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Beschluss

6 AuslA 92/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1122.6AUSLA92.22.00
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Tenor

Die Auslieferung des französischen Staatsangehörigen G. zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 (Az: 555/2021; TG17.L1.4394/19) verhängten und noch offenstehenden Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird, wenn er dies nach der spätestens im Anschluss an die Übergabe an den XXXXX Staat zu bewirkenden Urteilszustellung wünscht und das nach seiner Übergabe in Gang gesetzte Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist oder es zu einem solchen mangels wirksamer Anfechtung des Urteils vom 05.05.2021 durch den Verfolgten nicht kommt.

Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls in Gestalt der Fortdauerentscheidung vom 24.10.2022, hilfsweise auf dessen Außervollzugsetzung werden zurückgewiesen.

Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des französischen Staatsangehörigen G. zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 (Az: 555/2021; TG17.L1.4394/19) verhängten und noch offenstehenden Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird, wenn er dies nach der spätestens im Anschluss an die Übergabe an den XXXXX Staat zu bewirkenden Urteilszustellung wünscht und das nach seiner Übergabe in Gang gesetzte Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist oder es zu einem solchen mangels wirksamer Anfechtung des Urteils vom 05.05.2021 durch den Verfolgten nicht kommt. Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls in Gestalt der Fortdauerentscheidung vom 24.10.2022, hilfsweise auf dessen Außervollzugsetzung werden zurückgewiesen. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In dem Auslieferungsverfahren hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht F., A. und M. am 22.11.2022 b e s c h l o s s e n : 1. Die Auslieferung des französischen Staatsangehörigen G. U. zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 (Az: 555/2021; TG17.L1.4394/19) verhängten und noch offenstehenden Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird, wenn er dies nach der spätestens im Anschluss an die Übergabe an den XXXXX Staat zu bewirkenden Urteilszustellung wünscht und das nach seiner Übergabe in Gang gesetzte Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist oder es zu einem solchen mangels wirksamer Anfechtung des Urteils vom 05.05.2021 durch den Verfolgten nicht kommt. 2. Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls in Gestalt der Fortdauerentscheidung vom 24.10.2022, hilfsweise auf dessen Außervollzugsetzung werden zurückgewiesen. 3. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. G r ü n d e : I. Die XXXXX Behörden ersuchen mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) vom 01.06.2022 (SIDN:XXXXXXX) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Grundlage der Ausschreibung ist der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Limburg vom 12.05.2022 (22NZ340), dem das Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 (Az: 555/2021; TG17.L1.4394/19) zugrunde liegt, durch das der Verfolgte in Abwesenheit wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Diebstahls in organisierter Form zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt worden ist. Der Verfolgte soll im Zeitraum zwischen dem 01.10. bis zum 06.10.2019 in sechs Fällen an verschiedenen Orten in Y., u. a. in P. und H., gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten X. J. Diebstähle in Sauna-Anlagen begangen haben. Dort sollen sie Spinde aufgebrochen und Brieftaschen, Bekleidung sowie Fahrzeugschlüssel entwendet haben. In drei Fällen sollen mittels der entwendeten Fahrzeugschlüssel auch Fahrzeuge gestohlen worden sein. Der Verfolgte ist im Rahmen einer Verkehrsunfallaufnahme am 26.06.2022 in D. angetroffen und aufgrund der SIS-II-Ausschreibung festgenommen worden. Am 27.06.2022 ist er durch das Amtsgericht D. richterlich angehört worden. In deren Rahmen hat er sich - nach Beiordnung eines Rechtsbeistandes und Belehrung - weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat am 05.07.2022 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und mit Beschlüssen vom 24.08. und 24.10.2022 jeweils deren Fortdauer beschlossen. Mit Verfügung vom 12.07.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Y. für zulässig zu erklären. Aufgrund der hiergegen durch seinen Rechtsbeistand vorgebrachten Einwendungen des Verfolgten hat der Senat die Akten unter dem 29.07.2022 der Generalstaatsanwaltschaft rückübersandt. Diese hat die Kreispolizeibehörde S. zunächst am 03.08.2022 mit einer Überprüfung der von dem Verfolgten gemachten Angaben beauftragt. Auf weiteres Vorbringen des Verfolgten hat sie am 13.09.2022 und am 12.10.2022 gegenüber der Polizei Z. zusätzliche Ermittlungen veranlasst. Unter dem 17.10.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Akten zur Entscheidung gemäß § 26 IRG übersandt und erneut beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; hieran hat sie nach Stellungnahme zu weiterem Vorbringen des Verfolgten mit Verfügung vom 08.11.2022 festgehalten. Der Verfolgte seinerseits hat jeweils unter dem 27.10.2022 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise diesen außer Vollzug zu setzen. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung ist mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe einer Rücküberstellungsgarantie für den Verfolgten zu entsprechen. Aufgrund dessen ist auch die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen; für die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls besteht kein Anlass. 1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung nach Y. ist zulässig; Bewilligungshindernisse bestehen nicht, soweit dem Verfolgten die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland garantiert ist. a) Der Europäische Haftbefehl vom 12.05.2022 ist gemäß § 83a Abs. 1 IRG als zulässiges Auslieferungsersuchen im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 IRG der XXXX Behörden anzusehen. Er erfüllt die formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Insbesondere sind die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten in ausreichender Weise dargestellt und konkretisiert. Die anzuwendenden XXXXX Strafbestimmungen sind ebenfalls angegeben. b) Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG ist - ungeachtet der Frage, ob dies gemäß § 81 Nr. 4 IRG überhaupt der Prüfung bedarf - erfüllt. Die abgeurteilten Taten sind nach XXXXX Recht gemäß Art. 51 f., Art. 80 Abs. 5, Art. 461 Abs. 1, Art. 463 Abs. 1, Art. 467 Abs. 1 und 2, Art. 484 bis 487 des XXXXX Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Nach deutschem Recht folgt die Strafbarkeit jedenfalls aus §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Gegen den Verfolgten ist gemäß § 81 Nr. 2 IRG auch eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten - vorliegend 37 Monate - zu vollstrecken. c) Auch Auslieferungshindernisse bestehen keine. aa) Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich insbesondere nicht deshalb gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG als unzulässig, weil das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Erkenntnis in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Gemäß § 83 Abs. 4 IRG steht ein Abwesenheitsurteil der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Urteil der verfolgten Person unmittelbar nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedsstaat persönlich zugestellt werden wird und diese über ihr in Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich Buchstabe D. Ziffer 3.4 des Europäischen Haftbefehls vom 12.02.2022 vor. bb) Einer Prüfung des Tatverdachts bedarf es im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Abs. 1 IRG) nicht. Eine solche ist lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 7) erforderlich, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. cc) Aufgrund seiner aktuellen Erfahrungen mit XXXXX Auslieferungsverfahren hat der Senat auch keine Bedenken daran, dass die XXXXX Haftbedingungen den Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen gemäß Art. 3 EMRK genügen werden. d) Unter Berücksichtigung der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben begegnet auch die vom Senat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr erweist sich die Bewilligung der Auslieferung unter der Bedingung, dass dem Verfolgten auf seinen Wunsch die spätere Rücküberstellung zur Vollstreckung der mit Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg vom 05.05.2021 verhängten Freiheitsstrafe garantiert ist, als allein ermessensgerecht. Hierzu gilt: aa) Liegen die Auslieferungsvoraussetzungen vor und stehen dieser keiner