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Beschluss

2 Ws 282/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0602.2WS282.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Die 25. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat unter dem 07.07.2022 Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen, begangen zwischen dem 26.03.2020 und dem 05.06.2020, erlassen (325 KLs 22/22). Dieser Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 19.09.2022 verkündet. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vor der 25. großen Strafkammer des Landgerichts Köln der Verwertbarkeit von O.-Daten als Beweismitteln widersprochen und damit verbunden einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt. Die Strafkammer hat daraufhin in der Hauptverhandlung vom 06.04.2023 beschlossen, den Haftbefehl vom 07.07.2022 aufrechtzuerhalten. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.04.2023 „Rechtsmittel“ eingelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.04.2023 (2 Ws 216/23) den Beschluss der 25. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 06.04.2023 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafkammer zurückverwiesen, weil diese in fehlerhafter Besetzung über die Aufhebung des Haftbefehls entschieden hatte. Die Kammer hat daraufhin unter dem 09.05.2023 erneut beschlossen, den Haftbefehl vom 07.07.2023 aufrechtzuerhalten. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.05.2023 „Rechtsmittel“ eingelegt. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.05.2023 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 16.05.2023 übersandt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Angeklagten über seine Verteidiger rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft gewährt. II. Das als Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO auszulegende „Rechtsmittel“ des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres auf Verwerfung der Beschwerde gerichteten Antrags wie folgt ausgeführt: „Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft liegen vor. Der Angeklagte ist der in dem Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 07.07.2022 (325 KLs 22/22) aufgeführten Straftaten dringend verdächtig (Bl. 56 ff. d. SB). Insoweit wird auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten Haftbefehl vom 07.07.2022 sowie den Beschluss der Kammer vom 09.05.2023 Bezug genommen (Bl. 56 ff. d. SB I,. Bl. 1 ff. d. SB II). Es entspricht bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die in dem Haftbefehl aufgeführten O.-Daten verwertbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, 5 StR 457/21, zuletzt bestätigt durch Beschluss v. 06.07.2022, 4 StR 63/22, jeweils zitiert nach juris.). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch das Oberlandesgericht Köln – im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.11.2021, 2 HEs 24-30/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 20.10.2022, 1 Ws 107/22, jeweils zitiert nach juris) – bereits in der Vergangenheit gefolgt (vgl. zuletzt SenE v. 24.10.2022, 2 Ws 502-503/22). Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, und zwar unabhängig davon, ob sie im Inland oder auf sonstige Weise – etwa im Wege der Rechtshilfe – erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, a.a.O., Rn. 25 ff). Selbst wenn die Beweiserhebung, etwa im französischen Strafverfahren, rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde daraus nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot für die vorliegende Hauptverhandlung folgen, da von Verfassung wegen kein Rechtssatz dahingehend besteht, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung gewonnener Beweise stets unzulässig wäre (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zitiert nach juris). Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43.). Ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Beweisverwertung der O.-Protokolle (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 71) nach der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch hier vor, vgl. §§ 100b Abs. 2 Nr. 5 b), 100d Abs. 2 S. 1 StPO: Verfahrensgegenständlich sind vorliegend schwere Betäubungsmittelstraften gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, die als Verbrechen auch im Einzelfall schwer wiegen; die Erforschung des Sachverhalts wäre ohne diese Beweismittel nicht möglich und die gewonnenen Daten betreffen keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung. Im Übrigen obliegt bei laufender oder abgeschlossener Hauptverhandlung die Prüfung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer Haftentscheidung in erster Linie dem Tatgericht. Dessen Wertung ist einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht nur in begrenztem Umfang zugänglich, da dieses keine unmittelbare Kenntnis vom Ergebnis der Beweiserhebungen hat. Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.10.2015, StB 14/15, juris; BGH Beschluss v. 19.12.2003, StB 21/03, und v. 02.09.2003, StB 11/03; SenE v. 19.02.2020, 2 Ws 30/20; SenE v. 20.04.2005, 2 Ws 168/05; SenE v. 20.07.2004, 2 Ws 354/04; SenE v. 25.05.2004, 2 Ws 249/04; SenE v. 09.01.2004, 2 Ws 6/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 117 Rn. 11a; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 112 Rn. 7a). Der Beschwerde vermag es indes nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Ausführungen als lückenhaft betrachtet, weil er die Ergebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.04.2016, StB 5/16 und v. 26.05.2020, StB 15/20). Gemessen hieran weist die Begründung der Kammer, die in dem Beschluss vom 09.05.2023 auf die Chatprotokolle Bezug nimmt, keine Fehler auf, die es schlechterdings unvertretbar erscheinen lassen, den dringenden Tatverdacht weiterhin anzunehmen. Es besteht aus den in dem Beschluss der Kammer vom 07.07.2022 dargestellten Gründen nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr.“ Dem schließt sich der Senat mit folgendem ergänzenden Bemerken an: Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2023 im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der Angeklagte der ihm im Haftbefehl vom 07.07.2022 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist; der dringende Tatverdacht folgt inzwischen auch aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, insbesondere dem Inhalt der aufgezeichneten O.-Kommunikation und den übrigen Ermittlungsergebnissen betreffend seine Identifizierung als Nutzer der O.-kennung „N01“. Die Kammer hat darüber hinaus auch zu Recht angenommen, dass die im Haftbefehl aufgeführten O.-Daten nach derzeitigem Erkenntnisstand verwertbar sind. Dies entspricht bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, 5 StR 457/21, u.a. bestätigt durch Beschluss v. 06.07.2022, 4 StR 63/22, jeweils zitiert nach juris.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung gefolgt ist (vgl. zuletzt SenE v. 23.02.2023, 2 Ws 16/23, zur Verwertbarkeit von „SkyECC-Daten“; SenE v. 23.02.2023, 2 Ws 56/23, zur Verwertbarkeit von „O.-Daten“; vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 15.11.2021, 2 HEs 24-30/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 20.10.2022, 1 Ws 107/22, jeweils zitiert nach juris); hieran hält der Senat fest. Weitergehende Ausführungen sind mit Blick darauf, dass die Beschwerde vom 09.05.2023 nicht begründet worden ist, nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.