Beschluss
4 U 34/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0303.4U34.23.00
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Tenor
Die Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. Februar 2023 zu Ziffer 1. a) und Ziffer 2. werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. Februar 2023 zu Ziffer 1. a) und Ziffer 2. werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt gegenüber dem Kreisvorstand einer politischen Partei die vorläufige Untersagung der Ausübung von dessen Tätigkeit, insbesondere die Untersagung der Vorbereitung eines Kreisparteitages am 25. März 2023 mit dortiger Neuwahl des Kreisvorstandes, und verlangt die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes. Der Antragsteller und Kläger (nachfolgend nur: Kläger) ist Mitglied der RL.. Der Beklagte ist deren Kreisverband B., der in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins organisiert ist. Die Satzung des Beklagten („Satzung der RL. B., zuletzt geändert durch Beschluss des Kreisparteitages am 13. November 2017, genehmigt durch den RL.-Landesverband mit Schreiben vom 18. Dezember 2017“, veröffentlicht unter: „Website wurde entfernt“) enthält zur Vorbereitung von Kreisparteitagen sowie zur Wahl des Kreisvorsitzenden und der Mitglieder des Kreisvorstandes folgende Regelungen: „ § 15 Kreisparteitag (1) Der Kreisparteitag ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Ihm gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an. […] (3) Der Kreisparteitag wählt bzw. nominiert: a) die Mitglieder des Kreisvorstandes […] (4) Der Kreisparteitag muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Er wird durch den Kreisvorsitzenden einberufen und eröffnet. Tagesordnung, Versammlungsort und Versammlungszeit bestimmt der Kreisvorstand; in dringenden Fällen entscheidet der Kreisvorsitzende. Der Versammlungsort soll zentral gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. […] (6) Ein Kreisparteitag muss innerhalb von 8 Wochen stattfinden, wenn die Vorstände von drei Stadtbezirksverbänden bzw. einem Viertel der Ortsverbände jeweils mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die Vorsitzendenkonferenz oder 5 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen. § 16 Kreisvorstand (1) Dem Kreisvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) der Kreisvorsitzende, b) vier stellvertretende Kreisvorsitzende, c) der Schatzmeister, d) der/die Mitgliederbeauftragte, e) der Kreisgeschäftsführer, f) 25 Beisitzer, g) der Oberbürgermeister und/oder der Bürgermeister der Stadt B., sofern er Mitglied der RL. ist, h) der Vorsitzende der RL.-Stadtratsfraktion, i) Präsident und Vizepräsident des Europaparlamentes, des Bundestages und des Landtages von NRW sowie Mitglieder der Bundes- und Landesregierung, sofern sie Mitglieder der RL. B. sind. (2) Der Kreisvorsitzende, die stellv. Kreisvorsitzenden, der Schatzmeister und der Kreisgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Kreisparteivorstand zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes, zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und besonders dringlicher sonstiger Vorstandsgeschäfte. (4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Ihm obliegt insbesondere: […] d) die Vorbereitung des Kreisparteitages […]. § 47 Beschlussfähigkeit (1) Der Kreisparteitag und die Mitgliederversammlungen auf Stadtbezirks- und Ortsverbandsebene sowie die Wahlkreismitgliederversammlungen nach § 23 sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. […] § 50 Durchführung von Wahlen (1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewählt. […] (3) Der Kreisvorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzeln zu wählen. […] (4) Für die Wahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der Beisitzer und für die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl. (8) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, soll eine Nachwahl erfolgen. […] § 51 Wahlperioden und Amtszeiten (1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Die Mitglieder des Kreisparteigerichts werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. (2) Die Wahlen sollen stattfinden: a.) in den Ortsverbänden, den Stadtbezirken, den Vereinigungen und Sonderorganisationen im vierten Quartal jeden ungeraden Jahres oder im ersten Quartal eines jeden geraden Jahres, b.) im Kreisverband im zweiten oder dritten Quartal eines jeden geraden Jahres. (3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat, b) mit der Amtsniederlegung, c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist (§11 Abs. 1 Satz 1 PartG). (4) Bei Wahlen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Versammlung der RL. Köln bzw. der jeweiligen Vereinigung oder Sonderorganisation angehören. (5) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Neuwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit. § 52 Ladungsfristen (1) Der Kreisvorstand beschließt über die langfristige Terminplanung des Kreisverbandes. Er veröffentlicht die vorläufigen Termine der Kreisparteitage und ihre Schwerpunktthemen mit einem Zeitvorlauf von mindestens zwei Monaten in einem „politischen Kalender“ auf der Homepage des Kreisverbandes. (2) Ordentliche Kreisparteitage sowie die Mitgliederversammlungen der Stadtbezirke und Ortsverbände müssen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen werden. Außerordentliche Parteitage und Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von mindestens drei Werktagen einberufen werden, sofern die Angelegenheit, die behandelt werden soll, keinen Aufschub duldet. […] (4) Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat. (5) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. – sofern das Mitglied einem E-Mail-Versand zugestimmt hat – des E-Mail-Versandes. Der Tag der Versammlung ist in die Ladungsfrist nicht mit einzurechnen. Bei postalischen Versandarten, die keine unmittelbare Zustellung durch den Dienstleister garantiert, verlängert sich die Ladungsfrist um 5 (fünf) Werktage. (6) Mit der Einladung muss die vorgesehene Tagesordnung bekannt gegeben werden. Einladung und Tagesordnung sind zudem auf der Homepage des Kreisverbandes einzustellen. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.“ Der Kläger begehrt in einem parteigerichtlichen Verfahren vor den Parteigerichten der RL. durch Einreichung seiner Antragsschrift vom 12. September 2021 (Aktenzeichen des Kreisparteigerichts B.: KPG 15/21; des Landesparteigerichts der RL. NRW: LPG 2/22; des Bundesparteigericht der RL. Deutschlands: RL.-BPG 5/22) sowie in einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten (Az. 19 O 255/22 - Landgericht Köln; 4 U 23/23 - Oberlandesgericht Köln) die Feststellung der Nichtigkeit der auf dem Kreisparteitag des Beklagten am 4. September 2021 erfolgten Wahlen und Beschlüsse. Er wendet sich insbesondere gegen die dortige Wahl des Kreisvorsitzenden und des Kreisvorstandes, wobei er vornehmlich eine Mitwirkung von Mitgliedern beanstandet, die von dem vormaligen (geschäftsführenden) Kreisvorstand, insbesondere dem – am 4. September 2021 wiedergewählten – Kreisvorsitzenden unter behaupteten Verstößen gegen die Satzung des Beklagten und die Satzungen der höheren Gliederungen der RL. sowie gegen staatliches Recht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als Mitglieder, zum Teil erneut, aufgenommen worden seien. An den Wahlen und Abstimmungen am 4. September 2021 habe zudem eine unbekannte Anzahl von Parteimitgliedern teilgenommen, deren Mitgliedschaft infolge schuldhafter Nichtzahlung ihrer Mitgliedsbeiträge gemäß Satzung des Beklagten geruht habe. Der Kläger verweist weiter auf seinen Vortrag in zwei parteigerichtlichen Verfahren und dem insoweit teilweise deckungsgleichen Rechtsstreit Az. 17 O 270/22 vor dem Landgericht Köln, welche die Aufstellung von Kandidaten am 8. Mai 2021 sowie Wahlen und Beschlüsse des Ortsverbandes B.-D. zum Gegenstand haben. Er verweist weiter auf die parteigerichtlichen Verfahren weiterer Parteimitglieder und einen teilweise deckungsgleichen Rechtsstreit des dortigen Klägers im Rechtsstreit zum Az. 16 O 175/22 - LG Köln und auf das Vorbringen seiner Streithelferin. Wegen der näheren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Tatbestand des am 14. Dezember 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (Bl. 435 ff d.LG-A.) in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 2. Februar 2023 (Bl. 484 ff d.LG-A.) und vom 7. Februar 2023 (Bl. 164 d.OLG-A.) Bezug genommen. Der Kläger begehrt mit seinen in der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2023, die am 22. Februar 2023 beim Oberlandesgericht eingegangen ist (vgl. Bl. 3 ff d.OLG-A.), gestellten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Amtsenthebung des Vorstands der Beklagten, die Bestellung eines Notvorstandes und den Erlass eines mit Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, bewehrten Verbotes der Ausübung der Vorstandsämter, insbesondere gerichtet auf eine Untersagung der Vorbereitung des für den 25. März 2023 geplanten Kreisparteitages mit dortiger Neuwahl des Vorstandes. Er sei angesichts der Untätigkeit des Bundesparteigerichts hinsichtlich seines dort am 21. Juli 2022 gemäß §§ 35 ff Parteigerichtsordnung der RL. Deutschlands (PGO) gestellten Antrags auf Gewährung parteigerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie der fehlenden Vollstreckbarkeit etwaiger parteigerichtlicher Entscheidung auf eine Inanspruchnahme staatlichen Eilrechtsschutzes angewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die amtierenden Vorstandsmitglieder durch Vorverlegung des Kreisparteitages, der „turnusmäßig […] im Herbst 2023 [habe] stattfinden sollen“, versuchten, die Rechtswidrigkeit ihrer Wahl zu perpetuieren (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 87 d.OLG-A.). Während hinsichtlich des turnusmäßigen Kreisparteitages eine Entscheidung im Berufungsrechtszug zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen sei und der amtierende Kreisvorstand dann den Kreisparteitag nicht mehr maßgeblich hätte organisieren können, insbesondere nicht im Vorhinein über Neuaufnahmen hätte entscheiden und Stimmberechtigungen hätte kontrollieren können, unterlaufe der Beklagte durch die Vorverlegung sein Obsiegen im Rechtsstreit und nehme die Hauptsache selbst vorweg (S. 59 f der Berufungsbegründung, Bl. 139 d.OLG-A.). Eine Perpetuierung der angefochtenen Wahlentscheidung ergebe sich auch aus der Bestimmung von Ort und Zeit des Kreisparteitages durch den amtierenden Kreisvorstand (S. 60 der Berufungsbegründung, Bl. 140 d.OLG-A.). Erste und wichtigste Aufgabe des unter entsprechender Anwendung des § 29 BGB einzusetzenden Notvorstandes sei die Anberaumung einer Generalversammlung mit dem Ziel einer verfahrensmäßig korrekten Neuwahl des Vorstandes (S. 61 der Berufungsbegründung, Bl. 141 d.OLG-A.). Der Kläger beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO - wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung - 1. a) den auf den Kreisparteitag am 4. September 2021 gewählten Vorstand der Beklagten vorläufig seines Amtes zu entheben und b) in entsprechender Anwendung von § 29 BGB einen Notvorstand zu bestellen; 2. dem Vorsitzenden des Beklagten und den weiteren Vorstandsmitgliedern des Beklagten (namentlich Herrn X. P., Frau M. F., Frau S. U., Herrn R. Q. und Frau Y. A.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form einer weiteren Ausübung ihres Vorstandsamtes jeweils ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder aber überhaupt Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, insbesondere , dem am 4. September 2021 gewählten Vorstand der Beklagten zu untersagen, die Neuwahl des Vorstandes einzuleiten, insbesondere Ort und Zeit für eine solche Neuwahl festzulegen ebenso wie Entscheidungen über die Stimmberechtigung der Mitglieder zu treffen (insbesondere in Form von Neuaufnahmen und Beitragsbefreiungen). Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beklagte tritt den Anträgen mit dem Vorbringen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses im Hinblick auf das nicht abgeschlossene parteigerichtliche Verfahren entgegen (Bl. 110 ff d.OLG-A.). Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag zu 1. b) bestehe nicht. Der Kläger habe weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe sich insbesondere nicht gemäß § 15 Abs. 3, 6 der Satzung iVm § 27 Abs. 2, § 37 Abs. 1 BGB um eine Abwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bemüht. Der gerichtlichen Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 29 BGB stehe zudem entgegen, dass nach § 21 der Satzung der RL. NRW hierfür parteiinterne Vorkehrungen getroffen seien, insbesondere der Landesvorstand im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen könne, der vorübergehend die Aufgaben des Kreisvorstandes übernehme. Jedenfalls bestehe keine besondere Dringlichkeit. Der Kreisvorstand beabsichtige zwar die Durchführung eines Kreisparteitages am 25. März 2023 sowie, dem Kreisparteitag vorzuschlagen, an diesem Tag einen neuen Kreisvorstand zu wählen. Insoweit unterbreite der Kreisvorstand dem Kreisparteitag jedoch lediglich einen Vorschlag zu einer Tagesordnung, welche dieser annehmen oder die Wahlen verschieben könne. Die begehrte Anordnung verletze daher die Rechte seiner Mitglieder massiv, selbst darüber zu entscheiden, ob sie dem Vorschlag des Vorstandes folgen wollen. Soweit § 11 PartG und seine Satzung Vorstandwahlen mindestens alle zwei Jahre vorschrieben, begründe dies keine Mindestamtszeit des Vorstands von zwei Jahren, sondern ermögliche eine jederzeitige Ersetzung des Vorstands durch einen anderen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. März 2023 (Bl. 154 f d.OLG-A.) den Erlass weiterer Eilanträge gegen die Bundespartei und den Beklagten gemäß §§ 935, 940 ZPO begehrt (Antrag zu 1.: Der RL. Deutschlands, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn J. C. (geschäftsansässig L.-straße N05, N06 HI.), bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 zu untersagen, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 durch das von ihr getragene Bundesparteigericht durchzuführen; Antrag zu 2.: Dem Vorsitzenden der RL. Deutschlands, Herrn J. C., sowie dem Vorsitzenden des Bundesparteigerichts, Herrn Prof. Dr. PP. RV. (beide geschäftsansässig L.-straße N05, N06 HI.), für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder aber überhaupt Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen; weiterer Antrag gegenüber dem Beklagten: Diesem zu untersagen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 an mündlichen Verhandlungen in dem Verfahren BPG 5/22 teilzunehmen oder in diesem Verfahren Erklärungen abzugeben – und darüber hinaus auch in anderen gerichtlichen oder parteigerichtlichen Verfahren Erklärungen abzugeben). Er hat diese Anträge mit Schriftsatz vom 1. März 2023 (Bl. 244 d.OLG-A. unter 2.) für erledigt erklärt. II. Der vom Kläger begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 iVm § 935, §§ 922 ZPO mit den in der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2022 gestellten Anträgen kommt nicht in Betracht. 1. Die Verfügungsanträge zu 1. a) und N03. sind zulässig; nicht hingegen der Antrag zu 1. b). a) Das Oberlandesgericht Köln ist hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1. a) und 2. als Gericht der Hauptsache gemäß § 943 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Anfechtung der Wahl des Kreisvorstandes vom 4. September 2021 ist im Zeitpunkt der Antragstellung beim Berufungsgericht anhängig. Den Anträgen kann – ungeachtet des nicht abgeschlossenen parteigerichtlichen Verfahrens – das Rechtschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Nach allgemeiner Ansicht ist die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch staatliche Gerichte nicht davon abhängig, dass der vereinsinterne Rechtsweg erschöpft ist (vgl. Behler, in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Kapitel 2 Rn. 3357 mwN). b) Der Antrag zu 1. b) ist bereits unzulässig, weil eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts B. für die Bestellung eines Notvorstandes unter entsprechender Anwendung des § 29 BGB nicht besteht. Gemäß § 29 BGB erfolgt die Bestellung eines Notvorstandes durch das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Soweit die Vorschrift