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Urteil

9 U 55/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0124.9U55.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 227/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:

a)      im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 €  nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € bis zum 28.02.2021,

b)      im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 € bis zum 28.02.2021,

c)      im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 € bis zum 28.02.2021,

d)     im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € bis zum 28.02.2021.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags in den folgenden Tarifen und in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018,

b)      im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021,

c)      im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021,

d)     im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.06.2021 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziff. 2. als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.972,94 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.928,67 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 227/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren: a) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € bis zum 28.02.2021, b) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 € bis zum 28.02.2021, c) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 € bis zum 28.02.2021, d) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € bis zum 28.02.2021. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags in den folgenden Tarifen und in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist: a) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 2,34 € jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018, b) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 3,23 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021, c) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €, jeweils in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021, d) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2021. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.06.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziff. 2. als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.972,94 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.928,67 € festgesetzt. Gründe: I. - ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil hält zwar einer berufungsgerichtlichen Überprüfung stand, soweit die Kammer die zum 01.04.2013, 01.04.2014 und 01.04.2017 erfolgten Beitragsanpassungen als formell unwirksam erachtet hat (dazu unter Ziff. 1.), die Beklagte rügt indes zu Recht, dass die Kammer hinsichtlich der Anpassungen im Tarif N03 zum 01.04.2013, im Tarif N04 zum 01.04.2014 und zum 01.04.2017 sowie im Tarif N02 zum 01.04.2018, die auf der vertraglichen Regelung des § 8b der AVB beruhen, von einer Unwirksamkeit ausgegangen ist, mit der Folge, dass insoweit auch keine Heilung der formellen Unwirksamkeit angenommen wurde (dazu unter Ziff. 3.). 1. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Mitteilungsschreiben zu den Beitragserhöhungen zum 01.04.2013, 01.04.2014 und 01.04.2017 nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Nach der inzwischen vom BGH bestätigten Auffassung des Senats zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide –, deren nicht nur vorübergehende, den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, NJW 2021, 378, 380, Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, r+s 2021, 95, 96, Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, BeckRS 2021, 5402; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 –, BeckRS 2021, 9277; Senatsurteil vom 04.05.2021 – 9 U 306/19 –). Zudem muss ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen klar entnehmen können, dass die veränderte Rechnungsgrundlage einen geltenden und vorab im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten und damit die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 –, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 – NJW-RR 2021, 1260, 1261 f. Rn. 26). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH NJW 2021, 378, 380 f., Rn. 26, 30). Gemessen daran genügen die Mitteilungsschreiben aus Februar 2013, Februar 2014 und Februar 2017 (vgl. Anlagenkonvolut BLD 5, Anlagenheft der Bekl.) – in dem durch die Kammer angenommenen Umfang – nicht den formellen Anforderungen. Die Schreiben sowie die jeweils beigefügten Informationsblätter erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zu den Gründen und dem Verfahren der Beitragsanpassungen; ein konkreter Bezug zu dem betreffenden Tarif sowie eine Mitteilung, welche veränderte Rechnungsgrundlage die Anpassung ausgelöst hat, fehlen. Angesichts dessen kann ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. dazu auch nachfolgende Entscheidungen, die sich mit den hier streitgegenständlichen Anpassungsschreiben der hiesigen Beklagten auseinandersetzen: BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, zu der Anpassung zum 01.04.2017; BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 –, zu den Anpassungen zum 01.04.2013 und zum 01.04.2017; BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, zu den Anpassungen zum 01.04.2013 und 01.04.2017; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2021 – 9 U 216/20 –, zu den Anpassungen zum 01.01.2013, 01.04.2014 und 01.04.2017). Mangels formeller Wirksamkeit waren die zum 01.04.2013, 01.04.2014 und 01.04.2017 erfolgten Prämienanpassungen in den Tarifen N02, N04 und N03 zunächst nicht geeignet, den Rechtsgrund für erhöhte Prämienansprüche nebst gesetzlicher Zuschläge zu bilden. 2. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Anpassung im Tarif N02 zum 01.04.2018 nebst des gesetzlichen Vorsorgezuschlags. Insoweit wurde – was das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich offengelassen hat – den formellen Anforderungen Genüge getan. In den dem Schreiben aus Februar 2018 beiliegenden Informationen der Beklagten (Anlagenkonvolut BLD 5, Anlagenheft der Bekl.) wird in ausreichend verständlicher Weise erläutert, dass Auslöser für die Erhöhung der Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für den Tarif festgelegten Prozentsätze war. In den dem Mitteilungsschreiben beigefügten ausführlichen Erläuterungen für die Beitragserhöhungen wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Beklagte „mindestens jährlich“ zu einem Vergleich der „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ verpflichtet sei. Ergebe „dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten“, sei sie – die Beklagte – zur Prüfung der Beiträge verpflichtet, was als „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors Schaden“ bezeichnet werde. Dies sei bei allen in der Tabelle aufgeführten Tarifen der Fall. Diese beigefügte Tabelle weist eine detaillierte Auflistung von Tarifen auf, wobei auch der Tarif N02 für die hier in Rede stehende Beobachtungseinheit „Männer“ genannt wird. Vor diesem Hintergrund ist für den Versicherungsnehmer hinreichend klar erkennbar, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben war, die oberhalb des für den Tarif geltenden Prozentsatzes lag (vgl. auch zu dem betreffenden Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2018: Senatsurteil vom 20.07.2021 – 9 U 216/20 –). Der Umstand, dass in der Tabelle eine durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung von +4,19 % angegeben wurde, steht der formellen Wirksamkeit nicht entgegen. Dieser Wert ist nicht gleichzusetzen mit dem auslösenden Faktor, den die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens – insoweit unbestritten – mit 108,2 angegeben hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 51 GA), was im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten auch von dem Leser des Mitteilungsschreibens nicht gleichgesetzt werden wird. Während die §§ 15, 16 KVAV das Verfahren zur Ermittlung des „Auslösenden Faktors“ gesetzlich im Einzelnen regeln und hierzu detaillierte Vorgaben definieren (vgl. etwa § 15 Abs. 2 KVAV: Ermittlung der tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten drei Beobachtungszeiträume; § 15 Abs. 3 KVAV: Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen nach der Formel des Abschnitts B der Anlage 2 der KVAV; § 16 KVAV: Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten), handelt es sich bei der in dem Mitteilungsschreiben genannten „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen“ nicht um ein solches gesetzlich klar definiertes Berechnungsverfahren, sondern vielmehr um eine rein tatsächliche Angabe. Die „durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen“ ist – neben anderen tatsächlichen Entwicklungen (etwa die Höhe des Rechnungszinses) – von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen der tatsächlichen Neuberechnung der Prämie, während der „Auslösende Faktor“ nach gesetzlich klar definierten Vorgaben bestimmt, ob überhaupt eine Überprüfung aller Prämien eines Tarifs stattfindet (§ 155 Abs. 3 S. 1, 2 VAG i.V.m. § 203 Abs. 2, S. 4 VVG). Angesichts dessen sind die formellen Anforderungen hinsichtlich der zum 01.04.2018 erfolgten Anpassung gewahrt. 