Urteil
87 O 52/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1210.87O52.21.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.04.2021 – Az. 21-
4305277-0-4N wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Einspruchs.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.04.2021 – Az. 21- 4305277-0-4N wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Einspruchs. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Bezahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 220.690,35 EUR für Tätigkeiten, die sie für die Beklagte erledigt haben will. Die Auftragserteilung soll durch den Aufsichtsrat erfolgt sein. Die Beklagte betreut als eingetragene Genossenschaft M.er J. und –R.. Sie hat ihren Geschäftssitz am N.-straße in M., wo auch Büroräume sind, und verfügt über mehrere hundert Mitglieder. Sie wird gemäß ihrer Satzung durch ihren von der Generalversammlung gewählten Vorstand vertreten. Ferner hat sie einen ebenfalls von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsrat. § 21 der Satzung der Antragsgegnerin sieht vor, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten hat. Ferner heißt es: „Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. […] Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich, wenn dies erforderlich ist, der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen.“ Die Satzung der Genossenschaft sieht zudem entsprechend § 40 GenG eine vorläufige Enthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat bis zu einer Entscheidung der unverzüglich anzusetzenden Generalversammlung über die endgültige Abberufung vor. Jedenfalls ab Sommer 2020 befanden sich – soweit gerichtsbekannt – Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten im Konflikt. Am 09.06.2020 unterzeichneten die Mitglieder des Aufsichtsrates gegenüber der Klägerin eine Vereinbarung über eine Abrechnung nach Stundensätzen (250 EUR/290 EUR) für „außergerichtliche Beratungen und Gutachten“. Ferner akzeptierten sie die Mandatsbedingungen der Klägerin. Der Aufsichtsrat beschloss sodann am 10.08.2020, dass das Vorstandsmitglied C. vorläufig suspendiert werde. In der Folgezeit wurde Herr C. an der Ausübung seines Amtes gehindert. Es folgten noch die vorläufige Suspendierung des weiteren Vorstandmitgliedes G. sowie weitere Beschlüsse des Aufsichtsrats betreffend vorläufige Suspendierungen. Da der Aufsichtsrat in der Folgezeit entgegen § 40 GenG zunächst erst einmal keine Generalversammlung einberief, die über die endgültige Abberufungen zu entscheiden hatte, wehrten sich Herr C. und Herr G. mit Erfolg gegen die Maßnahmen, die sie an der Ausführungen des Amtes hinderten (Hausverbot etc.). Die vom Aufsichtsrat vertretene Beklagte unterlag in insgesamt vier Verfahren vor dem Landgericht Köln (87 O 74/20, 87 O 78/20, 87 O 90/20 und 87 0 92/20). In allen vier Verfahren, deren Streitwerte bei 10.000 EUR lagen, bestellte sich die Klägerin als Prozessbevollmächtigte für die Beklagte, die nach § 39 GenG durch den Aufsichtsrat vertreten war. In dem ersten Verfahren 87 O 74/20 trug die Beklagte u.a. zur Begründung der Suspendierung vor, dass eine seitens des Aufsichtsrats beauftrage Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die E. GmbH, festgestellt habe, dass der Ertragsstatus vom 31.08.2020 deutlich mache, dass die Beklagte seinerzeit nicht in der Lage sei, nachhaltig positive Ergebnisse zu erwirtschaften, der „Kapitalverzehr“ werde sich fortsetzen und den „Handlungsspielraum“ der Beklagten „weiter einengen“. Die E. GmbH empfehle dringend die unverzügliche Klärung der Frage, ob Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorlägen. Als Grund für eine behauptete angespannte Liquiditätslage der Beklagten nannte die Klägerin unzureichende Tätigkeiten des Vorstandes. Es wird auf den Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.09.2020 in dem Verfahren 87 O 74/20, Landgericht Köln, verwiesen. Der Vorstand der Beklagten verblieb im Anschluss an die Rechtsstreitigkeiten in seinem Amt. Die Klägerin übersandte dem Aufsichtsrat der Beklagten in der Folgezeit die hier streitgegenständlichen Rechnungen. Der Aufsichtsrat leitete die Rechnungen wiederum an den Vorstand weiter, der daraufhin die Vorlage der Vergütungsvereinbarung, der Mandatierung und die Vorlage der Tätigkeitsnachweise verlangte, um die Berechtigung der Kosten prüfen zu können. Dies wurde seitens des Aufsichtsrates ausdrücklich schriftlich abgelehnt (Anlage B 4). Ferner erhielt die Beklagte noch Rechnungen der E. GmbH über insgesamt 53.494,28 EUR. Diese Kosten sollen ebenfalls auf eine Beauftragung durch den Aufsichtsrat zurückgehen. Die Klägerin beantragte am 03.03.2021 bei dem Amtsgerichts Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheides über insgesamt 220.690,35 EUR zuzüglich Zinsen. Als Hauptforderungen benannte sie 10 Rechnungen aus dem Zeitraum vom 12.08.2020 bis zum 24.02.2021. Als deren Bezeichnung führte sie jeweils an: „Rechtsanwaltshonorar/Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen vom 19.11.2020“.“ Im vorliegenden Rechtsstreit reichte die Klägerin jeweils Honorarnoten über bestimmte Zeiträume ein, in denen sie stundenweise abrechnet. Die Stundensätze betragen 250 EUR und 290 EUR. Sodann reichte sie zu jeder Rechnung noch eine Erklärung ein, die sie als „Abstraktes / Konstitutives Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen“ bezeichnet. In diesen Erklärungen, die jeweils vom Aufsichtsrat der Beklagten unterschrieben sind, wird die jeweils dazugehörende Rechnung anerkannt. Die Klägerin beantragte, den Mahnbescheid an die Privatanschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden zuzustellen. Ferner führte sie als vertretungsberechtigtes Organ den Aufsichtsrat an. Auf Hinweis des Amtsgerichts Euskirchen, dass doch eine Genossenschaft durch den Vorstand vertreten werde, begründete die Klägerin ihren Antrag in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Amtsgericht, das sodann antragsgemäß verfuhr. Insofern wurde auch der hier streitgegenständliche Vollstreckungsbescheid antragsgemäß am 16.04.2021 an die Privatanschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden zugestellt. Der Aufsichtsrat legte für die Beklagte weder einen Widerspruch noch einen Einspruch ein. Auch leitete er weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid an die Adressatin, die Beklagte, weiter. Er schrieb lediglich an den Vorstand, dass er den Vorstand auffordere „ultimativ zum letzten mal die schon seit Monaten fälligen Rechnungen bei den von uns in Anspruch genommenen Dienstleistern (E. S. H.) zu begleichen.“ Die Klägerin erwirkte am 20.05.2021 mit dem Vollstreckungsbescheid einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und versuchte, in die Konten der Beklagten zu vollstrecken. Anlässlich dieser Vollstreckungsmaßnahme erhielt sodann am 02.06.2021 erstmals der Vorstand Kenntnis von der Existenz des Vollstreckungsbescheides. Der Vorstand ließ mit Schriftsatz vom 08.06.2021 – eingegangen am 14.06.2021 - namens der Beklagten, vertreten durch ihren Vorstand, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Erfolg der Kontopfändung unbestritten bedeutet, dass die Beklagte Vergütungen für Auftragsfahrten nicht an ihre Mitglieder hätte weiterleiten können, auch hätten Lohnzahlungen für die Angestellten nicht bewerkstelligt werden können, da das Konto nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügt hätte. Der Vorstand der Beklagten wurde in einer Generalversammlung vom 30.06.2021 in seinem Amt bestätigt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 legt die Klägerin die zu den Rechnungen gehörenden Tätigkeitsnachweise vor, es wird auf die Anlage K 18 verwiesen. Die Klägerin behauptet, das hier eingeklagte Rechtsanwaltshonorar sei entstanden, als der Aufsichtsrat seinen Pflichten nachgekommen sei. Eine konkretere Begründung der einzelnen Honorarnoten könne sie – ihrer Auffassung nach – aufgrund ihrer Schweigepflicht nicht liefern. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Aufsichtsrat eine Art Annexkompetenz habe und daher auch in dem hiesigen Gebührenstreit die Beklagte vertreten dürfe. Darüber hinaus sei der Aufsichtsrat sogar zustellungsbevollmächtigt gewesen, weshalb der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nunmehr wegen Verfristung unzulässig sei. Das Gericht hat der Klägerseite mehrfach aufgegeben, substantiiert zu den einzelnen Beauftragungen und Rechnungen vorzutragen. Das Gericht hat der Klägerin insbesondere mit Schreiben vom 04.08.2021 sowie mit Schreiben vom 29.10.2021 mitgeteilt, dass es notwendig sei, dass die Klägerin das den Rechnungen zu Grunde liegende Mandatsverhältnis näher vortrage. Erst dann könne überhaupt festgestellt werden, ob die Klägerin für den Aufsichtsrat im Rahmen der Aufgabenerfüllung tätig geworden sei. Die Klägerin beantragt, den Einspruch der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.04.2021 – Az. 21- 4305277-0-4N aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.04.2021 – Az. 21- 4305277-0-4N aufzuheben und die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 87 O 74/20, 87 O 78/20, 87 O 90/20 und 87 0 92/20 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Einspruch ist insbesondere noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs.1 ZPO erfolgt und war daher nicht schon als unzulässig zu verwerfen. Dass der Vollstreckungsbescheid mangels wirksamer Zustellung des Mahnbescheides gar nicht hätte erlassen werden dürfen, ist an dieser Stelle unerheblich. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel nach Erlass des Bescheides als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu werten. Eine Zustellung an die Beklagte erfolgte erstmals durch Kenntnisnahme durch den Vorstand der Beklagten am 02.06.2021. Vorherige mangelhafte Zustellungen des Mahnbescheides und des Vollstreckungsbescheides wurden hierdurch geheilt. Der am 14.06.2021 bei dem Amtsgericht Euskirchen (Eingangsstempel, Bl.40 d.A.) eingegangenen Schriftsatz erfolgte mithin rechtzeitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde der Vollstreckungsbescheid nicht bereits davor und insbesondere nicht am 16.04.2021 wirksam an die Beklagte zugestellt. In diesem Zusammenhang ist bereits festzustellen, dass hier die Klägerin und der Aufsichtsrat der Beklagten durch kollusives Zusammenwirken eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch Erschleichen eines Titels unternommen haben, § 826 BGB. Denn vor dem Hintergrund des vorangegangenen Schriftverkehrs zwischen Vorstand und Aufsichtsrat war offensichtlich, dass die Beklagte die Forderungen der Klägerin nicht ohne weiteres bezahlen und anerkennen wollte sondern auf eine Rechenschaftslegung bestand. Der Vorstand hatte dem Aufsichtsrat gegenüber ausdrücklich schriftlich darauf verwiesen, dass der Streit darüber, wer die Forderungen zu prüfen habe, gerichtlich geklärt werden müsse, sofern und solange sich der Aufsichtsrat weigere, Rechenschaft zu legen. Insofern diente die Zustellung an die Privatanschrift eines Aufsichtsratsmitgliedes in Erwartung, dass dieses Mitglied den Vollstreckungsbescheid pflichtwidrig weder weiterleitet noch Einspruch einlegt, der Erschleichung eines Titels. Die Kenntnis der Klägerin von den sittenwidrigen Umständen liegt auf der Hand: Hätte sie nichts von der Vorgeschichte gewusst, wäre die Adressierung des Mahnverfahrens an die Geschäftsanschrift der Schuldnerin eine Selbstverständlichkeit gewesen. Wäre die Klägerin überzeugt davon gewesen, mit ihrer Forderung auch in einem streitigen Gerichtsverfahren gegen die Beklagte durchdringen zu können, wäre es naheliegender gewesen vor dem Hintergrund der Konflikte der zuständigen Organe, direkt Klage zu erheben oder aber den Vollstreckungsbescheid mindestens an die Geschäftsanschrift der Beklagten zustellen zu lassen, mindestens aber den Vorstand über die Existenz des Mahnverfahrens zu informieren. Die Klägerin hätte zudem als Juristin wissen müssen, dass die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Genossenschaft rechenschaftspflichtig sind, wenn sie in deren Namen Verträge schließen und Kosten verursachen. Ein redlich handelnder anwaltlicher Berater hätte insofern den Aufsichtsrat nicht in seiner Position, diese Rechenschaftslegung zu verweigern, unterstützt, sondern bereits im Vorfeld auf Transparenz hingearbeitet. Die gewählte Art der Zustellung, die zudem dem Gesetz widerspricht (s.u.), diente offensichtlich dazu, schnell einen Titel zu erwirken, der einem nicht zusteht. Jedenfalls war die Zustellung vom 16.04.2021 auch formell unwirksam, so dass der Beklagten immer noch das Rechtsmittel des Einspruchs bleibt: Die Unwirksamkeit des Zustellungsversuchs am 16.04.2021 folgt aus dem Umstand, dass weder an die Geschäftsanschrift der Beklagten noch an eine nach §§ 51, 170 Abs.2 ZPO vertretungsberechtigte Person zugestellt wurde. Die Frage, wer „Leiter“ der Beklagten i.S.d. § 170 Abs.2 ZPO und vertretungsberechtigte Person der Beklagten nach § 51 ZPO ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften. Nach § 26 Abs.1 GenG sowie nach § 16 Abs.1 der Satzung wird die Beklagte stets durch ihren Vorstand vertreten. Eine Zustellung, die noch nicht einmal in die Büroräume der Beklagten an eine nicht vertretungsberechtigte Person erfolgte, kann daher keine Wirkung entfalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise eine Vertretungsberechtigung des Aufsichtsrats eingreifen könnte. Eine derartige Vertretungsvollmacht des Aufsichtsrates könnte allenfalls als eine Art Annexkompetenz zu § 21 Abs.1 oder Abs.4 der Satzung, bzw. ggf. noch § 39 GenG gesehen werden. Folgt man der Rechtsauffassung der Klägerin, die eine solche Annexkompetenz begründen möchte, könnte der Aufsichtsrat gegenüber der Klägerin allenfalls das zuständige Vertretungsorgan sein, wenn der Aufsichtsrat bei der Beauftragung im Rahmen seiner ihm zustehenden Kompetenzen gehandelt hätte. Jede Annexkompetenz setzt aber zunächst einmal das Handeln innerhalb der (Haupt-)Kompetenz voraus. Der Klägerin ist nicht zu folgen, dass allein die Behauptung, man habe die Aufgaben des Aufsichtsrates wahrgenommen, bereits zu einer Zustellungsbevollmächtigung führen kann. Im Unterschied zu § 111 Abs.2 Satz 2 AktG sieht § 38 GenG eine Kompetenz zur Erteilung eines Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer o.ä. gerade nicht vor. Vielmehr kann sich hier eine Ermächtigungsgrundlage nur aus der Satzung der Beklagten ergeben. Zugleich ist aber auch § 38 Abs.4 GenG zu beachten, wonach es den Mitgliedern des Aufsichtsrats ausdrücklich untersagt ist, ihre Aufgaben durch andere Personen wahrnehmen zu lassen. In § 21 der Satzung ist bestimmt, dass der Aufsichtsrat soweit erforderlich die Hilfe eines Sachverständigen hinzuziehen kann. Ansonsten kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts sich allenfalls noch für die Prozessvertretung nach § 39 Abs.1 GenG ergeben. Gemessen an diesen Maßstäben und bezogen auf den vorliegenden bedeutet dies folgendes: Ein Auftrag könnte konkret beispielsweise anlässlich der prozessualen Vertretung der Beklagten in den vier Gerichtsverfahren oder aber anlässlich einer konkreten Rechtsberatung zu einem bestimmten Thema, sofern dies erforderlich war, geschehen sein. Dabei muss der Umfang des Auftrages auch immer im Verhältnis zu den finanziellen Ressourcen der GenG stehen, da die Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 41 i.V.m. § 34 Abs.1 GenG nur im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handeln dürfen. Hier ist aber nicht ansatzweise ein Sachvortrag vorhanden, der eine Auftragserteilung innerhalb der dargestellten Kompetenzen ergibt: Die Klägerin stützt ihre Forderungen entweder auf Rechnungen über eine Dauerberatung oder aber auf Schuldanerkenntnisse. Der Aufsichtsrat ist jedoch nicht befugt, seine Aufgaben dauerhaft und ohne konkreten Anlass auf eine Anwaltskanzlei zu übertragen, § 38 Abs.4 GenG. Ebenso wenig entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes, Schuldanerkenntnisse im Namen der Gesellschaft abzugeben (s.u.). Die hier eingereichten Rechnungen belegen bereits für sich und vom ersten Anschein gesehen, das pflichtwidrige Überschreiten der Vertretungsmacht des Aufsichtsrates. Den hier streitgegenständlichen Forderungen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um Kosten handelt, die auch tatsächlich bei der Wahrnehmung der dem Aufsichtsrat zustehenden Kompetenzen entstanden sind. Die von der Klägerin behauptete Annexkompetenz, die sich im Übrigen im Gesetz nicht widerspiegelt und vom BGH auch nur in einem kaum vergleichbaren Fall, der auf die im GenG ausdrücklich nicht übernommene Kompetenz aus § 111 Abs.1 Satz 2 AktG abzielt, angenommen wurde, kann schon mangels „Hauptkompetenz“ nicht festgestellt werden. Damit bleibt es jedenfalls bei der gesetzmäßigen Vertretungsbefugnis des Vorstands der Beklagten, an den Aufsichtsrat konnte nicht zugestellt werden. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 220.690,35 EUR aus §§ 611, 675 BGB, 3a RVG. Ein solcher Anspruch setzt zunächst ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin voraus. Die Klägerin ist für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat aber vorliegend trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht dargelegt, dass sie mit der Beklagten einen Dienstvertrag geschlossen hat, eine wirksame Willenserklärung durch die Beklagte ist nicht erkennbar: Bei Vertragsschlüssen mit Dritten wird grundsätzlich die Beklagte als Genossenschaft durch ihren Vorstand vertreten (§§ 26 Abs.1 GenG sowie nach § 16 Abs.1 der Satzung), was der Klägerin aufgrund der juristischen Vorbildung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer bekannt sein dürfte. Die Klägerin trägt aber nur vor, durch Mitglieder des Aufsichtsrats beauftragt worden zu sein. Diese Personen können die Beklagte nur dann wirksam vertreten, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise vertretungsberechtigt sind. Ein Fehlen der Vertretungsmacht bzw. ein Überschreiten der Vertretungsmacht wäre auch für die Klägerin als Anwaltskanzlei jederzeit offenkundig gewesen, so dass weder eine Rechtsschein- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommen. Die für die Beklagte gegenüber der Klägerin auftretenden Personen waren – wie oben bereits dargelegt - nur befugt, im Rahmen des § 21 der Satzung einen Auftrag im Namen der Beklagten zu erteilen. Der Aufsichtsrat hatte insofern allenfalls Vertretungsmacht für den Abschluss eines Auftrags, sofern eine anwaltliche Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich war (vergl. auch § 21 der Satzung ). Ferner müsste sich der Umfang des Auftrags nicht nur in sachlicher Hinsicht innerhalb dieser Kompetenz bewegen, auch der Höhe nach müsste sich eine Auftragserteilung immer unter Beachtung der Sorgfaltspflichten gewissenhafter Aufsichtsratsmitglieder bewegen. Die Erteilung von kostenpflichtigen Aufträgen hätte also zudem im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Kapazitäten der Genossenschaft stehen müssen, da die Existenz der Gesellschaft nicht durch ein Handeln ihrer Organe gefährdet werden darf. Dem klägerischen Vortrag ist – wie bereits aufgeführt - ein solcher Auftrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Die eingereichten Rechnungen weisen eine Dauerberatung auf. Der Aufsichtsrat ist jedoch nicht befugt, seine eigenen Aufgaben dauerhaft auf Dritte zu übertragen, § 38 Abs.4 GenG. Das ist auch der Klägerin als Juristin bekannt, sie hätte die offensichtlich pflichtwidrige Überschreitung der Vertretungsmacht bei einer Beauftragung z.B. mit einer Dauerberatung, der Begleitung von Aufsichtsratssitzungen oder mit Anberaumungen von Mitgliederversammlungen erkennen müssen. Der Aufsichtsrat hätte sich allenfalls bezüglich ganz konkreter juristischer Probleme punktuell im Sinne eines Sachverständigenauftrags auf Kosten der Beklagten beraten lassen dürfen. Und auch hier hätte es einen besonderen, konkreten Anlass geben müssen, der die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Allein der Wunsch, einen anderen Vorstand zu installieren, muss nicht zwangsläufig im Interesse der Beklagten sein, es könnte auch eine private Angelegenheit der Auftraggeber darstellen. Ggf. wäre es dem Aufsichtsrat noch gestattet gewesen, über § 39 GenG die Klägerin mit der Prozessvertretung in den vier Gerichtsverfahren gegen die Beklagte zu betrauen, sofern die Prozessführung sich nicht als mutwillig herausstellte. Die seitens der Klägerin vorgelegten Anlagenkonvolute machen aber eine Überprüfung, ob hier auch einzelne Aufträge im Rahmen der Kompetenz vorliegen, unmöglich, bzw. aus dem Anlagenkonvolut K 18 ergibt sich eher der Beleg für eine (unzulässige, weil gegen § 38 Abs.4 GenG verstoßende) Dauerberatung. Der Einwand der Klägerin, es gelte die anwaltliche Schweigepflicht, man dürfe zum Anlass und Inhalt des Auftrages nichts sagen, greift nicht. Die Klägerin ist für das Bestehen eines Anwaltsvertrages mit der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt auch für die Vertretungsvollmacht der handelnden Personen. Da die Beklagte die Mandantin sein soll, gilt dieser gegenüber im Rahmen der Honorarklage keine Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen wäre es auch zumutbar gewesen, ohne inhaltliche Details und ohne die Offenbarung von Beratungsergebnissen die Grundlagen der Auftragserteilung und den Anlass mitzuteilen. Schließlich wäre auch der Aufsichtsrat gegenüber der Beklagten rechenschaftspflichtig gewesen. Denn die Mitglieder eines Aufsichtsrates haben, wenn sie denn Verträge im Namen der Beklagten schließen, dieselben Rechenschaftspflichten wie jeder andere Stellvertreter, der im fremden Namen Geschäfte schließt und Kosten verursacht. Die Weigerung der Rechenschaftslegung stellt für sich gesehen schon eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, worauf die Klägerin die Mitglieder des Aufsichtsrates hätte hinweisen können anstatt direkt das Mahnverfahren einzuleiten. b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 220.690,35 EUR ergibt sich ferner nicht aus § 780 BGB. Auch hier fehlt es an der Vertretungsmacht der beauftragenden Personen, § 164 BGB. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Ermächtigung der Mitglieder des Aufsichtsrates ergeben soll, im Namen der Beklagten abstrakte Schuldanerkenntnisse zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat darf die Genossenschaft Dritten gegenüber nur ausnahmsweise und unter den o.g. engen Voraussetzungen vertreten. Die Unterzeichnung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu diesen Kompetenzen. Hinzu kommt, dass die diesbezügliche Überschreitung der Vertretungsmacht und damit einhergehende Sorgfaltspflichtverletzung spätestens ab dem 30.09.2020 noch aus anderen Gründen gegeben war: Die Klägerin hat seinerzeit für die Beklagte, vertreten durch den Aufsichtsrat, in dem Verfahren 87 O 74/20 vorgetragen, dass die E. GmbH dringend die Einschaltung eines auf Insolvenzrechts spezialisierten Anwalts empfohlen habe, da die Zahlungsfähigkeit der Beklagten gefährdet sei. Dem Aufsichtsrat mag es zwar gestattet sein, in Ausnahmesituationen einen Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuschalten, um sich beraten zu lassen. In erster Linie sind die Aufsichtsratsmitglieder aber stets gehalten, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einzuhalten. Das bedeutet, dass sie die wirtschaftliche Existenz der Genossenschaft nicht gefährden dürfen. Wenn aber ab dem 01.10.2020 die Zahlungsfähigkeit der Beklagten in Frage stand, hätten unter keinen Umstände Schuldanerkenntnisse in der vorliegenden Größenordnung unterzeichnet werden dürfen, die die Forderungen sofort fällig stellten. Es muss für die Klägerin als Juristin bei Unterzeichnung der als „Abstraktes / Konstitutives Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen“ betitelten Urkunden auch offensichtlich gewesen sein, dass die handelnden Personen als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelten, bzw. sogar als Aufsichtsräte, die außerhalb ihrer Kompetenzen unter Verletzung jeglicher Sorgfaltspflichten agierten. 3. Die Schriftsätze beider Parteien vom 26.11.2021 gaben keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sie beide keinen neuen Sachvortrag enthalten. Sie bestehen entweder aus rechtlichen Ausführungen und Bewertungen oder aber aus Wiederholungen. Hinsichtlich der pauschalen Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe – vertreten durch ihren Aufsichtsrat – diejenigen Tätigkeiten jeweils in Auftrag gegeben, die in den Tätigkeitsberichten aus der Anlage K 18 aufgelistet seien, ist nur folgendes anzumerken: Der Verweis auf ein Anlagenkonvolut ersetzt zum einen keinen konkreten Sachvortrag. Die Klägerin trägt weiterhin nicht substantiiert vor, wann und insbesondere in welchem Umfang sie konkret mit welcher Fragestellung beauftragt wurde. Zum anderen stellt das Anlagenkonvolut K 18 nach Auffassung der Kammer eher ein Indiz für das Überschreiten der Vertretungsmacht und für vielfältige Pflichtverletzungen der Mitglieder des Aufsichtsrates dar. Diese dürfen nach § 38 Abs.4 GenG ihre Aufgaben gerade nicht übertragen und ohne konkreten Anlass derart umfassende Aufträge nicht erteilen. Die Klägerin, der als Juristin sicher § 38 Abs.4 GenG bekannt war, hätte bei Auftragserteilung die handelnden Personen auf diese Vorschrift aufmerksam machen müssen und den Auftrag in diesem Umfang nicht ausführen dürfen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 344, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 220.690,35 EUR festgesetzt.