auf den Beklagten als nicht rechtsfähigen Verein und als Untergliederung einer politischen Partei Anwendung findet, begründet dies allenfalls die sachliche Zuständigkeit des für die Führung des am Sitz des Beklagten zuständigen Amtsgerichts als Registergericht, nicht des Gerichts der Hauptsache iSd § 943 Abs. 1 ZPO. Eine Zurückweisung des Antrages zu 1. b) wegen Unzulässigkeit kommt allerdings nicht in Betracht, weil eine Verweisung von Anträgen auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das zuständige Gericht statthaft ist und ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis bisher nicht erfolgt ist. 2. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und 2. ein Verfügungsanspruch zusteht, also vorliegend bei summarischer Prüfung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen unter uneingeschränkter rechtlicher Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht, also eine Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse des Kreisparteitages des Beklagten am 4. September 2021 im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt schon für den Umstand, dass der Kläger weitere Mittel der Glaubhaftmachung iSd § 294 ZPO als eine eidesstattliche Versicherung vom 28. Februar 2023 (Bl. 212 d.OLG-A.), die sich jedoch allein auf die – inzwischen erledigte – Terminladung des Bundesparteigerichts bezieht, nicht vorgelegt hat. Nicht entschieden werden muss auch über die Auslegung der Satzung des Beklagten und der ihm übergeordneten Parteigliederungen unter Beachtung des infolge der Staatsferne der Parteien eingeschränkten Prüfungsrechts der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2020, 665 Rn. 39). 3. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsgrund iSd § 940 ZPO. a) Das vom Kläger im Rahmen seines Antrags zu 1. a) und 2. verlangte umfassende Tätigkeitsverbot gegen die auf dem Kreisparteitag am 4. September 2021 gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes und des Kreisvorsitzenden kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. aa) Es kann dahinstehen, ob die auf vorläufige Amtsenthebung des Vorstandes gerichtete Anordnung durch einstweilige Verfügung schon aus grundsätzlichen Überlegungen ausscheiden muss, wenn und soweit die Bestellung eines Notvorstands durch das Registergericht gemäß § 29 BGB (analog) möglich ist. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im vereinsrechtlichen Schrifttum die Auffassung vertreten wird, eine Regelung durch einstweilige Verfügung sei ausgeschlossen, wenn Maßnahmen gemäß § 29 BGB möglich seien, kann der Kläger vorliegend hierauf nicht verwiesen werden. Zum einen kommt die Bestellung eines Notvorstandes nur in Betracht, wenn der Verein sich nicht selbst zu helfen weiß (vgl. KG NVwZ-RR 2020, 669, zitiert nach Juris, Rn. 9), was vorliegend im Hinblick auf eine kommissarische Übernahme der Aufgaben des Kreisvorstandes durch einen vom Landesvorstand der RL. NRW Beauftragten gemäß § 21 der Satzung der RL. NRW im Streit steht. Zum anderen soll es nicht Aufgabe des Verfahrens gemäß § 29 BGB sein, vereinsinterne Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zu klären (vgl. KG aaO), so dass ein auf die Unwirksamkeit von Vorstandswahlen gestützter Antrag gemäß § 29 BGB nur Erfolg habe, wenn diese feststehe oder mit wenig Aufwand festzustellen sei (vgl. KG NZG 2022, 1736, zitiert nach Juris, Rn. N05). bb) Es fehlt hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten allgemeinen Untersagung der Vorstandstätigkeit des Vorsitzenden und aller Vorstandsmitglieder jedenfalls an der besonderen Dringlichkeit. Der Kläger wendet im Verfahren vor den Parteigerichten seit dem 12. September 2021 und im Rechtsstreit seit dem 8. März 2022 die Nichtigkeit der Vorstandswahlen ein, ohne vor den staatlichen Gerichten um Eilrechtsschutz wegen der Tätigkeit des Vorstands nachgesucht zu haben. Besondere Umstände, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit iSd § 940 BGB für einstweilige Maßnahmen ergeben sollte, und die sich erst im Verlauf des Rechtsstreits ergeben haben, sind – mit Ausnahme der geplanten Neuwahlen am 25. März 2023 (hierzu nachfolgend unter b)) – nicht aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in einer vollständigen Untersagung der Vorstandstätigkeit eine Vorwegnahme der Hauptsache läge und weiteres Handeln des Beklagten weitgehend ausgeschlossen würde, nachdem sich der Antrag zu 1. a) und 2. – ungeachtet der namentlichen Nennung von fünf Vorstandsmitgliedern in einem Klammereinschub zum Antrag zu 2. – gegen alle Mitglieder des Vorstands einschließlich des Kreisvorsitzenden richtet. b) Aus der unstreitigen Vorbereitung der Veranstaltung eines Kreisparteitages am 25. März 2023 und der geplanten Aufnahme der Neuwahlen des Kreisvorstandes als eines Tagesordnungspunktes durch den Beklagten ergibt sich schließlich ebenfalls kein Verfügungsgrund. aa) Soweit sich die beim Oberlandesgericht anhängige Hauptsache durch etwaige Neuwahlen am 25. März 2023 erledigen sollte, kann bei der Beurteilung der besonderen Eilbedürftigkeit nicht außer Betracht bleiben, dass die zeitliche Überholung einer gerichtlichen Wahlanfechtung infolge unterdessen erfolgender Neuwahlen bei Parteien aufgrund der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Einrichtung von Parteigerichten zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PartG) sowie angesichts der vorgeschriebenen Neuwahlen des Parteivorstandes mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartG, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten) keine ungewöhnliche Situation darstellt. Der Kläger verweist darauf, dass eine Entscheidung in der Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits vor Herbst 2023 lediglich „nicht ausgeschlossen“ sei (vgl. S. 59 der Berufungsbegründung, Bl. 139 d.OLG-A.). Zur Beschleunigung der Hauptsache trägt nicht bei, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 (Bl. 195 f d.OLG-Akte 4 U 23/23) eine Verlängerung der Frist zur Begründung seiner Berufung beantragt hat, die ihm antragsgemäß bewilligt worden ist. bb) Der vom Kläger verlangte Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte der Mitglieder des Beklagten durch das begehrte Verbot der Aufnahme eines Tagesordnungspunktes über Neuwahlen auf dem geplanten Kreisparteitag am 25. März 2023 ist durch die (vorläufige) Wahrung seiner Rechte nicht gerechtfertigt. Zwar muss offenbleiben, ob bereits die Einberufung des Kreisparteitages unter einem unheilbaren Mangel litte, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass die Wahl des Kreisvorstandes am 4. September 2021 nichtig war. Die Bestimmung von Zeit und Ort des – gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung des Beklagten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführenden Kreisparteitages und gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe b) der Satzung des Beklagten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr durchzuführenden Wahlen – obliegt jedoch dem Kreisvorstand im Rahmen der vorgenannten und weiteren Satzungsbestimmungen. Etwaige Satzungs- oder Gesetzesverstöße des Kreisvorstandes im Rahmen der Neuaufnahme von Mitgliedern ab dem 4. September 2021 oder durchgreifende Fehler bei der Prüfung der Stimmberechtigung der auf dem geplanten Kreisparteitag an Wahlen und Abstimmungen teilnehmenden Mitglieder mögen zur Nichtigkeit der dort getroffenen Entscheidungen führen; eine diesbezügliche Besorgnis des Klägers rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche dem amtierenden Kreisvorstand die Vorbereitung der Neuwahlen verböte und auf diesem Wege vorbeugenden Rechtschutz gegen bloß mögliche weitere Satzungs- und Rechtsverstöße, die zudem nicht Gegenstand des Verfahrens der Hauptsache sind, gewährte. III. Die Kostenentscheidung bleibt im Hinblick auf den noch beim Senat anhängigen Antrag des Klägers zu 1. b) aus der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2023 sowie wegen der bisher nur vom Kläger für erledigt erklärten weiteren Anträge vom 1. März 2023 der Schlussentscheidung vorbehalten. Dasselbe für die Festlegung des Wertes des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes.