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Urteil

4 U 243/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0307.4U243.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln  vom 10. Dezember 2021 - 87 O 243/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2021 - 87 O 243/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €. G r ü n d e: A. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus behaupteter anwaltlicher Beratung Bild entfernt des Aufsichtsrats einer eingetragenen Genossenschaft im Streit mit deren Vorstand. Die Klägerin hat am 3. März 2021 (Bl. 102 ff, 308 ff d.LG-A.) beim Amtsgericht Euskirchen – Zentrale Mahnabteilung – den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte wegen „Rechtsanwaltshonorar u.a.“ aus zehn Rechnungen sowie aus Schuldanerkenntnissen in Höhe von insgesamt 220.690,35 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit gestaffeltem Zinsbeginn beantragt. In dem maschinell lesbaren Antrag hat die Klägerin die Beklagte und deren Vertreter wie folgt bezeichnet: In einem Begleitschreiben zu ihrem Mahnantrag (Bl. 173 f d.LG-A.) hat sie um „Zustellung des mit anliegendem Formular beantragten Mahnbescheids an den Aufsichtsrat der ‚F. Q. Z.‘, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn S. H., unter dessen Privatdresse P.-straße 00, N01 Q.“ ersucht und erläutert, die Beklagte werde im Mahnbescheidsverfahren durch ihren Aufsichtsrat vertreten, weil dieser sich „zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unserer Hilfe auf Kosten der Gesellschaft bediente“. Das Amtsgericht hat unter dem 8. März 2021 einen Mahnbescheid (Bl. 192 ff d.LG-A.) mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt erlassen. In dem Mahnbescheid wird die Beklagte als „F. Q. […] gesetzlich vertreten durch: 1. Vorsitzender S. H. (Aufsichtsratsvors.) P.-straße 00 N01 Q.“ bezeichnet. Der Mahnbescheid ist dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten am 13. März 2021 an dessen Privatanschrift mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Einlegung in den „zum Geschäftsraum gehörenden“ Briefkasten zugestellt worden (Bl. 198 f d.LG-A.). Auf Antrag der Klägerin vom 1. April 2021 (Bl. 202 d.LG-A.) hat das Amtsgericht mit dem vorbezeichneten Rubrum am 12. April 2021 einen Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 212 ff, 318 ff d.LG-A.), der am 16. April 2021 dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats an dessen vorgenannter Privatanschrift zugestellt worden ist (Bl. 218 f d.LG-A.). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorerwähnten Urkunden Bezug genommen. Nachdem der Vorstand der Beklagten im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid in das Gesellschaftsvermögen wegen einer Teilforderung von dessen Erlass Kenntnis erlangt hatte, hat er namens der Beklagten am 8. Juni 2021 (Bl. 244 ff d.LG-A.) Einspruch beim Amtsgericht hiergegen eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer etwaigen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2021 (Bl. 1100 ff d.LG-A.) Bezug genommen, mit dem das Landgericht den Vollstreckungsbescheid vom 12. April 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, wobei es im Rubrum eine Vertretung der Beklagten durch deren Vorstand angegeben hat. Der Tatbestand des Urteils ist auf Antrag der Klägerin (Bl. 1124 ff d.LG-A.) durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2022 (Bl. 1173 ff d.LG-A.) teilweise berichtigt worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid sei zulässig, insbesondere sei durch den am 14. Juni 2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz des Vorstands der Beklagten die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Einspruchsfrist habe frühestens mit der Kenntniserlangung des Vorstands am 2. Juni 2021 zu laufen begonnen, nicht bereits durch die Zustellung vom 16. April 2021, weil diese unwirksam sei. An den Aufsichtsrat der Beklagten habe nicht wirksam zugestellt werden können. Die Zustellung an die Privatanschrift eines Aufsichtsratsmitglieds habe erstens der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten iSd § 826 BGB in Gestalt kollusiven Zusammenwirkens von Klägerin und Aufsichtsrat der Beklagten durch schnelles Erwirken eines unberechtigten Titels gedient. Die Beklagte habe die Forderungen der Klägerin offensichtlich nicht ohne weiteres anerkennen und bezahlen wollen, sondern der Vorstand habe gegenüber dem Aufsichtsrat auf Rechenschaftslegung und gerichtliche Klärung der Prüfungskompetenz gedrungen. Die diesbezügliche Kenntnis der Klägerin liege auf der Hand, weil es andernfalls nahe gelegen hätte, direkt Klage zu erheben, eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides an der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zu veranlassen oder jedenfalls den Vorstand der Beklagten hierüber zu unterrichten. Die Klägerin als Juristin habe die Rechenschaftspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Genossenschaft kennen müssen und als redlich handelnde anwaltliche Beraterin den Aufsichtsrat bei seiner diesbezüglichen Weigerung nicht unterstützen dürfen. Die Zustellung sei zweitens auch formell unwirksam, weil sie weder an der Geschäftsanschrift der Beklagten noch an eine gemäß § 51, § 170 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigte Person erfolgt sei. Vertretungsberechtigt sei gemäß § 26 Abs. 1 GenG und § 16 Abs. 1 der Satzung allein der Vorstand der Beklagten; die von der Klägerin in Anspruch genommene Annexkompetenz des Aufsichtsrates gemäß § 21 Abs. 1 und 4 der Satzung iVm § 39 GenG für Zustellungen bestehe nicht, wenn es bereits an einer „Hauptkompetenz“ in Gestalt eines Handelns innerhalb der Befugnisse des jeweiligen Organs fehle. Es komme nicht darauf an, ob sich eine solche Annexkompetenz überhaupt aus dem Gesetz ergebe oder ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 Abs. 1 Satz 2 AktG auf eingetragene Genossenschaften übertragbar sei. Die bloße Behauptung kompetenzgemäßen Handelns des Aufsichtsrats seitens der Klägerin genüge insoweit nicht, weil § 38 GenG im Unterschied zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG keine Kompetenz des Aufsichtsrats zur Erteilung von Prüfungsaufträgen an Abschlussprüfer oder ähnliche Personen vorsehe. Eine in der Satzung der Beklagten enthaltene Ermächtigung setze eine Beachtung des § 38 Abs. 4 GenG voraus; danach sei es Mitgliedern des Aufsichtsrats untersagt, ihre Aufgaben durch andere Personen wahrnehmen zu lassen. § 21 der Satzung lasse lediglich „erforderlichenfalls“ die Heranziehung von Sachverständigen zu; § 39 Abs. 1 GenG ermögliche nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prozessvertretung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat habe daher nur Vertretungsaufträge in den vier mit dem Vorstand der Beklagten geführten gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Köln oder Aufträge zu konkreter Rechtsberatung zu einem bestimmten Thema erteilen können, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Ressourcen der Genossenschaft hätten stehen müssen. Maßstab der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder sei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Hierzu fehle jeder Vortrag, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Rechnungen über eine Dauerberatung sowie auf Schuldanerkenntnisse stütze, obwohl der Aufsichtsrat seine Befugnisse weder dauerhaft und ohne konkreten Anlass habe übertragen noch Schuldanerkenntnisse im Namen der Genossenschaft habe abgeben dürfen. Die von der Klägerin eingereichten Rechnungen begründeten den ersten Anschein für pflichtwidriges Überschreiten der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats, weil