3. Die Berufung ist begründet, soweit die Kammer in den Feststellungstenor keine bzw. hinsichtlich der Erhöhung im Tarif N02 eine Befristung der festgestellten Unwirksamkeit bis zum 31.03.2019 angenommen hat. Die Beklagte rügt zudem mit Erfolg, dass die Kammer bezüglich der Erhöhung des Beitrags im Tarif N02 nebst des gesetzlichen Vorsorgezuschlags zum 01.04.2018 der Auffassung war, dass diese aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel nicht wirksam geworden sei. a) Die formelle Unwirksamkeit der unter Ziff. 1. dieses Urteils aufgeführten Anpassungen ist gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu Beginn des zweiten auf den Zugang des Schreibens vom 20.01.2021 (Anlage BLD 7, Anlagenheft der Bekl.) folgenden Monats mit Wirkung ex nunc, also zum 01.03.2021, geheilt worden. In dem vorgenannten Schreiben, dessen Zugang der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, hat die Beklagte in einer auf den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag bezogenen tabellarischen Auflistung hinsichtlich der streitgegenständlichen Tarife mitgeteilt, dass eine Veränderung der Leistungsausgaben die als formell unwirksam erachteten Prämienanpassungen ausgelöst hat. Der Tabelle vorangestellt ist der Hinweis, dass es sich bei den angegebenen Rechnungsgrundlagen um diejenigen handelt, bei denen eine Überschreitung des definierten Schwellenwerts eingetreten ist und bei denen die Veränderungen nicht nur vorübergehend waren. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Gang gesetzt (BGH BeckRS 2021, 5402, Rn. 25). Angesichts der üblichen Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass das Schreiben dem Kläger im Januar 2021 zugegangen ist, mit der Folge, dass eine Heilung zum 01.03.2021 eingetreten ist. Dass den Anpassungen überwiegend ein zwischen 5 % und 10% liegender auslösender Faktor zugrunde lag, steht der Heilung nicht entgegen. Die Veränderung der Versicherungsleistungen lag hinsichtlich der Anpassungen im Tarif N04 zum 01.04.2014 und 01.04.2017 mit 8 % bzw. 5,7 % sowie im Tarif N03 zum 01.04.2013 mit 5,7 % (vgl. Bl. 51 GA) unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts von 10 % (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG). Diese gesetzlichen Vorschriften erlauben jedoch eine Herabsetzung des Schwellenwerts in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte durch die sich an § 8b MB/KK 2009 anschließende Regelung nebst der ergänzenden Tarifklausel § 8b 1.1 der AVB den Schwellenwert auf 5 % gesenkt (Anlage BLD 1, Anlagenheft der Bekl.); dieser Wert wird vorliegend überschritten. Unter Berücksichtigung des Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (Az.: IV ZR 253/20) zur Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Anpassungsklausel, der sich der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung anschließt, ist der Feststellung der Kammer, dass die o.g. Anpassungen dauerhaft unwirksam sind, nicht zu folgen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 27.09.2022 – 4 U 132/21 – berufen. Die streitgegenständliche Klausel war Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sie als wirksam erachtet hat. Mangels Erhebung weiterer Einwände ist von der materiellen Wirksamkeit der Anpassungen auszugehen, mit der Folge, dass die formelle Unwirksamkeit mit Ablauf des 28.02.2021 geheilt worden ist. b) Die – entsprechend obiger Ausführungen – formell ordnungsgemäße Anpassung im Tarif N02 zum 01.04.2018, die mit knapp 8 % (vgl. Bl. 51 GA) ebenfalls auf einer zwischen 5 % und 10 % liegenden Abweichung der Leistungsausgaben beruht, ist vor diesem Hintergrund insgesamt wirksam. 