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Urteil

13 U 1/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0426.13U1.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 15 O 175/22) vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 15 O 175/22) vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe (ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung. Die Entschädigung wurde nicht rechtsgrundlos, sondern in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht geleistet. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Klausel, weil die Nichtabnahme auf Grund der im Vertrag (Ziffer 3.5) vereinbarten Abnahmepflicht jedenfalls eine Schadensersatzpflicht nach §§ 280, 281 BGB nach sich zieht. Dass die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert wurde, eine Fristsetzung mithin entbehrlich war, stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Mit den in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch: 1. Auf die geltend gemachte – und vom Landgericht unterstellte – Unwirksamkeit der Klausel (Ziffer 2.1 der Berufungsbegründung) kommt es angesichts der gesetzlichen Anspruchsgrundlage nicht an. 2. Hinsichtlich des Anspruchs nach §§ 280, 281 BGB vermisst die Berufung unter dem Gesichtspunkt des Schadens zu Unrecht eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Berechnung der Beklagten vom 19. Juli 2022 (Anlage K4, LG-Akte Bl. 59 ff.). a) Das Landgericht hat in diesem Punkt zutreffend festgehalten, dass der Kläger (in erster Instanz) keine Fehler dieser Berechnung aufgezeigt hat. Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift (S. 8) zum gesetzlichen Anspruch ausgeführt, dass die Beklagte nicht anführen konnte, einen Schaden erlitten zu haben. Dieser Einwand war aber infolge der späteren Berechnung (Anlage K4) überholt. Nach Zahlung des bezifferten Betrags hat der Kläger konsequenterweise den Klageantrag mit Schriftsatz vom 22. September 2022 umgestellt. Dabei hat er die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode nur im Rahmen von Ausführungen zu einem vertraglichen Entschädigungsanspruch als unzureichend beanstandet. Die Erklärung, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berechnung einer unter Umständen anfallenden Nichtabnahmeentschädigung nachzuvollziehen, bezieht sich dem Zusammenhang nach auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dass die Berechnung K4 tatsächlich fehlerhaft sei, hat er vor dem Landgericht nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Beklagten bezifferte Schadenshöhe als unstreitig behandelt hat. b) Hiervon unabhängig ist die Berechnung K4 auch nicht fehlerhaft. Die Nichtannahmeentschädigung wurde zutreffend anhand des über den Zeitpunkt einer möglichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB hinausgehenden Zeitraums bis zum Ende der Sollzinsbindung berechnet. In der in der Berufungsbegründung zitierten Kommentarstelle (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 488 Rn. 70) geht es um den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 2 BGB begrenzt diesen Zeitraum grundsätzlich nicht, denn sie löst nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus, der die Zinserwartung des Darlehensgebers rechtlich schützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser Anspruch nach § 502 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Nur dann muss, worauf auch die Kommentierung abstellt, die Bank die Kündigung hinnehmen, ohne daraus Ansprüche herzuleiten. Im Fall des Klägers wäre bei vorzeitiger Darlehensablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 BGB geschuldet und insbesondere nicht durch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unzureichender Angaben zu deren Berechnung ausgeschlossen gewesen. In einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, falls der Darlehensgeber ihn gegebenenfalls geltend machen will, anzugeben (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 45 für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen zu Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Eine Art. 10 Abs. 2 Buchstabe r) der Richtlinie 2008/48/EG vergleichbare Vorschrift, aus der nach späterer Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. September 2021 – C-33/20, Rn. 100 ff.) für Allgemein-Verbraucherdarlehen weitergehende Anforderungen an den Vertragsinhalt ergeben könnten, enthält die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU nicht. Die Angaben in Ziffer 10.2 des hier verwendeten Vertrages (Anlage K1) genügen den danach maßgeblichen Anforderungen. Die Berechnungsmethode ist, obwohl dies nicht erforderlich wäre (BGH, aaO, Rn. 47), ausdrücklich benannt („Aktiv/Passiv-Methode“). Das Berechnungsziel, die A-Bank so zu stellen, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre, wird klar beschrieben . Unter Bezugnahme auf die eine gleichlautende Klausel betreffende Entscheidung des LG Rostock (Urteil vom 10. Februar 2021 – 2 O 872/19) stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen angegeben wurden. Er vermisst damit vielmehr transparente Angaben dazu, „wie diese Parameter untereinander in Beziehung zu setzen sind“ (LG Rostock, aaO, juris Rn. 41; ebenso LG Limburg, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 1 O 32/22, juris Rn. 47 f., verlangt also, dass die nach der Aktiv/Passiv-Methode vorzunehmende Differenzberechnung als solche angegeben wird. Das geht jedoch über die sich aus der auch vom Landgericht Rostock herangezogenen BGH-Entscheidung ergebenden Anforderungen hinaus. Danach bezieht sich die Informationspflicht auf die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentscheidung (BGH, aaO, Rn. 43) und erfordert keine Angabe eines konkreten Rechenwegs. Ein solcher war auch in der entsprechenden Klausel des der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Vertrags (aaO, Rn. 5) nicht angegeben. Dem vom Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien angesprochenen Anliegen, dass der Verbraucher „seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BGH,aaO, Rn. 44), wird im hier vorliegenden Fall eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens schon dadurch Rechnung getragen, dass die Bank auf die Mitteilung einer Absicht zur vorzeitigen Rückzahlung hin nach § 493 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BGB verpflichtet ist, den Kunden konkret über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Auf diese Pflicht weist Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags ausdrücklich hin. Das in der genannten Entscheidung des LG Limburg (aaO, Rn. 49; ebenso bereits LG Kiel, Urteil vom 4. November 2022 – 12 O 198/21, juris Rn. 39) behandelte Problem, dass die Angaben in Ziffer 10.2 die Begrenzung des Zeitraums der geschützten Zinserwartung durch die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen (Ziffern 3.2 und 5 des Vertrags) sollte das Darlehen frühestens 14 Tage vor Ablösung einer anderen Verbindlichkeit zum Ablösungstag am 30. September 2022 abrufbar und der Sollzins bis zum 30. September 2023 gebunden sein. Die Frist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (insgesamt zehn Jahren und sechs Monate ab vollständigem Empfang) ging also über die Sollzinsbindung hinaus. c) Andere Berechnungsfehler werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Streitwert: bis 8.000 €