vertraglichen Vereinbarungen. Ungeachtet ihrer abweichenden Auffassung trage sie dennoch ergänzend zur Anspruchshöhe bzw. zu den Umsätzen vor. Sie verweist hierfür auf die von ihr als Anlage K7 (Bl. 135 f. GA) vorgelegten Jahresübersichten der betriebswirtschaftlichen Auswertungen betreffend die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 und Januar 2020 bis Dezember 2020, aus denen sich die Umsatzerlöse und „die (ersparten) Kosten“ entnehmen lassen würden. Sie legt als Anlage K8 (Bl. 137 GA) ein Buchungskonto „Forderung gegenüber Bundesagentur“ vor, aus dem sich die Forderungen/Umsätze aus Forderungen gegenüber der Bundesagentur entnehmen lassen sollen, als Anlage K9 (Bl. 138 ff. GA) von ihr eingereichte Anträge auf Kurzarbeitergeld und als Anlage K10 (Bl. 144 ff. GA) einen Bewilligungsbescheid für „Corona-Soforthilfe“ vom 27.03.2020. Ausführungen zur hypothetischen Entwicklung im streitgegenständlichen Zeitraum oder Erläuterungen des konkreten Inhalts der vorgelegten Anlagen enthält der Schriftsatz nicht. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 28.676,35 € nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.141,90 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe einen Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Erforderlich sei eine konkrete Schadenberechnung. Für die Ermittlung des zu ersetzenden Gewinns wäre erforderlich gewesen darzulegen, welcher Gewinn in der Haftzeit – hypothetisch – erwirtschaftet worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Entgegen der Annahme des Landgerichts gebe es keinen feststehenden hypothetischen Sachverhalt, sondern allenfalls eine ungefähre Vorstellung davon, wie die Umsätze im Falle einer nicht eingetretenen Betriebsschließung gewesen wären. Es sei nicht nachvollziehbar oder vorhersehbar, wie sich die Gäste im genannten Zeitraum verhalten hätten, wenn die Schließungsverfügung nicht ergangen wäre. Die von dem Landgericht geforderte Schadenbezifferung könne nicht „ausgerechnet“ werden. Als Geschäftsgrundlage sei daher allein der Vorjahreszeitraum zu Grunde zu legen. Die Kammer hätte zur Höhe des in dem Haftzeitraum entstandenen Schadens Beweis erheben müssen. Unzutreffend sei auch die Zurückweisung des Anspruchs wegen vernichteter Waren i.H.v. 4.146,46 €. Durch die Verarbeitung der Zutaten sei ein neues werthaltigeres Produkt entstanden als die bloße Summe der Zutatenkosten. Dieser neu entstandene Wert sei durch die Betriebsschließung und das ”Nehmen der Möglichkeit zum Verkauf“ vernichtet worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 24.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (24 O 444/20) 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.676,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt insoweit Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist ergänzend darauf, dass bei der streitgegenständlichen Fassung der Versicherungsbedingungen die Krankheit / der Krankheitserreger COVID 19 / SARS-CoV-2 nicht mitversichert sei, da gerade zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls COVID 19 / SARS-CoV-2 in den Gesetzestext der 6,7 IfSchG nicht aufgenommen sei. Dies sei erst am 23.05.2020 der Fall gewesen; eine bloße Verordnung der Exekutive ändere nicht den Gesetzestext. II. Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 28.676,35 € nebst dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.141,90 € zu Recht verneint. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Darlegungen der Klägerin zur Anspruchshöhe als nicht schlüssig bewertet. Erforderlich war insoweit eine konkrete Schadenberechnung, bezogen auf den Gewinn, der in der Haftzeit – hypothetisch – hätte erwirtschaftet werden können. Die Beklagte hat sich ausweislich der Ziffer 8.1 BBSG 12 (Anlage K2) (nur) verpflichtet, im Falle einer behördlichen Schließung den „ entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten des Betriebs bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit“ zu ersetzen. Maßgeblich für den ersatzfähigen Schaden ist daher - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nur ein Vergleich der tatsächlichen betrieblichen Entwicklung im Haftzeitraum mit der Situation, die in demselben Zeitraum ohne die behördliche Schließung bestanden hätte. Risiken, die sich (auch) realisiert hätten, wenn der Betrieb nicht durch die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten behördlichen Eingriffe gestört gewesen wäre, müssen daher bei der anzustellenden hypothetischen Geschäftsentwicklung mitberücksichtigt werden. Die Auffassung der Klägerin, für die Ermittlung des eingetretenen Schadens käme es auf die Umsätze der vergleichbaren Monate des Vorjahres an und pandemiebedingte Umsatzeinbußen seien nicht zu berücksichtigen, ist mit dem konkreten Wortlaut der Entschädigungsregelung in Ziffer 8.1 BBSG 12 nicht zu vereinbaren. 