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Beschluss

324 O 460/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1208.324O460.21.00
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Leitsätze
1. Die Berichterstattung über Vergewaltungsvorwürfe ist als Verdachtsberichterstattung unzulässig, wenn es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen seitens der Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt worden ist. (Rn.6) 2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft mit einer gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, sind die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Betroffenen gerichteten Tatverdachts. Ist zu sehen, dass die Staatsanwaltschaften nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine Verurteilung des Betroffenen nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, nimmt hierdurch die Bedeutung der für den Betroffenen streitenden Unschuldsvermutung zu. (Rn.12) 3. Eine Zulässigkeit der Berichterstattung ergibt sich nicht aus einer per Video auf Instagram veröffentlichten Erklärung. Der Persönlichkeitsschutz kann nur durch eine freiwillige Selbstöffnung reduziert sein. Ein solche liegt nicht vor, wenn eine Stellungnahme unter dem Druck einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Zwangslage, beispielsweise einer bereits erfolgten Veröffentlichung, erfolgt und der Betroffene, ohne Privates öffentlich zu machen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal zurückweist. (Rn.15)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, durch die Berichterstattung „Am 18. März 2019 sind die beiden auf dem 41. Geburtstag von Autorin C. R.. R. ist mit I. A. befreundet, feiert im kleinen Kreis. Am nächsten Tag wird A. mit ihr in Urlaub fahren, übernachtet aber bei M.. Die Stimmung sei nicht gut gewesen zwischen den beiden, weil sie an die Trennungsphase habe denken müssen. In seinem Bett hätten sie darüber geredet. So weit decken sich die Aussagen von A. und M. in den Akten, teilweise bis ins kleinste Detail. Er wurde zwar vorgeladen, gab aber nur eine Stellungnahme ab, nachdem sein Anwalt Akteneinsicht hatte. In den Schilderungen darüber, was danach passierte, gibt es Abweichungen, die den Unterschied machen zwischen einem empathielosen Annäherungsversuch mit Missverständnissen – und Körperverletzung und Vergewaltigung. A. beschreibt die Nacht bei der Polizei so: M. habe sie gepackt, rumgeschleudert und nicht gestoppt, als sie schrie, das sie das nicht wolle – weil er das „Negative aus ihr rausholen“ habe wollen. M. gibt zu, dass er sie „fest umarmt und von links nach rechts bewegt“ habe. Und: „Ich sagte ihr, dass all die negativen Gedanken jetzt aus ihrem Kopf, Körper und aus diesem Zimmer fliegen.“ Aber als er gemerkt habe, dass ihr das zu viel war, habe er losgelassen, so M.. Ansonsten gibt er zu, dass das vorher für das Ende von Kitzelattacken und Raufereien vereinbarte Codewort „Honig“ nicht gelten ließ, sie habe schließlich gelacht. Sie sagt aus, dass er trotz weiterer Bitten auch weitergemacht habe, als sie aufgestanden sei. Er schreibt, sie hätten stehend einen besonderen Blick ausgetauscht, den es schon häufiger gegeben habe: „Ich ging davon aus, dass sie nun bereit war, mit mir Sex zu haben.“ Der nächste Moment ist besonders relevant, denn strafrechtlich würde es sich dann um eine Vergewaltigung handeln, wenn gegen den erkennbaren Willen einer Person ein Körperteil oder ein Gegenstand in den Körper eingeführt wird. A. sagt etwa – etwas anders als in ihrem Podcast -, er habe sie mit Fingern penetriert und gesagt: „Boah, ich wollte dich jetzt echt vergewaltigen, weil du nicht mit mir schlafen wolltest.“ Sie sagt auf Nachfrage der Polizistin, dass sie sich nicht gewehrt habe. M. beschreibt den Ablauf ähnlich, sagt aber, es sei nichts gegen ihren erkennbaren Willen geschehen, zum Penetrieren sei es nicht gekommen. Als er bemerkte, „dass sie völlig passiv blieb und nicht reagierte“, habe er sofort aufgehört. Und „Halb fragend sagte ich, „das fühlte sich gerade an, als ob ich dich fast vergewaltigt hätte“. Am nächsten Tag schreibt A. per WhatsApp M.: „Ich hab richtig Auatsch am Rücken.“ M. antwortet: „Damit könnte ich zu tun haben.