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Berichtigungsbeschluss

4 U 243/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0321.4U243.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Tenor des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 07.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2021 - 87 O 52/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird der Tenor des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 07.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2021 - 87 O 52 /21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €. Gründe: Der Tenor des am 07.03.2023 verkündeten Senatsurteils war wie geschehen zu berichtigen, da er infolge eines Schreibfehlers hinsichtlich des im Tenor genannten erstinstanzlichen Aktenzeichens unrichtig war.