2. Unabhängig von den auch in zweiter Instanz unzureichenden Darlegungen der Klägerin zur Höhe des ihr entstandenen Schadens sind vorliegend die Krankheit / der Krankheitserreger COVID 19 / SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz der hier zugrunde liegenden Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Die Auslegung der betreffenden vertraglichen Klausel in den Versicherungsbedingungen ergibt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers - selbst wenn man im Sinne der Klägerin von einer dynamischen Verweisung auf die Bestimmungen der §§ 6, 7 IfSchG ausgeht - ausschließlich auf die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls dort explizit genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstreckt. Die in dem maßgeblichen Zeitraum März/April 2020 noch nicht erfolgte Aufnahme der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in die Regelungen der §§ 6, 7 IfSG führt dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 [985]; BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 [389]; BGH r+s 2020, 85 [86]). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH r+s 2011, 295 [296]; BGH r+s 2021, 27 [28]). Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt. Nach diesen Maßstäben wird ein verständiger Versicherungsnehmer die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 3.4 BBSG 12 nur dahingehend verstehen, dass auf die im Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls geltende Regelung verwiesen wird. Die Klägerin macht den streitgegenständlichen Schaden für die Zeit ab dem 17.03.2020 – für mindestens 30 Tage – geltend; der Geschäftsbetrieb habe - so die Klägerin - erst am 12.05.2020 wieder öffnen dürfen. Dagegen sind erstmals mit dem zum 23.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz vom 19.05.2020 COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) und SARS-CoV-2-Virus in § 7 Abs. 1 Nr. 44 a) IfSG eingefügt worden. Hiernach führt auch die Annahme einer dynamischen Verweisung nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Da die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 erst mit Wirkung vom 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurden, waren sie im Zeitraum der streitgegenständlichen Betriebsschließung noch nicht in den §§ 6, 7 IfSG enthalten. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, dass mit der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.01.2020 die Meldepflicht im streitgegenständlichen Zeitraum auf diese neue Erkrankung ausgedehnt wurde. Denn die Krankheit und ihr Erreger waren damit - anders als in der Gesetzesfassung seit dem 23.05.2020 - gleichwohl nicht in den §§ 6, 7 IfSG aufgeführt, weil sich die Meldepflicht insoweit aus der Verordnung (in Verbindung mit § 15 Abs. 1 IfSG) ergab. Eine namentliche Nennung im Infektionsschutzgesetz selbst in dem fraglichen Zeitraum März/April 2020 lag - unstreitig - nicht vor (vgl. hierzu OLG Celle BeckRS 2021, 27751, Rdnr. 29, 30; LG Berlin, BeckRS 2021, 2454 Rdnr. 21; OLG Stuttgart BeckRS 2021, 38860 Rdnr. 27; OLG Bamberg BeckRS 2021, 33071 Rdnr. 30). Mit der hier verwendeten Formulierung in Ziffer 3.4 BBSG 12 sind dementsprechend nur diejenigen Krankheiten und Erreger gemeint, die in §§ 6, 7 IfSG „namentlich“ genannt, also im Einzelnen, dem Namen nach aufgeführt sind; dort nicht benannte Krankheiten und Erreger sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist ein Verständnis dahingehend, dass auch solche (meldepflichtigen) Krankheiten und Erreger, die lediglich den Generalklauseln der §§ 6, 7 IfSG unterfallen, den Versicherungsschutz auslösen können, nicht möglich. Denn diese werden gerade nicht namentlich genannt, sondern in ihrer Gefährlichkeit bzw. Bedrohlichkeit lediglich umschrieben. Die Einschränkung in Ziffer 3.4 BBSG 12 wäre demgegenüber nicht nur sinnlos, sondern - aufgrund der Beschränkung auf die „namentlich“ in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger - auch falsch gewesen. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass nicht alle meldepflichtigen Erkrankungen den Versicherungsfall auslösen, sondern dass es gerade - und damit nur - auf die im Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls in den §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ankommt (so auch OLG Celle, BeckRS 2021, 36650, Rdnr. 40 ff.; OLG Stuttgart BeckRS 2021, 38860 Rdnr. 29; OLG Zweibrücken, BeckRS 2022, 4089, Rdnr. 12). Selbst wenn man daher im Sinne der Klägerin Ziffer 3.4 BBSG 12 als dynamische Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG ansieht, wäre vorliegend ein Versicherungsfall nicht gegeben. Es fehlt daran, dass eine in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheit vorliegt (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2021, 33071 Rdnr. 30; Günther, VersR 2021, 1141, 1144 m.w.N.). Dies wäre erst ab der Aufnahme in das Gesetz mit Wirkung zum 23.05.2020 der Fall gewesen und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum. 3. Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 €. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).