Beschluss
14 UF 57/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0929.14UF57.22.00
1mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 06.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 25.03.2022 (37 F 130/21) wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 06.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 25.03.2022 (37 F 130/21) wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht O. und die Richterin am Oberlandesgericht Q. b e s c h l o s s e n : 1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 06.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 25.03.2022 (37 F 130/21) wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes P. H. lebten bis zu ihrer Trennung – der genaue Zeitpunkt ist zwischen ihnen streitig - im Jahr 2018 bzw. Anfang 2019 gemeinsam in einer Wohnung in U.. Im Haushalt lebte zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Tochter der Kindesmutter aus einer anderen Beziehung, die am 00.00.0000 geborene N. H.. Im Januar 2018 erhielt die Familie Besuch. Der Kindesvater schlief mit N. und dem dreijährigen Sohn des Besuches im Elternbett. Der Kindesvater berührte das Mädchen im Brust- und Intimbereich. Weiter nahm er ihre Hand, führte sie an seinen Penis und ließ Masturbationsbewegungen durchführen. Als ein Elternteil des dreijährigen Jungen das Zimmer betrat, pausierte er kurz, nahm die Handlungen aber im Anschluss wieder auf. Als der Elternteil erneut das Zimmer betrat, nutzte N. die Gelegenheit, um zu fliehen. Als sie ihrer Mutter gegenüber erklärte, nicht mehr im Schlafzimmer schlafen zu wollen, stimmte die Kindesmutter dem nicht zu, so dass das Mädchen zu einer Freundin ging und sich ihr dort anvertraute. Als sie der Kindesmutter am nächsten Tag von den Vorfällen berichtete, glaubte ihr die Kindesmutter nicht. Als die Kindesmutter im Sommer 2018 nach S. reiste, ließ sie N. bis Oktober 2018 beim Kindesvater alleine zurück. Nachdem der Kindesvater sie gegen den Hinterkopf geschlagen hatte, lief das Mädchen zur Polizei und erzählte von den Vorfällen. Sie wurde in Obhut genommen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. N. lebt seitdem in einer Wohngruppe in U.. In der Folgezeit trennte sich die Kindesmutter vom Kindesvater und verblieb mit P. in der Wohnung. Der Kindesvater zog nach Y.. Seit diesem Zeitpunkt hat er P. nicht mehr gesehen; den Wechsel seiner Telefonnummer hat der Kindesvater der Kindesmutter nicht mitgeteilt. Der Kindesvater ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts U. vom 05.10.2020 (254 Ls (212 Js 59166/18) 42/20) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs zu Lasten von N. verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im November 2020 verzog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn nach T.. N. besucht die Mutter und P. regelmäßig in T.. Darüber hinaus telefonieren Mutter und Tochter regelmäßig. Die Kindesmutter ist mittlerweile verheiratet und Mutter von Zwillingen. P. weiß nicht, dass der Vater der Zwillinge nicht auch sein leiblicher Vater ist. Mit Schreiben vom 08.12.2020 wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt U. mit der Bitte um eine Umgangsanbahnung. Mit Schreiben vom 15.03.2021 teilte er mit, die Kindesmutter wolle sich mit dem gemeinsamen Sohn „absetzen“. Er habe seinen Sohn seit neun Monaten nicht mehr gesehen. Deswegen werde er einen Anwalt einschalten und dagegen vorgehen. Mit Schreiben vom 04.11.2021 hat der Kindesvater das streitgegenständliche Verfahren eingeleitet und eine Umgangsregelung beantragt. Er hat behauptet, die Beziehung zur Kindsmutter habe bis Oktober 2019 gedauert. Er habe seinen Sohn regelmäßig nach seinem Umzug nach Y. besucht und bis zu dessen Geburtstag am 00.00.0000 nicht gewusst, dass die Kindesmutter mit dem Sohn nach T. verzogen war. Erst über das Jugendamt der Stadt T. habe er im März 2021 erfahren, dass sein Sohn mittlerweile in T. wohne. Er habe sich immer um seinen Sohn gekümmert und sei bemüht gewesen, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Eine Umgangsvereinbarung mithilfe des Jugendamtes sei an der Kindesmutter gescheitert. Die Kindesmutter hat sich gegen eine Umgangsregelung ausgesprochen. Sie hat darauf verwiesen, dass es seit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners keine direkten Kontakte der Eltern mehr gebe. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel geschädigt, die Trennung sei 2018 erfolgt. Wegen des Verhaltens des Kindesvaters sei es zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und ihrer Tochter gekommen. P. habe keine Beziehung zu seinem Vater und kenne ihn gar nicht mehr. Er sei, nachdem sein Aufenthaltsstatus gesichert gewesen sei, 2018 gleich nach Y. gezogen. Der Kindesvater habe erst wieder Interesse an seinem Sohn gezeigt, als Ende 2020 seine Aufenthaltsgenehmigung auslief. Vorher habe er ihn lediglich zwei Mal gesehen. Ein wirkliches und dauerhaftes Interesse an seinem Sohn bestehe nicht, es gehe ihm nur um seinen Aufenthaltstitel. Das Amtsgericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten sowie den Jungen angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Recht des Kindsvaters auf Umgang mit seinem Sohn bis Ende März 2024 unter Verweis auf § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB ausgeschlossen. Eine Kindeswohlgefährdung sei darin zu sehen, dass die Aufnahme von Kontakten zum Kindesvater den Jungen verunsichern würde, da dieser davon ausgehe, dass der Vater seiner Halbschwestern auch sein Vater sei. Einem unbegleiteten Umgang stehe zudem die Verurteilung des Kindesvaters entgegen. Er habe das Vertrauen der Kindsmutter missbraucht und deren Tochter sexuell missbraucht. Eine Wiederholungsgefahr – auch gegenüber P. – liege darin begründet, dass der Kindesvater die Begehung der Tat bis heute in Abrede stelle. Es sei ihm daher nicht möglich, sich mit den Folgen seiner Tat auseinanderzusetzen; vielmehr habe er in aggressiver Art alleine die Kindesmutter dafür verantwortlich gemacht, dass es zwischen ihnen gerichtliche Streitigkeiten gebe. P. sei seinem Vater auch wegen seines jungen Alters schutzlos ausgeliefert. Auch begleiteter Umgang käme nicht in Betracht, da hierdurch die bestehenden Gefahren nicht dauerhaft ausgeräumt werden könnten. Schließlich könne nicht außer Betracht bleiben, dass sich der Kindsvater für die Dauer von 2 Jahren gar nicht für seinen Sohn interessiert habe. Gegenüber dem Verfahrensbeistand habe auch der Kindesvater die Trennung mit 2018 angegeben; erst im Dezember 2020 habe er versucht, Kontakt aufzunehmen. Parallel hat das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.07.2022 zurückgewiesen (14 UF 66/22; BeckRS 2022, 19778). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kindsvater sein Anliegen weiter. Bis zur Trennung habe zwischen dem Kindesvater und P. ein enges Verhältnis bestanden. Durch die erstinstanzliche Entscheidung werde in das Grundrecht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen. Da es keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Jungen gebe, habe die Kindesmutter unbegleitete Umgänge zu dulden. Der Kindesvater sei seit seiner Verurteilung nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei sehr gewillt, nach einigen Jahren der Suche seinen Sohn wieder zu kontaktieren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter erst im laufenden Verfahren gegen Umgänge ausgesprochen hat. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie am 23.08.22 angehört. Weiter hat sich der Senat von P. im Beisein des Verfahrensbeistandes am 08.09.2022 einen persönlichen Eindruck verschafft. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung das Umgangsrecht des Kindesvaters bis Ende März 2024 ausgeschlossen. Weder der Inhalt der Verfahrensakte noch der Gang des Beschwerdeverfahrens geben Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1.a. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.). Die Rechtsposition erwächst ebenso wie das Sorgerecht aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der obhutsberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794). b. Entscheidender Maßstab bei der Entscheidung ist das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532; BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389 und vom 26.09.2006, FamRZ 2007, 105 = BVerfGK 15, 509/515). Der Kindeswille ist wie seine Neigungen und Bindungen gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (BGH, Beschluss vom 01.2.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532). c. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Das betroffene Kind hat nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093; und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.). Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 191). d. Wie bei anderen staatlichen Kindesschutzmaßnahmen, die mit einem Eingriff in das Elternrecht verbunden sind, ist bei der Anordnung von Einschränkungen oder Ausschluss des Umgangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, FamRZ 2005, 1057). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180/191). 2. Daran gemessen ist die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit dem Amtsgericht ist der Senat aufgrund des Inhalts der Verfahrensakte und der durchgeführten Anhörung aller Beteiligten sowie des persönlichen Eindrucks, den er sich von dem Jungen machen konnte, der Überzeugung, dass ein Umgang des Kindesvaters – auch in begleiteter Form – eine erhebliche und konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aufgrund der notwendigen Gesamtbetrachtung verschiedener Umstände. Im Einzelnen: a. Ganz erheblich ins Gewicht fällt zunächst, dass der Kindesvater durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts U. vom 05.10.2020 (254 Ls (212 Js 59166/18) 42/20) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs der im Tatzeitpunkt 12-jährigen Tochter der Kindesmutter aus einer früheren Beziehung verurteilt wurde. aa. Ob insoweit tatsächlich eine ausreichend konkrete Gefahr besteht, dass sich der Kindesvater zukünftig auch an seinem Sohn vergehen könnte, wie das Amtsgericht angenommen hat, muss vorliegend nicht geklärt werden. Die Auswirkungen der Tat auf die Kindesmutter und die Schwester von P. und damit auf das gesamte familiäre System sind ausreichend. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Artikel 31 der Istanbul Konvention (IK). Diese besitzt die seit dem 01.02.2018 in Deutschland Geltung (vgl. zu den Umsetzungsmöglichkeiten im deutschen Recht: BT-Drucks. 20/2036 vom 17.06.2022; Meysen/SOCLES „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“, abrufbar auf der homepage des BMFSFJ; Schirmacher/Meyer, FamRZ 2021, 1929; Wersig/Lembke/Meyer-Wehage, Recht und Politik 2020, 220; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1631 Rn. 75 ff). Nach Art. 31 Abs. 1 IK ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Art 31 Abs. 2 IK fordert, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Weiter stellt nach Art. 3a IK jede Form sexueller Gewalt gegen Frauen zugleich eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Vor diesem Hintergrund zieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bestimmungen der IK als Auslegungshilfe für die EMRK, insbesondere auch Art. 8 EMR, das Recht auf Familie, heran (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), www.hudoc.echr.coe.int ). In diesem Zusammenhang hat der EGMR deutlich gemacht, dass gerade Kinder im Bereich häuslicher Gewalt besonders vulnerabel sind und damit eines umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), Rn. 162 ff, www.hudoc.echr.coe.int , vgl. auch: https://rm.coe.int/children-rights-and-the-istanbul-conventionweb-a5/1680925830). bb. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist zunächst von Bedeutung, dass maßgebliche Bezugsperson für P. die Kindesmutter ist. Diese musste erfahren, wie der Kindesvater ihre Tochter aus einer anderen Beziehung missbrauchte, obwohl sie ihm uneingeschränkt vertraut hat. Die Auswirkungen, die eine - auch indirekte - Konfrontation der Kindesmutter mit dem Kindesvater haben können, bergen die direkte Gefahr einer Retraumatisierung der Kindesmutter und Destabilisierung des familiären Umfeldes mit unmittelbaren Auswirkungen für P.. Die Kindesmutter hat in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie habe ihrer Tochter gegenüber immer noch ein schlechtes Gewissen und beschäftige sich viel mit der Gewalttat des Kindesvaters. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Umgang von P. mit seinem Vater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ängsten und Verunsicherungen der Kindsmutter führen. Es ist in diesem Zusammenhang falsch, wenn in der Beschwerde vertreten wird, dass, solange „keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes bestehen, ... die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind zumindest in neutraler Weise zu dulden…“ habe. Die Kindesmutter ist nicht nur als Zeugin häuslicher Gewalt besonders schutzbedürftig, sondern auch als primäre Bezugsperson für P.. cc. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater bis heute die Begehung der Tat nicht ernsthaft eingeräumt hat. Das im Rahmen seiner Anhörung erfolgte Einräumen der Tat besitzt keine Aussagekraft, da es ersichtlich widerwillig und ohne Überzeugung erfolgte, mithin ein reines Lippenbekenntnis darstellte. Auch mit der Beschwerde wurde nichts dafür vorgetragen, dass auch nur im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Folgen stattgefunden hat. Die Ängste, die alleine dieser Umstand bei der Kindesmutter und auch der Schwester im Falle von Umgängen auslösen muss, haben durch die gelebte familiäre Gemeinschaft direkte Auswirkungen auf das Wohl von P.. dd. Auch ist nicht abzusehen, wie sich diese Tatleugnung durch den Kindesvater bei Umgängen mit P. auswirkt. Indem der Kindesvater weiter vertritt, er habe die Halbschwester von P. nicht missbraucht, zeigt er deutlich seine Geisteshaltung zu dieser Gewalttat und damit auch gegenüber der Schwester von P. als das Opfer und wichtige Bezugsperson für P.. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesichert ausgeschlossen werden, dass der Kindsvater bei Umgängen mit P. kein dem Kindeswohl schädliches Verhalten zeigt. Soweit der Kindesvater im Rahmen seiner Anhörung schließlich die Begehung der Tat eingeräumt hat, ist zu beachten, dass er die Begehung zunächst erneut in aller Deutlichkeit abgestritten hat. Erst nachdem der Senat auf die Frage seines Verfahrensbevollmächtigten, welche Relevanz das denn überhaupt habe, diese erläutert hat, erklärte der Kindesvater, dass er „es“ dann eben gewesen sei. Eine Bedeutung misst der Senat diesem Eingeständnis jedoch aufgrund seines Gesamtverhaltens nicht bei, ebenso wenig wie der in diesem Zusammenhang geäußerten - kurzen und ohne Blickkontakt erfolgten - Entschuldigung. ee. Weiter ist von Bedeutung, dass P., wie in seiner Anhörung deutlich geworden ist, eine gute Bindung an seine Schwester, die Opfer des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater geworden ist, hat. Er hat sie auf den Fotos gleich erkannt und hatte große Freude an dem Foto, das ihn und sie zusammen zeigt. Er hat berichtet, dass seine Mutter viel mit seiner Schwester telefoniere und er dann auch mit ihr spreche. Weiter hat er auch von Besuchen berichtet. Welche Auswirkungen Umgänge von P. mit dem Kindesvater auf die seelische Stabilität seiner Schwester, damit wiederum auf das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und der Schwester und damit schließlich auf das familiäre System von P. haben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Der Umstand, dass die Schwester aufgrund der Straftat des Vaters und dem Verhalten der Kindesmutter danach ausgezogen ist und der Missbrauch zwischen ihnen immer noch regelmäßig Thema ist, macht jedoch deutlich, dass eine endgütige Verarbeitung nicht stattgefunden hat. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass sich Umgänge auch insoweit negativ auf die Stabilität von P.s Familie auswirken würde. Da es sich hierbei um nur einen Aspekt der Gesamtbetrachtung handelt, war die Ermittlung des genaueren Ausmaßes dieser Beeinträchtigung durch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens entbehrlich. ff. Der sexuelle Missbrauch zu Lasten von P.s Schwester ist weiter deshalb relevant, weil eine – wie auch immer geartete – Kooperationsverpflichtung der Kindesmutter mit dem Kindesvater aufgrund dieser Straftat nicht besteht, wie der Senat in seinem Beschluss betreffend die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ausgeführt hat. b. Ein weiterer erheblicher Gesichtspunkt ist der Umstand, dass P. glaubt, der Vater der Zwillinge sei auch sein Vater. aa. Bei der Anordnung auch begleiteter Umgänge bestände die naheliegende Gefahr, dass der Kindesvater P. mitteilt, dass er sein Vater ist, oder P. nachfragt und dann eine entsprechende Erklärung notwendig ist. P. weiß jedoch nicht, dass der Vater der Zwillinge nicht auch sein Vater ist, sondern nennt diesen „Papa“, was seine Anhörung deutlich gezeigt hat. P. wurden mehrere Fotos vorgelegt. Bei dem Foto (ein Urlaubsfoto), welches seine Mutter und den Vater der Zwillinge zeigt, hat er spontan auf die Frage, wer das sei, geantwortet: „Mama und Papa. Und ich war auch mit!