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Urteil

38 O 180/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1014.38O180.22.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.584,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 bis zum 31.03.2021 nicht wirksam geworden sind:

       Im Tarif AM2 zum 01.04.2013 in Höhe von 37,28 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 3,73 €, zum 01.04.2016 in Höhe von 62,90 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 6,29 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 17,36 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 1,73 €

       Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 in Höhe von 4,70 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,47 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 5,39 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,54 €

       Im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 in Höhe von 2,95 €, zum 01.04.2015 in Höhe von 1,23 €

und der Kläger bis zum 31.03.2021 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet gewesen ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 10.01.2023 aus den auf die unter Ziffer 2 aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 13 % und der Kläger zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.584,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 bis zum 31.03.2021 nicht wirksam geworden sind:  Im Tarif AM2 zum 01.04.2013 in Höhe von 37,28 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 3,73 €, zum 01.04.2016 in Höhe von 62,90 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 6,29 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 17,36 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 1,73 €  Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 in Höhe von 4,70 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,47 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 5,39 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,54 €  Im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 in Höhe von 2,95 €, zum 01.04.2015 in Höhe von 1,23 € und der Kläger bis zum 31.03.2021 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet gewesen ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 10.01.2023 aus den auf die unter Ziffer 2 aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 13 % und der Kläger zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung des Klägers (*00.00.0000), die dieser unter der Versicherungsnummer KV N01 bei der Beklagten unterhält. Mitversicherte sind V. O. A.-S. (*00.00.0000) sowie M. C. K. A.-S. (*00.00.0000). Die Beklagte informierte den Kläger über die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen jeweils mit dem als Anlagenkonvolut F. 5 (Bl. 260ff. eA) zur Akte gereichten Mitteilungsschreiben. Wegen des Inhalts der Mitteilungsschreiben wird auf das Anlagenkonvolut F. 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.01.2021 informierte die Beklagte den Kläger über seinen Versicherungsvertrag betreffende Beitragsanpassungen in der Vergangenheit (Bl. 224f. eA). Das Schreiben der Beklagten ging dem Kläger am 11.02.2021 zu. Der Kläger zahlte die Beiträge monatlich in der von der Beklagten festgesetzten Höhe ohne Vorbehalt an die Beklagte. Der Kläger wendet sich zuletzt gegen folgende Anpassungen der Monatsbeiträge, die er in der nachfolgenden Höhe beanstandet: Betreffend den Kläger: - im Tarif AM2 zum 01.04.2013 um 37,28 €, zum 01.04.2016 um 62,90 € und zum 01.04.2017 um 17,36 € - im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 um 4,70 €, zum 01.04.2017 um 5,39 € und zum 01.04.2022 um 8,31 € - im Tarif SM6 zum 01.04.2013 um 16,68 €, zum 01.04.2018 um 43,10 € und zum 01.04.2019 um 80,82 € - im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 um 2,95 € und zum 01.04.2015 um 1,23 € - im Gesetzlichen Beitragszuschlag zum 01.04.2013 um 5,40 €, zum 01.04.2014 um 0,45 €, zum 01.04.2016 um 6,29 € und zum 01.04.2017 um 2,27 € Betreffend den Mitversicherten V. O. A.-S. : - im Tarif KFB zum 01.04.2018 um 3,91€, zum 01.04.2020 um 13,68 € und zum 01.01.2022 um 19,99 € Betreffend die Mitversicherte M. C. K. A.-S.: - im Tarif KFB zum 01.04.2018 um 3,91 €, zum 01.04.2020 um 13,68 € und zum 01.01.2022 um 19,99 € Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragsanpassung seien in formeller Hinsicht unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß gemäß § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien. Der Kläger hat die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit Schriftsatz vom 31.05.2024 unstreitig gestellt (Bl. 986eA). Der Kläger hat ursprünglich beantragt: I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist 1. für den Versicherten Klaas A.-S. im a. Tarif AM2 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2012 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2022 monatlich um 117,54 € b. Tarif ZM3 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2012 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2022 monatlich um 10,09 € c. Tarif SM6 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2012 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.03.2019 monatlich um 59,78 € und die Erhöhung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022 monatlich um 80,82 € d. Tarif GT2 22 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2012 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2022 monatlich um 4,18 € e. Tarif gesetzlicher Beitragszuschlag im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2012 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.03.2019 monatlich um 18,74 € und die Erhöhung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022 monatlich um 20,85 € 2. für die Versicherte V. O. A.-S. im Tarif KFB im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2015 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.03.2020 monatlich um 3,91 €, die Erhöhung ab 01.04.2020 bis 31.12.2021 monatlich um 17,59 €, die Erhöhung ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 monatlich um 19,99 € 3. für die Versicherte M. C. K. A.-S. im Tarif KFB im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2015 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.03.2020 monatlich um 3,91 €, die Erhöhung ab 01.04.2020 bis 31.12.2021 monatlich um 17,59 €, die Erhöhung ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 monatlich um 19,99 € II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.473,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer KV N01 für die letzten zehn Jahre zu erteilen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, die der Kläger auf die unter I. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat 2. die nach IV. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er unter I. 1. b. auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des Beitrags im Tarif ZM3 ab dem 01.04.2022 um monatlich 8,31 € sowie die fehlende Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrags begehrt (Bl. 690ff. eA). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag zu III. zurückgenommen (Bl. 965ff. eA). Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß), I. Festzustellen, dass folgende Erhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist: 1. für den Versicherten Klaas A.-S. im a. Tarif AM2 zum 01.04.2013 um 37,28 €, zum 01.04.2016 um 62,90 €, zum 01.04.2017 um 17,36 € b. Tarif ZM3 zum 01.04.2014 um 4,70 €, zum 01.04.2017 um 5,39 €, zum 01.04.2022 um 8,31 € c. Tarif SM6 zum 01.04.2013 um 16,68 €, zum 01.04.2018 um 43,10 €, zum 01.04.2019 um 80,82 € d. Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 um 2,95 €, zum 01.04.2015 um 1,23 € e. Gesetzlichen Beitragszuschlag zum 01.04.2013 um 5,40 €, zum 01.04.2014 um 0,45 €, zum 01.04.2016 um 6,29 €, zum 01.04.2017 um 2,27 € 2. Für die Versicherte V. O. A.-S. im Tarif KFB zum 01.04.2018 um 3,91€, zum 01.04.2020 um 13,68 €, zum 01.01.2022 um 19,99 € 3. Für die Versicherte M. C. K. A.-S. im Tarif KFB zum 01.04.2018 um 3,91 €, zum 01.04.2020 um 13,68 €, zum 01.01.2022 um 19,99€ II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.473,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen III. Festzustellen, dass die Beklagte 1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, die der Kläger auf die unter I. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat 2. die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, im Tarif KFB betreffend den Mitversicherten V. A.-S. sei zum 01.01.2022 keine Beitragsanpassung gemäß § 203 VVG, sondern der vertraglich vereinbarte, planmäßige Wechsel von den Kinder- in die Jugendlichen-Beiträge (KIUM) erfolgt. Auch im Tarif KFB betreffend die Mitversicherte M. A.-S. sei zum 01.01.2022 keine Beitragsanpassung gemäß § 203 VVG erfolgt. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung mit einer vermeintlichen Gegenforderung wegen in den Jahren 2014 bis 2022 an den Kläger ausgezahlter Beitragsrückerstattungen in Höhe von 855,73 €, zu deren Berechnung sie auf die Aufstellung auf Blatt 157f. der elektronischen Akte verweist. Der Kläger erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 sowie im Beschluss vom 29.07.2024 Hinweise erteilt. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.04.2024 sowie den Beschluss vom 29.07.2024 Bezug genommen (Bl. 965ff.,1012ff. eA). Zum weitergehenden Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Der auf Zahlung gerichtete Antrag zu II. ist in Höhe eines Betrags von 3.584,31 € begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB hinsichtlich der in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 auf die Beitragsanpassungen im Tarif AM2 zum 01.04.2013, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 in Höhe von insgesamt 3.173,58 € (27 Monate x 117,54 € (37,28 € + 62,90 € + 17,36 €) geleisteten Zahlungen zu. Die Leistungen des Klägers im vorgenannten Zeitraum erfolgten ohne Rechtsgrund, da die vorgenannten Beitragsanpassungen formell unwirksam waren und erst zum 01.04.2021 im Verhältnis zum Kläger nachträglich wirksam wurden. a) Gemäß § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21, BeckRS 2022, 12216 Rn. 24-30, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 - juris). Dabei ist ausreichend, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Rn. 28, 31). b) Diesen Anforderungen werden die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017, denen jeweils ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, nicht gerecht. Denn den dortigen Angaben konnte ein Versicherungsnehmer jeweils nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Es wird lediglich in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschrieben, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Ein Versicherungsnehmer musste aus den Angaben nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in seinem konkreten Fall eingetreten sind. Auch die zusätzlichen Angaben in den Begleitschreiben benennen die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage als auslösenden Faktor der Prämienanpassung jeweils nicht ausreichend und stellen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten Beitragsanpassungen her. Die insoweit lediglich abstrakten Anpassungsmitteilungen werden auch nicht in der Zusammenschau mit der Tatsache, dass die Prämie jeweils erhöht bzw. angepasst wurde, den Begründungsanforderungen von § 203 Abs. 5 VVG gerecht (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 30.11.2022, IV ZR 294/20; OLG Köln, Urt. v. 31.01.2023, 9 U 66/22). c) Die formelle Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen wurde erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 22.01.2021 am 11.02.2021 beim Kläger geheilt und die Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.04.2021 nachträglich im Verhältnis zum Kläger wirksam. Im Einzelnen: aa) Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). Gem. § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. bb) Das Schreiben von Januar 2021 entspricht mit seiner nachgeholten Begründung den gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 203 VVG. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich (Bl. 224eA): „Das zweite Thema beschäftigt sich mit Beitragsanpassungen in der Vergangenheit. Gelegentlich fragen uns Kunden zu früher erfolgten Änderungen bezogen auf ihre Versicherung. Oft geht es dabei um Beitragsanpassungen und warum sich der Beitrag erhöht oder verringert hat.