Auf die Berufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das am 21.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu 26 O 308/20 –unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Widerspruch des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1. und 2. aus der Urkunde Nr. N01 vom 00.00.2018 des Notars G. O. unter der laufenden Nummer N02 zur Insolvenztabelle (AG Köln 70c IN 182/21) angemeldete Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € wird in Höhe von 49.577,18 € (Hauptforderung) und weiteren 11.070,54 € (Zinsforderung) für begründet erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden wie folgt verteilt: - Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu je 85% sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. in voller Höhe. - Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten und die ausssergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 15% wie Gesamtschuldner zu tragen. - Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: - Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu je 70% sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. in voller Höhe. - Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten und die ausssergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 30% wie Gesamtschuldner zu tragen. - Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren - bis zum 03.06.2022 auf insgesamt 313.900 € festgesetzt, davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 150.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 163.900 €, - sowie ab dem 03.06.2022 auf insgesamt 31.390 € festgesetzt, davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 15.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 16.390 €. Der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 21.347,72 € festgesetzt, davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 16.390 € und auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. auf 4.957,72 €. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Im Jahr 2014 hatte der Erblasser Schulden und wandte sich an den vormals mit ihm befreundeten Beklagten zu 3.. Gemäß Notarvertrag Ur-Nr.-N03 des C. X. vom 00.00.2014 veräußerte der Erblasser dem Beklagten zu 3. elf Landwirtschafts-Grundstücke zu einem Kaufpreis von 500.000 €. Da nach Angaben des Erblassers Grundpfandrechte iHv 750.000 € bestanden, verpflichtete sich der Beklagte zu 3. dem Erblasser einen Betrag von höchstens 250.000 € als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Sogleich verpachtete der Beklagte zu 3. dem Erblasser die Ackerflächen für die Dauer von 15 Jahren. In der Folge übertrug der Beklagte zu 3. diese Grundstücke auf seine Kinder, die Beklagten zu 1. und 2.. Im Hinblick auf seit 2016 betriebene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zu 3. in weiteres Grundeigentum des Erblassers schloss dieser mit dem Beklagten zu 3. am 00.00.2018 beim Notar O. den hier streitgegenständlichen Vertrag mit der UR-Nr. N01 (LG Bl. 16-19): - Im Gegenzug zu der vorläufigen Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahren (AG Bergheim, 32 K 159-162/16) erkannte der Erblasser in Ziffer 2 der Vereinbarung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an, dem Beklagten zu 3. einen Betrag iHv 150.000 € - zahlbar bis zum 29.03.2018 - sowie einen weiteren Betrag iHv 13.900 € - zahlbar bis zum 31.12.2018 - zu schulden, und er unterwarf sich insoweit ab dem 30.03.2018 bzw. 01.01.2019 der sofortigen Zwangsvollstreckung. - Zudem verpflichtete sich der Erblasser unter Ziffer 3, den Beklagten zu 1. und 2. deren Kosten für die Beseitigung von - näher bestimmten - Müll auf den elf landwirtschaftlichen Grundstücken gegen Nachweis bis zu einem Betrag iHv 150.000 € nach Vorlage der jeweiligen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Auch insoweit unterwarf sich der Erblasser der sofortigen Zwangsvollstreckung. Erstinstanzlich haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, der Erblasser habe am 00.06.2018 150.000 € auf das Konto des Beklagten zu 3. überwiesen (LG Bl. 7 und 72). Gemäß einem vom Erblasser bereits erstinstanzlich vorgelegten Kontoauszug (LG Bl. 48) wurde am 15.06.2018 von dem Konto „U. UND V. K.