1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Be- schluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung ins- gesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halb- jährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfol- genden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden: • das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der Schule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbil- dung, • ein aktuelles Passfoto oder ein vergleichbares Foto in Halbpor- traitform (Oberkörper/Kopf frontal) von N., eine Auflistung der erfolgten Arztbesuche unter Benennung der aufgesuchten Ärzte inkl. deren Kontaktdaten unter Angabe des Besuchsgrundes, • einen zusammenhängen, nicht sich in Stichpunkten erschöpfen- den Bericht über die aktuellen Freizeitaktivitäten (Sport, Compu- terspiele, sonstiges Freizeitverhalten, Art der Treffen mit Freunden ohne deren Namensnennung) und die erfolgten Urlaube (Land und Region), einen zusammenhängenden, nicht in Stichpunkten verfassten Be- richt über sonstige relevante Umstände, die von erheblicher Be- deutung im Sinne des § 1628 BGB sind. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Kin- deseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Kindeseltern leben seit Mai 2020 getrennt und sind seit Anfang 2022 geschieden. Der verfahrensbetroffene Jugendliche N. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kin- desmutter. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer 2020 statt; seitdem finden keine Umgangskontakte statt; N. lehnt auch weiteren Kontakt ab. Ende März 2022 ist der Kindesvater von Leverkusen in die Nähe von Leipzig gezogen. Erstinstanzlich hat der Antragsteller die monatliche Übersendung von Fotos und die monatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sport- lichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des Sohnes verlangt. Mit angegriffenem Beschluss vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegne- rin verpflichtet, dem Antragsteller vierteljährlich ein aktuelles Foto des gemeinsamen Kindes und halbjährlich die Zeugnisse zu übersenden sowie halbjährlich unter Attest- vorlage Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand, die sportlichen Aktivitäten, die sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art . Den weitergehen- den Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022, mit der die vollumfängliche Aufhebung des Antrages verlangt worden ist. Es fehle bereits an einem berechtigten Interesse des Antragstellers, Zeugnisse würden bereits dem Kin- desvater übermittelt. Auch hätten Fotos von N. übersandt werden können, wenn der Kindesvater den mehrfachen Aufforderungen nachgekommen wäre, die Fotos von N. nicht in sozialen Medien/ Netzwerken zu veröffentlichen. Atteste könnten nicht vorge- legt werden, da sich die Ärzte zur Ausstellung dieser außer Stande sähen. Außerdem sei der Kindesvater ja sorgeberechtigt; er könne sich selber an die Ärzte wenden. Der Antragsteller hat erneut versichert, Fotos des Sohnes nicht zu veröffentlichen. Er hat weiter den letzten Bericht der Antragsgegnerin vorlegt, der neben einem Foto von N., auf dem er mehrere Meter weit weg steht, folgenden Text enthält: „sportliche Aktivitäten: ab und an Fahrrad fahren und wandern/spazieren soziale Kontakte: Familie, Nachbarn, Bekannte, Schüler und Lehrpersonal Aktivitäten besonderer Art: Martinszug und Martinssingen“ Der Senat hat das Jugendamt um einen Bericht gebeten, der mit Schreiben vom 04.05.2023 vorgelegt worden ist. Der Senat hat zudem N. ebenso wie die übrigen Beteiligten am 29.06.2023 angehört. Die Beteiligten beantragen aufgrund der erfolgten Erörterungen übereinstimmend eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. a. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist in der Re- gel schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung anzunehmen. Daher wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage danach gestellt, unter welchen Vor- aussetzungen das berechtigte Interesse fehlen kann. Dies ist vor allem dann anzuneh- men, wenn der Elternteil sich die Information selbst beschaffen kann, ohne dabei dem Kind, sich selbst bzw. dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind Nachteile zuzu- fügen. Von einem berechtigten Interesse ist daher auszugehen, wenn der Elternteil keine zumutbare Möglichkeit hat, Informationen über die persönlichen Verhältnisse zu erlangen. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der die Auskunft begehrende Elternteil ein Umgangsrecht oder ein Sorgerecht hat oder nicht. Umgangs- und Sorgerecht können es faktisch ermöglichen, bestimmte Auskünfte zu erlangen. Diese Möglichkeit kann aber auch ohne Bestehen eines solchen Rechts gegeben sein. Vielmehr ist maßgeb- lich, ob es dem Elternteil und dem Kind zumutbar ist, dass die Informationen direkt vom Kind übermittelt werden. Bei einer – zumindest zeitlich – weniger gut ausgepräg- ten Eltern-Kind-Beziehung sollte diese nicht dadurch (zusätzlich) belastet werden, dass der Elternteil gezwungen ist, sein Kind über dessen schulischen Leistungen oder körperlichen und geistigen Gesundheitszustand auszufragen. An einem berechtigten Interesse fehlt es auch, soweit sich der Elternteil die Auskünfte bzw. einen Teil der Auskünfte unschwer von Dritten beschaffen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte zur Weitergabe der Informationen befugt ist. Ist der Elternteil Inhaber der recht- lichen Sorge, dürfte dies im Regelfall möglich sein (BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2022, BGB § 1686 Rn. 14-17). Ein Informationsanspruch besteht hingegen dann nicht, wenn Kindeswohlgesichts- punkte dem entgegenstehen. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kin- des zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Das Kind bringt damit seine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG zunehmend selbst zur Geltung. Dies gilt nicht nur für die dort festgeschriebene Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch für das aus letz- terem Recht abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet nicht, dass das Kind ab einem gewissen Alter den Auskunftsanspruch vollständig blo- ckieren könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Volljährigkeit der Anspruch ohnehin völlig entfällt. Es widerspräche dem Kindeswohl des heranwachsenden Minderjährigen, wenn Daten übermittelt würden, die der Min- derjährige als „sensibel“ empfindet und die er nicht weiterreichen will. Dies gilt einmal für Daten, die der heranwachsende Minderjährige nicht übermittelt wissen will und die auch aus der „objektiven“ Sicht eines Erwachsenen sensibel sind (vgl. hierzu auch OLG Köln Beschluss vom 28.06.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803, kritisch besprochen, da sehr eng). Spricht sich ein älteres Kind gegen die Erteilung der bean- tragten Auskünfte aus, so rechtfertigt dies auf jeden Fall dann die Zurückweisung des Antrags, wenn in der Willensbekundung eine deutliche Ablehnung des Elternteils durch das Kind wegen eines sexuellen Missbrauchs liegt (OLG Bamberg ZKJ 2022, 261, 262 f.). Auch im Übrigen bedarf es einer genaueren Ermittlung der Gründe für den ableh- nenden Kindeswillen (Jokisch NZFam 2022, 797). b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt besteht der geltend gemachten Informationsan- spruch im tenorierten Umfang. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Grundzüge im Leben seines noch minderjährigen Sohnes informiert zu werden. Dadurch, dass keinerlei Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn und auch nicht zur Kindesmutter besteht, ist er selbst über die grundlegenden Lebensbedingungen seines Sohnes nicht informiert. Er hat auch keinerlei Möglichkeit, sich diese Informationen selber zu be- schaffen. Dass er noch Inhaber des Sorgerechts ist, ändert daran schon deshalb nichts, da er sich z.B. erst dann Auskünfte bei einem Arzt selber holen kann, wenn er weiß, ob und wenn ja bei welchem Arzt N. war. Entsprechend ist die Antragsgegnerin verpflichtet, diese grundlegenden, das Leben des gemeinsamen Sohnes umreißenden Umstände dem Antragsteller im tenorierten Umfang mitzuteilen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang, dass die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung erstellte Auskunft der Antragsgegnerin hierzu unzureichend ist, da sie so allgemein gehalten ist, dass eine grundlegende Information über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen Kindes hierdurch nicht erfolgt. Vielmehr muss die Gesamtheit der mitzuteilenden Tat- sachen ein Lebensbild von N. skizzieren. Nur so kann der Antragsteller sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich überzeugen, einer - weiteren - Entfremdung vorbeugen und seinem Liebesbedürfnis Rechnung tragen. Kindeswohlgesichtspunkte stehen dem Informationsanspruch im tenorierten Umfang nicht entgegen. Der Senat hat sich ausführlich mit N. unterhalten. Hier ist deutlich geworden, dass N. zwar keinen persönlichen Kontakt zum Antragsteller wünscht. In- formationen an den Antragsteller hat er jedoch im Wesentlich abgelehnt, weil jeder seiner Elternteile den anderen - wörtlich - „fertig machen“ will und ihn dafür „benutzen“ würde. N. hat sehr deutlich gemacht, dass er nicht weiter gleichsam als Spielball für Konflikte seiner Eltern benutzt werden will und keine Informationen preisgeben wollte, weil er hoffte, so „in Ruhe leben“ zu können. Diesen Umstand hat er mehrmals betont und klar gesagt, seine Eltern „sollen ihre Konflikte endlich lassen, damit ich in Ruhe leben kann“. Diese Motivation für die Informationsverweigerung hat sich widergespie- gelt, als der Senat mit N. für einzelne Lebensbereiche geklärt hat, wie unangenehm ihm diesbezüglich eine Weitergabe grundlegender Informationen an den Antragsteller wäre. Auf einer Skala von „0“ (kein Problem) bis „10“ (großes Problem) lag die Zeug- nisübersendung bei „2“, das Übersenden eines Passfotos und Informationen zu Hob- bies und Sozialverhalten (selbst genannte Beispiel: Fahrradfahren im Wald, Schwim- men gehen im Sommer, abends mit Freunden treffen, Spielen des PC-Spieles „Land- wirtschaftssimulator“) bei „3“, Urlaub bei „5“, Informationen zu Mädchen bei „10“. Hier ist deutlich geworden, dass es N. nicht um einen kompletten Informationsausschluss des Antragstellers ging, auch wenn er keinen persönlichen Kontakt wünscht, sondern um Befriedung der Gesamtsituation. Der Senat hat den Informationsanspruch des Antragstellers entsprechend der alters- typischen Persönlichkeitssensibilität von N. ausgestaltet, indem über tatsächliche Umstände Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale Verfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen. Da der Antragsteller diesen Wunsch von N. gut respektieren konnte, hat er auch keine weitergehenden Auskünfte begehrt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG.