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Beschluss

9 U 237/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0512.9U237.22.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 41 O 210/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand; die Berufung ist unbegründet.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 41 O 210/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand; die Berufung ist unbegründet. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 12.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht X. und die Richterin am Oberlandesgericht Y. beschlossen: 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 41 O 210/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand; die Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie mit der Berufung den Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2012 bis einschließlich 2020 weiter verfolgt. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des pauschal auf sämtliche ehemaligen und derzeitigen Tarife des Versicherungsvertrages der letzten 10 Jahre bezogenen Antrags bestehen, steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls nicht zu. 1. Das Landgericht hat zu Recht einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DS-GVO zugesprochen. Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO, denn der die Beitragsanpassung eines Tarifs auslösende Faktor ist nicht personenbezogen i.S.v. Art. 15 DS-GVO. „Personenbezogene Daten“ sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist nach dieser Definition weit gefasst. Er umfasst potentiell alle Arten von Informationen über die in Rede stehende Person, also Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19 –, zit. nach juris Rn. 22 m.w.N.; Kühling/Buchner/Klar/Kühling, DS-GVO, 3. Aufl., 2020, Art. 4 Rn. 8; so auch schon EUGH, Urt. v. 20.12.2017 – C 434/16 –, NJW 2018, 767 Rn. 34 zu Richtlinie 95/46/EG). Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Korrespondenz eines Versicherungsnehmers mit seiner Versicherung (die Entscheidung betraf eine Lebensversicherung), das Prämienkonto des Versicherungsnehmers, die Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten, grundsätzlich als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (a.a.O. Rn. 24). Dies gilt auch, wenn die Schreiben dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind. Für diese Sichtweise spricht, wie der Bundesgerichtshof weiter überzeugend ausführt, dass der Auskunftsberechtigte nach Erwägungsgrund 63 S. 1, Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann. Auf dieser Grundlage sind nach der Auffassung des Senats (Urt. v. 31.01.2023 – 9 U 111/22) und im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 13.05.2022 – 20 U 198/21 –, zit. nach juris Rn. 74 f., und – 20 U 295/21 –, zit. nach juris Rn. 53 f.) zwar jedenfalls die Anschreiben der Versicherung an ihren Versicherungsnehmer betreffend die Beitragsanpassungen sowie die Nachträge zum Versicherungsschein vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Denn diese Schreiben enthalten jeweils personenbezogene Informationen, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zum Inhalt der Versicherung, und sind damit aufgrund ihres Inhalts mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Dass der Inhalt dieser Anschreiben weitgehend gleichlautend an eine Vielzahl von Versicherungsnehmern übersandt wurde, ändert nichts daran, dass das Anschreiben einem Versicherungsnehmer übersandt wird, weil es Informationen zu seinem Versicherungsvertrag enthält. Bei dem auslösenden Faktor handelt sich hingegen um eine abstrakte Rechnungsgröße, welche allgemein einen bestimmten Tarif betrifft und keinen konkreten Bezug zu der Person des Versicherungsnehmers aufweist (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2023, 25 U 227/22, Rn. 56, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022 - 20 U 69/22 -, r+s 2023, 257). 2. Grundsätzlich kommt zwar gemäß § 242 BGB im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Beziehung ein Auskunftsanspruch in Betracht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10 -, NJW 2013, 3580). Eine Auskunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 213/14 -, BGHZ 204, 172, Rz. 26). Hierfür müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen (BGH, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin stützt sich mit der Klage darauf, sie benötige die Auskunft, weil Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte auf der Grundlage von § 8 b MB/KK vorgenommen habe, bestünden. Dies stellt indes keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Bestehen von Zahlungsansprüchen dar, weil die Klausel wirksam ist, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2022 (BGH, NJW 2022, 3358) entschieden hat. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung vorträgt, es bestünden darüber hinaus Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, welche die Beklagte in der Höhe angepasst habe, obwohl die Versicherungsleistungen gesunken seien, rechtfertigt auch dies kein schützenswertes Interesse an der Auskunftserteilung. Eine Erhöhung der Prämie ist auch bei gesunkenen Leistungsausgaben möglich, da es bei Steigerungen in anderen Rechnungsfaktoren im Ergebnis bei der Neuberechnung der Prämie zu einer Prämienerhöhung kommen kann (vgl. auch Senatsurteil vom 14.02.2023 – 9 U 141/22; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 165/22, r+s 2023, 160.) Das Anspringen des auslösenden Faktors „nach unten“ entfaltet nach dem Sinn und Zweck des § 203 Abs. 2 VVG, eine dauerhafte Sicherung der Leistungsfähigkeit des Krankenversicherers und damit eine dauerhafte Absicherung des Krankheitsrisikos zu gewährleisten, keine Sperrwirkung für eine Prämienerhöhung (vgl. Senat, a.a.O). Dass die Beklagte Beitragsanpassungen vorgenommen haben könnte, ohne dass der gesetzliche oder der tarifliche Schwellenwert erreicht worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Hierfür fehlt auch jeder Anhaltspunkt. II. Das Landgericht hat den unbestimmten Feststellungs- und den unbestimmten Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen. Derartige Anträge könnte die Klägerin nur im Rahmen einer zulässigen Stufenklage verfolgen. Die Stufenklage ist indes – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unzulässig (s. dazu bereits Senatsurt. v. 07.02.2023 – 9 U 93/22 -). § 254 ZPO gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsantrag zu verfolgen. Zwar ist es unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig, einen der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannten Leistungsanspruch zugleich mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch (hier: auf Auskunft) zu erheben. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen aber nicht vor. Denn die Besonderheit der Stufenklage gemäß § 254 ZPO liegt nicht in der Zulassung der Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 ZPO. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der systematischen Stellung unmittelbar hinter § 253 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 – VII ZR 260/01 –, NJW 2002, 2952; Urt. v. 02.03.2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645; BGH, Urt. v. 02.03.2000 – III ZR 65/99 – zit. nach juris, Rn. 18 m.w.N.; OLG Köln, r+s 2021, 97, 99 Rn. 70; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 – zit. nach juris Rn. 5; Urt. v. 09.02.2022 – 20 U 165/21 – Bl. 360 ff., 375 f. GA; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 – zit. nach juris, Rn. 70 f.). Dies bedeutet, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Vorschrift will also der Klagepartei die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss ihr Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihr auf der letzten Stufe ihrer Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die sie auf der ersten Stufe Auskunft begehrt bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 – VII ZR 260/01 –, NJW 2002, 2952; Urt. v. 02.03.2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rn. 6). Eine Stufenklage kann also nicht zulässigerweise erhoben werden, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern der Klagepartei sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben: Die von der Klägerin verlangte Auskunft – Zweck der Auskunft ist nach ihrem Vortrag die individuelle Beitragshöhe nebst ihrer individuellen Steigerung im jeweiligen Tarif zu erfahren – sollen ihr erst die Voraussetzung für die Prüfung verschaffen, ob überhaupt dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21, juris-Rz. 36 m.w.N.). Der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch der Klägerin ist so weit formuliert, dass sie auch die Auskunft darüber erfassen, welche Tarife überhaupt versichert sind („unter Benennung der jeweiligen Tarife“), und erfasst ist notwendig auch die Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem genauen Zeitpunkt Anpassungen in den betroffenen Tarifen stattgefunden haben. Die Klägerin möchte dem zwar entgegensetzen, dass vorliegend nicht das Bestehen eines Anspruchs ausgeforscht werden solle, sondern nur die Höhe der Rückforderungsansprüche fraglich sei. Sie wisse nämlich, dass ihre Beiträge im streitgegenständlichen Zeitpunkt erhöht worden seien und dass diese Beitragsanpassungen formell unwirksam seien, da sie auf unzureichenden Begründungen basierten. Mangels Vorliegen der mit der Auskunft geltend gemachten Informationen sei ihr nur eine richtige Bezifferung der maßgeblichen