“ ein Betrag von 150.000 € auf das Konto N04 des Beklagten zu 3. mit dem Verwendungszweck „Ablösung Forderung gem. Treuhandauftrag v. 3" überwiesen. Der von dem Beklagten zu 3. erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Kontoauszug zu obiger IBAN weist ebenso einen Zahlungseingang vom 00.06.2018 in Höhe von 150.000 € mit den Angaben „U. UND V. K. Ablösung Forderung gem. Treuhandauftrag v. 0. Mai 2018“ aus (OLG eA 73). Gemäß einer bereits erstinstanzlich vorgelegten Forderungsaufstellung für das Konto „I. ./. L.“ – betreffend allein Forderungen gegen den Erblasser im Zusammenhang mit den aus dem Notarvertrag vom 00.00.2014 resultierenden Ansprüchen – schrieb der Beklagte zu 3. dem Erblasser am 00.06.2018 als „Zahlung Schuldner“ einen Betrag von 150.000 € gut (LG Bl. 203). Mit Antrag vom 30.11.2018 betrieben die Beklagten zu 1. und 2. die Zwangsversteigerung in ein weiteres Grundstück des Erblassers. Nachdem für Oktober 2020 ein Versteigerungstermin festgesetzt worden war, erhob der Erblasser mit Klageschrift vom 08.08.2020 am 22.08.2020 im hiesigen Verfahren Vollstreckungsgegenklage. Nach dem Tod des Erblassers am 00.00.2021 wurde durch Beschluss vom 31.05.2021 die Nachlasspflegschaft angeordnet (LG Bl. 284 ff.) und am 28.09.2021 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet (AG Köln 70c IN 182/21, LG Bl. 310 ff.). Aus der Notar-Urkunde Nr. N01 vom 00.00.2018 meldeten - die Beklagten zu 1.) und 2. eine Forderung iHv 150.000,00 € nebst Verzugszinsen seit dem 21.02.2018 iHv insgesamt 14.832,00 € unter der laufenden Nr. N02 (LG Bl. 379 f., 383) und - der Beklagte zu 3. eine Forderung iHv 150.000 € nebst Verzugszinsen iHv insgesamt 21.621,53 € unter der laufenden Nr. 7 (LG Bl. 377 f.) zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach diesen Forderungen jeweils in voller Höhe. Nach Aussetzung vom 05.07.2021 (LG Bl. 272) und Unterbrechung vom 04.03.2022 (LG Bl. 314) erklärte der Nachlassinsolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 03.06.2022 die Aufnahme des Verfahrens (LG Bl. 358 ff). Der Kläger hat insbesondere die Ansicht vertreten, die notarielle Urkunde vom 00.00.2018 sei aufgrund eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig und zudem angefochten worden. Der Kläger hat beantragt, 1. seinen Widerspruch gegen a) die von den Beklagten zu 1. und 2. aus der Urkunde Nr. N01 vom 0.00.2018 des Notars G. O. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Tabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € unter der laufenden Nummer N02 sowie b) gegen die von dem Beklagten zu 3. aus der Urkunde Nr. N01 vom 00.00.2018 des Notars G. O. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Tabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 21.621,53 € unter der laufenden Nummer 7 für begründet zu erklären; hilfsweise, 2. die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3. aus der Urkunde des Notars C. X., Ur-Nr. N03 für unzulässig zu erklären, 3. festzustellen, dass dem Beklagten zu 3. aus dem titulierten Anspruch aus der Urkunde des Notars C. X., Ur-Nr.-N03 keine Rechte mehr zustehen. Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger habe die elf Landwirtschafts-Grundstücke vermüllt und für die Müllentsorgung seien gemäß den beiden Rechnungen vom 23.04.2018 iHv 39.948,19 € und vom 18.09.2018 iHv 60.474,63 € (LG Bl. 97 ff.) Kosten von insgesamt 100.422,82 € entstanden. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.09.2022 1. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. für unzulässig erklärt, 2. den Widerspruch des Klägers gegen die von dem Beklagten zu 3. angemeldeten Forderungen insgesamt für begründet erklärt, 3. den Widerspruch des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1. und 2. angemeldeten Forderungen nur in teilweiser Höhe von 49.577,18 € (Hauptforderung) und weiteren 14.832,00 € (Zinsen) für begründet erklärt und 4. im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass der Antrag des Klägers zu Ziffer 1 a) sowohl als Titelgegenklage im Sinne von § 767 ZPO analog als auch als Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 ZPO auszulegen sei. Die im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. und 2. erhobene Titelgegenklage sei begründet, da die notarielle Unterwerfungserklärung bezüglich eines Anspruchs „bis zu einem Betrag iHv 150.000 €" wegen fehlender Bestimmtheit und Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot unwirksam sei. Die vormalige Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO sei nunmehr im Verhältnis zu allen Beklagten als Feststellungsklage über das Bestreiten der geltend gemachten Forderungen zulässig. Der Widerspruch gegen die von den Beklagten zu 1. und 2. angemeldete Forderung von 150.000 € sei nur in Höhe von 49.577,18 € begründet, da diesen insoweit eine Forderung iHv 100.422,82 € zustehe. Das von dem Erblasser zu den Müllentsorgungskosten abgegebene konstitutive Schuldanerkenntnis sei wirksam, da es nicht gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstoße und auch nicht gemäß den §§ 142, 123 BGB erfolgreich angefochten worden sei. Zur Höhe seien in Form der beiden vorgelegten Rechnungen Entsorgungskosten in Höhe von 100.422,82 € nachgewiesen. Der Widerspruch gegen die angemeldete Zinsforderung von 14.832 € sei begründet, da den Beklagten zu 1. und 2. angesichts der Rechnungsdaten nicht die schon seit dem 21.02.2018 begehrten Zinsen zustünden. Der gegen die angemeldeten Forderungen des Beklagten zu 3. gerichtete Widerspruch des Klägers sei insgesamt begründet, da gemäß dem vorgelegten Kontoauszug vom 00.06.2018 an den Beklagten zu 3. ein Betrag von 150.000 € überwiesen und damit die Hauptforderung von 150.000 € erfüllt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten begehren mit ihren Berufungen jeweils die vollständige Klageabweisung. Sie rügen generell, das Landgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und habe verschiedene, teilweise parallel laufende Sachverhaltsstränge nicht streng auseinandergehalten. Insbesondere habe die Überweisung von 150.000 € nicht die gegenüber dem Erblasser bestehende Forderung des Beklagten zu 3. erfüllt. Diese Überweisung sei nicht von dem Erblasser, sondern von den Eheleuten K. erfolgt und zwar zu dem Zweck, dass der Beklagte zu 3. bezüglich bestimmter Grundstücke, welche die Eheleute K. von dem Erblasser in 2018 erworben hatten, eine Löschungsbewilligung zu einer dem Beklagten zu 3. zustehenden Grundschuld erteile. Insoweit habe der Beklagte zu 3. den Notaren Y. und M. aus E. in einem Treuhandauftrag vom 00.00.2018 (OLG eA 75) angewiesen, nach erfolgter Zahlung von 150.000 € durch die Eheleute K. von der bereits unterzeichneten Löschungsbewilligung Gebrauch zu machen. Der Beklagte zu 3. habe den entsprechenden Zahlungseingang gegenüber den Notaren mit Schreiben vom 00.00.2018 (OLG eA 74) bestätigt. In diesem Zusammenhang stelle die trotz entsprechender Beantragung unterlassene Beiziehung von Zwangsversteigerungs- und Grundbuch-Akten sowie Notarurkunden einen Verfahrensverstoß des Landgerichts dar. Im Hinblick auf den Vollstreckungstitel zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. gehe das Landgericht zu Unrecht von einem Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot aus. Das Landgericht verkenne, dass insoweit keine reine Geldschuld bestehe, sondern es sich um einen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit handele. Zudem vermische das Landgericht die getrennt zu beurteilenden Aspekte der Konkretisierung und Bestimmtheit. Die Beklagten beantragen jeweils sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.09.2022 - 26 O 398/20 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Er trägt vor, es bestehe Einvernehmen, dass mit Ziffer 2 der streitgegenständlichen Urkunde keine neue Verbindlichkeit geschaffen werden sollte (OLG eA 90). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Mit Beschluss vom 22.03.2023 hat der Senat den Parteien Hinweise erteilt (OLG eA 106-111). Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 27.04.2023 insbesondere zu den Ansprüchen des Beklagten zu 3. Stellung bezogen (OLG eA 141-150). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31.05.2023 hat der Kläger mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.06.2023 zu seinem Antrag auf Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung weiter ausgeführt (OLG eA 179 f.). B. Die zulässigen Berufungen der drei Beklagten haben in der Sache unterschiedlichen, aber insgesamt weitgehend Erfolg: - Die gemeinsam zu beurteilenden Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. sind bezüglich der in Ziffer 1 tenorierten Zwangsvollstreckungs-Unzulässigkeitserklärung im vollen Umfang (s. dazu I.) und im Hinblick auf die in Ziffer 3 tenorierte Begründetheit des Widerspruchs nur teilweise (s. dazu II.) begründet. - Die gegen den landgerichtlichen Tenor zu Ziffer 2 gerichtete Berufung des Beklagten zu 3. ist insgesamt begründet (s. dazu III.). I. LG-Tenor Ziffer 1 = Zwangsvollstreckungs-Unzulässigkeitserklärung Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist insoweit vollständig begründet. Dieser auf § 767 ZPO analog (sog. Titelgegenklage) gestützte Ausspruch ist nicht (mehr) Verfahrensgegenstand. 1. Zwar hatte der Erblasser ursprünglich mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. für unzulässig zu erklären, eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit der Einwendungen gegen den titulierten materiellrechtlichen Anspruch erhoben wurden, sowie damit verbunden eine Titelgegenklage nach § 767 ZPO analog, mit der die Unwirksamkeit des Titels, etwa wegen Unbestimmtheit geltend gemacht wird, verfolgt. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6 des Urteils zu Eigen, diese entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insb. BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 82/13, NJW 2015, 1181, Rz. N02 f.). 2. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Nachlass-Insolvenzverwalter gemäß § 180 Abs. 2 InsO war indes der von ihm gestellte Antrag, seine Widersprüche gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche der Beklagten für begründet zu erklären, der gemäß § 179 Abs. 2 InsO zutreffende Verfahrensantrag (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.1994 – VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251; Schumacher in MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 179 Rz. 25). Gegenstand des Rechtsstreits ist seitdem die negative Feststellung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts (BGH, a.a.O.; Schumacher, a.a.O., Rz. 35). Somit geht es allein um die materiellrechtliche Begründetheit der angemeldeten Insolvenzforderung und nicht mehr darum, ob der bereits bestehende Vollstreckungstitel formell wirksam ist. Dies steht im Einklang mit dem nach der Insolvenzeröffnung vorherrschenden Prinzip der Gesamtvollstreckung zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO), das bedingt, dass diese ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen können (§ 87 InsO) und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig sind (§ 89 Abs. 1 ZPO). 3. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser sich auch nicht im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO auf die von ihm gestellten Hilfsanträge stützen, denn diese beziehen sich allein auf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3.. II. LG-Tenor Ziffer 3 = Widerspruch gegen die Forderungen der Beklagten zu 1. und 2. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2. sind nur geringfügig begründet, denn das Landgericht hat lediglich im Hinblick auf einen geringen Teil der Zinsforderung dem Antrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Der gemäß den obigen Ausführungen zu Ziffer I. 2. zulässige Antrag des Klägers ist in der Sache überwiegend, aber nicht vollständig begründet: 1. Bezüglich der Hauptforderung steht den Beklagten zu 1. und 2. über den vom Landgericht aufgrund der entsprechenden Abweisung der Widerspruch-Begründetheitsklage und des fehlenden Rechtsmittels des Klägers bereits rechtkräftig zuerkannten Betrag von 100.422,82 € hinaus kein weiterer Anspruch zu. Das Landgericht hat zurecht darauf abgestellt, dass mit den beiden Rechnungen vom 23.04.2018 iHv 39.948,19 € und vom 18.09.2018 iHv 60.474,63 € (LG Bl. 97 ff.) nur Müllbeseitigungskosten von insgesamt 100.422,82 € nachgewiesen wurden. Die Beklagten zu 1. und 2. bringen hinsichtlich eines darüberhinausgehenden Betrages auch keine konkreten Berufungsrügen vor. Soweit sie im Hinblick auf die Wirksamkeit des Notar-Vollstreckungstitels meinen, das Landgericht gehe zu Unrecht von einem Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot aus, bedarf dies keiner Bewertung, da diese Erwägungen die Titelgegenklage analog § 767 ZPO betreffen, die aber nicht (mehr) verfahrensgegenständlich ist (s.o. zu Ziffer I. 2.). Ebenso ist es unbeachtlich, ob die von dem Erblasser in der Notar-Urkunde vom 00.00.2018 eingegangene Verpflichtung sittenwidrig war (§ 138 BGB) oder wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung fristgerecht angefochten wurde (§§ 119, 121, 123, 124, 142 Abs. 1 BGB), denn insoweit ist die Begründetheit der Forderung mangels Rechtsmittels des Klägers bereits rechtkräftig festgestellt. 2. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht im Wege der entsprechenden Zusprechung der Widerspruch-Begründetheitsklage den Beklagten zu 1. und 2. die Zinsforderung in voller Höhe von 14.832 € aberkannt hat, haben die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. – nur – in Höhe von 3.761,46 € Erfolg, so dass insoweit die Tenorierung nur in Höhe von (14.832 abzgl. 3.761,46 =) 11.070,54 € zurecht erfolgt ist. Nach Ziffer 3 der Notarurkunde vom 00.00.2018 war die Forderung „nach Vorlage der jeweiligen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen … zu erstatten“ (LG Bl. 18). Mit Schriftsatz vom 18.10.2020 (LG Bl. 171) hatte der Erblasser die vorprozessuale Rechnungsübersendung bestritten und erklärt, er sehe diese jetzt erstmals. Dem haben die Beklagten zu 1. und 2. in der Folge nicht widersprochen. Die dem Erblasser obliegende Zahlungsfrist lief damit beginnend mit dem 18.10.2020 am 01.11.2020 ab, so dass er den Beklagten zu 1. und 2. gemäß den §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 BGB ab dem 02.11.2020 Verzugszinsen schuldete. Zinsen werden nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens am 28.09.2021 berücksichtigt. Bezogen auf die berechtigte Hauptforderung von 100.422,82 € ergibt sich bei einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 02.11.2020 bis zum 28.09.2021 ein Zahlbetrag von 3.761,46 €. III. LG-Tenor Ziffer 2 = Widerspruch gegen die Forderungen des Beklagten zu 3. Die Berufung des Beklagten zu 3. ist vollständig begründet, denn das Landgericht hat insoweit dem Antrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Der von dem Kläger gestellte Antrag ist gemäß den obigen Ausführungen zu Ziffer I. 2. zulässig. Sein Widerspruch ist aber in der Sache vollständig unbegründet, da die dem Beklagten zu 3. titulierten Ansprüche diesem auch materiellrechtlich zustehen. 1. Die im Hinblick auf die in der Notar-Urkunde vom 00.00.2018 gegenüber dem Beklagten zu 3. eingegangene Verpflichtung des Erblassers ist weder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), noch infolge Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) nichtig. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 9 bis 10 des Urteils zur Verpflichtung des Erblassers gegenüber den Beklagten zu 1. und 2., und überträgt diese auf die vom Erblasser parallel zugunsten des Beklagten zu 3. eingegangene Verpflichtung. Auch insoweit fehlt es schon an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu, dass das gegenüber dem Beklagten zu 3. abgegebene Schuldanerkenntnis iHv 150.000 € gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB) oder wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung fristgerecht angefochten wurde (§§ 119, 121, 123, 124, 142 Abs. 1 BGB). 2. Anders als es das Landgericht in seinem Urteil vom 21.09.2022 und der Senat in seinem Beschluss vom 22.03.2023 ausgeführt haben, ist der in der Notarurkunde vom 00.00.2018 titulierte Anspruch des Beklagten zu 3. iHv 150.000 € auch nicht infolge der im Juni 2018 erfolgten Überweisung iHv 150.000 € gemäß § 362 Abs.1 BGB durch Erfüllung erloschen. Dabei kann die – auch prozessuale Probleme, etwa zur Bindungswirkung des Urteils bzw. zur Zulässigkeit neuen Parteivorbringens, aufwerfende – Frage, ob der Entscheidungsfindung a. die in dem angegriffenen Urteil vom Landgericht getroffene Feststellung der Überweisung seitens des Erblassers oder b. die von dem Beklagten zu 3. im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene und von dem Kläger bestrittene Überweisung seitens der Eheleute K. zugrunde zu legen ist, offen bleiben. Denn nach beiden Varianten ist keine Erfüllung des titulierten Anspruchs eingetreten: a. erstinstanzliches Partei-Vorbringen = Überweisung seitens des Erblassers In erster Instanz haben der Beklagte zu 3. und der Erblasser als vormaliger Kläger – sowie nachfolgend der Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter – übereinstimmend vorgetragen, der Erblasser habe am 18.06.2018 150.000 € auf das Konto des Beklagten zu 3. überwiesen. Diese Information hat zurecht Eingang in den unstreitigen Teil des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung gefunden (s. LG-Urteil S. 3). Angesichts des übereinstimmenden Parteivortrags und des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, wonach das Gericht seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen darf, das von den Parteien vorgetragen wird (s. nur Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., vor §128 Rz. 10), bestand für das Landgericht keine Veranlassung, den von dem Erblasser bereits erstinstanzlich vorgelegten Kontoauszug einer Überweisung (LG Bl. 48), aus dem sich ergibt, dass die Überweisung von dem Konto „U. UND V. K.“ erfolgt war, daraufhin zu sichten, ob dieser das Parteivorbringen bestätigt oder im Gegenteil in Frage stellt. Ist auf dieser Tatsachengrundlage von einer Überweisung seitens des Erblassers auszugehen, so lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass diese Leistung auf den in der Notarurkunde vom 00.00.2018 titulierten Anspruch erfolgte. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Beklagte zu 3. den Zahlungseingang von 150.000 € gemäß seiner Aufstellung über die ihm gegen den Erblasser im Zusammenhang mit dem Notarvertrag vom 00.00.2014 zustehenden Ansprüche auf diese Forderungen gutgeschrieben hat (LG-203). Diese Zuordnung war auch mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung des Erblassers gemäß § 366 Abs. 2 BGB zutreffend, denn bei gleichwertiger Fälligkeit, Sicherheit und Lästigkeit war die aus dem Notarvertrag vom 00.00.2014 resultierende Forderung im Vergleich zu den Forderungen aus der Notarurkunde vom 00.00.2018 die ältere Schuld. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Erblasser in seiner Klageschrift vom 08.08.2020 die Ansicht vertreten hat, nach „seiner Vorstellung“ sei durch die Notarurkunde vom 00.00.2018 eine Gesamtlösung im Sinne eines Titeltausches erfolgt (LG Bl. 7) – was zur Folge hätte, dass der überwiesene Betrag doch auf die Notarurkunde vom 00.00.2018 anzurechnen wäre. In dieser Notarurkunde vom 00.00.2018 findet sich indes kein Hinweis darauf, dass die aus dem Notarvertrag vom 00.00.2014 resultierenden Forderungen durch die Vereinbarung vom 00.00.2018 ersetzt werden sollten. Im Gegenteil ist ausdrücklich von einem „abstrakten Schuldanerkenntnis“ die Rede, also von einer selbständigen Verbindlichkeit, die gerade unabhängig von den bislang bestehenden Schulden ist. Dies sieht im Übrigen auch der Kläger so, wenn er in der Berufungserwiderung vorbringt, es bestehe Einvernehmen, dass mit Ziffer 2 der streitgegenständlichen Urkunde keine neue Verbindlichkeit geschaffen werden sollte (OLG eA 90). b. zweitinstanzlicher Partei-Vortrag = Überweisung seitens der Eheleute K. Der Beklagte zu 3. hat nunmehr im Berufungsverfahren konkret dazu vorgetragen, dass die streitgegenständliche Überweisung seitens der Eheleute K. für deren eigene Zwecke erfolgte und dies durch den erstmals vorgelegten Auszug aus dem Konto des Beklagten zu 3. mit den Angaben „U. UND V. K. Ablösung Forderung gem. Treuhandauftrag v. 3 Mai 2018“ (OLG eA 73) nebst Vorlage des den Notaren Y. und M. aus E. erteilten Treuhandauftrages vom 03.05.2018 (OLG eA 75) und des an die Notare adressierten Schreibens vom 26.06.2018 mit seiner Bestätigung des entsprechenden Zahlungseingangs (OLG eA 74) weiter substantiiert und belegt. Der Kläger hat diesen von ihm ausdrücklich als neu bewerteten Vortrag bestritten (OLG eA 91). Sofern diesem Bestreiten trotz des Inhalts des von dem Erblasser selbst bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Auszuges zu dem Konto des Beklagten zu 3., der die Namen „U. UND V. K.“ und als „Verwendungszweck: Ablösung Forderung gem. Treuhandauftrag v. 3“ wiedergibt (LG Bl. 48), eine ausreichende Substanz beizumessen ist, bedarf es eines Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO. Einen solchen und damit die Tatsachengrundlage der Überweisung seitens der Eheleute K. unterstellt, hat diese nicht zur Erfüllung des in der Notarurkunde vom 00.00.2018 zugunsten des Beklagten zu 3. titulierten Anspruchs gegen den Erblasser geführt. Denn die Eheleute K. hatten in dem zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 3. bestehenden Schuldverhältnis die Position eines Dritten inne, so dass eine Tilgung der Forderung vom 00.00.2018 gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass diese aus der Sicht des Beklagten zu 3. als Forderungsgläubiger den inneren Willen hatten, die Verpflichtung des Erblassers zu tilgen (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079, Rz. 26). Auch wenn der Beklagte zu 3. tatsächlich die Zahlung dem Schuldkonto des Erblassers gutgeschrieben hat (LG Bl. 203), durfte er insoweit aber nach den ihm bekannten Umständen nicht von einem Fremdtilgungswillen der Eheleute K. zugunsten des Erblassers ausgehen. Denn die Eheleute K. hatten in dem dem Beklagten zu 3. zugänglichen Verwendungszweck der Überweisung „Ablösung Forderung gem. Treuhandauftrag v. 3" angegeben. Dieser Verwendungszweck stand zum