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Urteil

9 U 128/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0927.9U128.21.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 278/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:

a)      im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 € €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,

b)      im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,

c)      im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.01.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,

d)     im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 €, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 €, jeweils bis zum  31.01.2021,

e)      im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 €, jeweils bis zum  31.01.2021,

f)       im Tarif EB die Erhöhung zum 01.01.2015 um 50,59 € bis zum 31.01.2021.

  • 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,

b)      im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,

c)      im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.12.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018.

d)     im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 € vom 01.01.2017 bis 31.01.2021, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 € bis zum  31.01.2021,

e)    im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 € bis zum  31.01.2021,

f)       im Tarif EB die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 50,59 € vom 01.01.2017 bis zum  31.01.2021.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 27.10.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 278/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 € €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.01.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 €, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 €, jeweils bis zum 31.01.2021, e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 €, jeweils bis zum 31.01.2021, f) im Tarif EB die Erhöhung zum 01.01.2015 um 50,59 € bis zum 31.01.2021. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist: a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.12.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018. d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 € vom 01.01.2017 bis 31.01.2021, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 € bis zum 31.01.2021, e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 € bis zum 31.01.2021, f) im Tarif EB die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 50,59 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 27.10.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Y., die Richterin am Oberlandesgericht Z. und die Richterin am Amtsgericht M. für Recht erkannt: Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 278/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 € €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.01.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019, d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 €, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 €, jeweils bis zum 31.01.2021, e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 €, jeweils bis zum 31.01.2021, f) im Tarif EB die Erhöhung zum 01.01.2015 um 50,59 € bis zum 31.01.2021. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist: a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 €, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 € und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 €, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 € und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 €, zum 01.12.2012 um weitere 4,01 € und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 €, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018. d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 € vom 01.01.2017 bis 31.01.2021, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 € bis zum 31.01.2021, e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 € bis zum 31.01.2021, f) im Tarif EB die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 50,59 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 27.10.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg. A. Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers wendet sich nicht gegen die Abweisung der Klage, soweit es die Beitragsanpassung im Tarif N06 zum 01.01.2019 betrifft. Im Übrigen greift die Berufung das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang an, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist. 1. a) Beitragsanpassung in dem Tarif N02 für T. zum 01.01.2011 Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2011 betreffend den Versicherten T. nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag grundsätzlich bejaht. Danach kann allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (so BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH, a.a.O., Rn. 19 - juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch schon aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass sich aus der Feststellung keinerlei Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben, da der Tarif zum 31.12.2012 beendet worden ist und Zahlungen hierauf ausschließlich in verjährter Zeit erfolgt sind. Zur Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wird auf die untenstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. b) verwiesen. b) Beitragsanpassungen in den Tarifen des Klägers Im Hinblick auf die ihn selbst betreffenden Tarife rügt der Kläger mit Erfolg, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2011 (N02 nebst Zuschlägen und KT 42), zum 01.01.2012 (KT 42, N05 und N02 nebst Zuschlägen), zum 01.01.2015 (Tarif EB), zum 01.01.2016 (Tarif N02 nebst Zuschlägen) und zum 01.01.2018 (Tarife N04 und N05) in formeller Hinsicht unwirksam gewesen sind. Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit besteht betreffend den jeweiligen Erhöhungen im Tarif N02 nebst Zuschlägen allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Tarifwechsels auf den Tarif N02 zum 01.01.2019; ein weitergehendes Einstellungsinteresse hat der Kläger nicht. Im Übrigen sind die formell unwirksamen Prämienanpassungen erst durch die Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.11.2020 am 09.12.2020 (Bl. 229 GA) geheilt und damit zum 01.02.2021 wirksam geworden. Der Kläger kann bzgl. dieser unwirksamen Tariferhöhungen die Rückzahlung der in nichtverjährter Zeit geleisteten erhöhten Prämien verlangen. Hieraus folgt ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 6.939,51 € nebst Zinsen. Insoweit ist auch der Klageantrag zu 4) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus den von ihm auf die nicht wirksam gewordenen Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen zzgl. Zinsen begründet. Der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht. aa) Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Nach der inzwischen vom BGH bestätigten Auffassung des Senats zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide -, deren nicht nur vorübergehende, den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 380 , Rdnr. 26 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, r+s 2021, 95 96 , Rdnr. 21 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277; Senatsurteil vom 04.05.2021 - 9 U 306/19 -). (2) Zudem muss ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen klar entnehmen, dass die veränderte Rechnungsgrundlage einen geltenden und vorab im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten und damit die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urt. v. 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 – NJW-RR 2021, 1260 [1261, 1262] Rdnr. 26). Allein aus der Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten folgt noch nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung eine Prämienanpassung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 - BeckRS 2021, 18716, Rdnr. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH NJW 2021, 378, 380, 381, Rdnr. 26, 30). Auch ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 – NJW 2022, 389 [391] Rdnr. 27). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH NJW 2021, 378 380, Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277, Rdnr. 21). Entscheidend ist nur die Angabe, dass eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3, Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschritten hat. (3) Außerdem müssen sich die maßgeblichen Gründe konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (BGH NJW 2021, 378 380, Rdnr. 27 - „hierfür“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG). Erforderlich ist also eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage i.S.v. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer muss der jeweiligen Mitteilung zu der Prämienerhöhung daher mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine den Schwellenwert übersteigende Veränderung einer Rechnungsgrundlage die konkrete Beitragserhöhung für den betroffenen Tarif ausgelöst hat. (4) Mit dem BGH geht der Senat weiterhin davon aus, dass die fehlenden Angaben zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassungen vom Versicherer nachgeholt werden können. Dies führt aber nur zu einer Heilung ex nunc, sodass erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (BGH NJW 2021, 378, 380, 382, Rdnr. 21, 41). (5) Der Senat folgt dem BGH – insoweit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – auch darin, dass der Versicherungsnehmer dann, wenn eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif erfolgt, jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen hat. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 –, BeckRS 2021, 9277, Rdnr. 34, 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 – BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 34; BGH NJW 2021, 378 [384], Rdnr.55 f.). bb) Diesen Anforderungen genügen die Mitteilungsschreiben der Beklagten nicht. (1) Erhöhungen zum 01.01.2011 in den Tarifen N02 nebst Zuschlägen und N04: In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2010 (GA Bl. 166) heißt es auszugsweise: „..Der gesetzliche vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass im letzten Jahr die Aufwendungen für verschiedene Leistungsbereiche zum Teil deutlich gestiegen sind. Daneben ergeben sich für einzelne Tarife aber auch Beitragssenkungen. Die Aufstellung über Ihren Versicherungsschutz informiert Sie, ob und wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt. … Hintergrundinformationen zur Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und weitere Hinweise zu Ihrem Vertrag, […], finden Sie ebenfalls in der Anlage „Wichtige Informationen“.“ Der Versicherungsnehmer mag dem Mitteilungsschreiben noch entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Aus dem Schreiben geht aber nicht hervor, dass es einen vorab festgesetzten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Das Vorhandensein eines Schwellenwerts wird vielmehr an keiner Stelle erwähnt. In den Blick zu nehmen ist aber auch die Kundeninformation, die dem Mitteilungsschreiben beigefügt war und die ausdrücklich in dem Text des Mitteilungsschreibens in Bezug genommen wird. In dem Beiblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ (GA Bl. 174) heißt es auszugsweise: „Hintergründe zur Beitragsanpassung Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erbrachten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen („Vergleichsrechnung“). Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Die S. ist außerdem verpflichtet, bei der Nachkalkulation neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Ohne die Zustimmung des von der S. unabhängigen (mathematischen) Treuhänders ist jedoch eine Beitragsanpassung nicht möglich. Der Beitrag kann sich sowohl erhöhen als auch vermindern, wobei wir verpflichtet sind jede Änderung an Sie weiterzugeben, sei sie auch nur geringfügig.“ Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es einer Abweichung in einem bestimmten Umfang – was als Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes verstanden werden könnte – bedarf. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen konkreten Bezug zu den Tarifen des Klägers. Der Versicherungsnehmer kann auch in der Zusammenschau mit dem Mitteilungsschreiben und dem Nachtrag zum Versicherungsschein allenfalls vermuten, dass die Beklagte den in dem Merkblatt erwähnten „bestimmten Umfang“ auch für die den Kläger betreffenden Tarife als überschritten ansieht, weil sie sonst wohl die Anpassung nicht vornehmen würde. Dies genügt nach der Maßgabe der Rechtsprechung des BGH – vergleichbar mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes – den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG nicht. So hat der BGH im Urteil vom 09.02.2022 (– IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 30) ausdrücklich ausgeführt, dass die Erläuterungen in den dort zugrundeliegenden Informationen nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung zu beschreiben, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen; daraus müsse der Versicherungsnehmer nicht den Schluss ziehen, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung seien, seine Tarife betreffend erfüllt. (2) Erhöhungen zum 01.01.2012 in den Tarifen N02 nebst Zuschlägen, N04 und N05: In dem Mitteilungsschreiben aus November 2011 (GA Bl. 176 GA) heißt es auszugweise: „(…) der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass trotz intensiver Maßnahmen im Bereich des Kosten- und Leistungsmanagements in verschiedenen Bereichen deutliche Mehrausgaben zu verzeichnen sind. In einzelnen Tarifen sinken die Beiträge aber auch. Die Aufstellung über Ihren Versicherungsschutz informiert Sie, ob und wie sich die Beitragsüberprüfung auch für Sie persönlich auswirkt. (…)“ Aus den oben dargestellten Erwägungen genügt dies mangels Hinweises auf das Vorhandensein eines vorab festgelegten Schwellenwertes nicht. In dem Beiblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ (GA Bl. 182) heißt es: „Hintergründe zur Beitragsanpassung Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erbrachten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen („Vergleichsrechnung“). Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Die S. ist außerdem verpflichtet, bei der Nachkalkulation neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Ohne die Zustimmung des von der S. unabhängigen (mathematischen) Treuhänders ist jedoch eine Beitragsanpassung nicht möglich. Er hat unter anderem darauf zu achten, dass die Beiträge nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig bemessen sind. So kommt es vor, dass Beiträge längere Zeit stabil bleiben, weil zunächst die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung nicht vorliegen. Denn erst wenn die strengen gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, dürfen und müssen die Beiträge angepasst werden. Dann allerdings wirken sich auch alle weiteren Änderungen in den Rechnungsgrundlagen auf einen Schlag aus.“ Daraus mag zwar hinreichend klar werden, dass es der Abweichung in einem bestimmten Umfang – also der Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes – bedarf. Auch hier fehlt es aber – wie bereits ausgeführt - an dem erforderlichen konkreten Bezug zu den Tarifen des Klägers. (3) Erhöhungen zum 01.01.2015 im Tarif EB: In dem Anpassungsschreiben aus November 2014 (GA Bl. 186) heißt es auszugsweise: „In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen.“ Der Versicherungsnehmer kann dem Mitteilungsschreiben wohl entnehmen, dass es eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Dass es daneben noch eine andere Rechnungsgrundlage gibt, die alternativ oder kumulativ eine Anpassung der Beiträge auslösen kann, ergibt sich aus dem Mitteilungsschreiben dagegen ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass es der Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes bedarf. In dem beigefügten Informationsschreiben „Wichtige Informationen zu Ihrer Beitragsentlastung im Alter“ (GA Bl. 196) heißt es: „ Warum Ihr Beitrag steigt Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen (sog. Vergleichsrechnung). Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an. (…) Seit 2004 ist der Beitrag für die „Ergänzende Bedingung für die Beitragsermäßigung im Alter (EB)“ unverändert niedrig geblieben. Grund dafür ist, dass sich nur die weiterhin steigende Lebenserwartung auf die Vergleichsrechnung auswirkt. Der Faktor Lebenserwartung verändert sich jedoch nur sehr langsam. Erst jetzt hat eine Vergleichsrechnung ergeben, dass die Beiträge für Männer angepasst werden dürfen und müssen.