Beschluss
4 U 34/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0322.4U34.23.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers vom 14. März 2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde und der Gehörsrüge.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers vom 14. März 2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde und der Gehörsrüge. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller und Kläger (nachfolgend nur: Kläger) begehrt im Rahmen eines beim Senat im Berufungsrechtszug anhängigen Rechtsstreits gegen den Antragsgegner zu 1 und Beklagten und (im Folgenden nur: Beklagten), welcher die behauptete Nichtigkeit der Wahlen des Kreisvorstandes der E. und weiterer, auf dem Kreisparteitag vom 4. September 2021 getroffener Beschlüsse betrifft, den Erlass einstweiliger Verfügungen. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2023 (Bl. 293 ff d.OLG-A.), auf dessen Gründe zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der für die Entscheidung maßgeblichen Begründung Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers vom 22. Februar 2023 zurückgewiesen, soweit er darauf gerichtet war, den auf dem Kreisparteitag vom 4. September 2021 gewählten Vorstand des Beklagten vorläufig seines Amtes zu entheben (Antrag zu 1.a) sowie dessen Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern unter Androhung von Ordnungsmitteln die weitere Ausübung ihrer Ämter zu untersagen, namentlich eine Neuwahl des Vorstandes unter Festlegung von Ort und Zeit sowie Entscheidungen über die Stimmberechtigung einzuleiten (Antrag zu 2). Über den weiteren Antrag des Klägers, in entsprechender Anwendung von § 29 BGB einen Notvorstand zu bestellen (Antrag zu 1.b)), hat der Senat unter Hinweis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht entschieden (vgl. S. 9 BA unter II.1.b)) und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 (Bl. 135 ff d.OLG-A.). den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher erstens dem Beklagten untersagt werden sollte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 an mündlichen Verhandlungen in dem Verfahren BPG 5/22 teilzunehmen oder in diesem Verfahren Erklärungen abzugeben und darüber hinaus auch in anderen gerichtlichen oder parteigerichtlichen Verfahren Erklärungen abzugeben. Er hat zweitens gegenüber der E. Deutschlands (Antragsgegnerin zu 2) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch welche dieser bis zur Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 untersagt werden sollte, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 durch das von ihr getragene Bundesparteigericht durchzuführen und deren Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Bundesparteigerichts für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung Ordnungsmittel angedroht werden solle. Der Kläger hat diese Anträge mit Schriftsatz vom 1. März 2023 (Bl. 244 d.OLG-A. unter 2.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung im Schriftsatz vom 17. März 2023 (Bl. 439 f d.OLG-A.) angeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 2, welcher die Antragsschrift nebst Erledigungserklärung durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 2. März 2023 (Bl. 272 f d.OLG-A.) unter Hinweis auf die Folgen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 6. März 2023 zugestellt worden sind (vgl. Postzustellungsurkunden Bl. 332 ff d.OLG-A.), hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger begehrt mit seiner undatierten, am 14. März 2023 bei Gericht eingegangenen „sofortigen Beschwerde“ (Bl. 343 ff d.OLG-A.), die er mit Schriftsätzen vom 15. März 2023 (Bl. 425 f d.OLG-A.) und vom 21. März 2023 (Bl. 486 f d.OLG-A.) ergänzt und vertieft hat, die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 3. März 2023 und den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er erklärt, seinen ursprünglichen Antrag zu 1.b), gerichtet auf Bestellung eines Notvorstandes in entsprechender Anwendung von § 29 BGB, nicht weiter zu verfolgen (Bl. 349 d.OLG-A.). Der Kläger rügt, dass der Senat ihm den Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2023 (Bl. 110 d.OLG-A.) nicht vor der Entscheidung vom 3. März 2023 übermittelt und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In dem angefochtenen Beschluss habe der Senat eine direkte Anwendung des § 29 BGB unter teilweise wörtlicher Übernahme von Ausführungen des Beklagten abgelehnt (Bl. 347 d.OLG-A.). In dem Schriftsatz verneine der Beklagte in unzutreffender Weise sein Rechtschutzbedürfnis (Bl. 348 d.OLG-A.) und vertrete die Ansicht, die Parteimitglieder bedürften keines gerichtlichen Schutzes vor der seitens des Vorstands vorgeschlagenen Neuwahl (Bl. 352 d.OLG-A.). Der Kläger trägt hierzu vor, dass die angeblich schutzbedürftigen Mitglieder entweder keine Mitglieder seien oder jedenfalls in erheblicher Zahl rechtswidrig aufgenommen worden seien; zudem sei der Vorstand, der sich mit Hilfe von Scheinmitgliedern im Amt halten wolle, nicht von der Mehrheit der Mitglieder gewählt worden. Er trägt weiter vor, dass nicht die von ihm beantragte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, sondern die seitens des Senats unterlassene Übermittlung des Beklagtenschriftsatzes vom 27. Februar 2023 sich verzögernd auf das Hauptsacheverfahren auswirke, weil die Entscheidung vom 3. März 2023 an verschiedenen Stellen auf Ausführungen des Beklagten in diesem Schriftsatz gestützt seien, zu dem er erst jetzt Stellung nehmen könne (Bl. 355 d.OLG-A.). Seine sofortige Beschwerde sei jedenfalls als außerordentliches Rechtsmittel zulässig (vgl. Bl. 487 d.OLG-A.). Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde, die nach Auffassung des Klägers für den Fall, dass das Gericht sie als unstatthaft erachte, jedenfalls als neuer Antrag, der vorsorglich hilfsweise beantragt werde, zulässig und als solcher umzudeuten sei (Bl. 487 d.OLG-A.), führt er aus: Der Senat bejahe mit Recht sein Rechtschutzbedürfnis, weil es dem Bundesparteigericht ohne mündliche Verhandlung möglich gewesen sei, über sein dortiges einstweiliges Rechtschutzbegehren zu entscheiden; die Absagen der mündlichen Verhandlungen seien „Nebelkerzen“. Soweit eine vorzeitige Abwahl des Vorstands infolge eines Minderheitenantrags in Betracht komme, handele es sich um ein politisches Mittel zur Auswechslung eines korrekt gewählten Vorstandes, an dem es hier fehle. Sein Rechtsschutzziel sei die einstweilige und vorläufige Entfernung des amtierenden, aber nicht gewählten Vorstandes. Zu Unrecht suggeriere die Entscheidung im Hinblick auf die Dauer des Rechtsstreits, dass er einen Eilantrag bereits früher hätte stellen können; insoweit verweist er auf die Dauer des anhängigen parteigerichtlichen Verfahrens und des Rechtsstreits. Eine Vorwegnahme der Hauptsache drohe durch die Eilanordnung nicht, weil eine Vertretung des Beklagten mit Blick auf die satzungsmäßige Regelung zur Ersatzvertretung durch den Landesvorstand oder eines von diesem Beauftragten sichergestellt sei. Die Dinge lägen im Übrigen genau umgekehrt, weil der Nichterlass der beantragten einstweiligen Verfügung zugunsten des Beklagten Fakten schaffe und die Hauptsache zu dessen Gunsten endgültig vorwegnähme. Der Beklagte könne seine durch ungültige Wahl erlangte Position zu erneuten Stimmverschiebungen zu seinen Gunsten nutzen, zumal eine Neuwahl nach bereits eineinhalb Jahren überhaupt nicht geboten sei. Er verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 1 PartG und § 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten und darauf, dass hiernach mit den Wahlen bis zum Ablauf des derzeitigen Kalenderjahres abgewartet werden könne; zudem sollten die Wahlen gemäß § 51 Abs. 2 Buchstabe b) der Satzung erst im zweiten oder dritten Quartal stattfinden. In der Ausschöpfung der Amtsperioden liege keine Benachteiligung des Beklagten, zumal dessen Mitglieder keines Schutzes bedürften. Es gehe auch nicht darum, dass eine Überholung von Wahlentscheidungen grundsätzlich eintreten könne, sondern darum, dass im vorliegenden Fall infolge der fehlerhaften Vorgehensweise der Parteigerichtsbarkeit ein tatsächlicher Rechtschutz gegen fehlerhafte Wahlen des Beklagten immer ausgeschlossen sei; insoweit liege auch eine Verletzung der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vor. In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag zur Nichtigkeit der Vorstandswahl vom 4. September 2021 und zur Erforderlichkeit einer Untersagungsverfügung wegen des geplanten Kreisparteitags am 25. März 2023, wobei er eine Untersagung nur bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache, längstens bis zum 31. März 2023 begehre (vgl. Bl. 354 d.OLG-A.). Er verweist wegen eines – in der Entscheidung vom 3. März 2023 offengelassenen – Verfügungsanspruchs auf die Vorlage von Urkunden und legt weitere Eidesstattliche Versicherungen vor und wiederholt und vertieft sein Vorbringen zur streitigen Mitgliedschaft der Herren S., R. und G. und zur Teilnahme des letztgenannten am Kreisparteitag vom 4. September 2021 sowie weiterer Neumitglieder und darauf, dass das Bundesparteigericht seit dem 27. Februar 2023 zu einer neuen Verhandlung habe laden können, dies aber nicht tue. Er trägt erstmals zur Begründung seines weiteren (neuen) Hilfsantrags vor, dass der Vorstand des Beklagten es unterlassen habe, über den Jahresabschluss, den Rechenschaftsbericht und den Haushalt gemäß § 44 der Satzung einen Beschluss zu fassen; der Haushalt sei nur mündlich erläutert und beschlossen worden. Ein Vorstandsbeschluss über den Rechenschaftsbericht sei entgegen § 23 f PartG nicht gefasst worden. Zum geplanten Kreisparteitag am 25. März 2023 trägt er vor, dass im Stadtbezirk B. weitere sieben Parteimitglieder unter Missachtung der Formvorschriften und im Stadtbezirk K.-M. ein Parteimitglied ohne Anhörung des Ortsverbandes wieder aufgenommen worden sei, obwohl es sich bei diesem Mitglied um einen Waffenhändler handele. Das Parteimitglied G. habe keine Einladung erhalten. Nach der in der ersten Einladung vorgesehenen Tagesordnung für den 25. März 2023 sei eine Wahl von bis zu fünf Stellvertretern geplant gewesen, obwohl die Satzung des Beklagten nur bis zu vier Stellvertreter vorsehe. Die spätere neue Einladung beruhe nicht auf einem Beschluss des Vorstandes; eine verspätete Einladung lasse sich angesichts der fehlerhaften Bekanntmachung der Satzung auf der Internetseite des Beklagten nicht wegen Dringlichkeit rechtfertigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses vom 3. März 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO - wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung, 1. den auf den Kreisparteitag am 4. September 2021 gewählten Vorstand des Beschwerdegegners vorläufig seines Amtes zu entheben; 2. dem Vorsitzenden des Beschwerdegegners und den weiteren Vorstandsmitgliedern des Beschwerdegegners (namentlich Herrn Y. A., Frau X. Z., Frau SI. ED., Herrn OV. DK. und Frau ZS. GD.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form einer weiteren Ausübung ihres Vorstandsamtes jeweils ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder aber überhaupt Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, insbesondere, dem am 4. September 2021 gewählten Vorstand des Beschwerdegegners zu untersagen, die Neuwahl des Vorstandes einzuleiten, insbesondere Ort und Zeit für eine solche Neuwahl festzulegen ebenso wie Entscheidungen über die Stimmberechtigung der Mitglieder zu treffen (insbesondere in Form von Neuaufnahmen und Beitragsbefreiungen); hilfsweise , dem am 4. September 2021 gewählten Vorstand des Beschwerdegegners bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2023, zu untersagen, die Neuwahl des Vorstandes einzuleiten, insbesondere Ort und Zeit für eine solche Neuwahl festzulegen ebenso wie Entscheidungen über die Stimmberechtigung der Mitglieder zu treffen (insbesondere in Form von Neuaufnahmen und Beitragsbefreiungen); hilfsweise, dem Beschwerdegegner eine Entscheidung über die Entlastung des Kreisvorstands in der für den 25. März 2023 anberaumten Generalversammlung solange zu untersagen, wie der Gesamtvorstand des Beschwerdegegners nicht entsprechend den Vorgaben der Satzung über Jahresabschluss, Rechenschaftsbericht und Haushalt beschlossen hat. Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält die sofortige Beschwerde für unstatthaft und tritt ihr auch in der Sache entgegen (Bl. 444 ff d.OLG-A.). II. 1. Die vom Kläger unter Auslegung seines Begehrens angebrachte Gehörsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist statthaft, insbesondere in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht fortzusetzen, weil der Senat in seinem Beschluss vom 3. März 2023 das rechtliche Gehör des Klägers nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. a) Die Verletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BT-Drucks 14/4722, S 85). Es muss möglich sein, dass die andere Entscheidung für den Rügeführer günstiger ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 178/04, NJW 2006, 3786 Rn. 5). Die Gehörsverletzung muss gerade für die Beschwer ursächlich sein können (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 9. Aufl. 2021, § 321a Rn. 7; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 321a Rn. 7, jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine Entscheidungserheblichkeit des Umstandes, dass der Senat dem Kläger die Antragserwiderung des Beklagten vom 27. Februar 2023 (Bl. 110 ff d.OLG-A.) nicht bereits vor Erlass des Beschlusses vom 3. März 2023 übermittelt hat, aus. Soweit der Kläger Rügen hinsichtlich der Anwendung des § 29 BGB anbringt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil der Senat über den ursprünglichen Antrag zu 1.a) nicht entschieden hat und der Kläger an diesem zudem auch nicht (mehr) festhält. Zum Rechtschutzbedürfnis des Klägers in der Hauptsache verhält sich der Beschluss ebenfalls nicht, ebenso wenig ist die Verneinung des Verfügungsgrundes auf den Vortrag des Beklagten gestützt worden, dessen Mitglieder bedürften keines gerichtlichen Schutzes vor einem Vorschlag des Vorstandes des Beklagten über Neuwahlen. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhen nicht auf der unterlassenen Übersendung der Antragserwiderung des Beklagten. 2. Die vom Kläger aufrechterhaltene (vgl. sein Schriftsatz vom 21. März 2023) sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil eine solche nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgericht statthaft ist. 3. Soweit der Kläger mit der „sofortigen Beschwerde“ seine ursprünglich gestellten Anträge, auch unter Angabe eines Endzeitpunkts für die begehrte Regelung in dem neuen ersten Hilfsantrag zum Antrag zu 2, wiederholt, sind diese unzulässig. Beruhte die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf dem Fehlen eines Verfügungsgrundes, ist eine Wiederholung nur zulässig, wenn inzwischen die Gefährdung eingetreten ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, Vorbemerkung zu § 916 Rn. 32 mwN). Hierfür bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhalt; er erschöpft sich darin, die Wertung des Senats, wonach ein Verfügungsgrund nicht bestehe, in Zweifel zu ziehen, und weitere angebliche Mängel der Vorstandstätigkeit in Vorbereitung des Kreisparteitages am 25. März 2023 vorzutragen, die nicht zum Verbot dessen Durchführung führen können. 4. Soweit der Kläger mit dem nunmehrigen zweiten Hilfsantrag die Untersagung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes auf dem Kreisparteitag am 25. März 2023 begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet. Auch insoweit gilt, dass der Kläger keinen vorweggenommenen Rechtschutz gegen möglicherweise fehlerhafte Beschlüsse des Kreisparteitags beanspruchen kann. III. 1. Der Kläger hat die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich seiner Anhörungsrüge und seiner sofortigen Beschwerde zu tragen, §§ 91, 91a, 97 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Anhörungsrüge und der sofortigen Beschwerde beruht auf der Sachentscheidung, wonach diese unbegründet oder unzulässig sind. Der Kläger trägt auch die Kosten seines in dem Beschluss vom 3. März 2023 unerledigt gebliebenen Antrags zu 1.b), gerichtet auf Bestellung eines Notvorstandes, nachdem er diesen durch seine Erklärung, er verfolge ihn nicht weiter (vgl. Bl. 349 d.OLG-A.), konkludent zurückgenommen hat. Schließlich entspricht eine Kostentragungspflicht des Klägers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge des Klägers vom 28. Februar 2023 der Billigkeit. Dem Kläger stand gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Teilnahme des Beklagten an dem parteigerichtlichen Verfahren vor dem Bundesparteigericht infolge behaupteter Ladungs- und sonstiger Verfahrensmängel dieses Organs der Bundespartei zu. Dasselbe gilt gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 als Trägerin des Bundesparteigerichts, zumal der Kläger nunmehr selbst beanstandet, dass das Bundesparteigericht nach dem 27. Februar 2023 zu einer neuen Verhandlung habe laden können, dies aber nicht tue (vgl. Bl. 361 unten d.OLG-A.). 2. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf 5.000 € festgesetzt. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 3 ZPO. Bei der Schätzung des hierfür maßgeblichen Interesses des Antragstellers an der Sicherungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) ist darauf abzustellen, dass die Hauptsache die Anfechtung der Vorstandswahlen des Beklagten betrifft, es sich also um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG handelt, bei welcher der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist, wobei der Wert nicht über eine Million Euro angenommen werden darf. Für einen Verein ist unabhängig von seiner Größe und seiner gesellschaftlichen Rolle ein Rechtsstreit über die rechtmäßige Wahl seines Vorstands stets von besonderer Bedeutung; es geht in einem solchen Fall darum, ob der Verein überhaupt handlungsfähig ist, wobei bis zur Klärung dieser Frage das gesamte Vereinsleben beeinträchtigt sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 1997 - 10 W 121/97, AnwBl. 1997, 680; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 37 „Verein“). Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie für das Beschwerdeverfahren ist ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen.