Entscheidung
VIa ZR 862/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724UVIAZR862
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724UVIAZR862.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 862/23 Verkündet am: 2. Juli 2024 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 3. Juni 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von einem Händler einen von der Beklag- ten hergestellten VW Golf 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen ab- züglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Her- ausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Fest- stellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Ausstat- tung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung verpflichtet sei, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Beru- fungsanträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit einer Fahrkurvenerken- nung, einer Vorkonditionierung des NOx-Speicherkatalysators sowie einem Ther- mofenster schieden aus. Es sei von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus- zugehen, weswegen es an einem Verschulden fehle. Gerichts- und allgemein- kundig sei, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Rahmen der VW-Untersu- chungskommission eine Vielzahl von Fahrzeugen eingehenden Untersuchungen unterzogen habe, wobei ein Thermofenster der auch vorliegend in Rede stehen- den Art, welches nicht mit einer Prüfstandserkennung verbunden sei, nicht als unzulässig beanstandet worden sei. Zudem sei die Rechtslage mit gravierenden Unsicherheiten behaftet gewesen. Zusammenfassend sei nichts dafür ersichtlich, 3 4 5 6 - 4 - dass für das Fahrzeug des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde bestanden habe, weshalb ein Schaden nicht angenommen werden könne. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, soweit das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dazu erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. 7 8 9 10 - 5 - BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Eine Haftung der Beklagten kann nicht mit der vom Berufungsgericht ge- gebenen Begründung wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Beklag- ten abgelehnt werden. Ein ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten ausschlie- ßender unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nur anzunehmen, wenn die Beklagte sowohl einen Verbotsirrtum ihrer zuständigen verfassungsmäßig berufenen Ver- treter als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums mit Blick auf sämtliche für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgebliche Einzel- heiten konkret darlegt und erforderlichenfalls beweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 und 66; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). Dies gilt ebenso, soweit das Berufungsgericht mangels Gefahr einer Be- triebsuntersagung einen Schaden des Klägers verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41; Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, WM 2024, 1140 Rn. 26). III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 11 12 13 - 6 - Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu ei- ner Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit ge- geben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.12.2022 - 1 O 441/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2023 - 19 U 1/23 -