“. Den Kindesvater hat P. hingegen nicht in Erinnerung. Als der Senat ihm das Foto des Kindesvaters zeigte und fragte, wer das sei, antwortet P.: „Den kenne ich nicht“ und zeigte auch keine weitere Reaktion. Auch sonst ist ihm der Kindesvater als Bezugsperson nicht vertraut. P. konnte im Rahmen seiner Anhörung problemlos alle Beteiligten seiner „Kernfamilie“ und ihren Wohnort aufzählen, daneben die noch im Haus lebenden Nachbarn und seine Freunde. Den Kindesvater nannte er weder als Name, noch als sonstige Bezugsperson. Die Bindungen von P. sind damit im Rahmen seiner Anhörung sehr deutlich geworden. Eine Bindung an den Kindesvater besteht ersichtlich nicht. bb. Erführe P., dass der Vater der Zwillinge nicht auch sein biologischer Vater ist, würde sich dies erheblich auf P. auswirken. Auch wenn er zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu klein ist, um den Unterschied zwischen biologischem und sozialem Vater im vollen Ausmaß zu verstehen, hat er, was die Anhörung gezeigt hat, ein klares Bild von seiner Familie und von seinem „Papa“. Dieses Bild würde zwangsläufig zumindest beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört. cc. Diese durch eine Aufklärung sicher eintretende Verunsicherung von P. ist auch deshalb nicht hinnehmbar, um der grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Kindesvaters zu entsprechen, weil der Senat - wie das Amtsgericht - erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Kindesvaters, einen regelmäßigen Kontakt und zu seinem Sohn haben zu wollen und an seinem Wohlergehen interessiert zu sein, hegt. (1) Der Kindesvater hat P. seit dem Sommer 2018, dem Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten, nicht mehr gesehen, und erst im Dezember 2020 versucht, Kontakt wiederherzustellen. Über einen Zeitraum von 2,5 Jahren zeigte er mithin kein Interesse an einem Kontakt zu seinem Sohn. Dem Vortrag des Kindesvaters, die Trennung sei erst im Herbst 2019 erfolgt, er habe seinen Sohn regelmäßig bis zum Sommer 2020 besucht und habe eine enge Verbindung zu ihm, kann schon vor dem Hintergrund der Kindesanhörung kein Gewicht beigemessen werden. Grundlegende Bindungen eines Kindes werden in den ersten zwei bis drei Lebensjahren aufgebaut. Wenn also der Kindesvater, wie er vorträgt, erst im Herbst 2019 ausgezogen und bis zum Sommer 2020 eine enge und gute Beziehung zu seinem Sohn gehabt hätte, wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass P. ihn auf dem Foto wiedererkannt oder sonst als Bezugsperson benannt hätte. Beides ist indes nicht geschehen. Unabhängig davon schenkt der Senat dem entsprechenden Vortrag des Kindesvaters auch keinen Glauben. Er hat er im Rahmen des Sorgerechts- und Umgangsverfahrens ganz unterschiedlich vorgetragen, wann die Trennung erfolgt ist und wie lange er Kontakt zu seinem Sohn gehabt hat. Während er gegenüber dem Verfahrensbeistand berichtet hat, die Trennung sei 2018 erfolgt, hieß es in der Antragsschrift, diese sei im Oktober 2019 erfolgt. Mit Schreiben an das Jugendamt U. aus dem März 2021 hat er erklärt, er habe seinen Sohn „seit 9 Monaten“ nicht mehr gesehen, während es in der Beschwerdeschrift heißt, als die Kindesmutter im November 2020 nach T. verzogen sei, sei der Kontakt abgebrochen. Hierzu im Rahmen seiner Anhörung befragt, konnte der Kindesvater weiterhin keine klaren und nachvollziehbaren Aussagen dazu tätigen, wann die Trennung erfolgt ist und wann er seinen Sohn das letzte Mal gesehen hat, sondern er machte - trotz wiederholter Nachfrage - unbestimmte und sich zum Teil widersprechende Angaben. Ein ernsthaftes Interesse des Kindesvaters an seinem Sohn kann der Senat auf dieser Grundlage nicht erkennen. (2) Soweit die Kindesmutter in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, sie gehe von einem Wiederaufleben des Interesses des Kindesvaters an P. lediglich aufgrund des auslaufenden Aufenthaltstitels aus, vermag der Senat diese Vermutung ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Die in seiner Anhörung auf Nachfrage des Senats vorgelegten Unterlagen der Ausländerbehörde zeigten jedenfalls keinen gütigen Aufenthaltstitel. Vielmehr deutete einiges darauf hin, dass dieser seit Monaten abgelaufen war. Eine nachvollziehbare Aussage zu seinem Aufenthaltsstatus konnte weder der Kindesvater noch sein Verfahrensbevollmächtigter abgeben. (3) Ein mangelndes Interesse an dem Wohlergehen seines Sohnes sieht der Senat auch aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens begründet. Indem der Kindesvater die Erteilung einer Unterschrift von der Gewährung von Umgänge anhängig machte, hat er deutlich gezeigt, dass ihm nicht am Wohl von P. gelegen war, sondern am Durchsetzen seiner Interessen. Auch die vielfältigen und durch nichts begründeten Beschuldigungen gegenüber der Kindesmutter, wie seine Behauptung, sie wolle sich mit P. „absetzen“, zeigen das mangelnde Interesse des Kindesvaters an dem Wohl seines Sohnes. dd. Kann jedoch ein ernsthaftes Interesse des Kindesvaters an seinem Sohn nicht festgestellt werden, ist die mit einer Aufklärung P.s über seine Abstammung verbundene Gefahr der Destabilisierung des familiären Systems ein relevanter Faktor bei der Beurteilung der Frage, ob Umgänge zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen würden. ee. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2016 (BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15, juris Rn. 55 ff). Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den vorgenannten Gründen keine Verpflichtung der Kindesmutter, P. darüber aufzuklären, dass der Vater der Zwillinge nicht sein biologischer und rechtlicher Vater ist. Ob diese Verpflichtung besteht, wenn P. älter ist, so wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, kann hier dahinstehen, da P. erst vier Jahre alt ist. c. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass Umgänge mit dem Kindesvater zu einer erheblichen und konkreten Kindeswohlgefährdung von P. führen würden. Eine andere Sichtweise ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch nicht aus der Grundrechtsstellung von P. notwendig. Natürlich hat das betroffene Kind in Ausprägung des Rechts auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit seinen Eltern (vgl. BVerfG, Urteile vom 19.02.2033 - 1 BvL 1/11, FamRZ 2013, 521 = BVerfGE 133, 59; und vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845 = BVerfGE 121, 69; Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1684 Rn. 36). Die Umsetzung einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition darf indes nicht zu der Gefährdung einer anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition führen, was, wie ausgeführt, vorliegend der Fall wäre, würden Umgänge - auch begleitet - stattfinden. d. Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig. aa. Er ist geeignet, den soeben beschriebenen Gefahrenmomenten zu begegnen. bb. Er ist auch erforderlich. Begleitete Umgänge als milderes Mittel scheiden vorliegend aus. Denn den die Gefahr begründenden Umständen könnte durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung nicht begegnet werden. Keine Umgangsbegleitung kann sicherstellen, dass der Kindesvater das Thema der Abstammung oder seine Version des sexuellen Missbrauchs nicht anspricht. Unabhängig davon können die psychischen Auswirkungen auf die Kindesmutter und die Schwester und damit mittelbar auf P. durch die Begleitung von Umgängen nicht abgemildert werden. Das Wissen, dass keine tatsächliche körperliche Gefahr für P. bestehen mag, ändert nichts an dem Einfluss, den ein direkter Kontakt auf die emotionale Erlebenswelt der Kindesmutter und der Schwester haben würde. bb. Schließlich ist er auch verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere ist die Dauer des Umgangsausschlusses nicht zu beanstanden. Der Zeitraum bis Ende März 2024 bietet der Kindsmutter und der Schwester von P. einen ausreichend langen Zeitraum, um die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs endgültig aufzuarbeiten. Weiter kann der Kindesvater in diesem Zeitraum zeigen, ob sich seine Sichtweise auf die von ihm verübte Tat tatsächlich geändert hat. Dadurch wird sich weiter zeigen, ob es ihm wirklich um Umgang mit seinem Sohn geht, oder ob eine andere Motivation hinter diesem Verfahren steht. Schließlich wird P. älter werden, so dass die Möglichkeit bestehen wird, ihm auf kindliche Art und Weise zu erklären, dass es unterschiedliche „Arten“ von Eltern gibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.