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Beschluss

15 U 268/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0405.15U268.21.00
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Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 22. Dezember 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 5. November 2021, mit der es der Verfügungsbeklagten verboten hatte, in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe von seiner Ex-Freundin eine bestimmte Sexualpraktik gegen deren Willen eingefordert und mit Trennung für den Fall gedroht, dass sie sich seinem Willen nicht füge, zu Recht bestätigt. Es hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und dem Verfügungskläger auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB).

Entscheidungsgründe
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 22. Dezember 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 5. November 2021, mit der es der Verfügungsbeklagten verboten hatte, in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe von seiner Ex-Freundin eine bestimmte Sexualpraktik gegen deren Willen eingefordert und mit Trennung für den Fall gedroht, dass sie sich seinem Willen nicht füge, zu Recht bestätigt. Es hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und dem Verfügungskläger auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). 1. Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass die angegriffenen Äußerungen als Verdachtsberichterstattung zu verstehen sind. Aus dem Bericht der Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht, dass sie sich die in indirekter Rede wiedergegebene Schilderung einer Ex-Freundin des Verfügungsklägers - der in dem Bericht namentlich nicht benannten Zeugin A - zu eigen macht und dass die Verfügungsbeklagte selbst von der Wahrheit der Schilderung überzeugt ist (für andere Äußerungen aus dem Bericht teilweise a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, juris Rn. 19 ff.). Die Bewertung der Aussage, wonach „eine Agenda oder ein Motiv zu lügen […] nicht ersichtlich“ sei (Seite 8 der Anlage 22 zur Antragsschrift), reicht dafür nicht aus. Auch spricht der Umstand, dass in der gedruckten Fassung des Berichts (Seite 8 der Anlage 23 zur Antragsschrift) und der aktualisierten Fassung des Online-Berichts (Seite 16 der Anlage 26 zur Antragsschrift) eine Stellungnahme des Anwalts des Verfügungsklägers wiedergegeben wird, wonach fast alle Fragen Vorwürfe beinhalteten, „die auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung“ beruhten, gegen ein Zu-Eigen-Machen. 2. Die angegriffenen Äußerungen berühren den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Verfügungsklägers. Die den Verfügungskläger identifizierende Berichterstattung über die von seiner Ex-Freundin erhobenen Vorwürfe beeinträchtigt zum einen sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie ein mögliches und möglicherweise auch strafbares Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. Der Verfügungskläger wird dem Leser als eine Person vorgestellt, die ihre eigenen sexuellen Wünsche und Bedürfnisse gegenüber der Partnerin auch mit Drohungen durchgesetzt und sich dabei über deren zunächst ablehnende Haltung rücksichtslos hinweggesetzt haben soll. Das von der Ex-Freundin geschilderte angebliche Verhalten des Verfügungsklägers kann im Übrigen auch den Straftatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB erfüllen. Denn ein angedrohter Beziehungsabbruch kann - abhängig von den näheren, im Bericht nicht geschilderten Umständen - ein empfindliches Übel im Sinne dieser Vorschrift darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 Ws 341/18, NStZ 2019, 350; BeckOK-StGB/Ziegler, 52. Edition, § 177 Rn. 30). Zum anderen betreffen die angegriffenen Äußerungen über das Sexualleben des Verfügungsklägers auch den inneren Bereich seiner Privatsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, K&R 2022, 192 Rn. 14). Soweit das Landgericht darüber hinaus die absolut geschützte Intimsphäre als betroffen angesehen hat, kann der Senat dem allerdings nicht folgen. Denn der Bereich der Sexualität gehört nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 12). Insbesondere Sexualstraftaten gehören, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt im Übrigen auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. BGH, aaO Rn. 23). Deshalb spricht es im Streitfall auch gegen eine Betroffenheit der Intimsphäre, dass die vom Verfügungskläger angeblich geforderte „Sexualpraktik“ in dem Bericht der Verfügungsbeklagten nicht näher bezeichnet wird. 3. Es liegt auch ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verdachtsberichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (zuletzt BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 20). b) Im Streitfall ist jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt. aa) Denn zwar kann der Verdacht einer Sexualstraftat das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berühren. Andererseits betrifft der angegriffene Bericht aber - wie ausgeführt - den inneren Bereich der Privatsphäre des Verfügungsklägers und setzt ihn auch ohne gerichtliche Verurteilung der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/19, BGHZ 222, 196 Rn. 43). Das muss er jedenfalls angesichts des seit der angeblichen Tat verstrichenen Zeitablaufs nicht hinnehmen. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten muss zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Berichts im September 2021 bereits über sechs Jahre zurückgelegen haben, denn nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten war der Verfügungskläger nur bis Februar 2015 mit der Zeugin A liiert. Die Zeugin A hatte das angebliche Fehlverhalten auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus in die Öffentlichkeit getragen und hatte auch keine Strafanzeige erstattet. Ein Ermittlungsverfahren ist deshalb nicht eingeleitet worden. Ein besonderes, eine andere Abwägung rechtfertigendes Informationsinteresse rührt jedenfalls unter diesen Umständen auch nicht etwa aus der Stellung oder Funktion des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/19, BGHZ 222, 196 Rn. 43). Denn zwar ist der Kläger als erfolgreicher Comedian, Moderator und Schauspieler einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Ihm wird aber im Zusammenhang mit dem Verhalten gegenüber der Zeugin A nicht vorgeworfen, seine berufliche Stellung oder seine öffentliche Bekanntheit ausgenutzt zu haben. bb) Ohne Erfolg macht die Verfügungsbeklagte geltend, eine abweichende Beurteilung sei deshalb gerechtfertigt, weil in dem angegriffenen Bericht ein Zusammenhang zwischen den von der Zeugin A erhobenen Vorwürfen und weiteren Vorwürfen gegen den Verfügungskläger hergestellt wird, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Zeugin B (im Bericht als Bi benannt) waren. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren bereits weit über ein Jahr vor der Erstveröffentlichung des angegriffenen Berichts mit Bescheid vom 5. Mai 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden und eine dagegen eingelegte Beschwerde mit Bescheid vom 2. November 2020 zurückgewiesen worden war (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 324 O 460/21, juris Rn. 9 ff.). Aus den im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft (Anlage 8 zur Antragsschrift) und den in der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft (Anlage 9 zur Antragsschrift) genannten Gründen fehlte es bezüglich des Verdachts der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Zeugin B an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO auch der Rehabilitation des Betroffenen dient; dieser Zweck wird durch eine identifizierende Verdachtsberichterstattung konterkariert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, K&R 2016, 336 Rn. 32). Aus dem angegriffenen Bericht ergeben sich in Bezug auf den Verdacht der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Zeugin B auch keine wesentlichen neuen Beweistatsachen, die die Staatsanwaltschaft ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen konnte und die eine abweichende Würdigung des Tatverdachts rechtfertigen könnten. Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen anderer Frauen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durchgreifend infrage zu stellen, denn die Schilderungen betreffen nicht den Tatvorwurf einer sexuellen Nötigung zum Nachteil der Zeugin B (zutreffend LG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 324 O 460/21, juris Rn. 13). Etwas anderes wird in dem angegriffenen Bericht auch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Insbesondere wird die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich kritisiert. Es heißt nur vage, die Berichte anderer Frauen zeichneten das Bild eines Mannes, „der sich nicht im Griff hat“ (Seite 1 der Anlage 22 zur Antragsschrift), und die Berichte ließen „manche Empörung verständlicher wirken“ (Seite 4 der Anlage 22 zur Antragsschrift) und ließen „erahnen, warum [der Verfügungskläger] im Fokus der Empörung“ bleibe (Seite 8 der Anlage 22 zur Antragsschrift). Unter diesen Umständen kann die Berichterstattung über den Verdacht der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Zeugin B - wie es das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2021 angenommen hat - allenfalls deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil der Verfügungskläger sich kurz vor der Veröffentlichung des Berichts in Reaktion auf kritische Äußerungen in sozialen Medien seinerseits öffentlich zu diesem Vorwurf geäußert hatte (a.A. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 324 O 460/21, juris Rn. 14 ff.). Der Verfügungskläger muss es möglicherweise grundsätzlich hinnehmen, dass die Verfügungsbeklagte seine öffentliche Stellungnahme zum Anlass genommen hat, ihre Leser über das eingestellte Ermittlungsverfahren und einzelne Ermittlungsergebnisse zu informieren, um den Lesern eine eigene Bewertung und Einordnung der Stellungnahme zu ermöglichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, juris Rn. 47). Dies kann und soll im vorliegenden Verfahren allerdings offen bleiben. Denn jedenfalls war angesichts der lange zurückliegenden Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Äußerungen eine erhebliche Zurückhaltung geboten. Dies gilt umso mehr, als der Verfügungskläger mit seiner Stellungnahme lediglich auf andere Äußerungen reagiert hatte, durch die das Ermittlungsverfahren erstmals nach seiner Einstellung öffentlich bekannt gemacht worden war. Die Verfügungsbeklagte durfte die nicht erwiesenen Vorwürfe der Zeugin B und die allein auf diese Vorwürfe bezogene öffentliche Stellungnahme des Verfügungsklägers deshalb jedenfalls nicht zum Anlass nehmen, um erstmals über den von der Zeugin A erhobenen Vorwurf zu berichten, der - wie ausgeführt - ein über sechs Jahre zurückliegendes Geschehen und - anders als die vom Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Januar 2022 (7 W 156/21) für rechtmäßig gehaltenen Äußerungen (vgl. juris Rn. 39 ff.) - den inneren Bereich der Privatsphäre des Verfügungsklägers betrifft. Soweit die Verfügungsbeklagte demgegenüber geltend macht, die Vorwürfe der Zeugin A belegten, dass das Verhalten des Verfügungsklägers gegenüber der Zeugin B kein Einzelfall gewesen sei, übersieht sie, dass der Nachweis einer Straftat zum Nachteil der Zeugin B nach dem Ergebnis der Ermittlungen gerade nicht geführt werden konnte. 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Berufungsrücknahme wird hingewiesen (Nr. 1222 KV GKG).