einen in keinerlei Beziehung zu dem gegen den Erblasser bestehenden Anspruch des Beklagten zu 3.. Zum anderen hatte der Beklagte zu 3. den Notaren in E. am 03.05.2018 einen Treuhandauftrag (OLG eA 75) erteilt, so dass er erkennen konnte, dass sich der angegebene Verwendungszweck insofern auf seine Rechtsbeziehung zu den Eheleuten K. bezog, als er durch die Zahlung zur Abgabe einer den Eheleuten K. günstigen Löschungsbewilligung bewegt werden sollte. (3) Steht dem Beklagten zu 3. demzufolge die Hauptforderung in Höhe von 150.000 € weiterhin zu, ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB auch sein Verzugszinsanspruch in voller Höhe von 21.621,53 € begründet. Gemäß der Notarurkunde vom 00.00.2018 war die Zahlung von 150.000 € bis zum 29.03.2018 zu leisten, so dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB am 30.03.2018 Verzug eintrat. Zinsen werden nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens am 28.09.2021 berücksichtigt. Bei einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus einer Hauptforderung von 150.000 € für die Zeit vom 30.03.2018 bis zum 28.09.2021 ein Betrag von 21.638,47 €, so dass der von dem Beklagten zu 3. zur Insolvenztabelle angemeldete Verzugszinsbetrag von 21.621,53 € begründet ist. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen werden wir folgt begründet: I. Streitwert 1. Die Abänderung des erstinstanzlich durchgängig und für alle Beteiligten auf 313.900 € festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Im Zeitraum des noch von dem Erblasser betriebenen Rechtsstreits betrug der Streitwert in der Tat insgesamt 313.900 €, wobei auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 150.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. (150.000 + 13.900 =) 163.900 € entfielen. Ab der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Nachlassinsolvenzverwalter änderte sich der Streitwert dahingehend, dass dieser durch den bei der Verteilung zu erwartenden Betrag bestimmt wurde (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rz. 16.98). Nach der Mitteilung des Nachlassinsolvenzverwalters vom 10.07.2023 belief sich die überschlägig geschätzte Quote auf 10%. Damit betrug der Streitwert ab dem 03.06.2022 insgesamt 31.390 €, wovon auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 15.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 16.390 € entfallen. 2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich zu beachten, dass sich dieser generell nach der auch zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) gemäß der Mitteilung des Nachlassinsolvenzverwalters vom 10.07.2023 nach der überschlägig geschätzten Insolvenzverteilungs-Quote von 10% richtet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. und 2. das Teil-Unterliegen des Klägers bzgl. der angemeldeten Forderung in Höhe von 100.422,82 € bereits rechtskräftig und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Demzufolge beträgt Gegenstandwert für das Berufungsverfahren insgesamt 21.347,72 €, denn der Streitwert im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3. Beläuft sich erneut auf 16.390 €, während er sich im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. und 2. auf (150.000 – 100.422,82 =) 49.577,18 € x 10% = 4.957,72 € reduziert hat. II. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO und berücksichtigt zum einen die unterschiedlichen Streitwerte der Instanzen und zum anderen das unterschiedliche Obsiegen/Unterliegen des Klägers im Verhältnis einerseits zu den Beklagten zu 1. und 2. sowie andererseits im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3.. Im Hinblick auf den neuen Vortrag des Beklagten zu 3. zu den Urhebern und dem Verwendungszweck der im Juni 2018 erfolgten Überweisung in Höhe von 150.000 € besteht keine Veranlassung, dem Beklagten zu 3. trotz seines vollständigen Obsiegens mit Kosten zu belasten, denn für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO ist nur dann Raum, wenn feststeht, dass die Partei ohne das neue Vorbringen verloren hätte (vgl Zöller-Herget, a.a.O., § 97 Rz. 11). Dies ist aber im Streitfall nicht gegeben, denn gemäß den Ausführungen zu Ziffer B. III. 2. a. hätte der Beklagte zu 3. auch mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen obsiegt. III. vorläufige Vollstreckbarkeit Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Keine Revisionszulassung Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.