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Beschluss

14 UF 66/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0722.14UF66.22.00
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Tenor

1.              Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.              Die Beschwerde des Kindesvaters vom 04.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I. vom 25.03.2022 (37 F 68/21) wird zurückgewiesen.

3.              Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.              Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 04.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I. vom 25.03.2022 (37 F 68/21) wird zurückgewiesen. 3. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 22.07.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht J. b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 04.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I. vom 25.03.2022 (37 F 68/21) wird zurückgewiesen. 3. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Eltern des am 00.00.00 geborenen Kindes V. T. übten die elterliche Sorge aufgrund einer vor dem Jugendamt abgegebenen Sorgeerklärung gemeinsam aus. Bis zu ihrer Trennung im Jahr 2018 lebten sie in einer Wohnung in G.. Im Haushalt lebte zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Tochter der Kindesmutter aus einer anderen Beziehung, die am 00.00.00 geborene D. T.. Im Januar 2018 erhielt die Familie Besuch. Der Kindesvater schlief mit D. und dem dreijährigen Sohn des Besuches im Elternbett. Der Kindesvater berührte das Mädchen im Brust- und Intimbereich. Weiter nahm er ihre Hand, führte sie an seinen Penis und ließ Masturbationsbewegungen durchführen. Als ein Elternteil des dreijährigen Jungen das Zimmer betrat, pausierte er kurz, nahm die Handlungen aber im Anschluss wieder auf. Als der Elternteil erneut das Zimmer betrat, nutzte D. die Gelegenheit, um zu fliehen. Als sie ihrer Mutter gegenüber erklärte, nicht mehr im Schlafzimmer schlafen zu wollen, stimmte die Kindesmutter dem nicht zu, so dass das Mädchen zu einer Freundin ging und sich ihr dort anvertraute. Als sie der Kindesmutter am nächsten Tag von den Vorfällen berichtete, glaubte ihr die Kindesmutter nicht. Als die Kindesmutter im Sommer 2018 nach O. reiste, ließ sie D. bis Oktober 2018 beim Kindesvater alleine zurück. Nachdem der Kindesvater sie gegen den Hinterkopf geschlagen hatte, lief das Mädchen zur Polizei und erzählte von den Vorfällen. Sie wurde in Obhut genommen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. D. lebt seitdem in einer Wohngruppe in G.. In der Folgezeit trennte sich die Kindesmutter vom Kindsvater und verblieb mit V. in der Wohnung. Der Kindesvater zog nach N.. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kindesvater V. nur bei der Beschneidungsfeier 2018 und bei einem Treffen der Eltern an einem Bahnhof in 2019 gesehen. Weiterer Kontakt bestand nicht; den Wechsel seiner Telefonnummer hat der Kindesvater der Kindesmutter nicht mitgeteilt. Der Kindesvater ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 05.10.2020 (254 Ls (212 Js 59166/18) 42/20) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs zu Lasten von D. verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im November 2020 verzog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn nach I.. D. besucht die Mutter und V. regelmäßig jedes zweite Wochenende in I.. Mit Schreiben vom 08.12.2020 (Bl.15 der AG-Akte 37 F 130/21) wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt mit der Bitte um eine Umgangsanbahnung. Mit Schreiben vom 00.00.2021 teilte er mit, die Kindesmutter wolle sich mit dem gemeinsamen Sohn „absetzen“. Deswegen werde er einen Anwalt einschalten und dagegen vorgehen. In der Folgezeit bat die Kindesmutter den Kindesvater, eine Unterschrift für die Ausstellung eines Reisepasses zu leisten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters schrieb die Stadt I. daraufhin mit Schreiben vom 00.00.2021 an, erklärte, sein Mandant sei bereit, „alles ihm Mögliche“ für seinen Sohn zu tun, wolle aber Umgang und er wolle wissen, wo sein Sohn wohne. Die erbetene Unterschrift leistete er nicht. Daraufhin hat die Kindesmutter das vorliegende Sorgerechtsverfahren mit Schriftsatz vom 00.00.2021 eingeleitet. Sie ist mittlerweile verheiratet und Mutter von Zwillingen. Sie hat erstinstanzlich darauf verwiesen, dass es seit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners keine direkten Kontakte der Eltern mehr gebe. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel geschädigt. Wegen des Verhaltens des Kindesvaters sei es zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und ihrer Tochter gekommen. Sie habe starke Schuldgefühle, weil sie D. anfangs nicht geglaubt habe. Absehbar sei sie auch auf die Mitwirkung des Antragsgegners bei der Kindergartenanmeldung angewiesen. Der Kindesvater habe erst wieder Interesse an seinem Sohn gezeigt, als Ende 2020 seine Aufenthaltsgenehmigung auslief. Ein wirkliches und dauerhaftes Interesse bestehe nicht. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind V. T., geboren am 00.00.00, allein zu übertragen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kindesvater hat erstinstanzlich behauptet, die Kindesmutter unterbinde seit der Trennung einen Kontakt zwischen Vater und Sohn. Er sei daran interessiert, über die Angelegenheiten Vs mitzuentscheiden. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs hat der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt geäußert, das sei „ein Missverständnis“ gewesen. Auch gegenüber dem Verfahrensbeistand hat er die Tat bestritten. Das Amtsgericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten sowie den Jungen angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag der Kindesmutter entsprochen und ihr die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass seit der Trennung der Eltern im Jahre 2018 keinerlei Kommunikation stattfinde. Die Eltern hätten weder Umgangskontakte regeln können, noch habe der Kindesvater nach Aufforderung durch das Jugendamt die benötigte Unterschrift zur Beantragung eines Passes für den gemeinsamen Sohn geleistet. Das Verhalten des Vaters lasse vielmehr eine mangelnde Bereitschaft erkennen, mit der Kindesmutter über sorgerechtsrelevante Fragen zu kommunizieren. Hieran ändere die angebotene Sorgerechtsvollmacht nichts. Diese sei zum einen widerruflich und stelle zum anderen den Sinn eines gemeinsamen Sorgerechts in Frage, wenn dieses mangels Kommunikation zwischen den Eltern über den Umweg einer Vollmacht faktisch auf einen Elternteil allein übertragen werde. Der Kindesmutter sei es nicht zuzumuten, sich vor dem Hintergrund des immer noch vom Kindesvater abgestrittenen sexuellen Missbrauchs der Tochter um eine Wiederanbahnung des Kontakts zu bemühen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass zwischen Vater und Sohn keinerlei Bindung bestehe. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein entspreche dem Kindeswohl, da V. im Haushalt der Kindesmutter gut versorgt werde. Im parallel anhängigen Umgangsverfahren schloss das Amtsgericht das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinem Sohn bis Ende März 2024 aus (37 F 130/21). Hiergegen erhob der Kindesvater Beschwerde. Seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.07.2022 zurückgewiesen (14 UF 57/22). Mit seiner Beschwerde macht der Kindesvater wie schon erstinstanzlich geltend, er habe die Unterschrift zur Erteilung des Reisepasses nicht erteilt, weil er Sorge gehabt habe, die Kindesmutter könne sich mit dem Sohn in das gemeinsame Heimatland der Eltern - O. - absetzen. Hinzu komme, dass die Kindesmutter ohne Information an ihn von G. nach I. verzogen sei. Er sei weiterhin zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht bereit. Diese stelle das mildeste Mittel zur Lösung des Konfliktes dar. Entsprechend verstoße die Entscheidung des Familiengerichts gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ablehnung der Kommunikation könne nicht mit dem sexuellen Missbrauch erklärt werden, da die Kindesmutter anfänglich keine Bedenken gegen einen Umgang gehabt habe. Sie habe sich erst im Sorgerechtsverfahren nachträglich auf den Standpunkt gestellt, eine Kommunikation sei unmöglich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter nur gelegentlich zu Besuch komme. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern aufgehoben und dieses zur alleinigen Ausübung der Kindesmutter übertragen. Weder der Inhalt der Verfahrensakte, noch das Beschwerdevorbringen geben Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. a. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88, BVerfGE 84, 168/180 = FamRZ 1991, 913). Der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts für die Fälle, dass die elterliche Sorge von den Kindeseltern nicht gemeinsam wahrgenommen werden kann, dient § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB , der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, BVerfGK 2, 185 /188 = FamRZ 2004, 354). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17 , FamRZ 2018, 72; Beschluss vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18 , FF 2018, 247). Die Alleinsorge ist jedoch nur anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 16). b. Der gemeinsamen Sorge steht unter anderem eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation der Eltern entgegen, soweit diese befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks. 17/11048 S. 17; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 21, 24). Dabei ist die Kommunikation der Eltern schwer und nachhaltig gestört, wenn sie regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 25). Notwendig ist die Einschätzung im Einzelfall, dass der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 27). c. Das Wohl des Kindes ist bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179 = FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/21, FamRZ 2021, 1201 m.w.N.). 2. Auf der Grundlage dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor (hierzu unter a.). Weiter entspricht es dem Kindeswohl von V. am besten, wenn der Kindesmutter das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen wird (hierzu unter b.). a. aa. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheidet aus Kindeswohl-gründen aus. Es fehlt bereits an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08, FF 2009, 416). Diese ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil der Kindesvater die Tochter der Kindesmutter sexuell missbraucht hat, sich die Kindesmutter deshalb getrennt und jeden weiteren Kontakt zum Kindesvater - bis auf zwei kurze Treffen - abgelehnt hat und weiter ablehnt. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Eltern bis auf zwei Zusammentreffen seit ihrer Trennung nicht mehr in Kontakt stehen. So besitzt die Kindesmutter schon nicht die aktuelle Telefonnummer des Kindesvaters. Auch hat sie dem Kindesvater nicht mitgeteilt, als sie nach I. verzogen ist. Irgendeine Kommunikation zwischen den Eltern findet seit drei Jahren nicht statt. Die fehlende Kooperationsbereitschaft zeigt sich auch daran, dass der Kindesvater die Bitte der Kindesmutter nach Erteilung einer Unterschrift für die Beantragung eines Reisepasses abgelehnt und von Bedingungen (Umgang, Weitergabe von Kontaktdaten) abhängig gemacht hat. Schließlich ist der Versuch der Kindesmutter, die Beantragung des Reisepasses zu klären, gescheitert und führte zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens. bb. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch notwendig. Andere, weniger einschneidende Mittel sind vorliegend nicht gegeben. (1) Ein Eingriff in die elterliche Sorge ist dann nicht erforderlich, wenn die Handlungsbefugnisse des Elternteils bereits durch eine Vollmacht erweitert sind und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Die Bevollmächtigung kann eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 Abs. 1 BGB entbehrlich machen, wenn sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist allerdings ebenfalls eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171). Allein die Tatsache, dass eine Vollmacht mangels Disponibilität des Elternrechts widerrufen werden kann, schließt die Entbehrlichkeit einer Sorgerechtsentscheidung jedoch nicht aus. Es bedarf insoweit keiner Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171). (2) Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist nach diesen Grundsätzen schon deshalb erforderlich, weil der Kindesvater bis heute keine Sorgerechtsvollmacht erteilt hat, sondern diese nach wie vor nur in Aussicht stellt. Weiter fehlt es auch an einer grundlegenden Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, wie deutlich daran zu erkennen ist, dass der Kindsvater über drei Jahre gar keinen Kontakt zu seinem Sohn hatte und, als er um eine Unterschrift gebeten wurde, diese an Bedingungen geknüpft hat. Die Behauptung, er würde alles ihm Mögliche für sein Kind machen, fügt sich nicht mit seinen Handlungen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Befürchtung des Kindesvaters, die Kindesmutter wolle das Land verlassen, ist ersichtlich durch nichts belegt; sie lebt in I. in einer neuen Beziehung, hat Zwillinge bekommen und hat regelmäßigen Umgang mit ihrer Tochter. (3) Darüber hinaus würde auch das Vorliegen einer umfassenden Vollmacht nach Auffassung des Senats nicht zur Entbehrlichkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge führen. Denn es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können und eine dem Kindeswohl dienliche Lösung darstellt. Das ist vorliegend zu verneinen. Es wird auch in Zukunft Bereiche geben, in denen eine Mitwirkung des Kindesvaters notwendig sein wird. So können Reisepässe nur dann alleine beantragt werden, wenn der beantragende Elternteil auch die Alleinsorge besitzt. Da Kinderreisepässe nur 12 Monate gültig sind, die Kindesmutter aus O. stammt und damit Auslandsreisen wahrscheinlich sind, ist absehbar, dass in der Zukunft weitere Kontaktaufnahmen zwischen den Kindeseltern notwendig werden. (4) Eine zukünftige Kontaktaufnahme ist der Kindsmutter jedoch vorliegend unzumutbar. Ob generell vom Vollmachtnehmer - also hier der Kindesmutter - eine Kooperation bei möglichen zukünftigen Einzelfallproblemen im Kindeswohlinteresse erwartet werden kann, wenn eine Vollmacht erteilt wurde (vgl. die hierzu vertretenen Stimmen unter BeckOK/Hau/Posek, BGB, 62. Edition, § 1671 Rn 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend kann eine solche Kooperationsverpflichtung auch für Einzelfälle nicht von der Kindesmutter erwartet werden. Sie läge auch nicht im Kindeswohlinteresse von V.. Bei der Beantwortung der Frage, ob zukünftig eine Kooperationsverpflichtung bei Einzelfragen zum Wohle von V. bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht angenommen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass hierdurch die bei Sorgerechtsentscheidungen notwendige Konkordanz zwischen den Grundrechten der Kindesmutter, des Kindesvaters, der Tochter D. und des Sohnes V. hergestellt wird. Diese Konkordanz ist vorliegend aufgrund des durch den Kindesvater zu Lasten von D. verübten sexuellen Missbrauchs im Lichte von Art. 31 der Istanbul-Konvention (im Folgenden: IK) herzustellen, die seit dem 01.02.2018 in Deutschland Geltung besitzt (vgl. zu den Umsetzungsmöglichkeiten im deutschen Recht: BT-Drucks. 20/2036 vom 17.06.2022; Meysen/SOCLES „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“, abrufbar auf der homepage des BMFSFJ; Schirmacher/Meyer, FamRZ 2021, 1929; Wersig/Lembke/Meyer-Wehage, Recht und Politik 2020, 220; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1631 Rn. 75 ff). Nach Art. 31 Abs. 1 IK ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Art 31 Abs. 2 IK fordert, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Weiter stellt nach Art. 3a IK jede Form sexueller Gewalt gegen Frauen zugleich eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Vor diesem Hintergrund zieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bestimmungen der IK als Auslegungshilfe für die EMRK heran (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), www.hudoc.echr.coe.int ). In diesem Zusammenhang hat der EGMR deutlich gemacht, dass gerade Kinder im Bereich häuslicher Gewalt besonders vulnerabel sind und damit eines umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), Rn. 162 ff, www.hudoc.echr.coe.int ). Vor diesem Hintergrund wäre der Kindesmutter eine auch einzelfallbezogene Kooperation mit dem Kindesvater bei erteilter Sorgerechtsvollmacht nicht zuzumuten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2019 – 10 UF 91/14, NZFam 2014, 738). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung muss vor dem Hintergrund der Anforderungen, die Art. 31 IK an die Mitgliedsstaaten stellt, berücksichtigt werden, dass der Kindesvater rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter der Kindesmutter verurteilt worden ist und diese Tat bis heute abstreitet. Diese Gewalttat war ursächlich für die andauernde Fremdunterbringung der Tochter und hat, da die Kindesmutter der Tochter zunächst keinen Glauben schenkte, zu einem schweren Vertrauensbruch zwischen der Kindesmutter und der Tochter geführt. Bis heute lebt die Tochter nicht im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat gegenüber dem Verfahrensbeistand erklärt, bis heute starke Schuldgefühle gegenüber ihrer Tochter zu haben. Welche Konsequenzen die Verpflichtung der Kindesmutter, auch nur im Einzelfall weiter Kontakt mit dem Kindesvater haben zu müssen, auf das Wohl der Kindesmutter und D. hat, kann nicht abgesehen werden. Weiter ist nicht vorhersehbar, wie es sich auswirken würde, wenn D. wüsste, dass die Kindesmutter weiter zur Kooperation mit dem Mann verpflichtet ist, der sie sexuell missbraucht hat und dem die Kindesmutter zumindest zunächst mehr Glauben geschenkt hat als ihr. Dabei ist zu beachten, dass D. die Kindesmutter und V. regelmäßig besucht. Das sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebende Elternrecht des Kindesvaters hat vor diesem Hintergrund zurückzustehen, um die familiäre Beziehung zwischen der Kindesmutter und ihrer Tochter auf der einen Seite, aber auch die Beziehung von V. zu seiner Schwester auf der anderen Seite zu schützen. (5) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl von V. auch direkt beeinträchtigt wird, wenn die Stabilität des familiären Verhältnisses Kindesmutter-V.-D. durch einen, wenn auch geringfügigen, Kontakt zum Kindesvater belastet bleibt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der Sorgerechtserteilung die Mitwirkungspflichten und Kontrollbefugnisse des vollmachterteilenden Elternteils erhalten bleiben, um die erteilte Vollmacht bei nicht dem Kindeswohl dienlicher Ausübung widerrufen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171). Diese Kontrollbefugnis widerspricht jedoch vorliegend aus den dargestellten Gründen dem Kindeswohl von V., so dass die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht hier keine Alternative darstellt, die die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entbehrlich machen würde. b. Weiter war die elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen. Alle für das Kindeswohl maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte sprechen hierfür: V. lebt seit seiner Geburt mit der Kindesmutter zusammen und hat den Kindesvater seit drei Jahren nicht mehr gesehen; er besitzt mithin keine Bindung an ihn. Er weiß noch nicht einmal, dass sein sozialer Vater nicht sein leiblicher Vater ist. Nichts spricht vorliegend gegen die Erziehungseignung der Kindesmutter, vieles jedoch gegen die des Kindesvaters. Alleine der Umstand, dass er sich nach der Trennung über mehrere Jahre nicht für seinen Sohn interessiert und auch jetzt keinen nachvollziehbaren Grund hierfür darlegen kann, warum sich das Desinteresse nunmehr geändert haben soll, spricht gegen die Eignung des Kindesvaters, sich um V. kindeswohlgerecht zu kümmern. 3. Eine erneute Anhörung des gemeinsamen Sohnes ist gemäß § 159 Abs. 2 S. 1 FamFG entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, die in Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich machen. Kommt es jedoch - beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe - für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19, juris, Rn. 34). So liegt es hier. Für die allein zu entscheidende Rechtsfrage, ob trotz Vorliegens einer umfassenden Vollmacht ein Eingriff in die elterliche Sorge des Kindesvaters erforderlich ist, kommt es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes nicht an. III. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zurückzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.