“ Im Beiblatt heißt es auszugsweise: „Maßgeblich für die Beitragsanpassung ist dabei bei welcher Rechnungsgrundlage entweder nur den Versicherungsleistungen oder nur den Sterbewahrscheinlichkeiten oder ggf. auch beiden eine nicht nur vorübergehende und den für Ihren Vertrag im jeweiligen Tarif maßgeblichen Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist. Der unabhängige Treuhänder hat den erfolgten Beitragsanpassungen stets zugestimmt (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG). (…) Die Leistungen, die mit uns vertraglich vereinbart wurden, gelten dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 15 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verpflichtet. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen mehr als 10 Prozent von den kalkulierten abweichen, müssen wir die Beiträge überprüfen. Falls erforderlich, müssen wir die Beiträge anpassen. In einigen Tarifen gilt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür ein geringerer Prozentsatz. Außerdem können wir in bestimmten Tarifen die Beiträge auch bei einem geringeren Prozentsatz überprüfen und falls nötig anpassen, wenn dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs bzw. einer Tarifstufe separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif/Tarifstufe Männer und/oder Frauen bestimmter Altersgruppen. Es können auch Kinder bzw. Jugendliche sein. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Das Überschreiten der definierten Schwellenwerte wird als ‚Anspringen‘ des ‚Auslösenden Faktors‘ Versicherungsleistungen bezeichnet. (…) In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen zu Ihrem Vertrag KV261100865 für jede versicherte Person und die jeweiligen versicherten Tarife/Tarifstufen zusammengestellt. In den Erläuterungen zur Tabelle heißt es u.a.: „Angegeben werden die Rechnungsgrundlagen, bei denen eine Überschreitung des definierten Schwellenwerts eingetreten ist und bei denen die Veränderungen nicht nur vorübergehend waren.“ In der anschließenden Tabelle sind die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife des Klägers, das Datum der Anpassung und als maßgebliche Rechnungsgrundlage jeweils Versicherungsleistungen benannt. Diesen Erläuterungen konnte der Kläger unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung des Beitrags im Tarif eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb des Schwellenwertes war. cc) Das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2021 ging dem Kläger (erst) am 11.02.2021 zu. Die Kammer legt ihrer Entscheidung insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.06.2024 zugrunde, den die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent bestritten hat. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Rückzahlung der in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 auf die Beitragsanpassungen der Beklagten im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 und 01.04.2017 in Höhe von insgesamt 272,43 € (27 Monate x 10,09 € (4,70 € + 5,39 €) geleisteten Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB. Die Zahlungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund, da die vorgenannten Beitragsanpassungen formell unwirksam waren und bis zum 31.03.2021 im Verhältnis zum Kläger nicht wirksam wurden. a) Die Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.04.2014 ist formell unwirksam. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2014 genügt nicht den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn ein Versicherungsnehmer konnte den dortigen Angaben nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil v. 31.08.2022, IV ZR 252/20). b) Hinsichtlich der formell unwirksamen Beitragsanpassung zum 01.04.2017 wird auf die Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif AM2 Bezug genommen. 3. Darüber hinaus stehen dem Kläger im Hinblick auf die Beitragsanpassungen im Tarif ZM3 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. a) Die ab dem 01.04.2021 an die Beklagte geleisteten Beiträge erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Denn der formelle Mangel der Beitragsanpassungen zum 01.04.2014 und 01.04.2017 wurde durch die Nachholung der Begründung durch das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2021 nachträglich geheilt und die Prämie im Verhältnis zum Kläger zum 01.04.2021 in entsprechender Höhe neu festgesetzt. Auf die Ausführungen zum Tarif AM2 wird Bezug genommen. b) Die ab dem 01.04.2022 geleisteten Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der formell wirksamen Folgeanpassung im Tarif ZM3 zum 01.04.2022. aa) Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2022, dem auch ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, genügt den formellen Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. In dem beigefügten Informationsblatt heißt es auszugsweise: „Warum passen wir die Beiträge an? Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, sind wir bei einer dauerhaften Veränderung einer für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Beiträge entsprechend den dann insgesamt berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Dies gilt, wenn ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen insgesamt überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen wir auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und einen Risikozuschlag (versicherungsmedizinischer Zuschlag) entsprechend ändern, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind - wie eingangs bereits erwähnt - die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dies ist in § 203 Absatz 2 VVG geregelt. Im Laufe der Zeit verändern sich diese für eine Beitragsanpassung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. Gründe dafür sind beispielsweise die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der medizinische Fortschritt mit neuen Behandlungsmethoden oder eine veränderte Lebenserwartung. Die Leistungen, die wir Ihnen vertraglich zugesichert haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 KVAV bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet und berechtigt. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen in Höhe eines bestimmten Schwellenwertes von den kalkulierten abweichen und diese Abweichung - nach übereinstimmender Beurteilung durch das Versicherungsunternehmen und den unabhängigen Treuhänder - nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, müssen wir die Beiträge hinsichtlich aller Rechnungsgrundlagen gemäß § 2 KVAV überprüfen. In dem dann erforderlichen Umfang müssen wir die Beiträge entsprechend anpassen und insgesamt neu festsetzen. Der gesetzliche Schwellenwert für die Abweichung der Versicherungsleistungen beträgt 10 Prozent. In einigen Tarifen gilt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür ein geringerer Prozentsatz. Außerdem können wir in bestimmten Tarifen die Beiträge auch bei einem geringeren Prozentsatz überprüfen und falls erforderlich anpassen, wenn dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so vorgesehen ist.“ (…) In der Tabelle haben wir nur die wesentlichen Rechnungsgrundlagen für Ihren neu festgesetzten Beitrag zusammengestellt. Um die jeweiligen Werte Ihrer Beitragsanpassung nachzuschauen, benötigen Sie Ihren Tarif, Alter und Geschlecht.“ In der anschließenden Tabelle ist der von der Beitragsanpassung betroffene Tarif des Klägers und als maßgebliche Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen sowie die Höhe des Auslösenden Faktors aufgeführt. Diesen Angaben konnte der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ oberhalb des für den Tarif festgelegten Prozentsatzes den Grund für die konkrete Beitragserhöhung in dem jeweiligen Tarif darstellte. bb) Die wirksame Beitragsanpassung führte zu einer Neufestsetzung der Prämie mit der Folge, dass der Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des aus der jeweiligen Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrags, sondern ein Anspruch auf Zahlung der Prämie in der durch die Beitragsanpassung festgesetzten, neuen Gesamthöhe zustand, ohne dass es auf die etwaige Fehlerhaftigkeit vorangegangener Beitragsanpassungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20, Rn. 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 34; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 56). 4. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 auf die Beitragsanpassungen im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 und 01.04.2015 in Höhe von insgesamt 112,86 € (27 Monate x 4,18 € (2,95 € + 1,23 €) geleisteten Beiträgen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die vorgenannten Beitragsanpassungen formell unwirksam waren und erst zum 01.04.2021 durch die Nachholung der erforderlichen Begründung durch das Schreiben der Beklagten aus Januar 2021 im Verhältnis zum Kläger wirksam wurden. a) Hinsichtlich der formell unwirksamen Beitragsanpassung zum 01.04.2013 wird auf die Ausführungen zum Tarif AM2 Bezug genommen. b) Auch das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2015 genügt nicht den formellen Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. Denn den dortigen Angaben konnte ein Versicherungsnehmer nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil v. 22.06.2022, IV ZR 193/22; v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; v. 14.04.2021, IV ZR 36/20; v. 10.03.2021, IV ZR 353/19; v. 16.12.2020, IV ZR 294/19). 5. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif SM6 stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers ab dem 01.01.2019 erfolgt nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf der Grundlage der wirksamen Beitragsanpassungen zum 01.04.2018 und 01.04.2019, die jeweils zu einer Neufestsetzung der Prämie und einem entsprechenden Zahlungsanspruch der Beklagten zum Stichtag führten. a) Die Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.04.2018 ist formell wirksam. In dem Schreiben von Februar 2018 findet sich unter „ Warum ändern sich Beitrag und Selbstbeteiligung? “ ein Hinweis auf detaillierte Gründe auf den folgenden Seiten (Bl. 299ff. eA). In der Anlage (Bl. 306ff. eA) heißt es sodann auszugsweise wörtlich: „Warum passen wir die Beiträge an? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. So ist es in § 203 Abs. 1 VVG, § 160 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Dies gilt in Verbindung mit §§ 2, 10, 11 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Dies sind beispielweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Kapitalmärkte oder veränderter Lebenserwartung. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 KVAV verpflichtet. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif Männer und/oder Frauen. Oder Kinder bzw. Jugendliche. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors Schaden“. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. Welche Einflussfaktoren bestimmen die Beitragsanpassung? In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zusammengestellt. Um die jeweiligen Faktoren Ihrer Beitragsanpassung nachzuschauen, benötigen Sie Ihren Tarif, Alter und Geschlecht. • Die Tarife finden Sie in Spalte eins. Sie sind alphabetisch sortiert. • Das passende Alter in Spalte zwei erhalten Sie, indem Sie vom Kalenderjahr (2018) Ihr Geburtsjahr abziehen. Dies gilt für alle Tarife außer für Tarif KL. • Das für die Kalkulation relevante Geschlecht steht in Spalte drei. Es lautet „Unisex“, falls Ihr Tarif geschlechtsunabhängig kalkuliert ist. Das gilt insbesondere für Tarife, die wir seit dem 21.12.2012 neu eingeführt haben. Gibt es keinen Eintrag, hat sich eine Rechnungsgrundlage nicht verändert. Oder sie hat keine Auswirkung auf die Änderung des Tarifbeitrags. Bei wenigen versicherten Personen kann es dennoch beitragsrelevante Änderungen geben. Dies kann beispielsweise an der Beitragsminderung aus der Alterungsrückstellung liegen.“ In der sich anschließenden Tabelle ist auch der Tarif SM6 aufgeführt. Diesen Angaben konnte der Versicherungsnehmer in der Gesamtschau hinreichend klar entnehmen, dass Auslöser für die konkrete Beitragsanpassung eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb des zuvor festgelegten Schwellenwertes, unter überobligatorischer Angabe des genauen Prozentwertes, gewesen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 U 8/20; Urteil v. 24.01.2023, Az. 9 U 55/22). b) Auch die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 genügt den formellen Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In dem Schreiben vom Februar 2019 wird unter „Warum ändert sich der Beitrag“ auf die folgenden Seiten verwiesen (s. Bl. 288f. eA). Die Anlage lautet sodann auszugsweise (Bl. 294ff. eA): „Warum passen wir die Beiträge an? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. So ist es in § 203 Abs. 1 VVG, § 160 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Dies gilt in Verbindung mit §§ 2, 10, 11 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Dies sind beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Veränderungen an den Kapitalmärkten. Oder wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder der veränderten Lebenserwartung. Beide steigen stetig an. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 KVAV verpflichtet. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise nach Tarif Männer und/oder Frauen. Oder Kinder bzw. Jugendliche. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des "Auslösenden Faktors Schaden". In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. Welche Einflussfaktoren bestimmen die Beitragsanpassung? In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zusammengestellt. Um die jeweiligen Faktoren Ihrer Beitragsanpassung nachzuschauen, benötigen Sie Ihren Tarif, Alter und Geschlecht. - Die Tarife finden Sie in Spalte eins. Sie sind alphabetisch sortiert. - Das passende Alter in Spalte zwei erhalten Sie, indem Sie vom Kalenderjahr (2019) Ihr Geburtsjahr abziehen. Dies gilt für alle Tarife außer für Tarif KT. - Das für die Kalkulation relevante Geschlecht steht in Spalte drei. Es lautet "Unisex", falls Ihr Tarif geschlechtsunabhängig kalkuliert ist. Das gilt insbesondere für Tarife, die wir seit dem 21.12.2012 neu eingeführt haben. Gibt es keinen Eintrag, hat sich eine Rechnungsgrundlage nicht verändert. Oder sie hat keine Auswirkung auf die Änderung des Tarifbeitrags. Bei wenigen versicherten Personen kann es dennoch beitragsrelevante Änderungen geben. Dies kann beispielsweise an der Beitragsminderung aus der Alterungsrückstellung liegen.“ In der sich anschließenden Tabelle ist der Tarif SM6 sowie die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen angegeben. Diesen Angaben konnte ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem dafür geltenden Schwellenwert („definierten Grenzwerten“) die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. c) Die formell wirksamen Beitragsanpassungen führten jeweils zu einer wirksamen Neufestsetzung der Prämie mit der Folge, dass der Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des aus der jeweiligen Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrags, sondern ein Anspruch auf Zahlung der Prämie in der durch die Beitragsanpassung festgesetzten, neuen Gesamthöhe zustand, ohne dass es auf die Fehlerhaftigkeit vorangegangener Beitragsanpassungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20, Rn. 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 34; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 56). Die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif SM6 zum 01.04.2013 bedarf im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der ab dem 01.01.2019 geleisteten Erhöhungsbeiträge insofern keiner Erörterung. 6. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung auf die Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags (im Folgenden: GZ) geleisteter Beiträge in Höhe von insgesamt 344,52 €. a) Bei dem gesetzlichen Beitragszuschlag (GZ) (bis in das Jahr 2016 noch als „R10“ bezeichnet) handelt es sich um keinen eigenständigen Tarif, sondern um den gesetzlichen Beitragszuschlag zur Krankheitskostenversicherung. Der an den jeweiligen Grundtarif gekoppelte Zuschlag ist einer selbstständigen Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG nicht zugänglich, mit der Folge, dass sich dessen Wirksamkeit – akzessorisch – nach der Wirksamkeit des jeweils angekoppelten Tarifs richtet. aa) Ausgehend hiervon kann der Kläger die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 auf die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif AM2 zum 01.01.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017 geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 317,25 € (27 Monate x 11,75 € (3,73 € + 6,29 € + 1,73 €) von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB zurückverlangen. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die vorgenannten Beitragsanpassungen mangels ausreichender Begründung im Verhältnis zum Kläger zunächst nicht wirksam wurden. Erst die Nachholung der Begründung im Schreiben der Beklagten aus Januar 2021 führte zu einer nachträglichen Heilung des formellen Mangels und einer wirksamen Neufestsetzung der Prämie zum 01.04.2021 und damit auch des jeweils angekoppelten, hierauf entfallenden gesetzlichen Beitragszuschlags. Auf die Ausführungen zum Tarif AM2 wird Bezug genommen. bb) Der Kläger kann ferner die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 auf die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif ZM3 zum 01.01.2014 und 01.04.2017 geleisteten Beiträge in Höhe von 27,27 € (27 Monate x 1,01 € (0,47 € + 0,54 €) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die vorgenannten Beitragsanpassungen formell unwirksam waren und erst zum 01.04.2021 durch Heilung des formellen Mangels im Verhältnis zum Kläger wirksam wurden. Auf die Ausführungen zum Tarif ZM3 wird Bezug genommen. cc) Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger im Hinblick auf den gesetzlichen Beitragszuschlag nicht zu. Er kann nicht den auf die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 im Tarif SM6 entfallenden Anteil des gesetzlichen Beitragszuschlags in Höhe von 1,67 € von der Beklagten zurückverlangen. Denn die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers ab dem 01.01.2019 erfolgten auf der Grundlage der wirksamen Folgeanpassung im Tarif SM6 zum 01.04.2018, welche zu einer wirksamen Neufestsetzung der Prämie zum Stichtag und einem entsprechenden Zahlungsanspruch der Beklagten führten, ohne dass es auf die (Un-)Wirksamkeit