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Beschluss

19 U 1/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0623.19U1.23.00
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Tenor

1.       Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2022 (1 O 441/21) wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.       Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.

5.       Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.135,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2022 (1 O 441/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.135,80 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 i.V.m. § 831, § 31 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §§ 311 Abs. 3, 241, 280 BGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. mit Art. 5 VO (EG) 715/2007 oder aus §§ 823 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG a.F., 16 UWG oder § 831 BGB zu. Für die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen habe der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Insoweit habe der Kläger keinen konkreten Anhaltspunkt für die Installation einer Manipulationssoftware darlegen können, so dass sich der dahingehende Vorwurf als Vortrag ins Blaue hinein darstelle. Die Fahrkurvenerkennung sei an sich nicht unzulässig. Hinsichtlich des Thermofensters habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe. Die Abgasrückführung funktioniere auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr identisch. Ein Zusammenhang zwischen dem OBD und einer unzulässigen Abschalteinrichtungen sei aufgrund des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht erkennbar. Zudem sei kein Schaden des Klägers anzunehmen infolge des Vertragsschlusses, da greifbare Anhaltspunkte für einen Widerruf der Typgenehmigung fehlten, nachdem das KBA den betreffenden Motortyp EA 288 mehrfach untersucht und keine Beanstandungen ausgesprochen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers , mit der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Existenz einer Fahrkurvenerkennung sei unstreitig. Die Prüfstandsbezogenheit einer unzulässigen Abschalteinrichtung führe dazu, die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu erfüllen. Da die Regeneration des NSK ausschließlich in Abhängigkeit von der erkannten Fahrkurve des NEFZ erfolge, habe das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt die gesetzlichen Grenzwerte im realen Betrieb einhalten können. Das Landgericht habe zumindest eine weitergehende Beweisaufnahme durchführen müssen. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast, weshalb trotz Fahrkurvenerkennung und Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen, da hierzu jeglicher Vortrag fehle. Bezugnahmen auf die Einschätzungen des KBA genügten hierfür nicht. Das Vertrauen in dessen Fachkompetenz sei als erschüttert anzusehen. An die rechtliche Bewertung des KBA seien die Zivilgerichte nicht gebunden. Maßgeblich sei die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das KBA sei mit dem Auffinden unzulässiger Abschalteinrichtungen überfordert. Das KBA dehne die Ausnahmevorschrift nach Art. 5 Abs. 2 lit. c) VO (EG) 715/2007 teleologisch aus und fasse darunter die Grenzwertkausalität, was eine rechtswidrige Verwaltungspraxis darstelle. Die Annahme des Landgerichts, dass die Fahrkurvenerkennung die Reproduzierbarkeit der Zyklusmessungen erst ermögliche, sei falsch und auch nicht plausibel im Hinblick darauf, dass Fahrzeuge anderer Hersteller nicht mit einer Fahrkurvenerkennung ausgestattet seien. Die beladungsgesteuerten Regenerationen des Katalysators seien auch im Prüfstand zu erfassen. Richtiger Weise sei bereits die zugestandene Fahrkurvenerkennung als Täuschungshandlung zu werten. Zum Thermofenster habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass ein Ausnahmetatbestand für den Einsatz einer Abschalteinrichtung eingreife. Da die Durchschnittstemperatur in Deutschland bei 10 bis 11 Grad liege, entspreche das Fahrzeug mit einer Abgasreinigung, die nur zwischen 10 Grad und 32 Grad funktioniere, nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, da die Abgasreinigung im Winter praktisch unwirksam sei. Das Verhalten der Beklagten sei als zumindest fahrlässig zu qualifizieren. Die Subsumtion der entsprechenden Vorschriften sei nicht anspruchsvoll, weshalb die Beklagte unzweifelhaft gewusst habe, dass ein Thermofenster verboten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 28.135,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Volkswagen Golf 2.0 TDI Fahrgestellnummer FIN: N01, zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 02.02.2016, die sich nach folgender Formel berechnet: (28.135,80 EUR x gefahrene Kilometer) : 350.000; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Volkswagen Golf 2.0 TDI Fahrgestellnummer FIN: N01, in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeuges Volkswagen Golf 2.0 TDI Fahrgestellnummer FIN: N01, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt die Beklagte aus, ihr sei kein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Fahrkurvenerkennung. Die Abgasrückführung sei bei einer Umgebungstemperatur zwischen -24 Grad und +70 Grad zu 100 % aktiv. Die Grenzwertkausalität sei nach Art. 5 Abs. 2 lit. c) VO (EG) 715/2007 notwendige Voraussetzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das streitgegenständliche Fahrzeug hätte auch ohne die Fahrkurvenerkennung den gesetzlichen NOx-Emissionsgrenzwert eingehalten, wie eine Messung der Beklagten ergeben habe. Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, das Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 betreffe, seien nicht auf das hiesige Fahrzeug mit dem Motortyp EA 288 übertragbar. Einem Verschulden der Beklagten stehe jedenfalls entgegen, dass die Beklagte angesichts der eindeutigen Haltung des KBA einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Anders als der Kläger meint (Schriftsatz vom 21.06.2023, S. 6 -8, Bl. 394-396 eA), ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 und die dortigen Aussagen zu den unionsrechtlichen Vorschriften über die Fahrzeuggenehmigung. Denn die Entscheidung des Senates beruht nicht auf einer Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, sondern auf der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. 1. Zur Begründung in der Sache wird zunächst auf den nach dieser Vorschrift ergangenen Hinweisbeschluss des Senates vom 04.05.2023 Bezug genommen. In diesem heißt es wie folgt: „Nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen erachtet der Senat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet. Dem Kläger stehen die von ihm im Hinblick auf den am 02.02.2016 erfolgten Kauf eines mit einem Motor des Typ EA288 ausgestatteten PKW Volkswagen Golf 2.0 TDI Fahrgestellnummer FIN: N01 geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Deliktische Ansprüche in Zusammenhang mit einer Fahrkurvenerkennung und einer Vorkonditionierung des NOx-Speicherkatalysators (S. 7-11 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 113-117 eA) sowie einem Thermofenster (S. 11-16 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 117-122) scheitern daran, dass von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen ist und es auf dieser Grundlage an einem Verschulden fehlt. Fahrlässigkeit setzt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit voraus. Ein Sorgfaltspflichtverstoß wäre demgemäß anzunehmen, wenn die relevanten Umstände für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 62). Demgegenüber scheidet die Annahme von Verschulden bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus (vgl. Grundmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 276 BGB, Rn. 73; Lorenz in: BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 276 Rn. 30, jeweils m.w.N.). Steht fest, dass eine Erkundigung der einem Verbotsirrtum unterliegenden Person(en) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die etwaige rechtliche Fehlbewertung bestätigt hätte, so scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Schutzgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, juris, Rn. 16). So liegt es auch hier. So bestreitet der Kläger nicht, dass dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Funktionsweise der Fahrkurvenerkennung in Fahrzeugen des vorliegend vom Kläger erworbenen Typs bekannt ist und von diesem als ordnungsgemäß bewertet wird (S. 9-10 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 207 f. eA, amtliche Auskunft des KBA vom 15.12.2020, Anlage B9, Bl. 431 eALG; und vom 31.08.2021, dort S. 2, Bl. 1302 eALG). Hinsichtlich des Thermofensters ist es gerichts- und allgemeinkundig, dass die temperaturabhängige Einschränkung der Abgasrückführung in dem Untersuchungsbericht „Volkswagen“ des BMVI beschrieben und nicht beanstandet worden ist. Auch ist es gerichts- und allgemeinkundig, dass das KBA im Rahmen der VW-Untersuchungskommission eine Vielzahl von Fahrzeugen eingehenden Untersuchungen unterzogen hat, wobei ein Thermofenster der auch vorliegend in Rede stehenden Art, welches nicht mit einer Prüfstanderkennung verbunden ist und bei der Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, erörtert worden und nicht als unzulässig beanstandet worden ist (vgl. nur den ersten Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen" (Stickoxide/NOx) vom 22.04.2020, abrufbar unter: https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/erster_ ber_uk_vw_nox.pdf). Zu dem Aspekt des Maßes der anzuwendenden Sorgfalt in Zusammenhang mit den einem etwaigen Verbotsirrtum zugrundeliegenden rechtlichen Bewertungen ist zudem zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu bewertende Rechtslage auch aus professionell-juristischer Perspektive Sicht mit gravierenden Unsicherheiten behaftet war. So enthält etwa Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 insbesondere mit der Bezugnahme auf „Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“ und den Ausnahmeregelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 auslegungsbedürftige Vorgaben, wobei bei der Umsetzung der jeweiligen Abgasreduktionstrategie vom Hersteller verschiedenste Aspekte wie beispielsweise die jeweilige Fahrsituation, die Koordination der verschiedenen Elemente des Emissionskontrollsystems untereinander oder der Motorschutz miteinander in Einklang zu bringen bzw. aufeinander abzustimmen sind. Auch die Regelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 c) der VO (EG) Nr. 715/2007, wonach Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, nicht unzulässig sind, wenn „die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind“, ist erkennbar unbestimmt und auslegungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 , VIII ZR 225/17, juris, Rn. 15: „ausgehend vom Wortlaut zunächst schwer verständlich“; OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2022, 7 U 305/22, juris, Rn. 61). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022, 12 U 26/22, juris, Rn. 5-7; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2022, 13 U 133/21, juris, Rn. 87–91; OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2022, 7 U 305/22, juris, Rn. 55–72; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2022, 4 U 230/20, juris, Rn. 37-41; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2022, 7 U 44/22, juris, Leitsatz Zif. 5 und Rn. 30), auch im vorliegenden Fall als zutreffend. 2. Soweit der Kläger zudem eine Manipulation des OBD-Systems behauptet, so würde eine solche jedenfalls keine selbständige unzulässige Abschalteinrichtung begründen, sondern könnte allenfalls der Verschleierung einer solchen dienen. Da es jedoch – wie ausgeführt – bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers zu einer Abgasmanipulation mangelt, kann hieraus auch nicht auf eine Manipulation des OBD-Systems geschlossen werden. 3. Zusammenfassend ist damit nichts dafür ersichtlich, dass für das Fahrzeug des Klägers im konkreten Fall zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde bestanden hätte, weshalb ein dem Kläger durch Abschluss des zugrunde liegenden Kaufvertrages entstandener Schaden nicht angenommen werden kann (so auch OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2020, 12 U 97/19, n.v.; Urteil vom 30.01.2020, 28 U 50/19, juris, Rn. 34 m.w.N.). 4. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil – auch hinsichtlich der Feststellungsanträge und der geltend gemachten Nebenforderungen – Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen.“ 2. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 21.06.2023 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. a. Der Kläger macht geltend, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung des NEFZ vorhanden sei, zudem drohten verwaltungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere eine Stilllegung des Fahrzeugs, und nimmt hierzu auf das als Anlage BK 2 vorgelegte Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vom 09.09.2022 Bezug (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.06.2023, Bl. 392 eA). Dieses Schreiben bezieht sich jedoch auf ein Fahrzeug Audi A5 Cabriolet 3,0 l 150 kW Euro 5, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die dortigen Aussagen für das Fahrzeug des Klägers relevant sein könnten. b. Weiter führt der Kläger an, die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums unter Hinweis auf die Auffassungen des KBA sei fehlerhaft, da die vom KBA durchgeführten Untersuchungen unvollständig seien und die dortigen Rechtsauffassungen fehlerhaft, wie auch die Aussagen in dem Schreiben des KBA vom 21.06.2023 (Anlage BK 7) zeigten. Diese Erwägungen – ihre Richtigkeit einmal unterstellt – ändern indes nichts daran, dass, wie im Hinweisbeschluss vom 04.05.2023 ausgeführt (unter II.1.), das KBA die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzten und vom Kläger bemängelten Funktionen als ordnungsgemäß bewertet (hat) und eine diesbezügliche Anfrage der Beklagten an das KBA vor Erteilung der Typgenehmigung positiv beschieden worden wäre. Der Kläger legt selbst dar, dass das KBA die Fahrkurvenerkennung des NEFZ „offenbar nicht als unzulässig“ ansehe (Schriftsatz vom 21.06.2023, B. 5, Bl. 393 eA). Auf die Zulässigkeit des Thermofensters, insbesondere nach den dafür maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften, zu denen der Kläger in dem Schriftsatz vom 21.06.2023 weitergehend argumentiert (S. 3-4, Bl. 391 f. eA), kommt es demzufolge nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.