nicht ersichtlich sei, dass es sich bei der Klageforderung um die Kosten kompetenzgemäßer Aufgabenwahrnehmung handele. Die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder aus §§ 611, 675 BGB, § 3a RVG noch aus § 780 BGB zustünden. Die hierfür darlegungspflichtige Klägerin habe das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien durch eine wirksame Willenserklärung der Beklagten nicht dargelegt und eine insoweit ausnahmsweise bestehende Vertretungsmacht des Aufsichtsrates iSv § 21 der Satzung nicht dargetan. Diese setze voraus, dass die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats erforderlich gewesen sei und der Auftrag in sachlicher Hinsicht nach Umfang und Höhe unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds erteilt worden sei, also insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft gestanden und deren Existenz nicht gefährdet habe. Obwohl der Aufsichtsrat allenfalls punktuell eine Beratung hinsichtlich ganz konkreter juristischer Probleme im Sinne eines Sachverständigengutachtens auf Kosten der Beklagten habe beauftragen dürfen, wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen auf eine – für sie erkennbar – unzulässige Dauerberatung, die Begleitung von Aufsichtsratssitzungen sowie die Anberaumung von Mitgliederversammlungen hin. Der Wunsch des Aufsichtsrats, einen anderen Vorstand zu installieren, könne auch eine private Angelegenheit der Auftraggeber darstellen. Eine gemäß § 39 GenG zulässige Beauftragung der Klägerin mit der Prozessvertretung in Auseinandersetzungen mit dem Vorstand sei anhand des Inhalts des Anlagenkonvoluts K 18 (Bl. 909 ff d.LG-A.) nicht zu überprüfen. Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand der anwaltlichen Schweigepflicht greife gegenüber der Beklagten als Mandantin des behaupteten Anwaltsvertrags nicht; zudem sei es der Klägerin zumutbar gewesen, auch ohne Preisgabe inhaltlicher Details und ohne Offenbarung von Beratungsgeheimnissen die Grundlagen der Auftragserteilung und deren jeweiligen Anlass mitzuteilen. Der Aufsichtsrat sei gegenüber der Beklagten wie jeder andere Stellvertreter über Geschäfte in fremdem Namen und hieraus entstehende Kosten rechenschaftspflichtig; die diesbezügliche Weigerung stelle eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, worauf die Klägerin den Aufsichtsrat habe hinweisen können. Ebenso wenig sei eine Grundlage für die Abgabe abstrakter Schuldanerkenntnisse durch die Aufsichtsratsmitglieder zu Lasten der Beklagten ersichtlich; deren Vertretungsmacht gemäß § 164 BGB fehle offensichtlich. Die Vertretung der Genossenschaft durch ihren Aufsichtsrat sei nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen möglich. Spätestens ab dem 30. September 2020 fehle diese Kompetenz des Aufsichtsrats auch aus anderen Gründen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin für den Aufsichtsrat im Rechtsstreit 87 O 74/20 - LG Köln die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ab dem 1. Oktober 2020 im Raum gestanden und deren Berater (X. GmbH) die Einschaltung von auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälten empfohlen hätten. Die zeitlich nachfolgende Unterzeichnung abstrakter Schuldanerkenntnisse in der streitgegenständlichen Größenordnung durch den Aufsichtsrat unter sofortiger Fälligstellung der klägerischen Forderungen sei daher unter keinen Umständen zulässig gewesen. Für die Klägerin als Juristin sei die Überschreitung der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats offensichtlich gewesen. Die Schriftsätze der Parteien vom 26. November 2021 gäben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, weil sie lediglich aus der Mitteilung von Rechtsansichten oder Wiederholungen des bisherigen Vorbringens bestanden hätten. Hinsichtlich der Tätigkeitsberichte der Klägerin (Anlagenkonvolut K 18) sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf Anlagen keinen konkreten Sachvortrag ersetze und es weiterhin an substantiiertem Vortrag fehle, wann und in welchem Umfang die Klägerin mit welcher konkreten Fragestellung beauftragt worden sei. Das Anlagenkonvolut begründe eher ein Indiz für die Überschreitung der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats sowie für vielfältige Pflichtverletzungen seiner Mitglieder. Diese hätten weder einen derart umfangreichen Auftrag erteilen dürfen, noch habe die Klägerin ihn ausführen dürfen, sondern hätte den Aufsichtsrat hierauf hinweisen müssen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet. Sie vertritt weiter in erster Linie die Ansicht, dass der Einspruch des Vorstandes gegen den Vollstreckungsbescheid mangels dessen Vertretungsbefugnis als unzulässig zu verwerfen sei. Das Prozessrechtsverhältnis sei zwischen ihr und der durch den Aufsichtsrat vertretenen Beklagten entstanden, so dass für eine Änderung des Rubrums kein Raum sei, nachdem sie weder den Aufsichtsrat als Vertreter irrtümlich bezeichnet noch der Vorstand dessen Prozessführung genehmigt habe. Soweit sie im Mahnantrag den Vorsitzenden des Aufsichtsrats angegeben habe, habe sie damit keine Alleinvertretung durch diesen bezeichnet. Unter Annahme einer neben die Zuständigkeit des Aufsichtsrats tretenden Vertretungsbefugnis des Vorstandes sei der Einspruch wegen Verfristung und Fehlens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zu verwerfen. Die prozessuale Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats ergebe sich als Annex zu dessen materiell-rechtlicher Vertretungsbefugnis; der am Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligte Vorstand habe sämtliche Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis darzulegen und zu beweisen, woran es vorliegend fehle. Es sei unstreitig, dass Anlass ihrer Beauftragung die wiederholte Bemängelung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Vorstands durch den Prüfungsverband, außerordentlich hohe Verluste im Jahr 2019 sowie die fehlende Erfüllung von Auskunftsersuchen des Aufsichtsrats der Beklagten gewesen seien und die Beklagte sich in einer existentiellen Krise befunden habe; ebenso unstreitig sei der Abschluss der Vergütungsvereinbarung und die Vereinbarung der Mandatsbedingungen. Sie verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Aufsichtsrat auf dieser Grundlage Einzelaufträge zur Beratung im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern erteilt habe; sie nimmt erneut Bezug auf die Arbeitszeitaufstellungen im Anlagenkonvolut K 18 und behauptet, dass sämtliche hieraus hervorgehenden Tätigkeiten vom Aufsichtsrat beauftragt worden seien, dieser ihre Aufstellungen genehmigt und ihre Forderungen anerkannt habe. Sie wiederholt auch ihren Vortrag, dass die Beauftragungen insbesondere zur Vertretung der Beklagten in Gerichtsverfahren gegen ihre Vorstandsmitglieder mit Anwaltszwang sowie im Hinblick auf komplexe oder komplizierte rechtliche Fragestellungen, hinsichtlich deren den ehrenamtlichen AR-Mitgliedern das Fachwissen gefehlt habe, erfolgt seien. Unstreitig sei sie mit der außergerichtlichen Vertretung des Aufsichtsrats gegenüber Vorstandsmitgliedern iSd § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG beauftragt worden. Zu weiteren Darlegungen sei sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat nicht gehalten. Für ein von dem Vorstand behauptetes kollusives Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat oder die angeblich objektive Evidenz des Missbrauchs dessen Vertretungsmacht sei der Vorstand der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats handele. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten den Befugnissen des Aufsichtsrats entsprochen und nicht gegen § 38 Abs. 4 GenG verstoßen hätten. Der Vorwurf einer „Dauerberatung“ sei ebenso wenig belegt wie die Vereinbarung einer „Flatrate“; dies gehe weder aus dem Betreff ihrer Rechnungen, dem Abrechnungsturnus, ihren Tätigkeitsnachweisen noch ihrer gelegentlichen Anwesenheit in AR-Sitzungen oder in Beratungen zur Abhaltung der Generalversammlung in Zeiten der Corona-Pandemie hervor. Sie verweist darauf, dass den AR-Mitgliedern die Zuziehung von Sachverständigen für bestimmte Prüfungsaufgaben gestattet sei, wenn sie nicht über das notwendige Fachwissen verfügten. Ermessensüberschreitungen im Rahmen ihrer fachlichen Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Erstellung von Mitgliederrundschreiben und weiteren Leistungen lägen nicht vor; es handele sich um gängige Leistungen in der Krise eines Unternehmens. Die Zeitungsartikel hätten die aktuelle Situation und die vorübergehende Bestellung des Vorstandsmitglieds Herr B. zum Gegenstand gehabt. Auch die wirtschaftlichen Kapazitäten der Beklagten hätten ihren Beauftragungen nicht entgegengestanden, so dass auch kein Verstoß gegen § 41 iVm § 34 Abs. 1 GenG vorliege; die Gesellschaft habe die notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung des Aufsichtsrats vorzuhalten, andernfalls habe der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Zudem habe die Beklagte über ausreichende Mittel verfügt und sie habe Ratenzahlung angeboten. Soweit das Landgericht erwäge, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern privaten Interessen der AR-Mitglieder entsprochen haben könne, liege ein Gesetzesverstoß des Aufsichtsrats nicht vor. Auch seien weder die Prozessführung noch die Amtsenthebungen selbst mutwillig gewesen. Sie, die Klägerin, habe jedenfalls keinerlei Anhaltpunkte für Ermessensüberschreitungen des Aufsichtsrats gehabt, insoweit verweist die Klägerin auf dessen Handlungsermessen. Sie wiederholt ihren Vortrag zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die allgemein für jede von ihm beauftragte Hilfsperson gälten und in der Literatur entsprechend aufgenommen worden sei. Die zu Aktiengesellschaften ergangene Rechtsprechung sei auf Genossenschaften übertragbar, weil diese ebenfalls zwingend über einen Aufsichtsrat verfügen müssten und das Kompetenzgefüge in derselben Weise ausgestaltet sei, was ebenfalls im Schrifttum so gesehen werde. Der Aufsichtsrat habe insoweit ohne Missbrauch seiner Befugnisse die Schuldanerkenntnisse abgegeben. Diese hätten auch keine Auswirkungen auf die – ausreichend vorhanden gewesene – Liquidität der Beklagten gehabt, weil die Vergütungsforderungen bereits fällig gewesen seien; sie hätten auch eine eigenständige Zahlungsgrundlage für den Vorstand darstellen sollen. Alternative zur Abgabe der Schuldanerkenntnisse wäre eine Mandatsniederlegung gewesen. Jedenfalls fehle es auf ihrer, der Klägerin, Seite an kollusivem Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat und an objektiv evidentem Missbrauch dessen Vertretungsmacht. Ein solches Vorgehen liege auch nicht im Rahmen des Mahnverfahrens vor; ihr sei kein Vorwurf deshalb zu machen, weil sie kein Klageverfahren angestrebt habe, weil auch dort der Aufsichtsrat die Forderung habe anerkennen oder ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte habe ergehen lassen können. Es sei für sie nicht offensichtlich gewesen, dass die Beklagte ihre Forderungen nicht habe bezahlen wollen, weil der Aufsichtsrat dies unstreitig gewollt habe. Im Verhältnis zu ihr, der Klägerin, seien die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der Beklagten unbeachtlich; es sei auch nichts „im Geheimen“ geschehen. Jedenfalls liege bei ihr keine Kenntnis einer möglichen Ermessensüberschreitung des Aufsichtsrats vor. Die Klägerin hält auch die Grundsätze für die Darlegung doppeltrelevanter Tatsachen auf den vorliegenden Rechtsstreit für anwendbar; insoweit genüge im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ihre eigene schlüssige Behauptung, so dass die rechtliche Prüfung des Organhandelns des Aufsichtsrats erst im Rahmen der Begründetheit vorzunehmen sei. Sie habe schlüssig vorgetragen, mit Hilfsgeschäften des Aufsichtsrats beauftragt worden zu sein. Die Substantiierungsanforderungen des Landgerichts und des Vorstands hält sie für überzogen; nur ein weites Verständnis genüge dem Schutz der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats. Mangels Darlegungslast müsse sie nicht zur Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Beauftragung ausführen, weil dies nur bei kollusivem Zusammenwirken oder objektiver Evidenz von Relevanz sei und der Vorstand hierfür die Darlegungs- und Beweislast trage. Sie wendet sich auch gegen die Annahme einer Titelerschleichung und bestreitet das neue Vorbringen des Vorstandes, wonach bei Durchführung eines Klageverfahrens eine von ihr verlangte Zustellung der Klage an den Aufsichtsrat seitens des Gerichts in Kenntnis der Auseinandersetzung der Organe nicht verfügt worden wäre. Soweit der Vorstand im Berufungsrechtszug erstmalig behaupte, dass der Aufsichtsrat in den Räumlichkeiten der Beklagten über einen Geschäftsraum verfügt habe, trägt sie vor, dass dieser nicht zur Empfangnahme von Postsendungen eingerichtet gewesen und ihr dies auch nicht bekannt gewesen sei; sie wiederholt ihr Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der behaupteten Behandlung von an den Aufsichtsrat gerichteter, bei der Beklagten eingehender Post und zum Inhalt eines amtsgerichtlichen Verfahrens. Zudem habe der Vorstand gewusst, dass sie bei fortbestehender Weigerung ihre Forderungen gegen die von ihrem Aufsichtsrat vertretene Beklagte gerichtlich durchsetzen werde. Absurd sei das Vorbringen der Beklagten zu einer angeblich vergleichbaren Titelerschleichung durch die X. GmbH und durch Herrn B., bei denen es sich um spezialisierte Partner eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes handele. Ihre Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid habe auch die Liquidität der Beklagten nicht gefährdet; soweit das Landgericht Vortrag des Vorstands aus anderen Rechtsstreitigkeiten verwertet habe, sei ihr mangels Erteilung von Hinweisen gehörswidrig näherer Vortrag hierzu abgeschnitten worden. Sie behauptet, dass sie bei rechtzeitiger Erteilung von Hinweisen den „finalen“ Entwurf eines Liquiditätsgutachtens (Anlage K 19) vorgelegt hätte, aus dem sich die geplante Bezahlung ihrer Rechnungen ergebe; zudem behauptet sie unter Beweisantritt, der Beklagten liquiditätsschonende Ratenzahlung angeboten zu haben. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids; sie vertritt hierzu die Auffassung, dass das Landgericht bei Annahme fehlender Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats ihre Klage lediglich als unzulässig habe abweisen dürfen. Ihre Klageforderung sei begründet; hierzu wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgericht Köln vom 10. Dezember 2021 - 87 O 52/21, den in dem Schreiben der „Rechtsanwälte J., V. & Y.“ vom 8. Juni 2021 enthaltenen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen - Mahnabteilung - vom 12. April 2021, Geschäftsnummer N02, zu verwerfen, hilfsweise , den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen - Mahnabteilung - vom 12. April 2021, Geschäftsnummer N02, aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Vorstand der Beklagten verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Aus dem Entwurf des Sanierungsgutachtens (Anlage K 19) ergebe sich, dass eine Bedienung der klägerischen Forderung nicht geplant gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin zu Anlass und Inhalt ihrer Beauftragung durch den Aufsichtsrat sei nicht unstreitig, weil die Klägerin trotz wiederholter Hinweise nicht dargelegt habe, wann sie von wem warum und mit was beauftragt worden sei. Die vorgelegten Tätigkeitsnachweise (Anlagenkonvolut K 18) besagten nichts zum Inhalt des Vertrags und würden erst nach Darstellung des dazugehörigen Auftrags seitens der Klägerin relevant. Der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Erteilung von Einzelaufträgen sei neu und verspätet; er werde mit Nichtwissen bestritten. Mit Recht habe das Landgericht die von ihm festgestellte Dauerbeauftragung von Rechtsanwälten durch den Aufsichtsrat als unzulässig angesehen; ein solcher Auftrag ergebe sich aus der eindeutigen Kennzeichnung der Monatsrechnungen und Tätigkeitsberichte. Die Klägerin lege weder die angeblichen Einzelaufträge dar, noch stelle sie diese unter Beweis; für eine Umkehrung der Beweislast und damit einen von ihm, dem Vorstand, zu führenden Nachweis des Handelns des Aufsichtsrats außerhalb dessen Kompetenz sei kein Raum. Der Vorstand bestreitet den Inhalt der Anlage K 18 mit Nichtwissen, macht ihn sich hinsichtlich des Vorliegens eines Dauermandats, einer Überschreitung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats sowie vielfältiger Pflichtverletzungen dessen Mitglieder jedoch hilfsweise zu Eigen. Der als unsubstantiiert angesehene Vortrag der Klägerin zur Beauftragung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Aufsichtsrats sei ebenso unzutreffend wie deren Behauptung, dass die abgerechneten Tätigkeiten spezifisches Fachwissen erfordert hätten; falls dies doch der Fall sei, hätten die Mitglieder des Aufsichtsrats sich dieses entweder selbst aneignen müssen oder hätten sich nicht in ihre Ämter wählen lassen dürfen. Die Klägerin könne keine „Flatrate“ auf Kosten der Genossenschaft in Anspruch nehmen. Es sei nicht unstreitig, dass die Beauftragung der Klägerin Rechtsfragen zur existentiellen Krise der Genossenschaft und vorläufige Amtsenthebungen von Vorständen umfasst habe. Kollusives Handeln von Klägerin und Aufsichtsrat ergebe sich bereits aus dem klägerischen Antrag vom 1. März 2022 (Anlage BE 2), den Mahnbescheid an die Privatanschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden zustellen zu lassen. Der Vorstand führt aus, dass weitere Anspruchsteller mit wortgleichen Anträgen unter Vorlage wortlautgleicher Schuldanerkenntnisse des Aufsichtsrats in derselben Weise gegen die Genossenschaft vorgingen und behauptet, dass die zur angeblichen Wahrung des Wohls der Genossenschaft angeführten Informationsschreiben in Wirklichkeit von der Klägerin aufgesetzt worden seien. Er bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Klägerin auf Grundlage getroffener Vereinbarungen für die Beklagte erbrachte Leistungen abrechne. Er bestreitet auch den Vortrag der Klägerin zu Eingabemöglichkeiten im automatisierten Mahnverfahren und Auskünften des Mahngerichts. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht eine Klage niemals an die Privatanschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden zugestellt hätte, weil es die Vorgeschichte der Parteien gekannt habe. Es gebe auch keine Probleme bei der Übermittlung an ihrer Geschäftsanschrift eingehender Post an den Aufsichtsrat, weil dieser über einen Geschäftsraum im Untergeschoss der Geschäftsräume der Genossenschaft verfüge und an ihn eingehende Post stets intern weitergeleitet worden sei. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin keine Sachverständige im Sinne des § 21 Abs. 4 der Satzung sei, sondern eine „Anwalts-GmbH“, die im Rahmen ihrer Dauerbeauftragung eine „Flatrate“ auszunutzen versucht habe. Der Aufsichtsrat könne keine „Flatrate“ bei Anwälten auf Kosten der Genossenschaft in Anspruch nehmen. Die Kompetenz des Aufsichtsrats zur Beauftragung der Klägerin fehle. Die Annahme, die aus Mitgliedsbeiträgen finanzierte Genossenschaft sei ein Selbstbedienungsladen, könne nicht zutreffen, weil der Aufsichtsrat andernfalls innerhalb eines von ihm geschaffenen, geschlossenen Systems ohne Kontrolle von außen schalten und walten könne. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch ihren Vorstand, sondern durch ihren Aufsichtsrat vertreten wird, ist der vom Vorstand eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid unter Weisung dieses Gesellschaftsorgans aus dem Rechtsstreit als unzulässig zu verwerfen. I. Im vorliegenden Rechtsstreit besteht ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und der durch ihren Aufsichtsrat vertretenen Beklagten andererseits; für eine (stillschweigende) Berichtigung des Passivrubrums durch das Landgericht hat weder Veranlassung noch eine rechtliche Grundlage bestanden. 1. Für eine Berichtigung des Rubrums ist kein Raum, wenn der Kläger den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet, sondern den Vorstand verfehlt als gesetzlichen Vertreter der Beklagten ansieht und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benennt. Eine bloße Änderung des Rubrums genügt zudem nicht, um einen Vertretungsmangel zu heilen; hierfür wäre erforderlich, dass das andere Gesellschaftsorgan die Prozessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10). 2. Nach diesen Maßgaben war eine Rubrumsberichtigung nicht veranlasst. Die Klägerin hat in ihrem Mahnantrag (Bl. 103 d.LG-A.) die von ihrem Aufsichtsrat vertretene Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen und hierzu als (Prozess-)Vertreter den Aufsichtsrat angegeben. Sie hat sowohl im maschinell lesbaren Mahnantrag als auch in ihrem Begleitschreiben – bei gebotener Auslegung ihrer Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 18) – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit gegenüber der von ihrem Aufsichtsrat als Kollektivorgan gemäß §§ 21 ff der Satzung der Beklagten vertretenen Gesellschaft anstrebt. Dementsprechend sind die Vertretungsverhältnisse auf Passivseite sowohl im Mahnbescheid (Bl. 192 ff d.LG-A.) als auch im Vollstreckungsbescheid (Bl. 212 ff, 318 ff d.LG-A.) ihrem Antrag entsprechend richtig wiedergegeben worden. Da die Klägerin weder eine Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats irrtümlich falsch bezeichnet, noch der Vorstand die Prozessführung des Aufsichtsrats gebilligt hat, war für eine Rubrumsberichtigung weder Anlass noch Raum. II. Der Vorstand der Beklagten ist ohne Erfordernis einer Beweisaufnahme aus dem Rechtsstreit zu weisen, weil die Beauftragung der Klägerin durch den Aufsichtsrat diesen zur Prozessführung ermächtigt und den Vorstand hiervon ausschließt. Gründe für einen Ausschluss des Aufsichtsrats von seiner (Prozess-)Vertretung hat der Vorstand nicht dargetan. 1. Wird die Legitimation einer als gesetzlicher Vertreter auftretenden Person während des Rechtsstreits in Frage gestellt, ist die nicht legitimierte Person aus dem Rechtsstreit zu weisen. Das ist zwar im Gesetz nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Notwendigkeit, den nicht befugten Vertreter von weiteren Prozesshandlungen für die von ihm nicht vertretene Partei auszuschließen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 79 f; vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 Rn. 38, jeweils für den besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG). 2. Der Vorstand der Beklagten ist im Hinblick auf die ausschließliche Prozessvertretungsbefugnis der Beklagten durch deren Aufsichtsrat im vorliegenden Rechtsstreit mit der Klägerin von deren Vertretung ausgeschlossen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum besonderen Vertreter iSd § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG schließt im Fall der Prozessvertretung der Gesellschaft die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters diejenige anderer Gesellschaftsorgane aus. Dies beruht auf der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision bei Prozessvertretung durch den Vorstand und der Gefahr sich widersprechender Prozesshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 Rn. 42). Dabei erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters nach Abschluss von Hilfsgeschäften auch auf die Vertretung der Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit um Vergütungsansprüche. Der besondere Vertreter ist daher sowohl zur Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen der Gesellschaft für die Verfolgung von Ansprüchen als auch zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Rechtsanwalt in einem Erkenntnisverfahren, das vor dem Abschluss der Geltendmachung der Ersatzansprüche wegen einer Streitigkeit über Honoraransprüche aus dem Auftragsverhältnis beginnt, zur Vertretung der Gesellschaft befugt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022, aaO Rn. 17 ff). Dasselbe gilt für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Namen der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegen über dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 18). b) Diese Maßstäbe können auf die in dieser Rechtsform verfasste Beklagte als eingetragene Genossenschaft übertragen werden. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft im Rahmen seiner Befugnisse zur Einsichtnahme und Prüfung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen kann, findet zwar in § 38 Abs. 1 GenG keine Entsprechung. § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten regelt allerdings in vergleichbarer Weise, dass der „Aufsichtsrat […] zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich, wenn dies erforderlich ist, der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen“ kann. Insoweit zutreffend nimmt auch das Landgericht an, dass der Aufsichtsrat der Beklagten die Klägerin „anlässlich der prozessualen Vertretung“ und „anlässlich einer konkreten Rechtsberatung zu einem bestimmten Thema“ habe beauftragen dürfen (vgl. S. 8 letzter Absatz f UA). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaften zu unterrichten, dies entspricht den Befugnissen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG. Entgegen der Ansicht des Vorstandes kommt diesem keine Aufsichts- und Kontrollfunktion hinsichtlich der Tätigkeit des Aufsichtsrats zu. Soweit das Genossenschaftsrecht die Einsetzung des besonderen Vertreters iSd § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus ihrer Geschäftsführung nicht kennt, tritt an dessen Stelle die regelmäßige Pflichtprüfung durch den gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG zu bestellenden Prüfungsverband, dessen Prüfung sich insbesondere auf die Organe der eingetragenen Genossenschaft und deren Tätigkeiten erstreckt (vgl. Bloehs, in: Pöhlmann/Fahndrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 53 Rn. 13). Für die Entscheidung, ob die Genossenschaft gegenüber Mitgliedern ihres Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrats einer Genossenschaft (§ 21 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) geltend machen will, ist gemäß § 32 Buchstabe f) der Satzung („Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung“) die Generalversammlung berufen. c) Da die Beklagte nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin, welches durch das Vorbringen des Vorstandes nicht in Zweifel gezogen wird, mit der Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats im Rahmen dessen Überwachung- und Kontrolle des Vorstandes beauftragt wurde, obliegt dem Aufsichtsrat die Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit über die hieraus entstandenen Vergütungsansprüche. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats in diesen Angelegenheiten als entfallen anzusehen sein könnte, sind von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Vorstand nicht dargetan worden. aa) Die Vertretung der eingetragenen Genossenschaft richtet sich gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Genossenschaft wird im Passivprozess grundsätzlich von ihrem Vorstand vertreten; dies gilt gemäß §§ 16 ff der Satzung auch für die Beklagte. Diese Vertretungsregelung gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ die Vertretung der Gesellschaft zuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 11 zur Aktiengesellschaft). Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Namen der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren (BGH, aaO Rn. 18). Entscheidend ist dabei, dass die Anerkennung der Kompetenz für Hilfsgeschäfte nicht zu einer Erweiterung des sachlichen Aufgabenbereichs führt, sondern sich innerhalb einer zugewiesenen Aufgabe auf die Stadien der Vorbereitung und Durchführung der Aufgabenwahrnehmung bezieht. Diese Anbindung an den sachlichen Aufgabenbereich setzt der Kompetenzzuweisung für Hilfsgeschäfte einen engen Rahmen (BGH, aaO Rn. 19). Hiervon ausgehend gehört die gerichtliche Vertretung der Gesellschaft in einem Erkenntnisverfahren betreffend einen vom Aufsichtsrat erteilten Sachverständigenauftrag zum Kreis der in die Aufsichtsratszuständigkeit fallenden Hilfsgeschäfte. Der Gesetzeszweck besteht darin, dem Aufsichtsrat zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht diejenigen Mittel an die Hand zu geben, mit denen er eigenverantwortlich die Aufklärung von Sachverhalten betreiben kann (BGH, aaO Rn. 20 f). Um eine effektive Kontrolle sicherzustellen, gibt das Gesetz dem Aufsichtsrat die Befugnis, Sachverständige zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzuzuziehen oder sie für bestimmte Prüfungsaufgaben zu beauftragen. Der der Aufgabenzuweisung zu Grunde liegende Zweck würde nicht erfüllt, wenn die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats auf die Erteilung des Prüfungsauftrags beschränkt wäre. Der Aufsichtsrat kann mit der Erteilung des Prüfungsauftrags zwar dessen Gegenstand bestimmen. Zu einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gehört es aber auch, dass der Aufsichtsrat den Sachverständigen bei seiner Tätigkeit anleitet und überwacht sowie nach der Ausführung des Auftrags darüber befindet, ob der Auftrag sachgerecht erfüllt wurde (BGH, aaO Rn. 22). Die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung im Erkenntnisverfahren entspricht einer sachnahen Aufgabenzuweisung, wenn es um eine Streitigkeit über einen vom Aufsichtsrat selbst erteilten Auftrag geht. Der Aufsichtsrat verfügt in diesem Fall typischerweise über die für die gerichtliche Auseinandersetzung erforderlichen Informationen. Er sollte auf der Grundlage dieser Informationen und seinem Aufklärungsinteresse auch darüber entscheiden, ob und ggf. mit welchen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ein Rechtsstreit gegen den Sachverständigen geführt wird. Über das Kriterium der Sachnähe hinaus berührt die Zuständigkeit für die gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit mit dem Sachverständigen typischerweise den der Aufgabenzuweisung innewohnenden Zweck der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats. Wie bei § 112 AktG kommt es auch hier nicht darauf an, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung tatsächlich vorhanden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nur die abstrakte Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme besteht, was im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgrund typisierender Betrachtung festzustellen ist (BGH, aaO Rn. 25). Eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats kann schon darin bestehen, dass der Aufsichtsrat verpflichtet wäre, dem Vorstand die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Informationen zu geben und er dabei Sachverhalte offenbaren müsste, hinsichtlich derer er ein Geheimhaltungsinteresse hat. Eine Gefährdung der Prüfungsinteressen liegt auch auf der Hand, wenn der Aufsichtsrat den Sachverständigen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung oder zur Herausgabe von Unterlagen bewegen kann, die der Sachverständige zur Erfüllung des Auftrags erhalten hat. Entsprechendes gilt bei einer Streitigkeit über die Verwendungsmöglichkeiten der Arbeitsergebnisse des Sachverständigen. In allen diesen Fällen könnte, wäre der Vorstand zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufen, die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung unterlaufen werden. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass der Vorstand bei der Wahrnehmung der Prozessvertretung der Legalitätspflicht unterliege und deswegen gehalten ist, etwaige der Gesellschaft zustehende Ansprüche zu verfolgen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats ist schon dadurch tangiert, dass ihm das Recht genommen wäre, selbst hierüber zu entscheiden (BGH, aaO Rn. 26). Das Interesse an einer klaren und rechtssicheren Bestimmung der Aufsichtsratszuständigkeit verbietet es, diese vom Gegenstand des Rechtsstreits abhängig zu machen (BGH, aaO Rn. 27). Auch ist bei einem Streit über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen eine Gefährdung von Aufsichtsratsinteressen möglich, denn der Sachverständige könnte schon durch die antizipierte Möglichkeit einer Vorteilsgewährung oder Disziplinierung durch den Vorstand im Rahmen eines Vergütungsprozesses beeinflusst und damit die Kontrollmöglichkeiten des Aufsichtsrats beschnitten werden. So besteht u.a. die abstrakte Gefahr, dass der Vorstand zu einem für den Sachverständigen vorteilhaften Vergleich im Vergütungsrechtsstreit bereit ist und sich dies mittelbar auf das Ergebnis der sachverständigen Prüfung der Vorstandstätigkeit niederschlagen könnte (BGH, aaO Rn. 27). bb) Nach diesen Maßstäben ist der Aufsichtsrat der Beklagten im Grundsatz zur Prozessvertretung der Beklagten gegenüber streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin aus insoweit unstreitiger Beauftragung mit anwaltlicher Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats in dessen Auseinandersetzung mit dem Vorstand berufen. (1) Die Klägerin hatte lediglich vorzutragen, dass sie vom Aufsichtsrat mit dessen Beratung und Vertretung im Rahmen dessen Aufgabenbereichs beauftragt worden sei. Sie schuldete – entgegen der Ansicht des Landgerichts (S. 8 Abs. 2 ff; S. 9 ff unter 2. UA) – weder eine Darlegung des näheren Inhalts der ihr seitens des Aufsichtsrats erteilten Weisungen und Einzelaufträge noch der von ihr im Einzelnen erbrachten Tätigkeiten für den Aufsichtsrat und dessen Mitglieder; ihr obliegt mithin nicht der Nachweis, dass der Aufsichtsrat im Rahmen ihrer Beauftragung nicht seine verbandsinternen Kompetenzen überschritten habe. (a) Bedenken gegen eine derart umfassende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin als gesellschaftsfremdem Dritten bestehen schon, weil hierdurch eine Prüfung der Begründetheit der Klage, also der materiell-rechtlichen Ansprüche der Klägerin, in die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs eines anderen Gesellschaftsorgans als desjenigen, welches das Vertragsverhältnis mit dem Dritten begründete, verlagert würde. Eine Begründetheitsprüfung findet im vorliegenden Fall aber typischerweise nicht statt: Bezeichnet der Kläger das zur gerichtlichen Vertretung berufene Organ nicht nur irrtümlich falsch und ist die Klage an den vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen des Klägers zugestellt worden, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 WM 2017, 849 Rn. 16 ff; Ghassemi-Tabar in: MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn. 16). Besteht hingegen eine alleinige (Prozess-)Vertretungsbefugnis des in der Klageschrift angegebenen Organs, ist das andere Organ aus dem Prozess zu weisen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 79 f; vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 Rn. 38). Daher liegt – entgegen der im Berufungsrechtszug vertretenen Ansicht der Klägerin – im Tätigwerden des Aufsichtsrats innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnisse auch keine doppelt-relevante Tatsache. Dies sind nur solche Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, zitiert nach Juris, Rn. 16; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 25, jeweils mwN). (b) Zudem rechtfertigt auch der Schutz der Interessen des gesellschaftsfremden Dritten im Streit mit der Gesellschaft nicht, ihn hinsichtlich des Handelns des ihn beauftragenden Gesellschaftsorgans innerhalb dessen Organkompetenzen für darlegungs- und beweisbelastet anzusehen. Die Frage, ob sich der Aufsichtsrat der Beklagten im Rahmen seiner verbandsinternen Kompetenzen bewegte, also insbesondere die Einschaltung der Klägerin als Dritten zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten „erforderlich“ iSd § 21 Abs. 4 der Satzung war, betrifft nicht das vertragliche Verhältnis zwischen der Klägerin als gesellschaftsfremder Dritter und der Gesellschaft, sondern das Innenverhältnis der Organe der Gesellschaft. Das Interesse an einer klaren und rechtssicheren Bestimmung der Zuständigkeit verbietet es jedoch, diese vom Gegenstand des Rechtsstreits abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 27; vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 Rn. 32); insoweit genügt die abstrakte Gefahr, dass der Vorstand die Anspruchsverfolgung dadurch erschwert, dass er der Hilfsperson ihre Vergütung vorenthält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022, aaO). Das handelnde Organ erlangt keine systemwidrige Verfügungsmacht über Vermögen der Gesellschaft, sondern wird ausschließlich in deren Interesse tätig und muss selbständig prüfen, ob die gegen es gerichteten Ansprüche begründet sind. Soweit Ansprüche tatsächlich nicht bestehen, ist die Gesellschaft vor Handlungen des besonderen Vertreters durch dessen Haftung hinreichend geschützt, unabhängig davon, ob dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG oder zusätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem der Tätigkeit des besonderen Vertreters zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverhältnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 Rn. 34). Nichts anderes ergibt sich – wie im vorliegenden Fall – für den in Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft handelnden Aufsichtsrat, weil vorliegend – wie bereits aufgezeigt – die Pflichtprüfung der Geschäftsführung des Aufsichtsrats gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG hinsichtlich Verstößen gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft (§ 21 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) an die Stelle des besonderen Vertreters tritt und die Generalversammlung gemäß § 32 Buchstabe f) der Satzung) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen Pflichtverletzung bei Ausübung ihrer Organtätigkeiten beschließen kann. (2) Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund in ausreichender Weise dargelegt, dass der Aufsichtsrat der Beklagten ihr ein Mandat zur Beratung und Vertretung im Streit mit dem Vorstand erteilt und hierdurch eine Rahmenvereinbarung iSd § §§ 611, 675 BGB, § 3a RVG abgeschlossen hat, wobei die im vorliegenden Rechtsstreit hieraus geltend gemachten Vergütungsansprüche ihren Rechtsgrund in der Beauftragung der Klägerin mit der Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen des Aufsichtsrats, nicht etwa in privaten Angelegenheiten seiner Mitglieder, haben. Diesem Vorbringen ist der Vorstand nicht mit erheblichem Tatsachenvortrag iSd § 138 ZPO entgegengetreten, so dass eine Beweiserhebung hierzu nicht veranlasst ist. (a) Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Anschluss infolge eines mehrheitlich gefassten Beschlusses vom 26. Mai 2020 (vgl. Bl. 817 f d.LG-A.) am 9. Juni 2020 mündlich mit der Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen im Rahmen der Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats in der verbandsinternen Auseinandersetzung mit dessen Vorstand beauftragt worden und dieser Beauftragung habe keine rechtliche Beratung der Aufsichtsratsmitglieder in privaten Angelegenheiten zugrunde gelegen. Dem ist die Beklagte nicht mit erheblichem Bestreiten entgegen getreten. Das Landgericht hat den Abschluss der Vergütungsabrede und der Mandatsbedingungen zutreffend im unstreitigen Teil des Tatbestandes dargestellt (vgl. S. 2 unten f UA); hiergegen erhebt der Vorstand keine Einwendungen. Das weitere Beklagtenvorbringen zur Auftragserteilung ist nicht als erhebliches Bestreiten des vorgenannten Klägervortrages gemäß § 138 Abs. 1 und 4 ZPO anzusehen. Zwar rügt der Vorstand in der Berufungserwiderung den fehlenden Nachweis der „Tatsache eines Vertragsverhältnisses“; damit bestreitet er aber nicht die tatsächliche Auftragserteilung durch den Aufsichtsrat vom 9. Juni 2020. Weiter ist unstreitig, dass beide Organe der Beklagten hinsichtlich der Befugnisse und etwaiger Versäumnisse des jeweils anderen Organs verschiedene Auffassungen vertraten und sich hierzu in mehreren Fällen gerichtlicher Hilfe, auch des erkennenden Senats, bedienten. Der vom Landgericht erörterte „Wunsch, einen anderen Vorstand zu installieren“, der „auch eine private Angelegenheit der Auftraggeber darstellen“ könne (S. 11 Abs. 1 UA), beschreibt lediglich denkbare Motive des Handelns einzelner Aufsichtsratsmitglieder, nicht aber den Gegenstand der Beauftragung der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin wird gestützt durch die von ihr vorgelegten Unterlagen, etwa der Vergütungsvereinbarung (Bl. 533 f d.LG-A.) und den Mandatsbedingungen (Bl. 535 ff d.LG-A.), in denen als Auftraggeber jeweils die Beklagte, „vertreten durch den Aufsichtsrat“, bezeichnet wird; ebenso ihre Rechnungen (Bl. 909 ff d.LG-A.: „wegen laufender Beratung des Aufsichtsrats lt. Beauftragung“) und „Arbeitszeitaufstellungen“ (Bl. 910 ff d.LG-A.: „wegen Beratung des Aufsichtsrats lt. Beauftragung“). (b) Auch einen nachfolgenden Abruf von Einzelleistungen im Rahmen der Beratung des Aufsichtsrats der Beklagten durch die Klägerin aufgrund jeweiliger Anforderungen durch dessen Mitglieder hat der Vorstand der Beklagten nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten. Soweit der Vorstand eine Erteilung von Einzelaufträgen durch den Aufsichtsrat mit Nichtwissen bestreitet, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung, es werde weiterhin nicht mitgeteilt, „wer davon was wann in Auftrag gegeben habe“, ist nicht als Bestreiten hinsichtlich der Erteilung von Einzelaufträgen in Ausfüllung der Rahmenvereinbarung, sondern als Beanstandung hinsichtlich eines als unzureichend angesehenen Vortrags der Klägerin zu Inhalt, handelnden Personen und Zeitpunkt ansehen, zu dem die Klägerin aber nicht veranlasst war. cc) Der Aufsichtsrat ist auch nicht aufgrund eines vom Vorstand dargelegten und ggf. bewiesenen rechtsmissbräuchlichen Zusammenwirkens mit der Klägerin ausnahmsweise von der Prozessvertretung ausgeschlossen. Der Vorstand hat weder genügende Tatsachen, aufgrund deren ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Beklagten anzunehmen wäre, noch einen für die Klägerin erkennbar evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats dargetan. Der Klägerin fällt auch kein sittenwidriges Erschleichen eines Vollstreckungstitels gegen die Beklagte zur Last. (1) Die tatsächlichen Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens von Aufsichtsrat und Klägerin zum Nachteil der Beklagten oder ein für die Klägerin erkennbar evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats sind durch den Vorstand nicht dargelegt worden. (a) Schließt ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft ab, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig. Hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil „hinter dem Rücken“ des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI 233/87, NJW 1989, 26, zitiert nach Juris, Rn. 10; vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Ein Missbrauch der Vertretungsmacht kann auch bereits vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 15). Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht greifen bereits dann ein, wenn der Vertragspartner der Gesellschaft weiß oder wenn es sich ihm aufdrängen musste, dass der Geschäftsführer die Grenzen überschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis zur Gesellschaft gezogen sind (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, NJW 2006, 2776 Rn. 3). Den Vertragspartner trifft allerdings keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618; vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29; vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23). Notwendig ist vielmehr eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Die objektive Evidenz ist insbesondere gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1999, aaO; vom 1. Juni 2010, aaO; vom 14. Juni 2016, aaO Rn. 24). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Geschäft für die vertretene Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachteilig ist; bewusst nachteiliges Handeln ist allerdings keine tatbestandliche Voraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006, aaO). (b) Diese Voraussetzungen hat der insoweit darlegungsbelastete Vorstand nicht dargetan. (α) Kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem Aufsichtsrat „hinter dem Rücken“ der vertretenen Gesellschaft liegt nach dem eigenen Vortrag des Vorstandes nicht vor. Der Vorstand behauptet nicht, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Beauftragung der Klägerin einen persönlichen (wirtschaftlichen oder anderweitigen) Vorteil erlangt oder dies nur angestrebt hätten. Ebenso wenig trägt er vor, dass der Aufsichtsrat der Klägerin einen Vorteil hätte verschaffen wollen, der keine Rechtfertigung in der Erbringung anwaltlicher Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats hätte finden sollen; insbesondere ist nicht behauptet, dass den streitgegenständlichen Rechnungen keine oder von der dortigen Bezeichnung abweichende Leistungen der Klägerin zugrunde lägen. Etwaige persönliche Motive einzelner Aufsichtsratsmitglieder für die Auseinandersetzung mit dem Vorstand genügen nicht für die Annahme kollusiven Zusammenwirkens. Einem Vorgehen „hinter dem Rücken“ der Gesellschaft steht schon entgegen, dass die Beauftragung der Klägerin im Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Mai 2020, in dem auch die Stimmenverhältnisse und die von einzelnen Mitgliedern hiergegen erhobenen Einwendungen aufgeführt sind, dokumentiert wurde. Zudem folgte die Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats der Beklagten durch die Klägerin sowohl für den Vorstand als auch für die Mitglieder der Genossenschaft ohne weiteres aus dem (presse- und gesellschafts-)öffentlichen Auftreten. Der Aufsichtsrat legte zudem vor Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung die aus der Tätigkeit der Klägerin im einzelnen entstandenen Kosten gegenüber dem Vorstand offen (vgl. S. 3 Abs. 4 f, S. 7 Abs. 1 UA). (β) Der Klägerin musste sich auch nicht aufdrängen, dass ihre Beauftragung und der Abruf einzelner Leistungen im Rahmen der Beratung und Vertretung des Aufsichtsrats dessen Vertretungsbefugnisse überschritt und daher die Leistung nicht ohne Rückfrage beim Vorstand als dem gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich zur Vertretung der Genossenschaft berufenen Organ zulässig gewesen wäre. Eine derartige Nachfrageobliegenheit des anwaltlichen Beraters des Aufsichtsrats einer Gesellschaft gegenüber dem Vorstand in der Auseinandersetzung beider Organe liegt schon im Grundsatz nicht nahe, weil die Frage des evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht von der rechtlichen Einschätzung des Organs, welches von dem beauftragenden Organ überwacht werden soll, abhängen kann. Hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidend an, weil das Vorbringen des Vorstandes jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung der verbandsinternen Befugnisse des Aufsichtsrats gegenüber der Genossenschaft begründet. Der Inhalt des Anlagenkonvoluts K 18 (Bl. 909 ff d.LG-A.), insbesondere die darin enthaltenen „Arbeitszeitaufstellungen“ der Klägerin, geben für eine Beratung von Aufsichtsratsmitgliedern außerhalb ihrer satzungsmäßigen Befugnisse, etwa im Rahmen der Geschäftspolitik der Genossenschaft oder gar in privaten Angelegenheiten, nichts her. Soweit die Beklagte für eine (offensichtliche) Überschreitung der Organkompetenz exemplarisch auf einzelne von der Klägerin abgerechnete Tätigkeiten wie die Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Erstellung von „WhatsApp“-Nachrichten oder der Vorbereitung von Mitgliederrundschreiben hinweist, begründete auch eine insoweit fehlende Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlichen Rats keine offenkundige Überschreitung der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat auch nicht dargelegt, dass sich der Klägerin im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Inanspruchnahme eine finanzielle Überforderung der Beklagten hierdurch hätte aufdrängen müssen. Weder die Beauftragung der Klägerin im Juni 2020 unter Vereinbarung eines Stundenhonorars iHv 290 € netto für den Einsatz von Partnern und 250 € netto für angestellte Anwälte noch die Erteilung von Einzelaufträgen stehen offensichtlich außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten. Soweit die Klägerin zu den finanziellen Verhältnissen der Beklagten näher vorgetragen hat, ergeben sich aus dem „finalen Entwurf“ des von der Fa. M. erstellten Sanierungsgutachtens vom 30. April 2021 (Anlage K 19, Bl. 127 ff d.OLG-A.) monatliche Einzahlungen in Gestalt von Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmerbeiträgen sowie einer Vielzahl von Kleinpositionen iHv 260.000 bis 270.000 € an die Beklagte (vgl. Bl. 128 d.OLG-A.); hierzu steht eine Forderung aus anwaltlicher Tätigkeit zwischen dem 12. August 2020 und dem 24. Februar 2021 iHv insgesamt 220.690,95 € (vgl. S. 4 Abs. 3 UA) nicht offenkundig außer Verhältnis. Aus dem vorgenannten Gutachtenentwurf ergibt sich auch, dass nach Ansicht des Entwurfsverfassers eine Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin nicht zur Gefährdung der Liquidität und des Vermögen der Beklagten geführt hätte (vgl. S. 47 unter „Erläuterung“, letzter Spiegelstrich, Bl. 130 d.OLG-A.). Soweit Mitglieder des Aufsichtsrates bei der Beschlussfassung am 26. Mai 2020 (Bl. 818 Mitte d.LG-A.) Bedenken wegen der fehlenden inhaltlichen und betragsmäßigen Begrenzung der Tätigkeit der Klägerin geäußert haben mögen, stellte diese Transparenz hinsichtlich der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Vergütungsansprüche her, indem sie ihre jeweils erbrachten Leistungen monatlich abrechnete. (b) Der Klägerin fällt im Rahmen ihres prozessualen Vorgehens auch nicht der Vorwurf der sittenwidrigen Erschleichung eines Titels iSd § 826 BGB (entgegen S. 6 unten f UA) zur Last. Die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise ist – sowohl von ihrem rechtlichen Standpunkt aus als auch objektiv – nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte den Aufsichtsrat im Rahmen der Auseinandersetzungen mit dem Vorstand der Beklagten beraten und gerichtlich vertreten und konnte daher annehmen, sich wegen ihrer hieraus entstandenen Vergütungsansprüche an den Aufsichtsrat als das zur Vertretung der Beklagten befugte Organ wenden und dieses, falls erforderlich, auch gerichtlich in Anspruch nehmen zu dürfen. Da der Vorstand der Beklagten infolge der unstreitigen Erörterung der Rechnungen der Klägerin mit dem Aufsichtsrat die Beauftragung der Klägerin, die von dieser gegenüber der Genossenschaft geltend gemachten Ansprüche und den rechtlichen Standpunkt des Aufsichtsrates, wonach dem Vorstand insoweit keine inhaltliche Prüfungskompetenz zukomme, kannte, liegt auch in der prozessualen Geltendmachung der Forderungen durch die Klägerin kein Handeln „hinter dem Rücken“ des Vorstandes. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten angestrebte Klärung des Streits über die Berechtigung der klägerischen Forderungen gab der Klägerin als gesellschaftsfremdem Dritten weder zur Prozessführung gegenüber dem Vorstand und damit dem Risiko einer Abweisung ihrer Klage als unzulässig, noch zur Unterrichtung des Vorstands über die von ihr beabsichtigten und durchgeführten Schritte der Rechtsverfolgung Veranlassung. Die Klägerin durfte sich auch des Mahnverfahrens als eines zur schnellen und kostengünstigen Erlangung eines Vollstreckungstitels geeigneten Verfahrens bedienen, nachdem der Aufsichtsrat gegen ihre Rechnungen keine Einwendungen erhoben und sogar Schuldanerkenntnisse über die Forderungen abgegeben hatte. Die von der Klägerin beantragte Zustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheides an die Privatanschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten war schließlich geeignet, eine Zustellung an den Aufsichtsrat sicherzustellen; insbesondere musste die Klägerin nicht durch ein Ersuchen um Zustellung in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten dem Vorstand die Möglichkeit verschaffen, sich (zufällige) Kenntnis von an den Aufsichtsrat gerichteten Schriftstücken zu verschaffen. Auf die näheren Einzelheiten der Abläufe bei der Beklagten kommt es daher nicht an. Die Zustellung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Einwurf der Urkunden in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten war schließlich gemäß §§ 166 ff ZPO wirksam, auch wenn in den Zustellungsurkunden fehlerhafterweise eine Ersatzzustellung „in Geschäftsräumen“ beurkundet worden sein mag. III. Da der Vorstand der Beklagten als zu deren Vertretung nicht berechtigt aus dem Rechtsstreit zu weisen ist, ist der von ihm für die Beklagte eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid unter Abänderung des mit der Berufung angefochtenen Urteils als unzulässig zu verwerfen. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, dies gilt auch bei unberechtigter Prozessführung eines nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Organs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - II ZR 181/21, WM 2022, 1652 [Tenor]). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. II. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze zur Prozessvertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit des gesellschaftsfremden Dritten mit dem ihn beauftragenden Organ. Die zur Aktiengesellschaft ergangenen höchstrichterlichen Erkenntnisse lassen sich auf die eingetragene Genossenschaft übertragen, nachdem hierzu weder abweichende Rechtsansichten anderer Obergerichte noch Bedenken aus dem wissenschaftlichen Schrifttum dargetan oder ersichtlich sind. Tatsächliche Besonderheiten des Falles geben keinen Anlass zur Aufstellung oder Fortentwicklung allgemeiner rechtlicher Maßstäbe durch das Höchstgericht.