vorangegangener Beitragsanpassungen ankommt. Auf die Ausführungen unter 5. wird Bezug genommen. dd) Hinsichtlich der Verteilung des auf den Nachträgen zum Versicherungsschein einheitlich ausgewiesenen gesetzlichen Zuschlags (§ 149 VAG) auf die Krankenversicherungstarife bzw. Bezugstarife war für den Tarif AM2, ZM3 und SM6 jeweils von einem gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10 % der Prämie auszugehen. Dies entspricht dem Verhältnis der Anpassungen der Prämie zu den Erhöhungen des Zuschlags so wie sie sich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Nachträgen zum Versicherungsschein der maßgeblichen Jahre ergeben. Vor diesem Hintergrund waren bei der Anspruchsberechnung Erhöhungen des Zuschlags für den Tarif AM2 zum 01.01.2013 in Höhe von 3,73 €, zum 01.04.2016 in Höhe von 6,29 € und zum 01.04.2017 in Höhe von 1,73 € anzusetzen. Für den Tarif ZM3 zum 01.04.2014 in Höhe von 0,47 € und zum 01.04.2017 in Höhe von 0,54 €. Für Erhöhungen des Zuschlags für den Tarif SM6 zum 01.04.2013 um 1,67 €. 7. Dem Kläger stehen im Hinblick auf die beanstandeten Beitragserhöhungen betreffend die Mitversicherten im Tarif KFB zum 01.04.2018, 01.04.2020 und 01.01.2022 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. a) Die Beitragsanpassung im Tarif KFB zum 01.04.2018 ist formell wirksam und führte hinsichtlich beider Mitversichertem zu einer wirksamen Neufestsetzung der Prämie und einem entsprechenden Zahlungsanspruch der Beklagten zum Stichtag. Auf die Ausführungen zur Beitragsanpassung im Tarif SM6 zum 01.04.2018 wird Bezug genommen. b)Auch die Beitragsanpassung im Tarif KFB zum 01.04.2020 ist formell wirksam. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2020, dem auch ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, genügt den formellen Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. In dem beigefügten Informationsblatt heißt es auszugsweise (Bl. 284f. eA): „ Warum passen wir die Beiträge an? Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, sind wir bei einer dauerhaften Veränderung einer für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Beiträge entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Dies gilt, wenn ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen wir auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung anpassen. Dies gilt auch für einen vereinbarten versicherungsmedizinischen Zuschlag, wenn dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dies ist in § 203 Abs. 2 VVG geregelt. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Gründe dafür sind beispielsweise die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder eine veränderte Lebenserwartung. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir nach einem normierten Verfahren mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 15 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verpflichtet. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, müssen wir die Beiträge überprüfen. Falls erforderlich, müssen wir die Beiträge anpassen. In einigen Tarifen gilt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür ein geringerer Prozentsatz. In bestimmten Tarifen können wir die Beiträge bei einem geringeren Prozentsatz überprüfen und falls nötig anpassen, wenn dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so vorgesehen ist. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise nach Tarif Männer und/oder Frauen. Es können auch Kinder bzw. Jugendliche sein. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Ergibt der Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des "Auslösenden Faktors Schaden". In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. Zudem sind dort die Werte des "Auslösenden Faktors Schaden (AF Schaden)" angegeben. Wir vergleichen außerdem für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Hierzu sind wir nach § 155 Abs. 4 VAG und § 16 KVAV verpflichtet. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent müssen wir die Beiträge überprüfen und anpassen. Ergibt der Vergleich eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, bezeichnen wir das als "Anspringen" des "Auslösenden Faktors Sterblichkeit". Der "Auslösende Faktor Sterblichkeit" ist bei den aufgeführten Tarifen nicht angesprungen. (…) In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für Ihre Beitragsanpassung zusammengestellt. (…)“ In der anschließenden Tabelle ist der Tarif KFB aufgeführt. Diesen Angaben konnte der Kläger unmissverständlich entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen im Tarif KFB betreffend die Mitversicherten ausgelöst hat. c) Soweit der Kläger sich auch gegen Beitragsanpassungen im Tarif KFB zum 01.01.2022 wendet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Die Kammer legt ihrer Entscheidung insoweit den unbestritten gebliebenen und gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag der Beklagten zugrunde, wonach im Tarif KFB zum 01.01.2022 hinsichtlich beider Mitversicherter keine Beitragsanpassung gemäß § 203 VVG stattfand und die zum 01.01.2022 (nur) in Bezug auf den Mitversicherten V. O. A.-S. erfolgte Erhöhung des Beitrags auf einem vereinbarten, altersbedingten Tarifwechsel vom Kinder in den sogenannten „Jugendlichenbeitrag“ beruhte, während in Bezug auf die Mitversicherte M. A.-S. zum 01.01.2022 schon keine Veränderung des Beitrags stattfand. Dies deckt sich auch mit den aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Nachträgen zum Versicherungsschein aus Februar 2022 ersichtlichen Angaben. Der vom Kläger zuletzt ausschließlich erhobene Einwand der formellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG greift insofern ins Leere. 8. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verfängt in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der ab dem 01.01.2019 an die Beklagte geleisteten Zahlungen nicht. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährung gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ausgehend hiervon begann die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der ab dem 01.01.2019 an die Beklagte geleisteten Erhöhungsbeiträge nicht vor dem 31.12.2019 zu laufen und lief – unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen – nicht vor dem 31.12.2022 ab. Denn die Rückzahlungsansprüche des Klägers entstanden gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils erst mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. BGH, Urt. vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2020 – 9 U 174/18, BeckRS 2020, 52559). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der am 16.12.2022 bei Gericht eingegangene Klage gehemmt. Die Zustellung der Klage an die Beklagte am 10.01.2023 erfolgte gemäß § 167 ZPO noch „demnächst“, nachdem der Gerichtskostenvorschuss auf die Rechnung vom 27.12.2022 am 30.12.2022 bei Gericht einging. 9. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.903,39 € ist infolge der von er Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung in Höhe eines Betrags von 319,08 € gemäß § 389 BGB erloschen. a) Da Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen, ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten und über die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu entscheiden. b) Der Beklagten steht gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2019 und anteilig für das Jahr 2021 in Höhe von 319,08 € zu (2019: 255,26 €; 2021:63,82 €). Die Beklagte erstattete dem Kläger unstreitig Beiträge für die Jahre 2019 und 2021 jeweils in Höhe von 713,60 €. Die Rückerstattungen wurden – nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten und aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Vertragsunterlagen objektiv ersichtlich – auf die Tarife AM2 und ZM3 gewährt und entsprachen insoweit jeweils 2 Monatsbeiträgen in Höhe von 100% der auf die vorbannten Tarife geleisteten Monatsprämie. In Höhe des auf die (formell) unwirksamen Beitragsanpassungen entfallenden Prämienanteils erfolgten die Zahlungen ohne Rechtsgrund, da sich die Höhe der Beitragsrückerstattungen – nach dem zuletzt unbestrittenen und gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag der Beklagten – nach der Höhe der geschuldeten Prämie bemisst. Ausgehend hiervon ergibt sich für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2021 eine Überzahlung des Klägers in Höhe von 319,08 €. Der Kläger schuldete angesichts der unwirksamen Beitragsanpassungen im den Tarifen AM2 zum 01.04.2013,01.04.2016 und 01.04.2017 sowie im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 und 01.04.2017 in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 lediglich einen Monatsbeitrag in Höhe von 229,17 € (168,80 € + 60,37 €). Ausgehend davon schuldete die Beklagte für das Jahr 2019 auch nur Beitragsrückerstattungen in Höhe von 458,34 € (2 x 229,17 €). Hieraus errechnet sich eine Differenz zu der von der Beklagten tatsächlich in Höhe von 713,60 € ausgezahlten Beitragsrückerstattung in Höhe von 255,26 €. Unter Berücksichtigung der zum 01.04.2021 erfolgten Heilung der formellen Mängel der Beitragsanpassungen und wirksamen Neufestsetzung der Prämie in Höhe der jüngsten Anpassung zum 01.04.2017 schuldete der Kläger im Jahr 2021 - hinsichtlich der für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Tarife - einen durchschnittlichen Monatsbeitrag in Höhe von 324,89 € (687,51 € (= 3x 229,17 €) + 3.211,20 € (= 9x 356,80€) :12). Ausgehend hiervon errechnet sich eine geschuldete Beitragsrückerstattung für das Jahr 2021 in Höhe von 649,78 € und eine Differenz zu der von der Beklagten tatsächlich in Höhe von 713,60 € ausgezahlten Beitragsrückerstattung in Höhe von 63,82 €. Eine (anteilige) Verrechnung der von der Beklagten ausgezahlten Beitragsrückerstattungen mit älteren (verjährten) Forderungen der Klägerseite hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 auf die formell unwirksamen Beitragsanpassungen in den Tarifen AM2 und ZM3 geleisteten Erhöhungsbeiträge kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat die Aufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erklärt, welche hier die ab dem 01.01.2019 vom Kläger an die Beklagte geleisteten Erhöhungsbeiträge erfasst (s. Bl. 693 eA). c) Die Beklagte kann nicht die Rückforderung von Beitragsrückerstattungen verlangen, welche sie auf der Grundlage von Zahlungen des Klägers nach dem 31.03.2021 geleistet hat. Die Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Anbetracht der zum 01.04.2021 wirksam festgesetzten Monatsprämien sowie der nachfolgenden, formell wirksamen Beitragsanpassungen, auf die vom Kläger in entsprechender Höhe geschuldeten Monatsprämien. Auch die von der Beklagten für den Zeitraum vor dem 01.01.2019 geleisteten Beitragsrückerstattungen sind nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen. Der Einwand der Überzahlung von Beitragsrückerstattungen greift nur insoweit, als die Beklagte ihrerseits zur Rückzahlung aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen verpflichtet ist, sie mithin in unverjährter Zeit zu Unrecht vereinnahmte Prämienbestandteile zu erstatten hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2023 – 11 U 88/19, juris Rn. 25; OLG Hamm Urt. v. 17.3.2023 – 20 U 327/22), vorliegend mithin nur in dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2021. Einer Rückforderung der schon nicht streitgegenständlichen Erhöhungsbeiträge, die der Kläger bis zum 31.12.2018 an die Beklagte leistete, stünde die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dauerhaft entgegen. aa) Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die erforderliche Kenntnis des Klägers lag mit Erhalt der Mitteilungsschreiben des jeweiligen Jahres vor, mit denen die Beklagte ihn über die Prämienanpassungen informierte (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 42 - juris; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 - juris). Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH a.a.O.). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 151/11 - juris). Zwar kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben, vielmehr war die Klageerhebung für den Kläger zumutbar. Insbesondere bestand keine besonders unsichere und zweifelhafte Rechtslage, bis zu deren höchstrichterlicher Klärung der Verjährungsbeginn ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 45 - juris). bb) Ausgehend hiervon lief die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die vom Kläger bis zum 31.12.2018 auf die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen geleisteten Zahlungen spätestens zum 31.12.2021 ab. Die erst am 16.12.2022 bei Gericht eingereichte Klage konnte insoweit nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen. 10. Der begründete Zahlungsanspruch des Klägers errechnet sich hiernach wie folgt: Tarif AM2 Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag € Gesamt € 01.04.2013 01.01.2019- 31.03.2021 27 37,28 1.006,56 01.04.2016 01.01.2019- 31.03.2021 27 62,90 1.698,30 01.04.2017 01.01.2019 31.03.2021 27 17,36 468,72 Gesamt 3.173,58 Tarif ZM3 Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag € Gesamt € 01.04.2014 01.01.2019- 31.03.2021 27 4,70 126,90 01.04.2017 01.01.2019- 31.03.2021 27 5,39 145,53 Gesamt 272,43 Tarif GT2 22 Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag € Gesamt € 01.04.2013 01.01.2019- 31.03.2021 27 2,95 79,65 01.04.2015 01.01.2019- 31.03.2021 27 1,23 33,21 Gesamt 112,86 Tarif GZ/R10 Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag € Gesamt € AM2 01.04.2013 01.01.2019- 31.03.2021 27 3,73 100,71 ZM3 01.04.2014 01.01.2019- 31.03.2021 27 0,47 12,69 AM2 01.04.2016 01.01.2019- 31.03.2021 27 6,29 169,83 AM2/ZM3 01.04.2017 01.01.2019-31.03.2021 27 1,73 / 0,54 61,29 Gesamt 344,52 Gesamt 3.903,39 € Abzug (BRR) -319,08 € Ergebnis 3.584,31 II. Auch der Antrag zu I. hat nur teilweise Erfolg. 1. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen im Tarif SM6 zum 01.04.2013 ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da er keine Rechte mehr aus der vorbenannten Beitragsanpassung für sich herleiten kann. Er kann – entsprechend der unter I. gemachten Ausführungen – insbesondere nicht die Rückforderung der ab dem 01.01.2019 hierauf geleisteten Erhöhungsbeiträge, die Gegenstand des Antrags zu II. sind, verlangen. Einer Rückforderung der – schon nicht eingeklagten – bis zur wirksamen Folgeanpassung im Tarif SM6 zum 01.04.2018 an die Beklagte geleisteten Erhöhungsbeiträge stünde die von ihr erhobene Einrede der Verjährung dauerhaft entgegen. Auf die Ausführungen unter I. 9. wird Bezug genommen. Die Klage ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Es fehlt an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Diese besteht nur dann, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009, Az. XI ZR 110/09, Rn.19). Dies ist hier nicht der Fall, weil aufgrund des Nichtbestehens von Rückzahlungsansprüchen des Klägers in unverjährter Zeit keine Entscheidung über die (Un-) Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.04.2013 ergeht (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27.06.2023, Az. 9 U 49/22). 2. Im Übrigen ist der Antrag zu I. zwar zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. a) Auf den Antrag des Klägers war die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen im Tarif AM2 zum 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017 (jeweils nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags), im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 und zum 01.04.2017 (jeweils nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags) sowie im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 und 01.04.2015 (nur) bis zum 31.03.2021 festzustellen. Denn das Schreiben der Beklagten aus Januar 2021, das dem Kläger im Februar 2021 zuging, führte zu einer Heilung des formellen Mangels und nachträglichen Neufestsetzung der Prämie im Verhältnis zum Kläger mit der Folge eines Zahlungsanspruchs der Beklagten ab dem 01.04.2021 in der zuletzt festgesetzten Höhe. Ausgehend hiervon konnte auch der vom Kläger begehrten Feststellung, dass dieser nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, aufgrund der vorgenannten, formell unwirksamen Beitragserhöhungen (nur) bis zum 31.03.2021 entsprochen werden. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. b) Im Übrigen ist der Antrag zu I. unbegründet. Die übrigen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen waren (formell) wirksam und führten jeweils zu einer Neufestsetzung der Prämie und einem entsprechenden Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Stichtag. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. III. Der Kläger kann Prozesszinsen auf die begründete Hauptforderung gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, die mit Zustellung der Klage an die Beklagte am 10.01.2023 eintrat verlangen. Da für den Beginn der Verzinsung § 187 BGB entsprechende Anwendung findet, sind Zinsen erst ab dem auf den ersten Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.10.2022, BGB § 291 Rn. 22). IV. Der Antrag zu III. ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den zu Unrecht gezahlten erhöhten Prämienanteilen zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch jedoch beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris) im nicht verjährten Zeitraum. Denn mit dem Hauptanspruch verjährt gemäß § 217 BGB auch der Anspruch auf Nutzungen als von ihm abhängige Nebenforderung. b) Ein Anspruch auf Feststellung einer Verzinsungspflicht der herauszugebenen Nutzungen besteht nicht. Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. § 291 BGB greift bei einer Klage, die – wie hier – auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 53). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt nicht in Betracht, da schon nicht behauptet ist, dass der Kläger vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, Rn. 59). IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 28.025,61 € festgesetzt. Dieser setzt sich aus den gemäß § 5 ZPO zu addierenden Werten der Anträge zu I. und II. zusammen. Der Wert des Antrags zu II. entspricht der damit geforderten Leistung in Höhe von 12.473,43 €. Der Feststellungsantrag (Antrag zu I.) hat gemäß § 9 ZPO analog einen Wert von 15.552,18 € (370,29 € x 42) (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2021 – IV ZR 294/19, BeckRS 2021, 1269 Rn. 2, beckonline). Die Hilfsaufrechnung hat mangels eigenständiger wirtschaftlicher Identität keine streitwerterhöhende Wirkung gem. § 45 Abs. 3 GKG, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2022 – 9 W 31/22.