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Beschluss

2 Ws 56/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0223.2WS56.23.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte. Gründe: I. Das Amtsgericht Aachen hat gegen den Beschuldigten mit Haftbefehl vom 07.07.2022 (Az. 622 Gs 1065/22) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils drei Fällen die Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte soll vor dem 01.04.2020 den Entschluss gefasst haben, mit Betäubungsmitteln, insbesondere Marihuana, Amphetamin und Kokain, Handel zu treiben und diese aus den P. nach Deutschland einzuführen. Zur Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte soll sich der Beschuldigte eines sogenannten Krypto-Mobiltelefons des Providers R. bedient haben. In Umsetzung des Tatplanes soll es zwischen dem 01.04.2020 und dem 09.04.2020 in drei Fällen zu den im Haftbefehl genannten Rauschgiftgeschäften gekommen sein. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat wegen der dem vorbezeichneten Haftbefehl zugrunde liegenden Taten auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 19.07.2022 (N01) gegen den Beschuldigten die nationale und internationale Fahndung eingeleitet. Sirene P. hat unter dem 02.08.2022 mitgeteilt, dass der Beschuldigte derzeit aufgrund eines nationalen Verfahrens in P. inhaftiert sei. Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.11.2022 gegen den vorgenannten Haftbefehl vom 07.07.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Einführung und Verwertung der im Haftbefehl aufgeführten R.-Daten bezüglich des Nutzers A.@R.com einem Beweisverwertungsverbot unterliege und im Übrigen aus den Daten der R.-Handyauswertung des vorgenannten Teilnehmers kein dringender Tatverdacht gegen die Person des Beschuldigten hergeleitet werden könne. Das Amtsgericht Aachen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.12.2022 nicht abgeholfen und u.a. ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus den Lichtbildern Bl. 4 d.A. und der nachfolgenden daktyloskopischen Auswertung sowie aus den örtlichen und zeitlichen Feststellungen zu Fall 1 ergebe; im Übrigen seien die R.-Daten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch verwertbar. Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2022 (Az. 69 Qs - 903 Js 28/22 - 29/22) als unbegründet verworfen und hierbei näher zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht und der Verwertbarkeit der aufgeführten R.-Daten ausgeführt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.12.2022 weitere Beschwerde eingelegt und diese unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens begründet. Mit Beschluss vom 05.01.2023 hat das Landgericht Aachen der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 23.01.2023 vorgelegt und beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26.01.2023 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft gewährt. Die Verteidigung hat daraufhin mit Schriftsatz vom 01.02.2023 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass den Fotos, auf die sich der dringende Tatverdacht stütze, ein geringerer Beweiswert zukomme, da sich aus den „Metadaten“ weder Aufnahmeort noch Aufnahmezeit ergäben. Im Übrigen sei der Beschuldigte auch mit einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls einverstanden und bereit, sich bei einer Polizeidienststelle in Aachen zu melden und eine Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu stellen II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass der gegen den Beschuldigten gerichtete Haftbefehl zu Recht ergangen ist. Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 28.12.2022 und 01.02.2023 sieht der Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2022 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht folgt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis, insbesondere dem Inhalt der aufgezeichneten R.-Kommunikation und den übrigen Ermittlungsergebnissen betreffend die Identifizierung des Beschuldigten als Teilnehmer A.@R..com. a) Die vorangegangenen Haftentscheidungen haben insoweit zunächst zu Recht angenommen, dass die im Haftbefehl aufgeführten R.-Daten verwertbar sind. aa) Dies entspricht bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, 5 StR 457/21, zuletzt bestätigt durch Beschluss v. 06.07.2022, 4 StR 63/22, jeweils zitiert nach juris.). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat – im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.11.2021, 2 HEs 24-30/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 20.10.2022, 1 Ws 107/22, jeweils zitiert nach juris) – bereits in der Vergangenheit gefolgt ist (vgl. zuletzt SenE v. 24.10.2022, 2 Ws 502-503/22) und an der er festhält – ist entgegen der Auffassung der Verteidigung auch durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (525 KLs 279 Js 30/22 8/22, zitiert nach juris) nicht begründet in Zweifel gezogen. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, und zwar unabhängig davon, ob sie im Inland oder auf sonstige Weise – etwa im Wege der Rechtshilfe – erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, a.a.O., Rn. 25 ff). Selbst wenn die Beweiserhebung, etwa im französischen Strafverfahren, rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde daraus nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot für eine vorliegend ggf. anstehende Hauptverhandlung folgen, da von Verfassung wegen kein Rechtssatz dahingehend besteht, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung gewonnener Beweise stets unzulässig wäre (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zitiert nach juris). Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43.). Ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrundeliegenden Sachverhalt liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Beweisverwertung der R.-Protokolle (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 71) nach der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch hier vor, vgl. §§ 100b Abs. 2 Nr. 5 b), 100d Abs. 2 S. 1 StPO: Verfahrensgegenständlich sind vorliegend zumindest schwere Betäubungsmittelstraften gemäß §§ 29, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die im Bereich des grenzüberschreitenden Handeltreibens als Verbrechen schwer wiegen; die Erforschung des Sachverhalts wäre ohne diese Beweismittel nicht möglich und die gewonnen Daten betreffen keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 11.05.2021, 20 Ws 121/21, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 18). Eine von dieser bestehenden Rechtsprechung abweichende Bewertung ist auch nicht in Ansehung der von der Verteidigung zitierten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.10.2022 (24 Qs 80/22, zitiert nach juris, Rn. 44 ff.) bzw. des französischen Kassationsgerichts vom 11.10.2022 (vgl. Bl. 183 ff d.A.) oder des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 19.10.2022 (525 KLs 8/22, zitiert nach juris) veranlasst oder gerechtfertigt. Soweit das Landgericht Frankfurt (Oder) in einem „obiter dictum“ angenommen hat, dass es - sollten im Ergebnis die französischen Gerichte die eigenen Entscheidungen bezüglich der Erhebung der Daten aufheben – „auf der Hand liege“, dass diese Daten auch im deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden können, schließt es offenbar aus einer etwaigen rechtsfehlerhaften Beweiserhebung im französischen Strafverfahren ohne Weiteres auf ein Beweisverwertungsverbot im deutschen Strafprozess. Dabei wird indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich nach der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates richtet, soweit der ersuchte Staat die Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 26) und dass nach deutschem Recht aus einem möglichen Beweiserhebungsverbot nach Maßgabe des § 261 StPO nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot folgt. Im Übrigen hat bereits die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der von der Verteidigung zur Akte gereichten Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 11.10.2022 nicht ergibt, dass die Erhebung der R.-Daten im Grundsatz „unzulässig und illegal“ ist, denn der französische Gerichtshof hat nicht abschließend in der Sache entschieden, sondern diese – ausweislich Ziffer 23. ff., 27. der übersetzten Entscheidungsgründe – wohl mit Blick auf einen Darstellungsmangel des angegriffenen Berufungsurteils – zur erneuten Entscheidung an die das Berufungsgericht Nancy zurückverwiesen. Daraus mit dem Landgericht Frankfurt (Oder) bereits jetzt zu folgern, es scheine sich abzuzeichnen, dass die Beweiserhebung in Frankreich „illegal“ gewesen sei, erscheint zu weitgehend. Soweit das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 19.10.2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Verwertbarkeit von Informationen aus R.-Daten im Strafverfahren vorgelegt hat und die Verteidigung – sich darauf berufend – meint, (auch) der Senat werde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen haben, ob in Deutschland die Staatsanwaltschaften für den Erlass der R.-Daten betreffend die EEA zuständig seien, sieht der Senat zu einer entsprechenden Vorlage keine Veranlassung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem o.a. Beschluss vom 02.03.2022 ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL EEA nicht vorliegt (BGH, a.a.O., Rn. 46 ff.); die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sei insoweit „legitimierte Justizbehörde“ und als solche vor Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die durch die französische Justiz bereits vorgenommenen bzw. in Frankreich richterlich genehmigten Maßnahmen, die zur Erlangung der begehrten Daten geführt haben, nach deutschem Prozessrecht hypothetisch rechtmäßig hätten angeordnet werden können (BGH, a.a.O., Rn. 47). Da es nicht um die Anordnung einer eigenen Ermittlungsmaßnahme gehe, die erst noch von einem Mitgliedstaat im Ausland vollstreckt werden soll, sondern um den Transfer vorliegender Beweismittel, hänge die Zulässigkeit einer Europäischen Ermittlungsanordnung deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon ab, ob die zugrunde liegenden Ermittlungsmaßnahmen nach deutschem Recht (etwa §§ 100a f. StPO) rechtmäßig hätten ergehen können (BGH, a.a.O., Rn. 53). Durchgreifende Rechtsfehler der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 RL EEA oder dem Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung seien nicht ersichtlich (BGH, a.a.O., Rn. 54). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass sich klärungsbedürftige Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts im Sinne von Art. 267 AEUV nicht ergeben, da sich die Frage der Beweisverwertung im hiesigen Strafverfahren nicht nach europäischem, sondern nach nationalem Recht richte; das nationale Verfahrensrecht bleibe von der RL EEA unberührt (BGH, a.a.O., Rn. 78). Dieser Auffassung, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und nach der bereits keine klärungsbedürftigen Fragen, jedenfalls keine solchen zur Anwendung europäischen Rechts bestehen, schließt der Senat sich an. bb) Soweit die Verteidigung schließlich pauschal die Auffassung vertritt, der Senat habe „aufzuklären, in welcher Art und Weise die fraglichen Daten in Frankreich erhoben worden sind“, ergibt sich Entsprechendes aus den Datenlieferungsberichten zur Entgegennahme und Aufbereitung von R.-Daten des Bundeskriminalamtes vom 26.08.2020, Bl. 15 ff. d.A., 05.05.2021, Bl. 35 ff. d.A., 26.08.2021, Bl. 43 ff. d.A., 03.09.2021, Bl. 52 ff. d.A., und 22.09.2021, Bl. 63 ff. d.A., den Aktenvermerken des Bundeskriminalamtes vom 03.09.2022, Bl. 47 ff. d.A., 14.09.2020, 21.09.2020, 21.09.2020 und 02.10.2020, Bl. 27 ff. d.A., sowie den Aktenvermerken der Polizei Aachen vom 14.03.2022, 02.05.2022, 05.05.2022, 11.05.2022 und 12.05.2022, Bl. 67 ff. d.A.. Inwiefern die Verteidigung das bisher aktenkundige Ermittlungsergebnis für nicht ausreichend hält, wird nicht näher dargelegt. b) Die gegen seine Täterschaft gerichteten Einwände des Beschuldigten haben bereits das Amtsgericht sowie die Kammer in den angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen und insoweit zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen dringender Tatverdacht dahingehend besteht, dass der Beschuldigte als User der Adresse A.@R..com die aufgezeichnete Kommunikation geführt hat. Aufgrund der Aufnahmeperspektive und des Ausschnitt der Lichtbilder, Bl. 4, 8 d.A., ist davon ausgehen, dass es sich um die Hand desjenigen handelt, der die Fotos aufgenommen hat; diese Hand kann nach dem daktyloskopischen Kurzgutachten, Bl. 9 ff. d.A., dem Beschuldigten zugeordnet werden. Die Behauptung der Verteidigung, der in Rede stehende Nutzer könne nicht seine eigene, sondern eine fremde Hand fotografiert haben, ist angesichts der Aufnahmeperspektive fernliegend. Soweit die Verteidigung zuletzt mit Schriftsatz vom 01.02.2023 den „Beweiswert“ der Lichtbilder unter Hinweis darauf angezweifelt hat, dass die „Metadaten“ weder Aufnahmeort noch –zeit erkennen ließen, lässt sie das diesbezügliche weitere Ermittlungsergebnisse außer Betracht, nach denen die Bilder zuvor von keinem der Chatpartner an „A.“ gesandt worden sind, sodass derzeit nicht von einer Weiterversendung, sondern davon ausgegangen werden könne, dass der Nutzer „A.“ diese Bilder selber gefertigt und unmittelbar weiterversandt hat (vgl. Bl. 5 d.A.). Hierzu, d.h. zu den angenommenem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, fügt sich in Fall 1 des Haftbefehls auch der Wohnort des Beschuldigten und die Dauer der Fahrstrecke zum Zielort Herzogenrath, welche nach dem Inhalt des aufgezeichneten Chats etwa 20 Minuten gedauert hat. 2. Aus den Gründen des Haftbefehls besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO); diesbezügliche Einwendungen sind auch nicht erhoben. Soweit die Verteidigung mit Schriftsatz vom 01.02.2023 eine Haftverschonung unter Auflagen anregt, kommt eine solche angesichts des durch die Straferwartung begründeten erheblichen Fluchtanreizes derzeit nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte nach Aktenlage aktuell in anderer Sache in Haft in P. befindet und eine polizeiliche Meldeauflage damit ohnehin ins Leere gehen würde, erweist sich im Übrigen auch hinsichtlich der Höhe nicht näher konkretisierte Angebot, eine Kaution zu stellen, mangels sonstiger Erkenntnisse zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten als derzeit nicht hinreichend tragfähig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.