“ A. etwas später: „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“ M.: „Ja ich hatte zu viel Energie und zu viel Stress im Kopf das sucht sich dann seinen Weg.“ A.: „Du musst nächstes Mal bitte mehr aufpassen oder wenn ich nein oder Honig schreie auch aufhören.“ M.: „Ich wollte dich „einschalten“. Du warst so aus.“ Dem Chatverlauf nach hörte M. also nicht auf, als sie ihn darum bat. Und er zeigt, dass er offenbar grob war, dass sie Schmerzen hatte. Laut R. habe A. blaue Flecken gehabt, zudem hätten sie einen Physiotherapeuten ins Hotel bestellt, der ihre Rückenschmerzen behandelt habe.“ in Bezug auf den Antragsteller den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 18.03.2019 auf den 19.03.2019 versucht, seine damalige Partnerin Frau I. A. zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen, wenn dies geschieht wie in dem über www. s..de verbreiteten Artikel vom 24.09.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte M.“ und/oder in dem im D. S. Nr. 39 vom 25.09.2021 auf der Titelseite sowie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 angekündigten Artikel auf den Seiten 108 ff. mit der Überschrift „D. b. z. d. g.“. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. 4. Der Streitwert wird auf 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berichterstattung über Vergewaltungsvorwürfe ist als Verdachtsberichterstattung unzulässig, wenn es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen seitens der Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt worden ist. (Rn.6) 2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft mit einer gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, sind die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Betroffenen gerichteten Tatverdachts. Ist zu sehen, dass die Staatsanwaltschaften nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine Verurteilung des Betroffenen nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, nimmt hierdurch die Bedeutung der für den Betroffenen streitenden Unschuldsvermutung zu. (Rn.12) 3. Eine Zulässigkeit der Berichterstattung ergibt sich nicht aus einer per Video auf Instagram veröffentlichten Erklärung. Der Persönlichkeitsschutz kann nur durch eine freiwillige Selbstöffnung reduziert sein. Ein solche liegt nicht vor, wenn eine Stellungnahme unter dem Druck einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Zwangslage, beispielsweise einer bereits erfolgten Veröffentlichung, erfolgt und der Betroffene, ohne Privates öffentlich zu machen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal zurückweist. (Rn.15) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, durch die Berichterstattung „Am 18. März 2019 sind die beiden auf dem 41. Geburtstag von Autorin C. R.. R. ist mit I. A. befreundet, feiert im kleinen Kreis. Am nächsten Tag wird A. mit ihr in Urlaub fahren, übernachtet aber bei M.. Die Stimmung sei nicht gut gewesen zwischen den beiden, weil sie an die Trennungsphase habe denken müssen. In seinem Bett hätten sie darüber geredet. So weit decken sich die Aussagen von A. und M. in den Akten, teilweise bis ins kleinste Detail. Er wurde zwar vorgeladen, gab aber nur eine Stellungnahme ab, nachdem sein Anwalt Akteneinsicht hatte. In den Schilderungen darüber, was danach passierte, gibt es Abweichungen, die den Unterschied machen zwischen einem empathielosen Annäherungsversuch mit Missverständnissen – und Körperverletzung und Vergewaltigung. A. beschreibt die Nacht bei der Polizei so: M. habe sie gepackt, rumgeschleudert und nicht gestoppt, als sie schrie, das sie das nicht wolle – weil er das „Negative aus ihr rausholen“ habe wollen. M. gibt zu, dass er sie „fest umarmt und von links nach rechts bewegt“ habe. Und: „Ich sagte ihr, dass all die negativen Gedanken jetzt aus ihrem Kopf, Körper und aus diesem Zimmer fliegen.“ Aber als er gemerkt habe, dass ihr das zu viel war, habe er losgelassen, so M.. Ansonsten gibt er zu, dass das vorher für das Ende von Kitzelattacken und Raufereien vereinbarte Codewort „Honig“ nicht gelten ließ, sie habe schließlich gelacht. Sie sagt aus, dass er trotz weiterer Bitten auch weitergemacht habe, als sie aufgestanden sei. Er schreibt, sie hätten stehend einen besonderen Blick ausgetauscht, den es schon häufiger gegeben habe: „Ich ging davon aus, dass sie nun bereit war, mit mir Sex zu haben.“ Der nächste Moment ist besonders relevant, denn strafrechtlich würde es sich dann um eine Vergewaltigung handeln, wenn gegen den erkennbaren Willen einer Person ein Körperteil oder ein Gegenstand in den Körper eingeführt wird. A. sagt etwa – etwas anders als in ihrem Podcast -, er habe sie mit Fingern penetriert und gesagt: „Boah, ich wollte dich jetzt echt vergewaltigen, weil du nicht mit mir schlafen wolltest.“ Sie sagt auf Nachfrage der Polizistin, dass sie sich nicht gewehrt habe. M. beschreibt den Ablauf ähnlich, sagt aber, es sei nichts gegen ihren erkennbaren Willen geschehen, zum Penetrieren sei es nicht gekommen. Als er bemerkte, „dass sie völlig passiv blieb und nicht reagierte“, habe er sofort aufgehört. Und „Halb fragend sagte ich, „das fühlte sich gerade an, als ob ich dich fast vergewaltigt hätte“. Am nächsten Tag schreibt A. per WhatsApp M.: „Ich hab richtig Auatsch am Rücken.“ M. antwortet: „Damit könnte ich zu tun haben.“ A. etwas später: „Du bist ziemlich durchgedreht gestern“ M.: „Ja ich hatte zu viel Energie und zu viel Stress im Kopf das sucht sich dann seinen Weg.“ A.: „Du musst nächstes Mal bitte mehr aufpassen oder wenn ich nein oder Honig schreie auch aufhören.“ M.: „Ich wollte dich „einschalten“. Du warst so aus.“ Dem Chatverlauf nach hörte M. also nicht auf, als sie ihn darum bat. Und er zeigt, dass er offenbar grob war, dass sie Schmerzen hatte. Laut R. habe A. blaue Flecken gehabt, zudem hätten sie einen Physiotherapeuten ins Hotel bestellt, der ihre Rückenschmerzen behandelt habe.“ in Bezug auf den Antragsteller den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 18.03.2019 auf den 19.03.2019 versucht, seine damalige Partnerin Frau I. A. zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen, wenn dies geschieht wie in dem über www. s..de verbreiteten Artikel vom 24.09.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte M.“ und/oder in dem im D. S. Nr. 39 vom 25.09.2021 auf der Titelseite sowie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 4 angekündigten Artikel auf den Seiten 108 ff. mit der Überschrift „D. b. z. d. g.“. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. 4. Der Streitwert wird auf 80.000 Euro festgesetzt. Die einstweilige Verfügung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erlassen. I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag zuvor beim Landgericht Köln anhängig gemacht hat, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen. Die nach ständiger Rechtsprechung der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte einzuhaltende Frist für die Antragstellung von im Regelfall fünf Wochen ab Kenntnis von der Rechtsverletzung ist gewahrt. Die streitgegenständliche Berichterstattung wurde am 24.09.2021 veröffentlicht. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 29.10.2021 beim Landgericht Hamburg ein. Eine anderweitige und damit doppelte Rechtshängigkeit besteht nicht, weil der zunächst beim Landgericht Köln gestellte Antrag in dem Umfang, wie er nunmehr der Kammer vorliegt, zuvor beim Landgericht Köln zurückgenommen wurde. Das Vorgehen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es mag zwar richtig sein, dass der Antragsteller durch die Rücknahme des bei einem Gericht gestellten Antrags und durch die erneute Stellung bei einem anderen Gericht gewissermaßen einen „zweiten Anlauf“ nimmt. Allein hierin liegt jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dass eine solche Vorgehensweise zulässig ist, folgt zum einen aus der prozessualen (obgleich mit Kosten verbundenen) Möglichkeit, einen Antrag zurückzunehmen, wodurch eine erneute Antragstellung nicht gehindert wird, und zum anderen aus dem Umstand, dass mehrere Gerichtsstände eröffnet sind. Als rechtsmissbräuchlich erscheint die Vorgehensweise im vorliegenden Fall insbesondere deswegen nicht, weil der Antragsteller transparent vorgegangen ist: Sowohl der Antragsgegnerin als auch der nunmehr zuständigen Kammer sind die Bedenken des Landgerichts Köln aus dem dortigen Hinweisbeschluss vom 28.10.2021 (Anlage ASt 37) ebenso bekannt wie die daraufhin erfolgte teilweise Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. II. Ein Verfügungsanspruch liegt nur vor, soweit sich der Antragsteller gegen die Berichterstattung über den Verdacht einer Vergewaltigung wehrt. 1. Dem Antragssteller steht gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in den streitgegenständlichen Artikeln verbreiteten Vergewaltigungsvorwürfe der Frau A. ein Unterlassungsanspruch zu. Die Berichterstattung, die insoweit als Verdachtsberichterstattung einzuordnen ist, ist unzulässig (vgl. zu den Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung nur BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 –, Rn. 16). Es fehlt insbesondere an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. a) Im Rahmen der bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Rechtspositionen im vorliegenden Fall auf beiden Seiten ein hohes Gewicht aufweisen: So besteht nicht zuletzt aufgrund der nachdrücklich und mit hoher medialer Aufmerksamkeit geführten MeToo-Debatte ein großes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über Vergewaltigungsvorwürfe. Dies gilt erst recht, wenn sich die Vorwürfe gegen eine prominente Person richten. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Diskussion der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zur Folge haben. Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass das Ausmaß der öffentlichen Diskussion durch die streitgegenständliche Berichterstattung erheblich zugenommen hat. Die Kammer ist im Rahmen dieser Abwägung insbesondere aufgrund der für den Antragsteller geltenden Unschuldsvermutung zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem damit korrespondierenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich dabei ausführlich damit befasst, dass in den Teilbereichen des Geschehens, in denen die Angaben des Antragstellers und der Frau A. voneinander abweichen, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dabei der Aussage der Frau A. Detailreichtum, innere Stimmigkeit und logische Folgerichtigkeit attestierte, gelangte die Staatsanwaltschaft insbesondere aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aussagekonstanz und aufgrund von Suggestionspotenzial zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller wegen sexuellen Übergriffs bzw. Vergewaltigung zu verneinen sei (vgl. Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.05.2020, Anlage ASt 8). Eine gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurück (Anlage ASt 9). Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig wäre oder durch die Einstellung unzulässig wird. Die Verfahrenseinstellung ist jedoch im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung auf Gründen beruht, die den Verdacht selbst berühren. Insoweit besagt auch die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BVerfG, die die Frage der Löschung einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung aus einem Online-Archiv betraf, nichts anderes. Dort heißt es: „Die Bekanntgabe allein des Umstands der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder der Nichteinleitung eines solchen Verfahrens vermag jedoch einen Nachtragsanspruch nicht auszulösen. Diese Entscheidungen können auf Gründen (zum Beispiel Verjährung, Beweisnot, Priorisierungsentscheidung der Staatsanwaltschaft) beruhen, die den Verdacht selbst nicht in Frage stellen“ (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17 –, Rn. 17). Aufgrund des Umstands, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft mit der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, sind die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Antragsteller gerichteten Tatverdachts. Zwar ist der Antragsteller infolge der Einstellungsentscheidung weder freigesprochen noch rechtskräftig verurteilt; es findet kein strafrechtliches Hauptverfahren statt, in dem mit größerer Gewissheit hätte geklärt werden können, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht (näher zu dieser Konstellation HH-Ko/MedienR/Weyhe, 4. Aufl. 2021, 37/92). Gleichwohl ist zu sehen, dass die Staatsanwaltschaften nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine Verurteilung des Antragstellers nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Durch eine solche Entscheidung nimmt die Bedeutung der für den Antragsteller streitenden Unschuldsvermutung zu. Im vorliegenden Fall liegen auch keine (neuen) Beweistatsachen vor, die die Staatsanwaltschaft ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen konnte und die daher eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere für die von der Redaktion der Antragstellerin ermittelten und in der Berichterstattung geschilderten Vorwürfe weiterer Personen. Zwar können die Schilderungen dieser Personen dazu dienen, ein Gesamtbild des Antragstellers zu zeichnen und ihn zu charakterisieren. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft zu in Frage zu stellen. Denn diese Geschehnisse und Schilderungen betreffen nicht den konkreten und gravierenden Tatvorwurf einer Vergewaltigung von Frau A.. b) Eine Zulässigkeit der Berichterstattung ergibt sich auch nicht aufgrund der von dem Antragsteller per Video auf Instagram veröffentlichten Erklärung, in welcher der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe thematisiert hat. Eine relevante Selbstöffnung liegt insoweit nicht vor. Zum einen ist im Rahmen der Gesamtabwägung die Motivation für die per Video verbreitete Erklärung des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Persönlichkeitsschutz kann nur durch eine freiwillige Selbstöffnung reduziert sein. Es ist daher zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn eine Stellungnahme unter dem Druck einer von ihm nicht zu vertretenden Zwangslage, beispielsweise einer bereits erfolgten Veröffentlichung, erfolgt ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406). Eine solche Situation lag hier vor: Der Antragsteller hat sich zur Veröffentlichung des Videos erst entschlossen, nachdem sich anknüpfend an die Veröffentlichung eines Podcasts von Frau A. und Frau L. ein gegen ihn gerichteter „Shitstorm“ in den sozialen Netzwerken entwickelt hatte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, inwieweit mit der Erklärung Privates öffentlich gemacht wird. In dem fraglichen Video weist der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mehrfach, letztlich gleichwohl pauschal, zurück. Insbesondere schildert der Antragsteller auch nicht einen abweichenden Geschehensablauf. So heißt es in dem Statement u.a.: "Ich werde mit Sachen konfrontiert, die nie passiert sind. Und mir werden Sachen vorgeworfen, die ich einfach nicht gemacht habe, die nicht stimmen. […] Umso überraschender war es dann, als ich dann Monate danach wirklich wie aus dem Nichts eine Anzeige bei mir im Briefkasten hatte von ihren Anwälten und von ihr, in der es darum ging, dass es eine Nacht innerhalb unserer Beziehung gegeben haben soll, wo ich Sex wollte aber sie nicht. Wo es dann auch nicht zum Sex kam, aber es sich für sie rückwirkend nach all diesen Monaten angefühlt haben soll wie eine versuchte Vergewaltigung. Und das war unfassbar, sowas zu lesen. Weil es sich einfach nicht deckt mit dem, was wir zu dieser Zeit erlebt haben. […] Das was mir vorgeworfen wird, das ist nicht passiert. Das habe ich nicht gemacht. […] Es werden immer Konsequenzen gefordert, aber es kann keine Konsequenzen geben für etwas, was nicht passiert ist. Für etwas, was ich nicht gemacht habe." Vor diesem Hintergrund bietet das vom Antragsteller veröffentlichte Video keinen hinreichenden Anlass und keine weiteren Anknüpfungspunkte für eine Berichterstattung über einen Verdacht, für den aus den bereits unter a) geschilderten Gründen keine hinreichenden Beweistatsachen vorliegen. 2. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1.c) eine Unterlassung der Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen begehrt, war der Antrag zurückzuweisen. Insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch, weil die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorliegen. Es besteht ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Insbesondere hinsichtlich der drei näher geschilderten Begebenheiten, die dem Antragsteller vorgeworfen werden – erstens: „ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben“, zweitens: „Als sie gehen wollte, habe er sie an Wand gedrückt: „Komm schon, das lässt Du Dir nicht entgehen“, drittens: „Er habe sich zwischen die beiden gestellt und ihr dann ‚an den Arsch gegriffen, wirklich so mit Schmackes‘. Sie sei ausgewichen, habe gesagt: ‚Hey, das geht gar nicht, was bildest du dir denn ein?‘ Er habe sie nachgeäfft: ‚Uiuiui, ich hab deinen Hintern angefasst, düdüdü‘“ – hat die Antragsgegnerin durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Redakteurinnen M. (Anlage AG 5, dort Nr. 3.a) und B. (Anlage AG 6, dort Nr. 3. a und b) glaubhaft gemacht, dass drei verschiedene Frauen diese Begebenheiten gegenüber der Redaktion in dieser Weise geschildert hätten. Soweit die eidesstattliche Versicherung betreffend die Begebenheit in einem Klub in H. lautet, „er habe sie aufgehalten und ‚eine Art Zaun‘ um sie gebaut, seine Hände also rechts und links von ihr positioniert“ und ihr Wortlaut damit abweicht von der Schilderung in der Berichterstattung („Als sie gehen wollte, habe er sie an Wand gedrückt“) liegt darin kein maßgeblicher Unterschied. Wenn Hände links und rechts von einer Person an der Wand positioniert werden, mag das auch als ein An-die-Wand-Drücken beschrieben werden. Auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, die keinen konkreten Begebenheiten zugeordnet werden („fallen immer wieder die Worte ‚aggressiv‘ und ‚rücksichtslos‘, … kein ‚Nein‘ akzeptiert“) sind mit den eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AG 5 und AG 6) hinreichende Beweistatsachen glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass die Informantinnen nicht namentlich benannt und die Schilderungen demgemäß durch eidesstattliche Versicherungen der Redakteurinnen glaubhaft gemacht werden, erschwert zwar die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Quellen. Im Rahmen einer Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen bestehen im Ergebnis aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung des Quellenschutzes. Zu sehen ist auch, dass die Redakteurinnen jeweils erläutert haben, wie der Kontakt zu den Informantinnen zustande kam. Die Vielzahl der geschilderten Vorwürfe sind zudem als Gesamtbild zu würdigen. Für die Zulässigkeit der Berichterstattung war in die Abwägung auch einzustellen, dass sämtliche insoweit in Rede stehenden Sachverhalte die Sozialsphäre des Antragstellers betreffen. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Geschehnisse haben sich in der Öffentlichkeit zugetragen – in einer Disko in D., einem Klub in H. und auf dem K. F.platz – und waren für Dritte wahrnehmbar. Ein Berichterstattungsinteresse besteht dabei im Hinblick auf die MeToo-Debatte umso mehr. Dies gilt auch, soweit über den Vergewaltigungsverdacht – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – nicht berichtet werden darf. Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung auch berücksichtigt, dass der Antragsteller zwei der konkret geschilderten Begebenheiten, die ihm vorgeworfen werden, nämlich das Geschehen in einer Disko in D. 2014 und das Geschehen in einem Klub in H. 2019, bestreitet. Dies mindert indes nicht das Gewicht der Beweistatsachen und ändert daher im Ergebnis der Abwägung nichts an der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung. Ob die Vorwürfe letztlich wahr sind, ist hier nicht zu klären und ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichterstattung über den Verdacht. Auch die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen vor. Der Antragsteller wurde vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert. Die Stellungnahme des Antragstellers – der darin die Vorwürfe hinsichtlich der Disko in D. 2014 und des Klubs in H. 2019 noch nicht bestritten hatte, sondern darauf verwiesen hatte, dass es sich um Sachverhalte betreffend die Intimsphäre handele, über die nicht berichtet werden dürfe – ist in der Berichterstattung wiedergegeben. Auch im Übrigen ist die Darstellung ausgewogen; insbesondere wird deutlich, dass die Vorwürfe lediglich auf den Schilderungen der mutmaßlich Betroffenen beruhen. III. Die Kammer hat bei Anordnung der einstweiligen Verfügung von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Sie hat den Verbotstenor im Hinblick auf das von dem Antragsteller begehrte Verbot einer Verdachtsberichterstattung durch die Angabe der wörtlich zitierten Berichterstattung, durch die der Verdacht erweckt wird, konkretisiert und insofern die Anträge zu Ziff. 1.a) und 1.b) zusammengeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.