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Entscheidung

II ZR 167/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR167.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 167/23 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Sander und die Richterin Adams beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2023 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. März 2023 wird zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulas- sungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft gerichtlich zu vertreten, über die gesetzlich normierten Fälle hinaus durch eine Satzungsbestimmung beschränkt werden kann, be- darf keiner Klärung. Zwar fehlt in § 38 Abs. 1 GenG eine § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung, nach der dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Beauftragung von Sachverständigen für die Wahrnehmung seiner Auf- gaben ausdrücklich zugewiesen wird. Die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat der Genossenschaft ist aller- dings ebenso anerkannt (Beuthien, ZfgG 1972, 83; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 38 Rn. 18) wie die allgemeine Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats für sog. Hilfsgeschäfte (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 39 Rn. 5; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 39 Rn. 34). Diese erstreckt sich in Anlehnung an die Rechtspre- chung zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG (dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - 3 - - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 18 ff.) auch auf die Befugnis zur gericht- lichen Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 39 Rn. 34). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: bis 230.000 € Born Wöstmann Bernau Sander Adams Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2021 - 87 O 52/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2023 - 4 U 243/21 -