Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.09.2021 verkündete Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 59/20 - aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 207.015,95 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2020, zu zahlen. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Restkaufpreiszahlung auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrags vom 04.04.1995 über die Veräußerung seines Miteigentumsanteils an der Immobilie S.-straße 4 in Köln. Durch Teilurteil vom 02.09.2021, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz verwiesen wird, hat das Landgericht Köln der Klage hinsichtlich eines Betrages von 207.015,95 € sowie in Bezug auf den Auskunftsanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von mindestens 207.015,95 € zu. Zur Berechnung des Betrages hat die Kammer auf die Ausführungen in dem Urteil im Parallelverfahren 19 O 243/20 verwiesen, an dem der Beklagte beteiligt ist, der Kläger jedoch nicht. Dass der Kläger auf die Forderung aus dem Kaufvertrag verzichtet habe, habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Auch zu einer Hilfsaufrechnung habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz mit verschiedenen Quittungen eingereicht und vorgetragen habe, dass eine Aufrechnung mit Erbansprüchen erfolgen solle, sei das Vorbringen verspätet. Im Übrigen seien keine Erbansprüche sondern eine Restkaufpreiszahlung streitgegenständlich, so dass kein konkreter Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich sei. Auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Selbst wenn dem Vortrag des Beklagten im Parallelverfahren die Behauptung entnommen werden könnte, der Kläger habe bereits im Jahr 2014 von der Veräußerung der Immobilie erfahren, sei diese Behauptung nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen verweist das Landgericht erneut auf die Begründung im Urteil des Parallelverfahrens. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht angezeigt gewesen. Ein Grund hierfür sei nicht vorgetragen worden, die unter dem 27.08.2021 erhobene Widerklage sei nicht beziffert gewesen und hätte im Übrigen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden müssen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über den Wert der Immobilie ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 04.04.1995. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, dass das Landgericht sein Bestreiten in Bezug auf den klägerischen Vortrag, der Verkehrswert läge „weit über 800.000 €“, bewusst falsch interpretiert habe. Das Landgericht hätte auch sein Beweisangebot, ihn selbst als Partei zu vernehmen, nicht übergehen dürfen. Ihm ständen für seine Behauptungen nur „Familienmitglieder der Klägerseite“ als Zeugen zur Verfügung, mit denen er tief zerstritten sei. Er befände sich damit in Beweisnot, so dass das Gericht ihn zumindest hätte anhören müssen. Die subjektive Sichtweise des Landgerichts zum Nachteil des Beklagten komme auch darin zum Ausdruck, dass das Landgericht Zweifel geäußert habe, ob der Beklagte das Erlassangebot vom 02.05.2016 angenommen habe. Das Landgericht hätte seine Aufrechnung auch nicht als verspätet behandeln dürfen, da es als Gestaltungsrecht nicht den prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften unterläge. Es hätte vielmehr die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Letztlich hätte das Gericht die Verjährungsfrage nicht verneinen dürfen. Er habe mit der E-Mail des Maklers I. nachgewiesen, dass die Klägerseite in der Person von M. B. von dem Verkauf der Immobilie Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte beantragt, das am 02.09.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichtes Köln - 19 O 59/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich hieraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergebe, was der Beklagte überhaupt angreifen wolle. Im Übrigen verteidigt er das landgerichtliche Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO sind behauptete Rechtsfehler darzulegen und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO umschreibt die Anforderungen an die Berufungsgründe, mit denen der Berufungskläger Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung wecken und auf eine weitergehende oder abweichende Feststellung durch das Berufungsgericht hinwirken will (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Auflage 2022, § 520, Rn. 34). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt (BGH, NJW-RR 2003, 1580). Diese Voraussetzungen werden mit der Berufungsbegründung erfüllt. Der Beklagte bringt vor, das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag teilweise missverstanden, Beweisangebote übergangen und rechtsfehlerhaft die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Diese Ausführungen werden den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Berufungsbegründung gerecht. Ob sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überzeugen, ist für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich. Weder Schlüssigkeit noch eine Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, NJW-RR 2003, 1580). 2. In der Sache hat die Berufung insoweit einen vorläufigen Erfolg, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 207.015,95 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2020, zu zahlen. Insoweit führt die Berufung des Beklagten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das erfordert die Vorschrift des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO. Das Urteil des Landgerichts kann insoweit keinen Bestand haben, weil es sich dabei um ein Teilurteil handelt, das der Vorschrift des § 301 Abs. 1 ZPO widerspricht. Zwar kann das Gericht, wenn nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist, ein Endurteil in Form eines Teilurteils erlassen. Ist der Anspruch aber dem Grunde und der Höhe nach streitig, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht, dass den Gleichklang zwischen dem Teilurteil und der noch vorbehaltenen Entscheidung sicherstellt (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO). Zudem darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands nur dann ein Teilurteil ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch in Folge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist indes dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. etwa BGH, NJW 2011, 2736, Rn. 13; BGH, NJW-RR 2020, 956 Rn. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dem hat das Landgericht hier nicht Rechnung getragen. Die Kammer hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Kaufpreises aus dem am 04.04.1995 geschlossenen Kaufvertrag bejaht und dabei angenommen, dass in Höhe eines Betrages von 207.015,95 € ein Mindestkaufpreisanspruch bestehe. Hierbei hat es inzident auch darüber entschieden, ob der Anspruch des Klägers durch einen Verzicht erloschen ist oder der Geltendmachung des Anspruchs die Einrede der Verjährung entgegensteht. Obwohl der Kaufpreisanspruch des Klägers insgesamt einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringt und auf derselben Anspruchsgrundlage gründet, hat das Landgericht über den weiteren Kaufpreisanspruch kein Grundurteil erlassen. Damit aber genügte die Entscheidung den Anforderungen des § 301 ZPO nicht. Da die Verurteilung zur Zahlung des Teilkaufpreises keine Bindungswirkung dafür entfaltet, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, steht für das weitere Verfahren die Möglichkeit offen, die weitergehende Forderung mit der Begründung abzulehnen, der Kläger habe auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet oder der Anspruch auf Kaufpreiszahlung sei verjährt. Der im Teilurteil ebenfalls tenorierte Auskunftsanspruch entfaltet für die Frage, ob ein Kaufpreisanspruch dem Grunde nach besteht, ebenfalls keine Rechtskraft. Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Anspruch durch Vorlage von Gutachten) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 107, 236, 242; BGH, NJW 2002, 1042, Rn. 20). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) auch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, NJW-RR 2011, 189, Rn. 24 m.w.Nachw.). Soweit in der Literatur (Musielak/Voit/Foerste, a.a.O., § 254 Rn. 5) teilweise die Auffassung vertreten wird, dass, soweit der Leistungsantrag vorab beziffert wurde, bereits auf erster Stufe die Zuerkennung eines erwiesenen Mindestbetrages gerechtfertigt sei, kann dies aus oben genannten Gründen nur für den Fall gelten, dass der Anspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig ist. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ( § 529 Abs. 2 S.1 ZPO ; vgl. BGH, NJW 2011, 2736 Rn. 19), es ist daher irrelevant, dass dieser Gesichtspunkt von keiner der Parteien gerügt worden ist. Auch bedurfte es zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO keines Parteiantrags. 3. Soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, unter Vorlage von zwei Gutachten Auskunft über den von zwei durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Köln zu benennende Sachverständige ermittelten Verkehrswert der Immobilie S.-straße 4 in Köln, am Tag des Ablebens der Frau G. R. C. zu erteilen, war die Berufung jedoch zurückzuweisen. a) Das Teilurteil ist insoweit in zulässiger Weise ergangen. Ein Teilurteil in Bezug auf den Auskunftsanspruch einer Stufenklage ist grundsätzlich zulässig (MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 20 m.w.Nachw.). Das Teilurteil des Landgerichts ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruches aufrechtzuerhalten, obwohl das Teilurteil in Bezug auf den titulierten Zahlungsanspruch aufgehoben werden muss. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht unter der Voraussetzung zulässig, dass über den nicht zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gem. § 301 ZPO hätte entschieden werden können (vgl. BGH NJW 2011,2800 Rn.25 f). Dies ist hier - wie dargelegt - der Fall. b) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Auskunft über den Verkehrswert der Immobilie S.-straße 4 in Köln zu. Ein dahingehender Anspruch des Klägers ergibt sich aus Ziffer II.2.c. des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Kaufvertrags vom 04.04.1995, aa) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund eines erklärten Verzichts auf die Forderung erloschen. Dass zwischen den Parteien ein Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB geschlossen wurde, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Für das Zustandekommen eines Erlassvertrages kommt es entscheidend auf die Vertragserklärung des Gläubigers an. Weil er sein Forderungsrecht einbüßt, muss sein Verzichtswille, d.h. der äußere Erklärungstatbestand, eindeutig festgestellt werden können. Denn grundsätzlich hat der Gläubiger keinen Anlass, auf eine bestehende Forderung zu verzichten. Sein Verzichtswille darf nie unterstellt werden; im Zweifel sind daher seine Erklärungen nicht als Verzicht zu werten (Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2022, § 397 Rn. 119 m.w.Nachw.). Die Darlegungen des Beklagten zu dem vom Kläger vermeintlich erklärten Verzicht lassen eine Prüfung dieser Anforderungen an die Erklärung des Kläger aber nicht zu. Der Beklagte hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, mit welchem Inhalt der Kläger eine solche Willenserklärung abgegeben haben soll. Der Vortrag „die Klägerseite hat auf die geltend gemachten Ansprüche rechtsverbindlich verzichtet, da der Beklagte sie über Jahre finanziell unterstützt hat, und man insofern darin einig war, dass diese Unterstützung einen vermeintlichen Zahlungsanspruch klägerseits in vorliegender Sache bei weitem übersteigt und insofern ausgleichen soll. Dies wurde im Rahmen des Verkaufs der streitgegenständlichen Immobilie zwischen allen Beteiligten so besprochen“ ermöglicht keine Prüfung eines Verzichtswillen durch das Gericht, sondern ist lediglich das Ergebnis einer eigenen Interpretation des Beklagten. Ohne konkreten Vortrag zum Inhalt des Gesprächs ist dem Kläger auch ein substantiiertes Bestreiten dieser Behauptung gar nicht möglich. Zwar kann sich eine Partei grundsätzlich zunächst darauf beschränken, zu dem Abschluss eines bestimmten Vertrages ohne nähere Darlegung der Gegebenheiten vorzutragen. Bestreitet aber der Gegner das Zustandekommen des Vertrages, muss derjenige, der sich darauf beruft, sich hierzu näher äußern (vgl. Zöller/Greger, ZPO 2022, § 138 Rn. 8a). Die Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten nicht. Mangels hinreichenden Sachvertrags zu dem behaupteten Erlassvertrag war auch die Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO nicht geboten. bb) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (BGH NJW-RR 2000, 647 Rn.12 m.w.Nachw.). Nach der zwischen den Parteien im notariellen Kaufvertrag unter Ziffer II. 2.c) vereinbarten Regelung sollte der Restkaufpreis spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Letztversterbenden der Eheleute C. gezahlt werden. Eine andere Fälligkeitsregelung für den Fall, dass der Beklagte die Immobilie vor diesem Tag verkaufen sollte, haben die Parteien in dem notariellen Vertrag nicht getroffen. Die Parteien haben auch nicht darlegt, dass die Regelung zur Fälligkeit aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung abgeändert wurde. Mangels anderer Fälligkeitsvereinbarung verblieb es damit bei der im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeit, mit dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Klägers auf Auskunft über den Wert der Immobilie sowie Restkaufpreiszahlung erst mit dem Tod der Eheleute C. entstand. Wann der Kläger von dem Tod der Rentenberechtigten Kenntnis erlangte, hat der Beklagte aber nicht dargelegt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Eheleute C. im Jahr 2016 oder 2017 verstorben seien, so dass die Kenntnis des Klägers von dem Eintritt der Fälligkeit jedenfalls nicht vor 2017 gelegen haben kann. Die im März 2020 erhobene Klage führte damit rechtzeitig vor Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2020 zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. cc) Soweit der Beklagte mit einer Vielzahl von behaupteten Forderungen gegen den Kläger die Aufrechnung gegen einen möglichen Restkaufpreisanspruch des Kläger erklärt, können entsprechende Gegenansprüche allenfalls auf der letzten Stufe der Stufenklage relevant werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen merkt der Senat an dieser Stelle aber an, dass das Landgericht auf der Basis des derzeitigen Beklagtenvortrags die Gegenforderung des Beklagten zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen haben dürfte. III. Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Auch soweit das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 538 Rn. 59).