Auslieferungshindernisse entgegen, muss die Bewilligungsbehörde die Auslieferung im Interesse der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit grundsätzlich bewilligen, wenn - wie hier - ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union um die Auslieferung ersucht. Lediglich in den von § 83b IRG erfasstenFällen verbleibt der Bewilligungsbehörde trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Auslieferung noch ein Ermessen, ob sie der Auslieferung zustimmt. Gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn der Verfolgte der Auslieferung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafverfolgung im Inland überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. (1) Der Verfolgte hat seiner Auslieferung nach vorangegangener Belehrung im Rahmen seiner richterlichen Anhörung vom 27.06.2022 nicht zugestimmt. (2) Es besteht auch ein schutzwürdiges Interesse des Verfolgten an einer Vollstreckung im Inland, welches das Interesse an einer Auslieferung überwiegt. (a) Bei der Voraussetzung des überwiegenden schutzwürdigen Interesses nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG handelt es sich um ein im Rahmen der Entscheidung nach § 29 IRG gerichtlich vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14, juris Rn. 96; Ambos/König/Rackow-Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 83b Rn. 1004 mwN). Die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse der verurteilten Person an einer Strafvollstreckung im Inland überwiegt, hat sich vorrangig daran zu orientieren, ob sich seine Resozialisierungschancen im Falle der Vollstreckung der Strafe im Inland gegenüber einer solchen im ersuchenden Staat erhöhen würde (KG, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2012 - 1 AuslA 26/12, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom N01.12.2008 - 1 AK 51/07, juris Rn. 19; SLGH/Zimmermann, 6. Aufl., IRG § 83b Rn. 33, 47 mwN). Die Vollstreckung muss für ihn mit vergleichbaren Schwierigkeiten verbunden sein wie für einen Deutschen. Entscheidend ist dabei, ob der Verfolgte besondere Bindungen zu der Bundesrepublik Deutschland in familiärer, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht aufweist. Ein mehr als fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist dabei regelmäßig ein starkes Indiz für eine feste Verwurzelung im Inland (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 AK 119/14, BeckRS 2015, 3541 Rn. 11). Leben der Ehepartner und die Kinder des Verfolgten im Inland, weist auch dies auf einen entsprechend starken Bezug hin. Andererseits können erhebliche sprachliche Defizite auch bei einem längeren Aufenthalt im Inland die Aussichten auf eine erfolgreiche Resozialisierung schmälern (vgl. zu alledem SLGH/Zimmermann, 6. Aufl., IRG § 83b Rn. 47 mwN). Ebenso ist in die Bewertung der Interessen des Verfolgten einzustellen, ob sein Herkunftsland oder ein Drittstaat um die Auslieferung ersucht, da insbesondere die kulturelle Vertrautheit mit dem Herkunftsland für bessere Resozialisierungschancen im Falle einer dortigen Strafvollstreckung sprechen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2015 - 1 AR (Ausl) 8/15, juris Rn. 19 f.). (b) Nach diesen Maßstäben sind die Interessen des Verfolgten an einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland als überwiegend schutzwürdig anzusehen. Im Hinblick auf die seitens des Rechtsbeistandes des Verfolgten eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der Verfolgte bereits seit mehr als fünf Jahren dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Hierfür spricht zudem, dass er ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 05.07.2022 bereits im Jahr 2016 hier erstmals strafrechtlich auffällig geworden ist. Zudem leben seine Lebensgefährtin, mit der er nach Roma-Art verheiratet ist, und deren Kinder I. und O. hier. Aufgrund der Ergebnisse der durch die Generalstaatsanwaltschaft hierzu veranlassten polizeilichen Ermittlungen (vgl. hierzu E-Mail KOK Kalaf vom 13.10.2022, Bl. 230 d.A.) sowie der zur Akte gereichten Urkunden über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (Bl. 263 f. d.A.) ist zudem davon auszugehen, dass der Verfolgte deren Vater ist. Schließlich ist hinsichtlich der Resozialisierungsaussichten des Verfolgten entscheidend zu beachten, dass die gegenständliche Strafe nicht in seinem Herkunftsland N., sondern in Y. zu vollstrecken ist, was - je