4. Die Berufung ist zudem teilweise begründet, soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Kläger unbefristet bzw. hinsichtlich der Anpassung im Tarif N02 zum 01.04.2013 bis zum 31.03.2019 nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anpassung im Tarif N02 zum 01.04.2013. Angesichts der Wirksamkeit der zum 01.04.2018 erfolgten Anpassung in diesem Tarif bildet diese ab dem 01.04.2018 die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamtheit (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 56), so dass die Feststellung bis zum 31.03.2018 zu befristen ist. Nachdem die formellen Mängel bezüglich der Erhöhungen im Tarif N04 zum 01.04.2014 und 01.04.2017 sowie im Tarif N03 zum 01.04.2013 mit Wirkung zum 01.03.2021 geheilt wurde, war der Kläger nur bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verpflichtet. 5. Soweit die Kammer einen über 1.792,03 Euro hinausgehenden Rückzahlungsanspruch zugesprochen hat, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger hat Rückzahlungsansprüche bis zum 01.03.2019 bzw. 01.02.2021 geltend gemacht (vgl. S. 25 der Klageschrift). Mit Blick auf die wirksame Folgeanpassung im Tarif N02 zum 01.04.2018 sowie den Umstand, dass alle vor dem 01.01.2018 entstandenen Ansprüche verjährt sind, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.792,03 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt: Tarif: Anpassung zum: Erhöhungsbetrag: Zeitraum: Anzahl der Monate: Betrag: N02 01.04.2013 23,34 Euro 01.01.2018 – 31.03.2018 3 70,02 Euro GBZ 01.04.2013 2,34 Euro 01.01.2018 - 31.03.2018 3 7,02 Euro N03 01.04.2013 32,30 Euro 01.01.2018 – 01.02.2021 38 1.227,40 Euro GBZ 01.04.2013 3,23 Euro 01.01.2018 – 01.03.2019 15 48,45 Euro N04 01.04.2014 7,00 Euro 01.01.2018 – 01.02.2021 38 266,00 Euro GBZ 01.04.2014 0,70 Euro 01.01.2018 – 01.03.2019 15 10,50 Euro N04 01.04.2017 4,28 Euro 01.01.2018 – 01.02.2021 38 162,64 Euro 1.792,03 Euro Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Da die Zustellung der Klageschrift am 04.06.2021 erfolgt ist (Bl. 40/40 R GA), besteht ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ab dem 05.06.2021. 6. Der Anspruch ist auch nicht in Höhe von 89,16 Euro durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2019 erloschen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung nunmehr vorträgt, die Beitragsrückerstattung betreffe grundsätzlich ambulante und zahnärztliche Beitragsanteile einer Krankheitskostenvollversicherung verbleibt es dabei, dass die Beitragsrückerstattungen zunächst mit den älteren Forderungen des Klägers aufgrund der ab 2013 gezahlten Erhöhungsbeträge zu verrechnen gewesen wären (§ 366 Abs. 2 BGB), die bei Klageerhebung verjährt waren und den Betrag der Beitragsrückerstattung überstiegen, (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021- IV ZR 191/20 -, zitiert nach juris Rn. 33). 7. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. b) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Obergerichts noch des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. c) Der auf 4.928,67 Euro festgesetzte Gegenstandswert des Berufungsverfahrens setzt sich wie folgt zusammen: Tenor zu 1.: 2.131,50 Euro (= 50,75 Euro x 42 ) Tenor zu 2.: 2.797,17 Euro Neben dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 2., der Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der bis zum 01.03.2019 bzw. 01.02.2021 geleisteten Prämienanteile zum Gegenstand hat (vgl. Bl. 25 GA), erhöhen die aufgrund des Feststellungsantrags getroffenen Feststellungen der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert – nach den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, BeckRS 2021, 5402, Rn. 37) –, soweit sie sich nicht auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag beziehen. Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren (= 42 Monate) ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags im Mai 2021 wirken vorliegend demzufolge alle bis auf N02, der schon in dem angefochtenen Urteil nur bis 2019 zugesprochen worden war, mit der vom Feststellungstenor des erstinstanzlichen Urteils erfassten und mit der Berufung angefochtenen Anpassungen streitwerterhöhend, da ab Juni 2021 keine zeitliche Überschneidung mit dem Zahlungsantrag besteht, soweit sie sich auf eine Zahlungspflicht nach Eintritt der Anhängigkeit beziehen. d) Die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren war gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu berichtigen. Neben dem auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu 2) wirkt sich der Feststellungsantrag nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen streitwerterhöhend aus. Der erstinstanzliche Streitwert bemisst sich wie folgt: Antrag zu 1: 6.098,40 Euro (= 145,20 Euro x 42) Antrag zu 2: 7.874,54 Euro Anträge zu 3 und 4: ohne Ansatz Gesamt: 13.972,94 Euro