Beitragserhöhungen nicht möglich. Hiermit dringt die Klägerin jedoch nicht durch (vgl. bereits Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 12.12.2022, 20 U 258/22). Der 20. Zivilsenat hat in dem vorgenannten Beschluss wie folgt ausgeführt: „Denn dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich sowohl aus dem prozessualen Begehren als auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Wäre die Klägerin tatsächlich nur über die Höhe eines ihr zustehenden Anspruchs im Unklaren, weil ihr nur die Höhe der Beitragserhöhungen nicht bekannt wäre, wäre nicht ersichtlich, wozu die weiteren von ihr begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Auskünfte und Unterlagen benötigt und mit dem unbezifferten Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage verknüpft werden sollen. Denn die Klägerin begehrt hier nicht lediglich Auskunft über die Höhe von ihr konkret nach Tarif und Zeitpunkt der Anpassung genannter Erhöhungen. Sie begehrt vielmehr umfassende Auskunft und Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen über alle Beitragsanpassungen in den Jahren 2013-2020 unter Vorlage von Unterlagen, aus denen die Höhe der Beitragsanpassungen, die jeweiligen Tarife der Klägerin, die zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen sowie die Höhe der auslösenden Faktoren enthalten sind. Entsprechend ist der unbezifferter Zahlungsantrag auch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisiert worden, sondern verhält sich umfassend über erst noch zu bezeichnende Neufestsetzung der Prämie. Dem entspricht es, dass die Klägerin etwa im Rahmen der Klageschrift (dort Seite 6) ausführt, ohne die geltend gemachten Auskünfte könne sie nicht beurteilen, ob Beitragsanpassungen in Jahren, in denen die Beklagte ordnungsgemäße Begründungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG erstellt habe, bereits einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ermangeln würden und daher aus anderen Gründen unwirksam sein. Es mag sein, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund von in anderen Verfahren erlangten Kenntnissen zu wissen meinen, dass die Beklagte in den fraglichen Jahren unwirksamer Beitragsanpassungen - etwa im Tarif „U.“, in dem offenbar zumindest derzeit auch die Klägerin versichert ist - vorgenommen hat. Offenkundig nicht möglich ist es der Klägerin derzeit indes, konkret darzulegen, welche der von ihr gehaltenen Tarife wann, aus welchen konkreten Grund und in welchem konkreten Zeitraum von unwirksamen Erhöhungen betroffen sind oder waren.“ Dieser Sichtweise des 20. Zivilsenats schließt sich der Senat an. Denn ein Anspruch der Klägerin wegen einer oder mehrerer vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen setzt voraus, dass von diesen jeweiligen Beitragsanpassungen Tarife betroffen sind bzw. waren, die Gegenstand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages sind. Zum Grund des Anspruchs gehört auch die Auskunft darüber, zu welchen Zeitpunkten in welchen Tarifen eine Anpassung erfolgt sein soll. Hinzu kommt, dass die Klägerin vorliegend auch die Auskunft über die auslösenden Faktoren im Rahmen der Stufenklage verfolgen will. Diese Auskunft dient ersichtlich nicht der Ermittlung der Anspruchshöhe, sondern dazu, herauszufinden, ob gegen eine etwaige Erhöhung materiell-rechtliche Bedenken bestehen. III. Der von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten hat bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil es insoweit an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehlt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben und nach Nr. 3 muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – VII ZB 36/21 –, zit. nach juris Rn. 6). Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf die Erwägungen des Landgerichts ein, dass den Anspruch der Klägerin auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten mit der Begründung abgewiesen hatte, dass im Hinblick auf den Anspruch aus Art. 15 DS-GVO weder die Voraussetzungen des Verzugs zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten noch eines sonstigen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB vorlagen. Stattdessen wird lediglich das Vorbringen aus der Klageschrift zur Höhe der Kosten und Angemessenheit einer 1,3-fachen Gebühr, Pflichtverletzung der Beklagten durch die Übersendung vermeintlich unzureichender Begründungen sowie dazu, dass eine Rechnungslegung nicht erforderlich ist, mit den gleichen Textbausteinen wiederholt. IV. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihm gesetzten Frist. Im Falle der Berufungsrücknahme seitens der Klägerin sowie im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verlöre die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO).