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Beschluss

12 O 198/21

SG Kiel 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2022:1122.12O198.21.00
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Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Kiel - 12. Zivilkammer - vom 04.11.2022 wird in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt: Auf Seite 6 des Urteils heißt es in den Zeilen 7, 10 und 19 jeweils statt „§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB“: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Endurteil des Landgerichts Kiel - 12. Zivilkammer - vom 04.11.2022 wird in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt: Auf Seite 6 des Urteils heißt es in den Zeilen 7, 10 und 19 jeweils statt „§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB“: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. I. Die Berichtigung des Urteils erfolgt nach § 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Der Tatbestand eines Urteils liefert gem. § 314 Satz 1 ZPO allein positiven Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Tatbestand eines Urteils hat indes keine negative Beweiskraft hinsichtlich nicht erwähnten mündlichen Parteivorbringens, soweit sich dieses in vorbereitenden Schriftsätzen befindet (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 – I-4 Sch 4/15, BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online). Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezugnahmeverbots durch § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO stehen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist, ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Daher fehlt es an „Auslassungen“ i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme vorbereitender Schriftsätze ergibt; im Übrigen ist im Hinblick auf „Auslassungen“ weiter zu beachten, dass der Tatbestand nur eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel beinhalten soll. Aus diesem Grund besteht auch für eine Partei, die eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und sich dabei auf von ihr bereits schriftsätzlich Vorgetragenes, vom erkennenden Gericht aber nicht ausdrücklich im Tatbestand Erwähntes stützen will, kein Bedürfnis, den entsprechenden Sachvortrag im Wege einer Tatbestandsberichtigung in die anzugreifende Entscheidung aufnehmen zu lassen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 – I-4 Sch 4/15, BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online). Der Tatbestand des Urteils vom 04.11.2022 ist vor diesem Hintergrund weder unrichtig noch enthält er Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Im Einzelnen: 1. Soweit das Gericht im Tatbestand des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass die Zahlung des Klägers vorbehaltlos war, handelt es sich nach den obigen Ausführungen schon nicht um eine berichtigungsbedürftige Auslassung. Dass die Zahlung vorbehaltlos erfolgt ist, ergibt sich im Übrigen aus den Entscheidungsgründen. 2. Der Tatbestand soll eine knappe Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten. Das Gericht hat auf den Kreditvertrag vom 14.12.2016 Bezug genommen. Dies war ausreichend. 3. Der Tatbestand des Urteils ist nicht um die im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2022 vorgetragene Zahlung an den Klägern in Höhe von 710,81 € zu ergänzen. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vorgetragen, die Vorfälligkeitsentschädigung neu berechnet zu haben und die Differenz von 710,81 € dem Kläger bereits erstattet zu haben. Insoweit handelte es sich um nicht nachgelassenen Vortrag im Sinne von § 296a ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Frist zu Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen gegeben hat. Die protokollierten Hinweise des Gerichts betrafen nicht die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Eine innerhalb der nach § 139 Abs. 5 ZPO eingehende Erklärung muss das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen, soweit sie sich zu dem Hinweis verhält oder durch ihn veranlasst ist (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 139 Rn. 50). Ausführungen zu eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren aufgrund der protokollierten Hinweise des Gerichts nicht veranlasst. Soweit auch die Gründe, die zur Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte geführt haben dürften, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sein mögen, indessen nicht protokolliert wurden, bezog sich die Frist des § 139 Abs. 5 ZPO nicht darauf. Die Erörterungen im Termin und die protokollierten Hinweise des Gerichts haben für die Parteien die Auffassung des Gerichts, dass die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen ist, hinreichend deutlich gemacht. Ausführungen zur konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren deshalb nicht notwendig. Hätte das Gericht insoweit seine Rechtsauffassung geändert, hätte die mündliche Verhandlung ohnehin wieder eröffnet werden müssen. Hätte das Gericht den neuen Vortrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Schriftsatz vom 19.10.2022 zugelassen, hätte dies zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Das Gericht hätte dann nämlich, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Der Beklagte entsteht durch die Nichtberücksichtigung kein Nachteil. Da die Zahlung nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist sie durch § 767 ZPO ausreichend geschützt. Für das Berufungsverfahren ist die Zahlung als neue Tatsache im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. 4. Der Verweis auf den Kreditvertrag ist ausreichend. 5. Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühr ist nicht erkennbar.