“ Der Versicherungsnehmer kann dem Informationsblatt nicht hinreichend klar entnehmen, welche Veränderung der Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – vorliegend die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Zudem wird aus dem Informationsschreiben nicht deutlich, dass es auch in Bezug auf eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit der nicht nur vorübergehenden Überschreitung eines bestimmten vorab festgelegten Schwellenwertes bedarf. Aus dem bloßen Hinweis auf eine erfolgte „Vergleichsrechnung“ ergibt sich dies nicht mit hinreichender Klarheit, da zuvor von einer Vergleichsrechnung nur im Zusammenhang mit einem Vergleich der jährlich tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten (Versicherungs-) Leistungen die Rede war. (4) Erhöhungen zum 01.01.2016 in den Tarifen N02 nebst Zuschlägen: In dem Anpassungsschreiben aus November 2015 (GA Bl. 200) heißt es auszugsweise: „Leistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. … Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt.“ In dem Beiblatt „Wichtige Hinweise zu ihrer Krankenversicherung“ (GA Bl.208) heißt es: Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Da-bei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich. Sowohl das Mitteilungsschreiben als auch das beigefügte Informationsschreiben entsprechen im Wesentlichen denen zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2011 und 01.01.2012. Es fehlt weiterhin jedenfalls an dem erforderlichen konkreten Bezug zu den Tarifen des Klägers. (5) Erhöhungen zum 01.01.2018 in den Tarifen N04und N05: In dem Anpassungsschreiben aus November 2017 (GA Bl. 210) heißt es auszugsweise: „heute möchten wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags informieren. Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten, Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt. (..) Die folgende Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsänderungen auf Ihren Vertrag auswirken. (…)““ In dem anliegenden Merkblatt „Wichtige Hinweise zur Krankenversicherung“ (GA Bl. 213) heißt es: Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich. Sowohl das Mitteilungsschreiben als auch das beigefügte Informationsschreiben entsprechen im Wesentlichen denen des Vorjahres. Somit kann sich für die rechtliche Beurteilung nichts anders ergeben. b) Vorliegend hat die Beklagte jedoch in der am 09.12.2020 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 229 GA) die Höhe des jeweiligen Auslösenden Faktors angegeben (vgl. dort S. 2, 3, Bl. 152 f. GA). Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 25). Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen dadurch – mit Ausnahme des Tarifs N02 nebst Zuschlägen - zum 01.02.2021 wirksam. Die Tarife N02 nebst Zuschlägen wurde infolge des Tarifwechsels zum 01.01.2019 in den Tarif VC beendet, so dass eine nachträgliche Heilung nicht eingetreten ist. Auf den Antrag des Klägers war daher die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bis zum Zeitpunkt des Tarifwechsels bzw. bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens festzustellen. c) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Prämienanpassungen zum 01.01.2011 und zum 01.01.2016 in den Tarifen N02 nebst dem Beitragszuschlag zum Tarif N02 und dem gesetzlichen Zuschlag N03 nicht deshalb als endgültig materiell unwirksam anzusehen, weil die Veränderung der Versicherungsleistungen jeweils unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts von 10 % gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG beziehungsweise (dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden) § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F lag. Diese gesetzlichen Vorschriften erlauben eine Herabsetzung des Schwellenwerts in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte durch die sich an § 8b MB/KK 2009 anschließende Regelung in den Tarifbedingungen (Ziffer 1.1.) den Schwellenwert auf 5 % gesenkt; dieser Wert wird durch die Veränderung der Versicherungsleistungen bei den hier in Rede stehenden Prämienanpassungen jeweils überschritten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20 – (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20 –, juris) entschieden, dass die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen der Beklagten nicht entgegenstehen. Auf die Ausführungen des BGH (a.a.O., Rn. 30-39) wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH – in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung – vollumfänglich an. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob hier schon wegen der Regelung in Ziffer 2.1. der Tarifbedingungen zu § 8 b MB/KK 2009 die die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, keine Bedenken an Wirksamkeit der getroffenen Regelungen bestehen. d) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Unwirksamkeit der Tariferhöhungen in den Tarifen N04 und N05 zum 01.01.2018 ferner – weder in formeller noch in materieller Hinsicht – aus dem Umstand, dass die Leistungsausgaben vorliegend „nach unten“ vom Schwellenwert abweichen. Eine Erhöhung der Prämie ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei gesunkenen Leistungsausgaben grundsätzlich möglich, da es bei Steigerungen in anderen Rechnungsfaktoren im Ergebnis bei der Neuberechnung der Prämie zu einer Prämienerhöhung kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – 9 U 74/20 –, Rn. 52, zit. nach juris; Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., 2021, § 203 Rn. 22). Das Anspringen des auslösenden Faktors „nach unten“ entfaltet nach dem Sinn und Zweck des § 203 Abs. 2 VVG, eine dauerhafte Sicherung der Leistungsfähigkeit des Krankenversicherers und damit eine dauerhafte Absicherung des Krankheitsrisikos zu gewährleisten, keine Sperrwirkung für eine Prämienerhöhung (vgl. i.E. Wandt, VersR 2013, 1564 ff.; Boetius, VersR 2013, 1568 ff.). Auch zur formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG bedarf es auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 (IV ZR 148/20), dem der Senat folgt, keiner Angabe des Versicherers, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder unten von den kalkulierten Ausgaben abweichen. Ausreichend ist die Mitteilung, ob der in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwert überschritten ist oder nicht. 2. Der Zahlungsantrag des Klägers ist hiernach nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge in Höhe von 6.939,51 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. a) Die zu viel gezahlten und von dem Kläger rückforderbaren Beträge für die zunächst formell unwirksamen Tarife errechnen sich unter Berücksichtigung des konkreten Klagebegehrens einschließlich der zulässigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz (vgl. Bl. 8, 439 ff. GA) im Einzelnen wie folgt: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Mo-nate Erhöhung Insgesamt N02 01.01.2011 01.01.17 31.12.18 24 40,78 € 978,72 € 01.01.2012 01.01.17 31.12.18 24 40,03 € 960,72 € 01.01.2016 01.01.17 31.12.18 24 31,92 € 766,08 € Beitrags-zuschlag N02 01.01.2011 01.01.17 31.12.18 24 4,17 € 100,08 € 01.01.2012 01.01.17 31.12.18 24 2,96 € 71,04 € 01.01.2016 01.01.17 31.12.18 24 4,30 € 103,20 € N03 01.01.2011 01.01.17 31.12.18 24 4,03 € 96,72 € 01.01.2012 01.01.17 31.12.18 24 4,01 € 96,24 € 01.01.2016 01.01.17 31.12.18 24 3,18 € 76,32 € N04 01.01.2011 01.01.17 31.01.21 49 4,52 € 221,48 € 01.01.2012 01.01.17 31.01.21 49 7,45 € 365,05 € 01.01.2018 01.01.18 31.01.21 37 10,14 € 375,18 € N05 01.01.2012 01.01.17 31.01.21 49 2,53 € 123,97 € 01.01.2018 01.01.18 31.01.21 37 3,40 € 125,80 € EB 01.01.2015 01.01.17 31.01.21 49 50,59 € 2.478,91 € 6.939,51 € b) Die vom Kläger darüberhinausgehend geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich Ende 2016 sind – wie das Landgericht zu Recht ausführt – jedenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 27.11.2020 (Bl. 154 GA) erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Senatsrechtsprechung zur Verjährung der Prämienrückzahlungsansprüche hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit seiner Entscheidung vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20, BeckRS 2021, 37439) bestätigt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, so dass die Verjährungsfrist für die letzten insoweit in Rede stehenden Zahlungen Ende 2019 ablief. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17.11.2021 (a.a.O., Rdnr. 40 ff.) wird vollumfänglich Bezug genommen. Danach ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung auch Kenntnis von Tatsachen hatte, aus denen die materielle Unwirksamkeit folgt. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist dies ohne Bedeutung. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Dem Kläger war eine Klageerhebung trotz des bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs am 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG auch nicht unzumutbar. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger trotz unübersichtlicher Rechtslage bereits im Jahr 2020 Klage eingereicht und damit zu erkennen gegeben hat, dass er vom Bestehen des Anspruchs ausgeht. Die Verjährung aller ab dem 01.01.2017 entstandenen Rückzahlungsansprüche wurde durch die Zustellung der Klageschrift am 27.10.2020 (Bl. 139R GA) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. c) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch. Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will, fehlt es an einem dauerhaften Vermögensverlust. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen der Klägerin ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber der Klägerin an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Insoweit fehlt jedoch Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. zu den Einwendungen der Versicherer auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 383, Rdnr. 45 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, r + s 2021, 95 97, Rdnr. 42 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 27 ff.; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277, Rdnr. 28 ff.; Senatsurteil vom 30.03.2021 - 9 U 304/19 -). d) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 3. a) Der Klageantrag zu 4a) ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen in unverjährter Zeit aufgrund der o.g. unwirksamen Prämienanpassungen. Sein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 384, Rdnr. 58; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 35). b) Der mit dem Klageantrag zu 4 b) geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen auf die gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, besteht demgegenüber nicht. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 384, Rdnr. 59 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 36). 4. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Landgerichts erhoben; der gestellte Berufungsantrag zu 5) bleibt insoweit ohne Begründung. Eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ist nicht veranlasst. B. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die Verurteilung zur Zahlung von 2.121,12 € ist zu Recht erfolgt, da die Beitragsanpassungen im Tarif N02 – wie ausgeführt – formell unwirksam waren. Für den streitgegenständlichen Rückzahlungszeitraum bis 31.12.2018 kommt es auf die Frage, ob die Anpassungen auch materiell wirksam waren, nicht an. Zu korrigieren ist lediglich der Feststellungsausspruch, denn ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit besteht nur bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird, nachdem der BGH über die in diesem Fall relevanten Rechtsfragen abschließend entschieden hat, nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.756,37 € festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung des Klägers 14.635,25 € und auf die Berufung der Beklagten 2.121.02 € .