nach Lage der Vollzugsanstalt - zu sprachlichen Problemen des Verfolgten im Strafvollzug führen kann, da nicht ersichtlich ist, dass der Verfolgte die flämische Sprache beherrscht. Demgegenüber ist zu sehen, dass er der deutschen Sprache offensichtlich mächtig ist und dementsprechend auch im Rahmen seiner richterlichen Anhörung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens keines Dolmetschers bedurft hat. bb) Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG vorliegen, ist der Generalstaatsanwaltschaft das Ermessen eröffnet, ob sie das Bewilligungshindernis auch tatsächlich geltend machen will. Im Hinblick darauf, dass der Verfolgte Unionsbürger ist und insoweit nach Art. 18 AEUV, Art. 21 Abs. 2 EUGrdRCh, jede staatliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, kommt die Bewilligung der Auslieferung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zwar grundsätzlich nur in besonderen Fällen in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14, juris Rn. 96; SLGH/Zimmermann, 6. Aufl., IRG § 83b Rn. 36, 50). Insoweit gilt vorliegend zu beachten, dass das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Würde die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung ablehnen, wäre eine innerstaatliche Strafvollstreckung gemäß § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht möglich. Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 84b Abs. 3 und 4 IRG liegen nicht vor; eine § 83 Abs. 4 IRG entsprechende Regelung enthält § 84b IRG nicht. Dies würde im Fall der abgelehnten Auslieferung daher eine Vollstreckungslücke nach sich ziehen, der die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung tragen darf und vor dem Hintergrund der gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI) zugesicherten Vollstreckungsübernahme auch muss. Um insoweit sowohl dem Interesse des Verfolgten als auch demjenigen des ersuchenden Mitgliedsstaates ausreichend Rechnung zu tragen, ist die Bewilligung der Auslieferung unter den Vorbehalt der Rücküberstellung zu stellen (KG, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. N01; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14, juris Rn. 98; Ambos/König/Rackow-Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 83b Rn. 1010; SLGH/Zimmermann, 6. Aufl., IRG § 83b Rn. 51 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.10.2010 - C-306/09, juris Rn. 61). Diese Entscheidung erweist sich vorliegend als allein ermessensfehlerfrei und kann daher vom Senat selbst getroffen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - 4 Ausl A 12/07, NStZ-RR 2010, 209; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06, juris Rn. 19), auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft bislang noch nicht ausdrücklich erklärt hat, die Bewilligung der Auslieferung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen. Hinsichtlich der Fassung des Rücküberstellungsvorbehaltes ist sicherzustellen, dass dieser die Garantie einer späteren Rücküberstellung nicht nur für den Fall sicherstellen muss, dass es im Anschluss an die Überstellung des Verfolgten auf seinen Antrag hin zu einer erneuten Hauptverhandlung kommt. In gleicher Weise ist muss die Rücküberstellung zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland auf seinen Wunsch hin auch dann möglich sein, wenn er nach der im Anschluss an seine Übergabe zu bewirkenden Zustellung des Urteils des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 und der hiermit einhergehenden Belehrung nach § 83 Abs. 3 Satz 2 IRG ausdrücklich erklärt, das gegenständliche Erkenntnis nicht anzufechten (vgl. § 84b Abs. 4 Nr. 1 IRG), oder innerhalb der geltenden Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat (§ 84b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 IRG). Denn wäre das Erkenntnis vom 05.05.2021 dem Verfolgten bereits zugestellt worden und lägen die letztgenannten Voraussetzungen vor, wäre die Auslieferung abzulehnen gewesen, da in diesem Fall die Vollstreckung der Strafe im Inland rechtlich sichergestellt wäre. 2. Die Anträge des Verfolgten, eine mündliche Anhörung durchzuführen und den Auslieferungshaftbefehl vom 05.07.2022 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 24.10.2022 aufzuheben, sind unbegründet. Auch wenn die nächste Haftprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG spätestens erst am 24.12.2022 veranlasst ist, nimmt der Senat dies zum Anlass, bereits mit dieser Entscheidung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 IRG die Fortdauer zu beschließen. a) Der Senat legt die Anträge des Verfolgten vom 27.10.2022 auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls dahin aus, dass er sich gegen die zuletzt ergangene Haftfortdauerentscheidung wenden möchte. Dies ist entgegen der Bezeichnung im Antrag vom 27.10.2022 allerdings nicht die Senatsentscheidung vom 24.08.2022, sondern diejenige vom 24.10.2022. b) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG liegen weiterhin vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die in dem Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 05.07.2022 sowie den Beschlüssen vom 24.08. und 24.10.2022 dargelegten Gründe. Die Auslieferung erweist sich auch nicht - wie vorstehend dargelegt - als unzulässig im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG. Im Hinblick auf die Einwendungen des Verfolgten gilt ergänzend: aa) Die Auslieferungshaft ist weiterhin aufgrund bestehender Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten. Die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten begründet unverändert einen beträchtlichen Fluchtanreiz für den Verfolgten. Der Senat verkennt nicht, dass dessen zwischenzeitlich bekannt gewordene familiäre Situation die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens im Falle der Haftentlassung mindern könnte. Gleichwohl wird diese hierdurch nicht ausgeschlossen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Frau des Verfolgten aufgrund eines nur bestehenden Duldungstitels das Gebiet der Stadt Y. nicht dauerhaft verlassen kann. Denn auch bei einem Verbleib im Stadtgebiet bieten sich zahlreiche Möglichkeiten, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Überdies hatte der Verfolgte nach dem Vorbringen seines Rechtsbeistandes vor seiner Inhaftierung die Absicht gehabt, mit seiner Familie eine neue Wohnung in Q.-S. zu beziehen, was indes lediglich an seiner Inhaftierung gescheitert sein soll (vgl. Schriftsätze vom 28.07.2022 und 01.09.2022, Bl. 128, 181 d.A.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu sehen, dass der Verfolgte in der Vergangenheit seinen Meldepflichten nicht zuverlässig nachgekommen ist. Obwohl er amtlich an der Adresse T.-straße N01 in Wuppertal gemeldet ist, wohnt er - nach den Angaben seines Rechtsbeistandes (vgl. Schriftsatz vom 01.09.2022) - mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Y.. Zwar hat sein Wahlbeistand mit Schriftsatz vom 27.10.2022 - insoweit relativierend - ausgeführt, der Verfolgte und seine Frau seien in der Vergangenheit zwischen der Wohnanschrift in Wuppertal und der Adresse in Y. gependelt. In der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung der der Stölting Klinikservice GmbH für den Monat Juli 2020 (Bl. 257 d.A.) ist als Wohnanschrift des Verfolgten indes die Y. Adresse aufgeführt. Dies ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass sich der Verfolgte dort dauerhaft aufgehalten hat. Bei einer Gesamtschau erachtet es der Senat daher weiterhin für wahrscheinlicher, dass sich der Verfolgte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Auslieferungsverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. bb) Dieser Gefahr kann nach Einschätzung des Senats auch nicht durch eine im Falle einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls anzuordnenden Meldeauflage oder Kautionszahlung hinreichend begegnet werden. cc) Die Auslieferungshaft erweist sich weiterhin als verhältnismäßig, insbesondere auch als angemessen. Zwar ist die Frist des § 83c Abs. 1 IRG von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten, innerhalb der über die Auslieferung entschieden werden soll, bereits abgelaufen. Wie bereits in dem Fortdauerbeschluss des Senats vom 24.10.2022 ausgeführt ist die Verzögerung aber darauf zurückzuführen, dass Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten anzustellen und sodann gebotene Anhörungsfristen abzuwarten waren. Auch nach Erlass der zuletzt ergangenen Fortdauerentscheidung ist das Verfahren in angemessener Weise gefördert worden. Einer früheren Entscheidung durch den Senat hat entgegengestanden, dass auf die Anträge des Verfolgten vom 27.10.2022 zunächst der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste und auf deren Verfügung vom 08.11.2022 sodann erneut die Beistände des Verfolgten anzuhören waren.